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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: VII ZB 15/90

Wiedereinsetzung; Prozeßkostenhilfegesuch; Rechtsmittelfrist; Darlegung der Einkommensverhältnisse; Alter Steuerbescheid

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1990
Aktenzeichen
VII ZB 15/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13843
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1991, 259 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1991, 680 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 231 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1991, 637 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 791 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Wiedereinsetzung, wenn der Antragsteller am letzten Tag der Rechtsmittelfrist im Prozeßkostenhilfegesuch nicht seine Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung darlegt, sondern als Einkommen seine zwar im letzten, aber für einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum ergangenen Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte angibt.

Gründe

1

1. Der Kläger hat restlichen Werklohn von 10.321,62 DM nebst Zinsen eingeklagt, während die Beklagte - auch im Hinblick auf zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen - Klageabweisung beantragt und mit ihrer Widerklage die Zahlung von 3.888,71 DM nebst Zinsen gefordert hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 3.376,73 DM stattgegeben. Das Urteil ist dem Kläger am 2. Februar 1990 zugestellt worden.

2

Den am 2. März 1990 eingegangenen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung der Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 3. Juli 1990, zugestellt an den Klägervertreter am 11. Juli 1990, zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Juli 1990, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluß vom 3. August 1990, zugestellt an den zweitinstanzlichen Klägervertreter am 7. August 1990, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen.

3

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

4

2. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

5

a) Das Berufungsgericht hält das eingereichte Prozeßkostenhilfegesuch für so unvollständig, daß der Kläger vernünftigerweise nicht mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe habe rechnen können.

6

b) Das hält der Nachprüfung stand.

7

Der Kläger hat in dem Antragsformular in der Rubrik "Einkommen" lediglich angegeben, aus selbständiger Arbeit jährliche Einkünfte von 7.024 DM zu haben. Wie sich aus dem beigefügten Steuerbescheid für 1986 ergibt, handelt es sich dabei um das für 1986 festgesetzte Einkommen aus Gewerbetrieb. Auch wenn sich damit die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb überhaupt nicht belegt, als unzutreffend erweist, liegt es auf der Hand, daß der Kläger sein "aktuelles" Einkommen im Jahre 1990 nicht mit Zahlen aus dem Jahre 1986 dartun kann. Vielmehr hätte er sich, auch wenn es sich bei dem Steuerbescheid für 1986 um den letzten, erst Anfang 1990 ergangenen steuerlichen Nachweis handelte, im Antragsformular zu seinen Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung äußern müssen.

8

Das mußte sich dem Kläger geradezu aufdrängen. Schließlich ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß sich die Auftrags- und Einkommensverhältnisse bei selbständig Tätigen rasch ändern können und deshalb mehrere Jahre zurückliegende Zahlen für die gegenwäritge Situation keine hinreichende Aussagekraft haben. Da dem Kläger insoweit weder Steuerbescheide noch Bilanzen als Nachweise zur Verfügung standen, ändert daran nichts, zumal derartige Belege fast immer nur etwas über das in der Vergangenheit erzielte Einkommen aussagen. - Im übrigen fällt weiter auf, daß der Kläger die Frage nach Einkünften aus Vermietung lediglich bei seiner Ehefrau verneint hat, während er die entsprechende Spalte in der für ihn selbst bestimmten Rubrik unausgefüllt ließ. Das ließ immerhin die Möglichkeit offen, daß er aus dem angegebenen Einfamilienhaus Mieteinnahmen erzielen könnte. Unklar blieb ferner, wie die Dinge hinsichtlich des angegebenen Grundstücks im Verkehrswert von 5.058 DM liegen, da auch dazu jede Angabe fehlt, obwohl danach im Formular ausdrücklich gefragt wird.

9

c) Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt. Da hier sowohl der Kläger als auch sein Prozeßbevollmächtigter erkennen konnten, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht ausreichend dargetan sind, scheitert eine Wiedereinsetzung am Verschulden (§ 233 ZPO; vgl. dazu Walchshöfer, JurBüro 1989, S. 1481, 1483 m.N.).Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolde aus § 97 ZPO zurückzuweisen.