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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.01.1994, Az.: BVerwG 4 NB 42.93

Überprüfung einer Vorschrift in einem Normenkontrollverfahren; Aufstellung eines Bebauungsplanes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 42.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.08.1993 - AZ: 8 S 2074/92

Fundstelle

  • UPR 1995, 195-196

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. August 1993 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO verletzt hat.

2

1.

Das Normenkontrollgericht mußte die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Klärung der - von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen und für rechtsgrundsätzlich erachteten - Frage vorlegen, ob bereits allein ein bestehender und gegebenenfalls dringender Wohnraumbedarf einen "besonderen städtebaulichen Grund" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990 darstellt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Frage überhaupt mit dem Anspruch auf Allgemeingültigkeit, d.h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalles, klärungsfähig ist. Jedenfalls bestand eine Vorlagepflicht deshalb nicht, weil sich die Frage im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht in dieser Form gestellt hat, es mithin an dem Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit fehlt.

3

Das ergibt sich aus folgendem:

4

Zwar führt die Beschwerde zu Recht an, daß die schriftlichen Gründe des Normenkontrollbeschlusses, abgesehen von dem knappen Hinweis darauf, daß die durch die Erhöhung der Grundflächenzahl entstehende Verdichtung der Wohnbebauung "zur Behebung der bestehenden Wohnraumknappheit" erforderlich sei, nicht ausdrücklich auf das in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990 enthaltene Tatbestandsmerkmal des Vorliegens besonderer städtebaulicher Gründe eingegangen ist. Das Normenkontrollgericht hat aber immerhin allgemein festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNO 1990 - und zwar mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sämtliche Voraussetzungen - von der Antragsgegnerin zu Recht angenommen worden seien. Ob das in bezug auf die Nr. 1 des Satzes 1 der Vorschrift tatsächlich zutrifft, beurteilt sich maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans, in welcher die jeweils einschlägigen "besonderen städtebaulichen Gründe" schlüssig darzulegen sind (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl., § 17 Rdnr. 28). Als Bestandteil der Bebauungsplanakten, die dem Normenkontrollgericht vorgelegen haben (vgl. S. 8 des Beschlußabdrucks), ist die Planbegründung Gegenstand des Verfahrens und damit gerichtliche Beurteilungsgrundlage geworden.

5

In der Begründung zum Bebauungsplan "Teilgebiet Rodrücken, Ausschnitt Postwiesenstraße" heißt es - soweit hier von Interesse - auszugsweise:

"Die Bebauung an der P... besitzt modellhaften Charakter für die Großstadt P....Zur gößtmöglichen Schonung des Außenbereiches - welcher in P... vor allem in den Nachkriegsjahren stark zersiedelt wurde - sollen im Plangebiet flächensparende Bauformen in günstiger stadtnaher Lage realisiert werden. Zugleich wird mit der angestrebten Nutzungsdichte eine Maßnahme zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs und damit zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung getroffen."

6

Dieser Begründungswortlaut verdeutlicht, daß die hier konkret angestrebte Bebauungsverdichtung gerade nicht allein das Ziel der Deckung eines in der Stadt Pforzheim bestehenden dringenden Wohnbedarfs verfolgt, sondern daß der "modellhafte" Charakter der im vorliegenden Fall von einer Schweizer Architektengruppe konzipierten flächensparenden Bauform mit im Vordergrund der Planungsentscheidung gestanden hat. In die gleiche Richtung weist im übrigen auch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren (vgl. dazu Bl. 197 der GA). Geht es damit zumindest auch um die Umsetzung besonderer, qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen, so ist das ein Gesichtspunkt, der sowohl nach den Materialien zur Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. die Begründung zum damaligen Abs. 9 des § 17 des Entwurfs der Änderungsverordnung 1968 zur BauNVO, Bundesratsdrucksache 402/68 S. 11 f.) als auch nach Auffassung der Literatur (vgl. z.B. Fickert/Fieseler a.a.O., § 17 Rdnr. 28) als "besonderer" städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 anerkennungswürdig ist.

