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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1995, Az.: VII ZR 257/93

Verjährung; Abstandssumme; Geschäftsführung ohne Auftrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1995
Aktenzeichen
VII ZR 257/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 2185-2186 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1995, 699-700 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 2365 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1996, 767-770
  • IBR 1995, 525 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 901 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 2547-2548 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1449-1450 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift erfaßt auch den Anspruch aus § 812 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit dieser wegen Unwirksamkeit des Vertrags wirtschaftlich den vertraglichen Entgeltanspruch ersetzt.

2. Für die Anwendung der Vorschrift unerheblich ist es, ob und inwieweit der Grundstückseigentümer die Arbeiten zur Zeit des Vertragsschlusses bereits durch Dritte hatte ausführen lassen.

3. Verpflichtet sich der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen das Grundstück zum Kauf anzubieten und verpflichtet sich dieser in gesonderter Vertragsbestimmung, eine Abstandssumme für Architekten- und Statikerleistungen u. ä. zu zahlen, so verjährt der Anspruch auf Zahlung dieser Summe nach § 196 I Nr. 1 BGB.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der N.-Bauträger-KG (im folgenden: N.). Diese plante 1984/85 im Bauherrenmodell einen Komplex aus Wohn- und Geschäftsbauten in O.. Die Firma N. schloß am 14. Juli 1985 mit der Beklagten ("Partner 2") einen Vertrag, durch den diese in ein von N. vorbereitetes Bauträgerprojekt "eintrat". In dem Vertrag heißt es u.a.:

2

"1. Partner 1 (= Fa. N.) ist Eigentümer des Baugrundstückes O. ..., Blatt 1257, Flur 7, Flurstück 1410, Bahnstraße, Hof- und Gebäudefläche 970 qm. Partner 1 wird diesbezüglich Partner 2 bis zur 29. KW 1985 ein bis zum 1. Oktober 1985 befristetes Kaufangebot unterbreiten, damit Partner 2 alle notwendigen Vorkehrungen treffen kann ..., mit Partner 1 das Projekt gemeinsam zu realisieren.

3

Partner 1 muß das Flurstück 1375 unentgeltlich verschaffen. ...

4

3.1 Gemäß Angebot vom 6. Mai 1985 erhält Partner 1 neben dem Kaufpreis für das Grundstück eine Abstandssumme von brutto DM 360.000,-- für

5

a) Architektur, HOAI § 15 (1)

6

Leistungsphase 1-5

7

b) Statik, HOAI § 54 (1)

8

Leistungsphase 1-5

9

c) Baugenehmigungskosten

10

d) Bodengutachten."

11

Durch notariellen Vertrag vom 22. Juli/7. Oktober 1985 veräußerte die Firma N. das Grundstück an die Beklagte.

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Der Kläger verlangt die Zahlung eines Teilbetrags der Abstandssumme in Höhe von 60.001 DM und Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 60.001 DM und Zinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

14
15

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des.angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

16

I. Das Berufungsgericht führt aus, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Abstandssumme sei als Kaufpreisanspruch anzusehen, der nicht nach § 196 Abs. 1 Nrn. 1, 7, Abs. 2 BGB verjähre. Die Architekten- und Statikerpläne, die Baugenehmigung und das Bodengutachten seien keine Waren im Sinne von § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Es handle sich auch um kein Geschäft des täglichen Lebens. Das Entgelt werde ferner nicht "für Ausführung von Arbeiten" oder "Besorgung fremder Geschäfte" geschuldet. Die Klageforderung verjähre somit gemäß § 195 BGB in dreißig Jahren.

17

II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

18

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf den Klageanspruch § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB anzuwenden. Danach verjähren u.a. die Ansprüche der Kaufleute für Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte in vier Jahren, wenn die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt.

19

a) Beide Parteien gehen übereinstimmend von der Kaufmannseigenschaft der N. aus. Der hier geltend gemachte Anspruch der N. ist ein Anspruch für die Ausführung von Arbeiten im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Für eine solche Zuordnung ist es unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch beruht, vor allem ob ein Werklohnanspruch, ein Kostenerstattungsanspruch oder ein sonstiger Vergütungsanspruch geltend gemacht wird. Die Verjährungsfrist des § 196 BGB erfaßt auch den Anspruch aus § 812 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag, soweit dieser wegen Unwirksamkeit des Vertrags wirtschaftlich den vertraglichen Entgeltsanspruch ersetzt (Senat, Urteile vom 22. Juni 1967 - VII ZR 181/65 - BGHZ 48, 125, 127 [BGH 22.06.1967 - VII ZR 181/65]; vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67 - BGHZ 50, 25, 29; vom 12. Oktober 1978 - VII ZR 288/77 - BGHZ 72, 229, 233). Nicht entscheidend ist, ob der Anspruch aus einem Geschäft des täglichen Lebens hervorgeht (so schon Senat BGHZ 48, 125, 128) [BGH 22.06.1967 - VII ZR 181/65]. Maßgebend ist vielmehr, ob Arbeiten ausgeführt worden sind, für die als Gegenleistung ein Entgelt verlangt wird; Auslagen stehen dem gleich (Senat, Urteil vom 25. April 1991 - VII ZR 280/90 - BGHZ 114, 257, 259). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die der Beklagten abverlangte Zahlung ist das Äquivalent für die Leistungen der Firma N.. Für die Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB unerheblich ist es, ob und inwieweit die N. die Arbeiten zur Zeit des Vertragsschlusses bereits durch Dritte hatte ausführen lassen.

