Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.01.1993, Az.: BVerwG 4 NB 42.92
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Divergenzrüge; Änderung eines Bebauungsplans; Grünfläche; Nachbar; Bauliche Ausnutzbarkeit; Beschwerdefrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 42.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.1992 - AZ: 7a D 56/91.NE
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1993, 75-78
- BRS 29, 55
- DokBer A 1993, 103-104
- DÖV 1993, 876 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1993, 139-140
- NVwZ-RR 1993, 513 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1993, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1993, 214-215
- SGb 1994, 77 (amtl. Leitsatz)
- UPR 1993, 149-150
- ZfBR 1993, 308 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Daß eine Divergenzrüge erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden ist, steht ihrem Erfolg nicht entgegen, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, hinsichtlich der die Abweichung geltend gemacht wird, nachträglich ergangen ist und der Beschwerdeführer die Frage, die durch die nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist, innerhalb der Begründungsfrist bereits mit der Grundsatzrüge aufgeworfen hatte.
- 2.
Wird durch die Änderung eines Bebauungsplans ein bisher als Grünfläche ausgewiesenes Grundstück einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zuläßt wie sie für die umliegenden Grundstücke gilt, so scheitert die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO für den Eigentümer eines Nachbargrundstücks nicht daran, daß er mit einer solchen Entwicklung rechnen mußte (im Anschluß an den Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Normenkontrollsache, in der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 25. Juni 1992 den Antrag der Antragsteller auf Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 74 "An den drei Pfosten" der Antragsgegnerin verworfen hat, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohngrundstücken östlich der Straße "..."; der Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin sieht für diese Grundstücke eine GRZ von 0,2 vor. Für das westlich dieser Straße gelegene Grundstück FlNr. ..., das bereits mit einer großzügigen Villa bebaut war, setzte dieser Bebauungsplan eine Grünfläche fest. Durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. ... wurde der Bebauungsplan Nr. ... im Jahre 1971 dahin gehend geändert, daß für die FlNr. ... ein reines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt wurde. Im Jahre 1990 hat die Antragsgegnerin die Bauvoranfrage einer Immobiliengesellschaft zur Errichtung einer Wohnanlage mit acht Eigentumswohnungen und vier Reihenhäusern auf der FlNr. ... positiv beschieden. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt und zusätzlich Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. ... erhoben. Sie befürchten eine verstärkte Belästigung durch die mit der beabsichtigten Bebauung verbundene Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Die bauliche Ausnutzbarkeit des bereits mit einer Villa bebauten Flurstücks ... liege im Rahmen dessen, was jeder Bewohner eines Wohngebiets auch für die in seiner Nachbarschaft liegenden Flächen, die bislang nicht weiter baulich genutzt seien, als künftige Entwicklung - einschließlich des damit verbundenen Zu- und Abfahrtsverkehrs - erwarten müsse. Die Antragsteller hätten sich somit bei Erlaß des Bebauungsplans Nr. ... bereits darauf einrichten müssen, "daß so etwas geschieht".
Mit der Nichtvorlagebeschwerde machen die Antragsteller geltend, die Formel "daß so etwas geschieht" (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <103> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 18 S. 27) sei offenbar ein Einfalltor, mit dem ein Normenkontrollverfahren unterlaufen werden könne. Diese Formel sollte deshalb in einer von der Beschwerde erläuterten Art und Weise näher umschrieben und fixiert werden. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist wiesen die Antragsteller auf den Beschluß des Senats vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69) hin und erhoben insoweit eine Divergenzrüge.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 1 VwGO liegen vor.
Das Normenkontrollgericht ist in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 (a.a.O.) zur Antragsbefugnis in einem Normenkontrollverfahren abgewichen; seine Entscheidung beruht auf dieser Abweichung.
Daß die Antragsteller die Divergenzrüge erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhoben haben, steht dem Erfolg der Beschwerde nicht entgegen, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, hinsichtlich der die Abweichung geltend gemacht wird, nachträglich ergangen ist und die Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist mit der Grundsatzrüge die Frage bereits aufgeworfen hatten, die durch die nachträgliche Entscheidung des Senats - weitgehend - geklärt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - und vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und 240).