7

Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluß rechtfertigen könnten, das Normenkontrollgericht wäre sich dieses zusätzlichen und mit im Vordergrund stehenden Gesichtspunktes bei seiner Entscheidung nicht bewußt gewesen oder hätte ihm ersichtlich keine rechtliche Relevanz beilegen wollen. Der bloße Hinweis auf die fehlende ausdrückliche Erwähnung in den schriftlichen Beschlußgründen reicht hierzu nicht.

8

2.

Wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit war das Normenkontrollgericht auch nicht in bezug auf eine evtl. Grundsätzlichkeit der Frage vorlagepflichtig, ob es sich bei den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO "um eine starre Grenze handelt, die grundsätzlich vollständig ausgenutzt werden kann, oder aber lediglich um einen Rahmen, dem unter Beachtung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer sozial gerechten Bodenordnung eine vertretbare Bebauungsdichte unter Berücksichtigung auch der Nachbarbebauung zu entnehmen ist".

9

Betreffend die in diesem Zusammenhang besonders angesprochene Grundflächenzahl stellt sich hier nicht die Frage der Ausschöpfung, sondern die der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Rahmens. Liegen, wie das Normenkontrollgericht angenommen hat, hierfür die besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 vor, so impliziert das selbstverständlich auch die weniger weitgehende Ausschöpfung der Obergrenze. Demgemäß stellen sich hier insoweit keine zusätzlichen Fragen der Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990. Bezüglich etwaiger anderer Faktoren des Maßes der baulichen Nutzung zeigt die Beschwerde eine Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ebenfalls nicht substantiiert auf.

10

Im übrigen unterliegt es in der Sache keinem Zweifel, daß die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 festsetzbaren Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung nur einen rahmenbegrenzenden Charakter haben und es im Einzelfall dem Planungsermessen der Gemeinde obliegt, inwieweit dieser Rahmen ausgeschöpft werden soll. Daß dabei sämtliche Rechtsbindungen der Planung - auch solche zum Schutz der Nachbarbebauung - mit berücksichtigt werden müssen, was je nach den Umständen des Einzelfalles einer vollen Ausschöpfung der Werte bis zur oberen Grenze entgegenstehen kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht.

11

3.

Eine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts bestand auch nicht wegen einer angeblichen Abweichung von Entscheidungen eines anderen Oberverwaltungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerde ist es in bezug auf keine der von ihr angeführten Entscheidungen gelungen, eine solche Divergenz aufzuzeigen.

12

Eine Divergenz im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO setzt - vergleichbar dem Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - voraus, daß das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Solches kann indes dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.

13

Soweit die Beschwerde geltend macht, der Normenkontrollbeschluß weiche von dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 1989 - IV N 8/82 - (BRS 49 Nr. 8) ab, unterstellt sie dem Normenkontrollgericht eine bestimmte Rechtsauffassung zu einer abstrakten Rechtsfrage, die sich bei objektiver Würdigung aus den schriftlichen Gründen des Beschlusses nicht zwangsläufig ergibt. Die Beschwerde meint, das Normenkontrollgericht habe bei der Anwendung des Merkmals "geordnete städtebauliche Entwicklung" im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB den Blickwinkel auf die unmittelbar an den Planbereich angrenzenden Gebiete verengt und nicht die Grundentscheidungen des Flächennutzungsplans - hier insbesondere betreffend die Ansiedlung von Schulen - für das gesamte Gemeindegebiet zum Maßstab genommen. Sie leitet das allerdings nicht aus einem unmittelbar aus der Entscheidung ablesbaren abstrakten Rechtssatz, sondern lediglich - in einer Art Umkehrschluß - aus bestimmten vorhandenen und andererseits fehlenden Elementen in der schriftlichen Begründung des Normenkontrollbeschlusses her. Das reicht für die Darlegung einer Divergenz nicht aus (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Juli 1983 - BVerwG 6 PB 12.82 -). Eine solche kann im übrigen durch bloße Unvollständigkeiten im Begründungstext auch deshalb in der Regel nicht schlüssig aufgezeigt werden, weil dem andere Ursachen, wie z.B. das schlichte Übersehen eines rechtlichen Gesichtspunkts, zugrunde liegen können. Schließlich gibt hier auch die Sachlage keinen Anhalt für einen etwaigen Abweichungswillen des Normenkontrollgerichts. Aus der Begründung des Bebauungsplans sowie ergänzend den Entstehungsvorgängen ergibt sich hinreichend deutlich, daß der Wegfall des im Verhältnis zum Gesamtgebiet der Antragsgegnerin relativ kleinen Bebauungsplanbereichs als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule unter Mitberücksichtigung stagnierender Schülerzahlen die im Flächennutzungsplan für das übrige Gemeindegebiet enthaltenen Grundentscheidungen nicht in der Weise berührt, daß der Bedarf an Schulbauten nunmehr an anderer, im Flächennutzungsplan nicht entsprechend ausgewiesener Stelle befriedigt werden müßte.