20

b) Es ist für die Zuordnung des Anspruchs auch ohne Bedeutung, daß die privatschriftliche Vereinbarung vom 14. Juli 1985, auf die die Klage gestützt ist, mit dem notariellen Vertrag vom 22. Juli/7. Oktober 1985 in Zusammenhang steht. Soweit der Bundesgerichtshof für die aus verschiedenen Leistungselementen bestehenden Mischverträge ausgesprochen hat, die Verjährung sei nach den Leistungen zu beurteilen, die bei weitem überwiegen und dem Vertragsverhältnis seine charakteristische Note geben, bezog sich das immer auf einheitliche Vergütungsansprüche, deren Aufspaltung in einzelne Bereiche sich verbot, nicht dagegen auf Fälle, in denen wie hier für klar abgegrenzte Zahlungsansprüche feststellbar war, welche Leistungen sie abgelten sollten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 - V ZR 148/80 - NJW 1982, 325, 326 = BGH LM § 196 BGB Nr. 44 m.w.N.). Eine solche hinreichend deutliche Abgrenzung enthält die Vereinbarung vom 14. Juli 1985 selbst. Die Vertragsparteien haben gesonderte Entgelte vereinbart und nicht etwa einen einheitlichen Erwerbspreis lediglich rechnerisch aufgegliedert.

21

c) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch verjährt also gemäß § 196 Abs. 2 BGB in vier Jahren, da die Leistungen für den Gewerbebetrieb (§ 6 HGB) der Schuldnerin bewirkt worden sind.

22

III. Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehenbleiben. Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache selbst zu entscheiden. Für die zu treffende Entscheidung wird es zunächst darauf ankommen, ob die in der Vereinbarung vom 14. Juli 1985 gegebene Zusage, eine Abstandssumme zu zahlen, wirksam zustandegekommen ist. Das Berufungsgericht bejaht das, weil der Grundstücksvertrag unbedingt abgeschlossen sei und der Nebenvertrag nur im Falle der Grundstücksveräußerung gelten solle; in diesem Falle erstrecke sich das Formerfordernis des § 313 BGB nicht auf den Nebenvertrag. Diese Begründung ist unzutreffend. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bisher stets darauf abgestellt, ob die allein gesehen nicht beurkundungsbedürftige Vereinbarung mit dem Grundstücksgeschäft eine rechtliche Einheit bildet, weil beide nach dem Willen der Vertragsparteien miteinander "stehen und fallen" sollen; dabei kann ein einheitlicher Vertrag in diesem Sinne auch dann vorliegen, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen läßt und der andere Partner ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1979 - VII ZR 313/78 - BGHZ 76, 43, 48 f.; vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80 - BGHZ 78, 346, 349). Auch der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 7. Februar 1986 (V ZR 176/84 - NJW 1986, 1983, 1984), auf die sich das Berufungsgericht bezieht, ist nichts anderes zu entnehmen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, prüft das Berufungsgericht nicht. Ferner geht es nicht darauf ein, daß Ziff. 1 der Vereinbarung die Verpflichtung der N. enthält, der Beklagten ein Baugrundstück in O. zum Kauf anzubieten (§§ 313 Satz 1, 125 BGB).

23

Sollte sich die Verpflichtung zur Zahlung einer Abstandssumme als unwirksam erweisen, wird zu erwägen sein, ob eine Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB in Betracht kommt. Die Vierjahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB begann gemäß §§ 198, 201 Satz 1 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden war. Entstanden im Sinne dieser Vorschriften ist ein Anspruch der vorliegenden Art, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (Senat, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80 - BGHZ 79, 176, 177 f m. Nachw.). Im Falle der ursprünglichen Unwirksamkeit der Ziff. 3.1 der Vereinbarung wäre ein vertraglicher Anspruch nicht vor der Heilung entstanden. Durch notariellen Vertrag vom 22. Juli/7. Oktober 1985 hat sich die Beklagte nicht verpflichtet, eine Abstandssumme zu bezahlen.