Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1985, Az.: VI ZR 15/84
Anscheinsbeweis; Wenden; Zusammenstoß mit Gegenverkehr; Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 15/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1985, 1016 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 989-990 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Stößt ein wendendes Kfz mit einem ihm entgegenkommenden Kfz zusammen, so wird der für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Wendenden sprechende Anscheinsbeweis durch die Feststellung erschüttert, daß der mit ihm kollidierende Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat (hier 100 bis 107 km/h statt erlaubter 50 km/h).