Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1992, Az.: VI ZB 49/91

Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung ; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Hinreichender Nachweis der Mittellosigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1992
Aktenzeichen
VI ZB 49/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 05.11.1991

Fundstellen

  • JurBüro 1993, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1992, 440 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 897-898 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Der Musiker Klaus N., Na. Straße ..., B.,

Prozessgegner

Die Tänzerin Elisabeth N., Z. weg ..., K.,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Dressler
am 18. Februar 1992
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. November 1991 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 20.000,00 DM

Gründe

1

I.

Der Beklagte suchte mit am 15. Mai 1991 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten um Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Berufung nach, die er gegen das ihm am 15. April 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 1991 einzulegen beabsichtigte. Er fügte seinem Antrag (neben einem Berufungs- und Berufungsbegründungsentwurf) eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) auf einem dafür vorgesehenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO), ferner eine "Bescheinigung" seines Steuerberaters vom 22. April 1991 betreffend seine Einkommensverhältnisse in den Jahren 1989 und 1990 sowie eine "Bestätigung" seiner Vermieterin vom 5. Mai 1991 über Mietkosten bei.

2

Das Berufungsgericht wies das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten mit Beschluß vom 18. Juni 1991, dem Beklagten zugestellt am 27. Juni 1991, zurück, da die Mittellosigkeit nicht hinreichend dargetan sei und die zur Begründung der Bedürftigkeit vorgelegten Unterlagen unvollständig seien.

3

Daraufhin hat der Beklagte mit am 11. Juli 1991 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Seine Berufung hat er am 14. Oktober 1991 begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 5. November 1991 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen.

4

Gegen diesen ihm am 15. November 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 29. November 1991 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt.

5

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

6

1.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, so ist ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; BGH, Beschlüsse vom 13.07.1988 - IVb ZR 19/88 - FamRZ 1988, 1153, 1154 und vom 15.12.1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192). Mußte die Partei hingegen mit der Ablehnung rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 25.02.1987 - IVb ZB 157/86 - FamRZ 1987, 1018, 1019 und Urteil vom 28.01.1987 - IVb ZR 6/86 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 1). Die Fristversäumung kann daher nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn sich die Partei zum einen berechtigterweise für bedürftig halten konnte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985, aaO; BGH, Beschluß vom 25.03.1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 3), sie zum anderen nicht nur innerhalb der Rechtsmittelfrist (sei es auch kurz vor deren Ablauf, vgl. BGHZ 16, 1, 3 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54];  38, 376, 378) einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, sofern sie daran nicht durch besondere Umstände gehindert war (vgl. Senat, Beschluß vom 17.04.1984 - VI ZR 1/84 - VersR 1984, 660). Dies setzt insbesondere voraus, daß die Partei die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Vordruck vorlegt (vgl. BGH, Beschluß vom 21.09.1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfe 4).

7

2.

Diesen Anforderungen wird das am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangene Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten in hinreichendem Umfang gerecht.

8

Der Beklagte hat den Vordruck betreffend seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie geboten ausgefüllt. Hinsichtlich seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit hat er auf eine beigefügte Anlage, nämlich eine "Bescheinigung" seines Steuerberaters, verwiesen. Diese zeigte zwar für 1989 nur zusammengefaßt den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten auf (wobei darauf hingewiesen wurde, daß Einkommensteuer für dieses Jahr nicht anfalle). Für das Jahr 1990 enthielt die "Bescheinigung" aber Einzelangaben zu den Brutto- und Nettoeinkünften, zu den anfallenden Kosten für Kranken- und Lebensversicherung sowie zur Einkommen- und Kirchensteuer, wenn diese auch - da die entsprechenden Abschlüsse vom Steuerberater seinerzeit noch nicht erstellt waren - zunächst nur vorläufigen, teilweise auf einer Schätzung beruhenden Charakter haben konnten. Weitergehende Detailangaben für 1990 mußte der Beklagte bei Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht machen. Es ist zu bedenken, daß er als selbständig tätiger Musiker mit unregelmäßigen, der Höhe nach beträchtlich schwankenden Einkünften nicht in gleicher Weise präzise seine jeweils aktuellen Einkommensverhältnisse dartun und belegen kann, wie dies einem abhängig Beschäftigten möglich ist.

9

Der Vollständigkeit der Angaben des Beklagten steht auch nicht entgegen, daß er im Prozeßkostenhilfegesuch nichts über seine Einkünfte in den ersten Monaten des Jahres 1991 mitgeteilt hat. Zwar muß eine Partei, die um Prozeßkostenhilfe nachsucht, grundsätzlich ihre Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung darlegen; es könnte nicht ausreichen, etwa auf einen Steuerbescheid zu verweisen, der einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum betrifft (vgl. BGH, Beschluß vom 06.12.1990 - VII ZB 15/90 - BGHR § 233 ZPO Prozeßkostenhilfegesuch 3). Im vorliegenden Fall konnten aber die Angaben für das Jahr 1990 auch im Mai 1991 durchaus noch als aktuell betrachtet werden, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, die Einkommensverhältnisse des Beklagten hätten sich in der Zeit bis zur Antragstellung entscheidend zum Besseren gewendet. Auch hier kann nicht außer Acht gelassen werden, daß angesichts der saisonal schwankenden Einnahmen des Beklagten als Musiker aussagekräftige Angaben über Einkünfte (und ihr Verhältnis zu Werbungskosten) für die ersten Kalendermonate des Jahres 1991 noch kaum erwartet werden konnten, als der Beklagte um Prozeßkostenhilfe nachsuchte.

10

Über die von ihm in der Erklärung eingesetzten Mietkosten hat der Beklagte eine "Bestätigung" der Vermieterin vorgelegt. Wenn das Berufungsgericht an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten, etwa zur Miethöhe oder zur Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind Manuel M., Zweifel hatte und ihm weitere Darlegungen zur Einkommenssituation des Beklagten angebracht erschienen, so konnte es auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anstellen und Glaubhaftmachung verlangen. Für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es jedoch nicht von Bedeutung, ob entsprechende gerichtliche Auflagen noch innerhalb der Rechtsmittelfrist erfüllt werden und ob dies zeitlich überhaupt möglich ist (vgl. Senat, Beschluß vom 03.12.1957 - VI ZB 21/57 - VersR 1958, 63). Entscheidend ist, ob der Beklagte mit seinem vor Ablauf der Berufungsfrist gestellten Antrag die notwendigen Unterlagen so beigebracht hat, wie dies bei Stellung des Prozeßkostenhilfegesuches von ihm billigerweise verlangt werden konnte; dies ist hier zu bejahen. Zur weiteren Prüfung vom Gericht für erforderlich gehaltene Ergänzungen konnten auch nach Fristablauf noch erfolgen.

11

Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie sie sich für die Zeit der Antragstellung darstellten, konnte sich der Beklagte einer Prozeßkostenhilfe - ggfls. mit Ratenzahlung - bedürftig halten. Weder er noch sein Prozeßbevollmächtigter mußten unter den gegebenen Umständen mit einer Ablehnung des Antrags (ohne weitere Ermittlungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO) rechnen.

12

3.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist war daher zu gewähren. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten; insbesondere hat der Beklagte die Berufungsbegründung rechtzeitig vorgelegt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 20.000,00 DM

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Dressler