Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1976, Az.: 2 StR 242/76
Bedeutung einer Drogenabhängigkeit für die Verminderung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1976
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 11.11.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.
Prozessführer
1. Verleger Herbert Albert K. aus B., geboren am ... 1935 in W.
2. Buchhalterin Frieda Elisabeth K. geborene M. aus B., geboren am ... 1940 in G./Krs. Bad D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 1976
aufgrund der Sitzung von 27. Oktober 1976,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Herbert K.
in der Sitzung vom 27. Oktober 1976,
Justizangestellte ... Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. November 1975 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten Herbert Kammer wegen Inverkehrbringens von Haschisch in Tateinheit mit Steuerhehlerei eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen seine Ehefrau wegen Beihilfe hierzu eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und das sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Mit den von den Angeklagten eingelegten Revisionen wird das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten Herbert K.
1.
a)
Von diesem Angeklagten sind unter anderem die Hilfsbeweisanträge gestellt worden, mehrere von ihm benannte Zeugen darüber zu vernehmen, daß er "im höchsten Grade drogenabhängig und auf Spritzen angewiesen war", sodann nach Vernehmung dieser Zeugen ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage seiner verminderten Schuldfähigkeit einzuholen. Die Strafkammer hat im Urteil die behauptete Drogenabhängigkeit als wahr unterstellt. Gleichwohl ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht unter Drogeneinfluß gestanden habe, und hat die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt.
Der Beschwerdeführer sieht hierin einen Widerspruch zu der Wahrunterstellung und rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO. Sein Vorbringen greift nicht durch.
Es kann offen bleiben, ob diese Verstöße wirklich vorliegen. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht die Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt. Ein solcher Ausnahmefall lag nach den Urteilsfeststellungen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, daß seine Persönlichkeit durch mehrjährigen Rauschmittelgenuß in einem derartigen Maße beeinträchtigt gewesen sei oder daß er die Tat unter dem Einfluß eines akuten Rausches begangen habe. Gegenüber der Feststellung des Landgerichts, er habe das Geschäft nicht etwa zur Befriedigung seiner Drogensucht getätigt, sondern um aus dem Erlös eine Tankstelle zu pachten, hat er nunmehr vorgebracht, die durch die Tankstelle zu erzielenden Einnahmen hätten nach seiner Vorstellung zur Sicherung des regelmäßigen Bezugs von Betäubungsmitteln für ihn dienen sollen. Aber auch dann wäre kein Ausnahmefall in dem dargelegten Sinn gegeben; denn der Angeklagte hätte hier nicht unter dem Einfluß erheblicher Entzugswirkungen mit dem Ziel ihrer unmittelbaren und umgehenden Beseitigung gehandelt. Das Landgericht war deshalb rechtlich nicht gehindert, die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten zu bejahen.
b)
Demgemäß können auch die weiteren Verfahrensbeschwerden, soweit sie die bloße "Drogenabhängigkeit" betreffen, den Bestand des Urteils nicht gefährden. Die sonstigen formellen Rügen sind offensichtlich unbegründet.
2.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar ist vom Landgericht bei der rechtlichen Würdigung u.a. die Begehungsweise des Ansichbringens (§ 398 Abs. 1 AO a.F.) als erfüllt angesehen worden, obwohl deren Voraussetzungen mangels Erlangens eigener Verfügungsgewalt nicht vorlagen. Jedoch wird der Angeklagte durch die unzutreffende Annahme dieser Alternative nicht beschwert, da er den Tatbestand der Steuerhehlerei in der Form des Absetzens verwirklicht hat. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Strafkammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß bei der Einfuhr des Haschisch Zoll hätte gezahlt werden müssen. Zumindest unterlag sie einer Einfuhrumsatzsteuer. Gegen die Anwendung des § 398 AO bestehen daher auch insofern keine Bedenken.
II.
Die Revision der Angeklagten Frieda Kammer
1.
a)
Die Rüge des Verstoßes gegen § 136 a StPO ist unbegründet. Ob der Zeuge Mü. der Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung wirklich gedroht hat, sie werde dem Haftrichter vorgeführt und ihre Kinder würden in einem Heim untergebracht, wenn sie nicht die Wahrheit sage, kann dahingestellt bleiben, ferner ob hierin unter den gegebenen Umständen das Androhen einer nach dem Strafverfahrensrecht unzulässigen Maßnahme zu sehen ist. Sollte sich der Zeuge in diesem Sinn geäußert haben, so hat sich die Angeklagte dadurch doch nicht in ihrer freien Willensentschließung beeinträchtigen lassen. Wie Band I Blatt 53 f der Strafakten zu entnehmen ist, hat sie bei jener Vernehmung energisch bestritten, an weiteren ihr vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein. Dieses Verhalten wäre aber unverständlich, wenn die Angeklagte aufgrund einer derartigen Androhung wirklich befürchtet hätte, in Untersuchungshaft genommen zu werden, falls sie nicht gestehe.
b)
Im übrigen ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
2.
Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat gleichfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aufgedeckt.
Kirchhof
Müller
Meyer
Buddenberg