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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1981, Az.: 3 StR 13/81

Zulässigkeit der Verneinung einer günstigen Sozialprognose nach Bewährungsversagen im Zusammenhang mit der Frage über die Strafaussetzung zur Bewährung; Notwendigkeit der Heranziehung eines Sachverständigen bei Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde bei Gericht; Schuldfrage bei bloßer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1981
Aktenzeichen
3 StR 13/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 14399
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 30.09.1980

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

Angestellter Albrecht Joachim K. aus D., geboren am ... 1957 in N.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. September 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Erwerb zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

1.

Die Aufklärungsrüge, die an die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen M. anknüpft, ist unzulässig. Die Revision gibt das Beweisthema nicht genau genug an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie legt nicht dar, zu welchen konkreten Tatsachen, die zu der vom Landgericht als wahr unterstellten Heroinabhängigkeit hinzukommen könnten, der Zeuge hätte vernommen werden sollen.

4

2.

Die Verfahrensrüge, mit der sich der Angeklagte gegen die Ablehnung seines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen wendet, ist unbegründet. Mit zutreffenden Erwägungen hat die Strafkammer in dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß und im Urteil dargelegt, daß sie - als Spezialkammer - in diesem Fall selbst über die erforderliche Sachkunde verfügte, um die Auswirkung der Heroinabhängigkeit auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine bloße Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die Anwendung der §§ 20 und 21 StGB rechtfertigt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 242/76; Urteil vom 20. Juli 1977 - 2 StR 238/77; Urteil vom 1. September 1977 - 4 StR 396/77). Das Landgericht hat keine Anhaltspunkte für eine über eine bloße Betäubungsmittelabhängigkeit hinausreichende erhebliche Rauschgiftsucht des Angeklagten (wie langjährigen Betäubungsmittelgenuß mit schwersten Persönlichkeitsveränderungen oder starke Entzugserscheinungen) gefunden, die zur Hinzuziehung eines Sachverständigen hätten drängen können. Die festgestellte Drogenabhängigkeit ohne Auffälligkeiten brauchte es nicht zu weiterer Aufklärung mit Hilfe eines Sachverständigen zu veranlassen (BGH, Urteil vom 27. August 1976 - 3 StR 292/76).

5

II.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Sie ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zum Strafausspruch ist nur folgendes zu bemerken:

6

1.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 21 StGB nicht vorliegen. Das ergibt sich aus den Ausführungen oben unter I. 2.

7

2.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hält auch die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat sich in freier tatrichterlicher Würdigung davon überzeugt, daß es wegen des Bewährungsversagens des Angeklagten hier an einer günstigen Sozialprognose fehlt, die auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB Voraussetzung für eine Strafaussetzung ist. Die tatrichterliche Würdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht brauchte hierbei nicht auf alles einzugehen, was es zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt hat. Wie sich aus seinen Erwägungen zu den besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ergibt, hat es bei der Entscheidung sehr wohl bedacht, daß der Angeklagte die Fortsetzung der Tat aus freien Stücken aufgegeben hat. Im übrigen kommt es für das Ergebnis nicht darauf an, ob diese Erwägungen, für sich genommen, die Versagung der Strafaussetzung tragen würden.

Schmidt
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm