Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1985, Az.: 1 StR 812/84

Voraussetzungen an die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags; Verminderte Schuldfähigkeit durch die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1985
Aktenzeichen
1 StR 812/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 10.08.1984

Fundstellen

  • NStZ 1985, 376
  • StV 1985, 314

Verfahrensgegenstand

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Zur Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages, mit dem der Angeklagte seine Heroinabhängigkeit zur Tatzeit und fortdauernde psychische Entzugserscheinungen unter Beweis gestellt hat.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. August 1984, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Jedoch wird die Fassung des Schuldspruchs des landgerichtlichen Urteils dahin abgeändert, daß die Worte "in einem Fall versucht" entfallen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie seine Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, die ausdrückliche Verletzung der Aufklärungspflicht, dem Vorbringen nach aber auch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages beanstandet und die Sachrüge erhebt, hat teilweise Erfolg.

2

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet in zwei Punkten zu Recht die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages, mit dem er seine Heroinabhängigkeit für die Zeit der abgeurteilten Taten und fortdauernde psychische Entzugserscheinungen unter Beweis gestellt hat.

3

Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil die als Zeugen benannten Ärzte Dr. Pf. und Dr. O. sowie der Leiter der Suchtberatungsstelle K. ersichtlich nur das wiedergeben könnten, was ihnen der Angeklagte mitgeteilt habe und ihre früheren Äußerungen dem Sachverständigen vorgehalten wurden; der Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen bedürfe es nicht, weil die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3, 4 StPO nicht vorlägen (UA S. 35, 36).

4

Die so begründete Ablehnung des Beweisantrags hält, soweit sie die sachverständigen Zeugen Dr. Pf. und Dr. Ot betrifft, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie sich aus der Begründung des Beweisantrags ergibt, war die in das Wissen der beiden Ärzte gestellte Beweisbehauptung mit dem Vorbringen untermauert worden, sie seien als Anstaltsärzte der Justizvollzugsanstalten C. und T. tätig und hätten in dieser Eigenschaft den Angeklagten untersucht; Dr. Pf. habe dem Angeklagten in einem Attest Heroinabhängigkeit bestätigt (UA S. 34). Wenn demgegenüber das Landgericht die Erheblichkeit des Vorbringens mit der Begründung verneint, die sachverständigen Zeugen könnten nur das bekunden, was der Angeklagte ihnen früher berichtet habe (UA S. 36), wird damit die Beweisbehauptung in unzulässiger Weise eingeengt; nach deren Inhalt sollten die Ärzte nicht nur ihnen vom Angeklagten übermittelnde Informationen wiedergeben, sondern ihre aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen und ihres fachlichen Wissens gewonnene Kenntnis von der Heroinabhängigkeit des Angeklagten darlegen.

5

Ebensowenig kann die weiter ausgeführte Erwägung (UA S. 36), die Äußerungen der beiden Ärzte seien dem vernommenen Sachverständigen vorgehalten und von ihm bei Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt worden, die Ablehnung des Beweisantrags tragen. Das Landgericht legt nämlich nicht näher dar, was dem Sachverständigen vorgehalten wurde und wie er sich dazu geäußert hat; damit ist diese Ablehnungsbegründung nicht nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob sie gegen den Grundsatz verstößt, daß es keinen Primat des Sachverständigengutachtens gegenüber der Zeugenaussage gibt (vgl. KK § 244 Rdn. 72 m.w. Nachw.).

6

Die rechtsfehlerhafte Behandlung des Beweisantrags kann sich hinsichtlich des Strafausspruchs auch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet zwar nur in Ausnahmefällen die Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, z.B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder die Tat unter dem Druck starker Entzugserscheinungen begangen worden ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76; Urteil vom 25. Februar 1981 - 3 StR 13/81); dafür ergeben weder die bisherigen Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Persönlichkeit des Angeklagten Anhaltspunkte noch hat der Beschwerdeführer selbst insoweit konkrete Beweisbehauptungen aufgestellt. Doch könnte sich eine Drogenabhängigkeit jedenfalls allgemein strafmildernd auswirken; insoweit hat das Landgericht dem Angeklagten nur - nicht ausschließbaren - Drogenmißbrauch zugute gehalten.

7

Ob die Ablehnung des Beweisantrags auch hinsichtlich des Zeugen K. der rechtlichen Nachprüfung standhält, bedarf keiner Entscheidung; soweit das Landgericht die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen abgelehnt hat, können dagegen Einwände nicht erhoben werden.

8

2.

In sachlichrechtlicher Hinsicht war richtigzustellen, daß im Falle 2 der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Teilakt einer fortgesetzten Handlung keine selbständige Bedeutung zukommt. Eine teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzelakten bestehende fortgesetzte Handlung erhält als einheitliche Tat durch die schwerere Form der Verwirklichung ihr Gepräge; die bloß versuchte Einzelbetätigung geht in der vollendeten Handlung auf (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1975 - 2 StR 1/75 bei Dallinger MDR 1975, 542). Im übrigen haben sich gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils rechtliche Bedenken nicht ergeben. Auch die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die Nichtanwendung des § 21 StGB; eines Eingehens darauf bedarf es nicht, weil der Strafausspruch ohnehin keinen Bestand haben kann.

Herdegen
Maul
Schikora
Foth
Schimansky