Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1991, Az.: VII ZR 280/90
Gemeinde; Kosten eines Gasanschlusses; Kommunales Unternehmen; Energieversorgung; Wirtschaftliche Betätigung; Verjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1991
- Aktenzeichen
- VII ZR 280/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 AVBEltV
- § 4 AVBEltV
- § 9 AVBGasV
- § 10 AVBGasV
- § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Fundstellen
- BGHZ 114, 257 - 259
- BB 1991, 1294 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2335 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1991, 265 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1991, 1003 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2134-2135 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1394 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1991, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A59-A60 (Kurzinformation)
- ZMR 1991, 333 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Ansprüche einer Gemeinde für Kosten eines Hausanschlusses, welcher von einem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten kommunalen Strom- und Gasversorgungsunternehmen gelegt wurde, unterliegen der kurzen Verjährungsfrist.
Tatbestand:
Die klagende Stadt N. verlangt von dem Beklagten insgesamt 6.165,12 DM für je einen Hausanschluß der Strom- und der Gasversorgung. Diesen Betrag hat die Klägerin im Dezember 1984 in Rechnung gestellt; sie hat aber erst im November 1988 Klage erhoben. Die Forderung ist nach Grund und Höhe unstreitig. Der Beklagte beruft sich jedoch auf Verjährung in der Meinung, es gelte eine zweijährige Frist. Die Klägerin geht von der dreißigjährigen Regelfrist aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Die Klägerin hat nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen Anspruch auf Zahlung der Anschlußkosten gemäß §§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AVBEltV und AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung (Gasversorgung) von Tarifkunden - AVBV -). Der Beklagte könne sich auf die kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen.
II. Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß eine Gemeinde durch ihren Eigenbetrieb Kaufmann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sein kann (vgl. BGHZ 48, 258, 260 [BGH 18.09.1967 - VII ZR 88/65]; BGH Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90, zur Veröffentlichung bestimmt) und daß die Klägerin beim Betrieb ihrer Stadtwerke ein solcher Kaufmann ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt die Klägerin mit Energie. Sie bezieht und veräußert durch ihre als Eigenbetrieb organisierten Stadtwerke Strom und Gas. Die Stadtwerke sind kaufmännischen Gesichtspunkten verpflichtet und haben insbesondere einen Gewinn zu erwirtschaften, der so hoch sein soll, daß neben angemessenen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird (§ 8 Abs. 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 20. August 1974, GVBl S. 323 - EigVO -). Daß eine Eintragung im Handelsregister fehlt, ist unerheblich (§ 36 HGB).
2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Anschlußkosten ist ein Anspruch für die Ausführung von Arbeiten im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (für einen vergleichbaren Fall im Ergebnis ebenso BGH Urteil vom 10. November 1960 - VIII ZR 167/59 = NJW 1961 S. 453, 455).
Für eine solche Zuordnung ist es unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch beruht, vor allem ob ein Werklohnanspruch, ein Kostenerstattungsanspruch oder ein sonstiger Vergütungsanspruch geltend gemacht wird. Nicht entscheidend ist ferner, ob der Anspruch aus einem Geschäft des täglichen Lebens hervorgeht (BGH Urteil vom 23. Juni 1981 - V ZR 148/80 = NJW 1982 S. 325). Maßgebend ist vielmehr, ob Arbeiten ausgeführt worden sind, für die als Gegenleistung ein Entgelt verlangt wird; im Gesetz ist besonders verdeutlicht, daß dem Entgelt etwaige Auslagen gleichgestellt sind.
Der Anschluß an die Energieversorgung durch die Klägerin ist eine derartige Arbeit. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin keinen Hausanschluß des Beklagten an das klägerische Leitungsnetz hergestellt, sondern umgekehrt einen ihr gehörenden Anschluß errichtet hat, über den sie den Beklagten beliefert. Das beruht jedoch lediglich auf der Besonderheit des Energieversorgungsrechts, daß sämtliche Verteilungsanlagen, insbesondere auch Leitungen bis zur Hausanschlußsicherung (Strom) bzw. Hauptabsperreinrichtung/Haus-Druckregelgerät zur Energieanlage des jeweiligen Energieversorgungsunternehmens zählen (vgl. § 2 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, § 10 Abs. 4 AVBV). Diese Besonderheit ändert nichts daran, daß der Hausanschluß allein auf Antrag und im Interesse des Beklagten hergestellt worden ist. Die ihm abverlangten Kosten sind die Gegenleistung für die Herstellung dieses Anschlusses. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den für den individuellen Anschluß erbrachten Aufwendungen (vgl. § 10 Abs. 5 AVBV), wobei es unerheblich ist, ob damit die Leistungen der Klägerin oder ihre Auslagen oder beides abgegolten werden sollen. Daß darüber hinaus ein Eigentumsübergang zugunsten des Beklagten stattfinden müßte, ist keine Voraussetzung des § 196 Abs. 1 Satz 1 BGB.