14

Eine Abweichung des Normenkontrollbeschlusses von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = DVBl 1992, 1441 = DÖV 1993, 120 = NVwZ 1993, 468) und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74 = UPR 1993, 149 = NVwZ-RR 1993, 513) scheidet deshalb aus, weil die sich nach Auffassung der Beschwerde widersprechenden Entscheidungen nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ergangen sind. Die Beschwerde übersieht, daß sich die bezeichneten Rechtssätze der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen auf die Auslegung des Begriffs "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit allein auf die Frage der Antragsbefugnis als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags beziehen. Das Normenkontrollgericht ist hiervon, soweit es für den Antragsteller die Antragsbefugnis mit der Begründung bejaht hat, daß sein Interesse an der Erhaltung der Wohnruhe in die Abwägung einzustellen gewesen sei, nicht abgewichen. Die von der Beschwerde gerügte Passage der Begründung des Normenkontrollbeschlusses betrifft demgegenüber die Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrages unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen materiellrechtlichen Abwägungsfehlers. In diesem Zusammenhang ist die vielleicht etwas mißverständliche Formulierung, daß grundsätzlich kein Vertrauensschutz der Plangebietsnachbarn an der Beibehaltung einer bestimmten Festsetzung bestehe, bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Beschlußgründe nicht im Sinne von fehlender Abwägungserheblichkeit, sondern allein dahin zu verstehen, daß sich der Vertrauensschutz im Rahmen der Abwägung nicht grundsätzlich auch durchsetzt, er mithin keine absolute Sperre für eine Änderungsplanung ist. Abgesehen vom Nichtbestehen der gerügten Divergenz ist eine derartige Sichtweise auch in der Sache nicht zu beanstanden (vgl. z.B. § 39 BauGB; ferner Stüer in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, 1993, B 205; Hoppenberg, ebenda, H 147).

15

Nicht die Anwendung derselben Rechtsnorm betrifft schließlich auch die behauptete Abweichung des Normenkontrollbeschlusses von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 = DVBl 1992, 1099 = NJW 1992, 2844 = UPR 1992, 264). Die Beschwerde übersieht hier ebenfalls, daß die von ihr angeführten Aussagen aus der o.g. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung, soweit ihnen überhaupt abstrakte Rechtssätze zu entnehmen sein sollten, ausschließlich Anforderungen konkretisieren, die an den abwägungserheblichen "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu stellen sind, wohingegen der als abweichend gerügte Inhalt des Normenkontrollbeschlusses eine Zumutbarkeitsbewertung hinsichtlich der planbedingten Zunahme von Verkehrsimmissionen betrifft, welche unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Prüfung eines materiellrechtlichen Fehlers im Abwägungsergebnis steht. Letztlich kritisiert die Beschwerde nur die Anwendung des Standpunkts des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Einzelfall durch das Normenkontrollgericht, ohne einen potentiell divergierenden abstrakten Rechtssatz in jener Entscheidung ausdrücklich oder schlüssig aufzeigen zu können.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Hien
Heeren