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 20. August 1992 klargestellt, daß es für die Antragsbefugnis entscheidend sei, ob ein Bebauungsplan ein (schutzwürdiges) nicht geringwertiges privates Interesse des Antragstellers berühre. Führe eine Planänderung dazu, daß Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürften, so gehörten die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Insoweit sei es unerheblich, ob und inwieweit mit der Änderung habe gerechnet werden müssen. Beschränkungen der Antragsbefugnis ergäben sich nur bei solchen Änderungen, die objektiv geringfügig seien und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken könnten.
Von dieser Rechtsauffassung weicht das Normenkontrollgericht ab, wenn es die Antragsbefugnis der Antragsteller mit der Begründung verneint, die durch den angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte bauliche Ausnutzbarkeit des bisher als Grünfläche ausgewiesenen Grundstücks FlNr. ... bewege sich im Rahmen dessen, was hier an künftiger Entwicklung zu erwarten gewesen sei. Diese Überlegung des Normenkontrollgerichts beruht ersichtlich auf einem Mißverständnis der Formulierung im Beschluß vom 9. November 1979 (a.a.O.), wonach Interessen auch dann nicht schutzwürdig seien, wenn sich deren Träger vernünftigerweise habe darauf einstellen müssen, daß "so etwas geschieht". Daß damit andere Fallkonstellationen gemeint waren als die hier entscheidungserhebliche, ergibt sich aus den Beispielsfällen, die der Senat in der damaligen Entscheidung zur Erläuterung seiner Formulierung anführte:
"Die Festsetzung eines Mischgebiets ermöglicht die Errichtung von Betrieben des Beherbungsgewerbes, und diese Gestattung ist potentiell von Einfluß auf die in dieser Gegend bereits vorhandenen Betriebe. Die Festsetzung eines Campingplatzgebietes anstatt eines Ferienhausgebietes wirkt sich auf Baustoffhersteller ungünstig aus. Die Anordnung von "Bindungen für Bepflanzungen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b BBauG 1979) berührt die Interessen von Gartenbaubetrieben usw. Einflüsse von dieser Art gehen letztlich von so gut wie jeder planerischen Festsetzung aus. Sie sind unvermeidbar; auch sie noch in ihrer jeweiligen konkreten Konstellation bei der Abwägung in Rechnung stellen zu müssen, würde die (Bebauungs-)Planung überfordern." (BVerwGE 59, 87 <103>).
Zusammenfassend wird in dieser Entscheidung ausgeführt, daß ein etwaiges Vertrauen auf den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage nicht schutzwürdig im Sinne der Antragsbefugnis sei.
Richtig ist demnach zwar, daß nicht jede durch einen Bebauungsplan ermöglichte Verkehrszunahme für jeden davon - und sei es noch so entfernt - möglicherweise Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet. Sind solche Änderungen geringfügig oder wirken sie sich z.B. wegen größerer Entfernungen nur unwesentlich auf das "Nachbargrundstück" aus, so ergibt sich daraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis. Insoweit mag auch die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein (vgl. Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - a.a.O.; Beschluß vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 = DVBl. 1992, 1099). Wird jedoch ein bisher als Grünfläche ausgewiesenes Nachbargundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zuläßt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, handelt es sich ersichtlich um eine Fallgestaltung, die mit der o.g. Formulierung des Senats ("daß so etwas geschieht") nicht gemeint war.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß die Gewichtigkeit des Interesses der Nachbarn an der Aufrechterhaltung eines für sie günstigen Zustandes (hier: Beibehaltung einer Grünfläche) durchaus davon abhängen kann, ob und inwieweit sie mit einer Änderung dieses Zustandes rechnen mußten. Das bedeutet aber lediglich, daß dieses Interesse mit dem ihm jeweils konkret zukommenden (mehr oder weniger starken) Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen und dementsprechend leichter oder schwerer durch andere öffentliche Belange überwindbar ist. Das führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags, sondern ist Gegenstand der materiellrechtlichen Überprüfung.
Das hat das Normenkontrollgericht im vorliegenden Fall verkannt und somit die Antragsbefugnis der Antragsteller zu Unrecht verneint. Die Sache ist deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Beschlusses neu über den Normenkontrollantrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
Da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist, sind Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§§ 1 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses, Anlage I zu § 11 GKG). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Hien
Lemmel
Heeren
Halama