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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1990, Az.: VI ZR 233/89

Verletzung des Unternehmers; Haftungsfreistellung; Betriebsangehöriger; Gesetzliche Unfallversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1990
Aktenzeichen
VI ZR 233/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Frankfurt

Fundstellen

  • BB 1990, 2494 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1991, 277 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1991, 234 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 174-176 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1990, 493 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1992, 54 (Kurzinformation)
  • VersR 1990, 1161-1163 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Selbst dann keine Anwendung der gemäß § 637 RVO gegenüber Arbeitskollegen gewährten Haftungsfreistellung für eine Verletzung des Unternehmers durch einen Betriebsangehörigen, wenn der Unternehmer kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein selbständiger Landwirt, verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen Unfallverletzungen, die er sich am 11. Dezember 1984 bei Waldarbeiten zugezogen hat.

2

Die Arbeiten wurden in einem Waldgebiet ausgeführt, welches sich im Miteigentum mehrerer Personen befindet. Zu den Miteigentümern gehören u.a. der Kläger und die Ehefrau des Beklagten, nicht aber der Beklagte selbst. Das in dem Waldgebiet aufgearbeitete Holz wurde über ein Forstamt verkauft und der Erlös nach Abzug der Kosten auf alle Miteigentümer anteilig verteilt. Zu den Kosten rechnete auch die Vergütung, die an Miteigentümer für Arbeitsleistungen ausgezahlt wurde. Zuständige Berufsgenossenschaft ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft H. -N. , bei der die Eigentümer unter dem Namen "Waldgenossenschaft U. " geführt werden.

3

Die Parteien hatten untereinander abgesprochen, am 11. Dezember 1984 in dem Wald die aufgrund eines Windbruches notwendig gewordenen Aufräumungsarbeiten durchzuführen. Der Kläger arbeitete zusammen mit einem Auszubildenden und der Beklagte mit anderen Personen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob beide Arbeitsgruppen gemeinschaftlich tätig waren oder ob sie für sich getrennt und ohne gemeinsamen Plan handelten.

4

Gegen 16.00 Uhr wurde der Kläger durch einen umstürzenden Baum getroffen. Diesen Baum hatte zuvor der Beklagte, der zum Unfallzeitpunkt an einer anderen Stelle des Waldes arbeitete, an beiden Seiten angesägt, jedoch nicht zu Fall bringen können. Der Baum war weder als Gefahrenstelle gekennzeichnet, noch waren Maßnahmen zur Sicherung des Gefahrenbereiches vom Beklagten ergriffen worden.

5

Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Luxationsfraktur des 6. und 7. Brustwirbelkörpers, wodurch er unterhalb des 7. Brustwirbels völlig gelähmt wurde. Er ist seither arbeitsunfähig und ständig auf Pflege angewiesen. Mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes kann nicht mehr gerechnet werden.

6

Durch Bescheid vom 19. Dezember 1987 erkannte die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft H. -N. den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall in dem Betrieb des Klägers an und gewährte eine Rente.

7

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 200.000 DM und eine Schmerzensgeldrente von monatlich 600 DM zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zwar für die Körperverletzung des Klägers verantwortlich ist, da er den angesägten Baum nicht zu Fall gebracht und auch den Bereich um den Baum herum nicht gesichert hat, daß seine Haftung aber nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist.

9

Nach Auffassung des Berufungsgerichts betreibt die Miteigentümergemeinschaft des Waldes einen Betrieb i. S. der §§ 637 Abs. 1, 636 RVO. Den Unfall betrachtet es als Arbeitsunfall, den der Kläger in diesem Betrieb nicht als Unternehmer, sondern als Versicherter nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO erlitten habe, da er wie ein Arbeitnehmer in dem Unternehmen der Teilhaber tätig geworden sei. Auch der Beklagte sei wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln, weil er in dem Betrieb der Miteigentümer wie ein Betriebsangehöriger eingegliedert gewesen sei.

10

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht nach §§ 636, 637 RVO von einer Haftung für den Unfall des Klägers freigestellt.

11

1. Zutreffend ist allerdings die Ausgangserwägung des Berufungsgerichts, daß im Streitfall der Kläger den Unfall als Arbeitsunfall im Unternehmen der "Waldgenossenschaft U." erlitten hat, für das auch der Beklagte tätig gewesen ist.

12

a) Unternehmen im Sinne des § 636 RVO kann, wie sich aus § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ergibt, ein "Betrieb", eine "Einrichtung" oder auch nur eine "Tätigkeit" sein. Kennzeichnend für die Unternehmenseigenschaft ist daher eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Tätigkeit, die auf einen einheitlichen Zweck ausgerichtet ist und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird (BSGE 16, 79, 81).

