Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1976, Az.: 3 StR 292/76
Bestehen eines Anlasses zur Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage einer etwaigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bei drogenabhängigem Angeklagten; Anforderungen an die Kennzeichnung der einzuziehenden Sachen in der Einziehungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 292/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 13.04.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
1. Maler Gerd Jürgen H. aus D., geboren am ... 1942 in B.
2. Meß- und Regelmechaniker Peter M. aus H., geboren am ... 1953 in D.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag.- und
der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 27. August 1976
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten H. und M. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. April 1976, auch soweit es die Mitangeklagte P. betrifft, insoweit aufgehoben, als es keine Anordnung über die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes trifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Eine bloße Drogenabhängigkeit ohne weitere Auffälligkeiten oder sonstige besondere Umstände gibt, worauf der Generalbundesanwalt bereits hingewiesen hat, noch keinen Anlaß, einen medizinischen Sachverständigen zur Frage einer etwaigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hinzuzuziehen. Im Schuldspruch und zur Strafzumessung enthält das Urteil auch keine sachlichrechtlichen Mängel.
Hingegen muß die Sache zur Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Heroins zurückverwiesen werden. Diese Einziehung spricht das Landgericht zwar in den Urteilsgründen, aber nicht im Entscheidungssatz aus. Der Senat kann das Versäumnis nicht nachholen. Die Anordnung muß die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205, 211/212; 9, 88). Dazu fehlt hier die Menge des einzuziehenden Rauschgiftes, die auch den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist. Da es sich um einen sachlichrechtlichen Mangel handelt, ist die Aufhebung der Einziehungsanordnung auch auf die frühere Mitangeklagte Paul zu erstrecken (§ 357 StPO); es ist möglich, daß das einzuziehende Heroin Gegenstand einer Straftat war (§ 11 Abs. 6 BetMG), an der sich auch die Mitangeklagte beteiligt hatte und infolgedessen die Einziehungsanordnung auch sie berührt.
Das Verbot der Schlechterstellung steht der Ergänzung des angefochtenen Urteils durch den Tatrichter nicht entgegen, da die unterbliebene Übernahme der in den Urteilsgründen ausgesprochenen Einziehung in den Entscheidungssatz auf einem Verkündungsversehen beruht und der Mangel äußerstenfalls im Wege des § 458 Abs. 1 StPO hätte behoben werden können und behoben werden müssen.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth