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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1985, Az.: VI ZR 15/84

Anscheinsbeweis; Wenden; Zusammenstoß mit Gegenverkehr; Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1985
Aktenzeichen
VI ZR 15/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Stößt ein wendendes Kfz mit einem ihm entgegenkommenden Kfz zusammen, so wird der für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Wendenden sprechende Anscheinsbeweis durch die Feststellung erschüttert, daß der mit ihm kollidierende Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat (hier 100 bis 107 km/h statt erlaubter 50 km/h).