13

Diese Merkmale erfüllt die "Waldgenossenschaft U.". Das im Eigentum mehrerer Personen stehende Waldgebiet wird gemeinschaftlich genutzt. Aufgearbeitetes Holz wird verkauft und der Erlös nach Abzug der Kosten auf alle Miteigentümer anteilig verteilt. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts darf kein Miteigentümer über einen Teil des Waldes oder seiner Erzeugnisse allein verfügen oder ihn durch forstwirtschaftliche Arbeiten allein gestalten. Alle Tätigkeiten dienen vielmehr der gemeinsamen forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes. Kraft der organisatorischen Ausrichtung erscheint das Unternehmen "Waldgenossenschaft U." als selbständiger Betrieb.

14

b) Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Annahme, der Unfall des Klägers habe sich im Unternehmen der "Waldgenossenschaft U. " ereignet, nicht entgegensteht, daß die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft H.N. den Unfall als ein in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers erlittenen Arbeitsunfall anerkannt hat. Die Gerichte sind zwar grundsätzlich nach § 638 RVO an eine Entscheidung der Sozialversicherungsträger darüber gebunden, in welchem Betrieb sich ein Unfall ereignet hat. Ein Arbeitsunfall kann aber, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, zugleich mehreren Betrieben, also zum Beispiel sowohl dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers als auch dem der Waldgenossenschaft, zuzuordnen sein (vgl. z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959; vom 3. Mai 1983 - VI ZR 68/81 - VersR 1983, 728 und vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Bindungswirkung könnte dem Bescheid nur dann zukommen, wenn darin zum Ausdruck gebracht worden wäre, daß sich der Unfall nur in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers und nicht auch in dem der Waldgenossenschaft ereignet hat. Wenn das Berufungsgericht feststellt, dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft könne nicht entnommen werden, daß diese entscheiden wollte, der Unfall habe sich nur in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers ereignet, dann ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht mußte nicht etwa, wie die Revision meint, deshalb zu einem anderen Ergebnis kommen, weil "das Unternehmen der Waldeigentümer" den Unfall bei der Berufsgenossenschaft angemeldet, diese aber in ihrem Bescheid an den Kläger erwähnt hat, der Unfall sei in seinem bei ihr versicherten Unternehmen eingetreten. Denn bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft war, worauf die Revision selbst hinweist, sowohl das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers als auch die Waldgenossenschaft versichert, die Beteiligung an der Waldgenossenschaft gehörte ersichtlich zu dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers und dieser war, wie sogleich noch ausgeführt wird, auch Mitunternehmer der Waldgenossenschaft, so daß die Berufsgenossenschaft den Unfall ohne weiteres auch dem selbständigen Unternehmen des Klägers zuordnen konnte, ohne die Zuordnung zu dem Betrieb der Waldgenossenschaft auszuschließen (vgl. für einen Weinbau-Unternehmer, der gleichzeitig einer Winzergenossenschaft angehörte: BSGE 27, 233).

15

c) Daß der Unfall des Klägers ein Arbeitsunfall i.S. des § 548 RVO war, steht aufgrund des Bescheids der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft H. -N. bindend fest.

16

2. Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, daß die Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist.

17

a) Der Beklagte selbst war nicht Teilhaber der Waldgenossenschaft. Aus seinem Vorbringen im Prozeß ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, auch nicht zu entnehmen, daß er mit seiner Ehefrau eine Beteiligungsabrede bezüglich des Gewinnes und Verlustes aus dieser Miteigentümergemeinschaft getroffen hat. Schon deshalb genießt der Beklagte - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - nicht das Haftungsprivileg des Unternehmers nach § 636 RVO.

18

b) Dem Beklagten kommt aber auch nicht - die das Berufungsgericht meint - das Haftungsprivileg des § 637 RVO zugute.

19

Es mag dahinstehen, ob der Beklagte in den Betrieb der Waldgenossenschaft eingegliedert war und deshalb wie ihr Betriebsangehöriger i.S. des § 637 Abs. 1 RVO zu behandeln ist.

20

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen jedoch nicht um Ersatzansprüche eines "Versicherten" i.S. des § 637 Abs. 1 RVO. Nach dem Sinn der §§ 636, 637 RVO war der Kläger mit dem Haftungsprivileg der Betriebsangehörigen der "Waldgenossenschaft U." aus § 637 RVO nicht belastet, weil er (Mit-)Unternehmer der Waldgenossenschaft gewesen ist.

