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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1975, Az.: 2 StR 1/75

Beurteilung einer aus versuchten Einzelakten bestehenden fortgesetzten Tat; Zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1975
Aktenzeichen
2 StR 1/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 11.03.1974

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung u.a.

Prozessführer

1. Verlagsvertreter Franz Caver Georg Peter B. aus D., geboren am ... 1940 in H./R., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Sachbearbeiterin Rita Maria da Cunha C. d. S. aus S. J. d. M./Portugal, geboren am ... 1947 in P./Portugal

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Februar 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. März 1974 dahin geändert, daß im Schuldspruch wegen Betrugs die Worte "teils versuchten, teils vollendeten" und bei der Entscheidung zur Fahrerlaubnis die Sätze "Dem Angeklagten B. wird die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerscchein wird eingezogen" wegfallen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung der Revisionen der Angeklagten auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Jedoch war auf die allgemeine Sachrüge hin der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagten des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges schuldig sind, weil eine teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzelakten bestehende Fortsetzungstat als einheitliche Tat durch die schwerere Form der Verwirklichung des Tatbestandes ihr Gepräge erhält, ohne daß sich damit am sachlichen Schuldumfang als solchem etwas ändert; die bloß versuchte Einzelbetätigung geht in der vollendeten Handlung auf. Das entspricht der ständigen vom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RG JV 1936, 382; BGH Urt. v. 14. Oktober 1954 - 3 StR 110/54 - in LK 9. Aufl. Rdn. 39; BGH NJW 1957, 1077; 1288). Soweit gegen den Angeklagten B. auf Entziehung der Fahrerlaubnis erkannt wurde, konnte nur die Anordnung der Sperre als selbständige Maßregel (§ 42 n Abs. 1 Satz 3 StGB a.F., § 69 Abs. 1 Satz 3 StGB n.F.) bestehen bleiben, weil der Angeklagte, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, keine Fahrerlaubnis besitzt, sondern sich eines gefälschten Führerscheins bediente.

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