21

aa) Dem Berufungsgericht kann nämlich nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger wie ein Arbeitnehmer in dem Unternehmen der Waldgenossenschaft tätig war und den Unfall damit nicht als Unternehmer erlitten hat.

22

Der Begriff des Unternehmers bestimmt sich auch für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach § 658 RVO (vgl. § 792 RVO). Nach Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Unternehmer ist damit derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, der Wert oder Unwert der in dem Unternehmen verrichteten Arbeiten unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, der also das Unternehmerrisiko trägt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276, 1277 m.w.N.). Für die Unternehmereigenschaft wird weiter vorausgesetzt, daß eine weitgehende Einwirkung auf die Betriebsführung oder wenigstens ein maßgebender Einfluß auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens besteht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1974 - 2 RU 23/73 - VersR 1975, 322 m.w.N.). Wer im Einzelnen diese Voraussetzungen erfüllt, hängt entscheidend von der Rechtsform des Unternehmens ab (BGSE 23, 83, 85; 45, 279, 281; Senatsurteil vom 4. Oktober 1988, aaO).

23

Die Waldgenossenschaft U. ist keine juristische Person, sondern nur eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB) oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), die als solche nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Rechtsträger sind vielmehr die einzelnen Teilhaber, die bei dieser Form von Vereinigung auch das Geschäftswagnis tragen, da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Erlös aus den Holzverkäufen nach Abzug der Kosten auf alle Miteigentümer anteilig verteilt wird, und da diese auch gemeinsam den Betrieb zu leiten haben. Nehmen die Miteigentümer aber alle eine solche leitende Stellung ein und sind sie anteilig an Gewinn und Verlust beteiligt, dann können sie auch alle Unternehmer sein (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1977 - VI ZR 134/76 - VersR 1977, 968, 969 - Jagdgenossenschaft und vom 13. März 1984 - VI ZR 204/82 - VersR 1984, 554, 555 - Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Kolb in Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 20. Aufl. , Kap. 31, Rdn. 68).

24

bb) War aber der Kläger Mitunternehmer der Waldgenossenschaft, dann ist - worauf das Berufungsgericht selbst zutreffend hinweist - im Verhältnis der Parteien zueinander die Vorschrift des § 637 RVO nicht anwendbar.

25

Das folgt aus dem Prinzip der Haftungsablösung, auf dem die Haftungsfreistellungen in den §§ 636, 637 RVO beruhen. Durch sie wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Unternehmer zusammen mit anderen in der Berufsgenossenschaft nach vergleichbaren Risiken zusammengeschlossenen Mitgliedern die Aufwendungen zu der gesetzlichen Unfallversicherung trägt und so den Versicherten und ihren Angehörigen bei einem Arbeitsunfall einen Leistungsanspruch gegen die Berufsgenossenschaft verschafft, der nach der auch verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzgeberischen Wertung den zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gleichwertig ist. Weil der Unternehmer auf diese Weise für die Existenzsicherung der Beschäftigten seines Unternehmens und ihrer Angehörigen im Schadensfall vorsorgt, wird er durch § 636 RVO von seiner zivilrechtlichen Ersatzpflicht ihnen gegenüber freigestellt; das Gesetz hat darüberhinaus in § 637 Abs. 1 RVO die Haftungsbefreiung - neben dem Ziel der Erhaltung des Betriebsfriedens - deswegen auf die Betriebsangehörigen untereinander ausgedehnt, damit dieses Privileg des Unternehmers nicht durch Freistellungsansprüche seiner Arbeitnehmer gegen ihn aus dem Gesichtspunkt der gefahrgeneigten Arbeit unterlaufen wird (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.). Aus diesem Prinzip der Haftungsablösung folgt andererseits, daß der Unternehmer, wenn er von einem Beschäftigten seines Unternehmens verletzt wird, seine zivilrechtlichen Ersatzanspruche gegen diesen nicht verliert, weil dieser durch seine Beiträge zur Berufsgenossenschaft nach dem Zweck der §§ 636, 637 RVO von eigenen Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet werden soll. Gerade darin, daß er durch seine Mitgliedsbeiträge die Versicherungsleistungen mitträgt, liegt der sachliche Grund dafür, daß er, anders als seine von ihm versicherten Arbeitnehmer durch die Haftungsablösung der §§ 636, 637 RVO zwar begünstigt, nicht aber belastet ist.

26

cc) Allerdings war der Kläger in gleicher Weise die ein in seinem Betrieb versicherter Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Unfallversicherung leistungsberechtigt. Er war als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO gegen Arbeitsunfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Das macht ihn jedoch noch nicht zu einem "Versicherten" i.S. des § 637 Abs. 1 RVO. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß ein freiwillig bei einer Berufsgenossenschaft gegen Unfall versicherter Unternehmer nicht als "Versicherter" in diesem Sinne anzusehen ist, weil dies dem Zweck dieser Vorschrift widersprechen würde (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844, 845 mit zustimmender Anmerkung von Sieg, SGb 1981, 366; zustimmend auch Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 17. Aufl., Seite 89 f.; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, S. 312; Gamillscheg/Hanau, Die Haftung des Arbeitnehmers, 2. Aufl., S. 164 f.; Schloen, BG 1987, 150; Wussow, WI 1980, 25 f. und 160; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Juni 1985 - VI ZR 15/84 - VersR 1985, 989, 990).

27

An dieser Entscheidung hält der Senat auch gegenüber den kritischen Stimmen im Schrifttum (vgl. Plagemann, VersR 1981, 632) fest.

28

Damals ist unentschieden geblieben, ob Gleiches auch für Unternehmer zu gelten hat, auf die sich kraft Satzung der Berufsgenossenschaft die Versicherung erstreckt (§ 543 RVO) bzw. für die versicherungspflichtige Unternehmer (§ 539 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 RVO). Insofern kann aber kein Unterschied bestehen. Ihre Einbeziehung in den Kreis der "Versicherten" i.S. des § 637 Abs. 1 RVO ließe sich zwar mit dem Wortlaut dieser Vorschrift vereinbaren; sie widerspricht jedoch nach Auffassung des Senats dem aufgezeigten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Hätte der Gesetzgeber auch diesen Unternehmern ihre Schadensersatzansprüche gegen ihre Betriebsangehörigen entziehen wollen, dann hätte dies zudem gesetzessystematisch in § 636 RVO geregelt werden müssen, da sich nur diese Vorschrift mit dem Verhältnis zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer befaßt.

29

Einer Erstreckung des Arbeitnehmerprivilegs zulasten des versicherten Unternehmers steht ferner entgegen, daß der Gesetzgeber die Vorschrift des § 637 RVO, wie sich aus dessen Absätze 2 bis 4 ergibt, enumerativ ausgestaltet hat. Vor allem aber ist es für ein Prinzip, das die Beitragspflicht des Unternehmers mit seiner Haftungsfreistellung verbindet, nicht selbstverständlich, diesem eigene Haftungsansprüche zu entziehen, wenn und weil er - trotz Fortbestand seiner Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer - selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung leistungsberechtigt ist. Der Senat verkennt nicht, daß eine derartige Erstreckung des § 637 RVO zulasten des versicherten Unternehmers nicht nur der Erhaltung des Betriebsfriedens, sondern auch einer sozial ausgewogenen Verteilung von Betriebsrisiken dienen kann. Andererseits ist dies auch ein Anliegen der Grundsätze zur Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit, die den Arbeitnehmer außerhalb des Anwendungsbereiches des § 637 RVO schützen. Unter diesen Umständen hätte es nach Auffassung des Senats eines besonderen Hinweises im Gesetz bedurft, wenn aufgrund seiner Beiträge über § 637 RVO auch die Haftung ihm gegenüber abgelöst werden sollte.

30

c) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden.

31

In vielen Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht gemäß § 637 RVO von der Haftung gegenüber seinem Arbeitgeber freigestellt ist, kann er die Haftung ganz oder teilweise dadurch abwehren, daß er sich gegenüber dem Arbeitgeber auf den von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Freistellungsanspruch wegen gefahrgeneigter Arbeit beruft (zu dieser Rechtsprechung vgl. zuletzt BAG, Urteile vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/87 - VersR 1988, 946, 947 f. und vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - VersR 1989, 1321). Das kann aber im Streitfalle selbst dann nicht zu einer völligen Abweisung der Klage führen, wenn das Verschulden des Beklagten nur gering gewesen sein sollte. Der Beklagte könnte nämlich einen Freistellungsanspruch allenfalls gegenüber der Miteigentümergemeinschaft geltend machen, den der Kläger nur anteilig erfüllen müßte.

32

III. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht im Hinblick auf die von ihm vertretene Rechtsansicht keine Feststellungen über die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches getroffen hat, kann der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen. Die Sache ist vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In seiner neuen Entscheidung wird sich das Berufungsgericht dann auch damit auseinanderzusetzen haben, ob dem Beklagten ein Freistellungsanspruch zusteht, was u.U. sogar in Betracht kommt, wenn die Arbeit, die er verrichtet hat, nicht "gefahrgeneigt" war (vgl. BAG, Beschl. vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - VersR 1989, 1320) und gegf. in welchem Umfang der Kläger davon betroffen ist.