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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1992, Az.: I ZR 113/90
„Pullovermuster“

Sittenverstoß im Wettbewerb; Schadensersatz; Anspruch auf Unterlassung; Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz; Nachahmung von Ware; Warenzeichen; Imitation; Kopie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1992
Aktenzeichen
I ZR 113/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14881
Entscheidungsname
Pullovermuster
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 117, 115 - 121
  • CR 1992, 465-467 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GRUR 1992, 448-450 (Volltext mit amtl. LS) "Pullovermuster"
  • MDR 1992, 658 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2700-2702 (Volltext mit amtl. LS) "Pullovermuster"
  • Ulrich, LM H. 9 / 1992 § 1 UWG Nr. 595
  • WRP 1992, 466-469 (Volltext mit amtl. LS) "Pullovermuster"
  • ZIP 1992, 642-644 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses (hier einer Modeschöpfung) ist auch gegen den Einzelhändler gegeben, sofern dieser beim Erwerb der Ware Kenntnis von der Nachahmung des Herstellers hatte oder sich der Kenntnis bewußt verschlossen oder entzogen hatte.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Herstellerin und Großhändlerin von Strickwaren. Die Beklagte unterhält eine Kaufhauskette. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in ihren Geschäftshäusern in wettbewerbswidriger Weise Pullover mit Motiven vertrieben hat, die die Klägerin auf ihren Pullovern verwendet hat.

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Die Klägerin ließ für ihre Frühjahrs- und Sommerkollektion 1989 von der E. F. in H. Pullover mit den Motiven "Maus auf Grammophon" und "Autos all over" produzieren. Im April 1989 bemerkte sie, daß die Beklagte in ihren Geschäftshäusern Pullover mit ähnlichen Motiven vertrieb. Mit Anwaltsschreiben vom 13. April 1989 forderte sie die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

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Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, vor Ende des Sommerschlußverkaufs 1989 Pullover zu verkaufen, deren Frontmotive mit denen der Pullover der Klägerin weitgehend identisch seien. Zusätzlich hat sie Rechnungslegung über Anzahl und Preis der nach dem 15. April 1989 von der Beklagten verkauften Pullover begehrt. Den Unterlassungsantrag hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens wegen Zeitablaufs einseitig für erledigt erklärt.

4

Die Klägerin hat behauptet, die Pullover mit den genannten Motiven seien von der P. .Designerin W. für sie entworfen worden. Die Beklagte habe Nachahmungen dieser Pullover vertrieben. Diese habe sie aufgrund eines Vertrags vom 13. Juli 1988 von der S. Ltd. in H. erworben, die sie ihrerseits von der E. F. bezogen habe. Die Beklagte habe zumindest seit dem Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 13. April 1989 gewußt, daß es sich dabei um Imitationen gehandelt habe, und den weiteren Verkauf einstellen müssen.

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Die Beklagte hat bestritten, daß die Pullover für die Klägerin entworfen worden seien. Sie hat weiter in Abrede gestellt, daß es sich bei den von ihr verkauften Pullovern um Nachahmungen gehandelt habe; sie lägen vielmehr auf der Linie eines allgemeinen Modetrends. Der Annahme einer Sittenwidrigkeit stehe im übrigen entgegen, daß sie - die Beklagte - die Pullover arglos erworben habe. Außerdem habe die Klägerin das Risiko der Imitation zu tragen, da sie den Hersteller in Fernost selbst ausgewählt habe.

6

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt und hinsichtlich des Unterlassungsantrags die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt.

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Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gemäß § 1 UWG versagt und dazu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Beklagte in objektiver Hinsicht sittenwidrig gehandelt habe, da jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Beklagte habe bewiesen, daß weder sie noch ihre als Zwischenhändlerin fungierende Verkäuferin zum Zeitpunkt des bereits im Juli 1988 veranlaßten Einkaufs der streitgegenständlichen Pullover irgendwelche Umstände gekannt hätten, die auf eine Nachahmung hingedeutet hätten. Eine besondere Nachforschungspflicht habe für die Beklagte nicht bestanden. Dies gelte um so mehr, als sie sich seit vielen Jahren der Ankaufsvermittlung durch eine seriös auftretende Firma bedient habe. Sei aber die Beklagte beim Erwerb der streitgegenständlichen Waren "gutgläubig" gewesen, so sei es ihr nicht versagt, die so erworbene Ware auch nach Kenntnis vom Imitationsverdacht weiterzuveräußern. Im Rahmen der gebotenen Risikoabwägung sei zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, daß zwar beide Parteien mit der Wahl einer Produktionsstätte in Fernost ein erhöhtes Imitationsrisiko eingegangen seien, daß aber die Klägerin mit ihrem Auftrag, Pullover mit bestimmten Motiven in Fernost herstellen zu lassen, die streitrelevante Kausalitätskette überhaupt erst in Gang gesetzt habe. Auch habe sich die Klägerin keinen Geschmacksmusterschutz gesichert. Zwar möge ein solcher Schutz schwierig oder auch gar nicht möglich sein. Dies liege aber im beherrschbaren oder branchentypischen Risikobereich der Modeschöpfer und könne nicht einseitig zu Lasten gutgläubiger Zwischenerwerber nachgemachter Waren gehen.

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II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen eines mangels eines bestehenden Sonderrechtsschutzes allein unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommenden Anspruchs nach § 1 UWG seien in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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1. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen, daß der von der Klägerin beanstandete Vertrieb der streitgegenständlichen Pullover durch die Beklagte in objektiver Hinsicht sittenwidrig ist; das heißt, daß die beiden Pullovermotive der Klägerin wettbewerbliche Eigenart besitzen, daß Motive vom Hersteller nahezu identisch übernommen worden sind und daß besondere Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung des fremden Leistungsergebnisses durch die Beklagte als Händlerin objektiv unlauter erscheinen lassen (vgl. BGHZ 60, 168 ff. [BGH 19.01.1973 - I ZR 39/71] - Modeneuheit; BGH, Urt. v. 10.11.1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453 f. - Hemdblusenkleid).

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2. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß ein Wettbewerbsverhalten noch nicht mit der Erfüllung des objektiven Verletzungstatbestands sittenwidrig ist. Vielmehr erfordert die Anwendung des § 1 UWG nach ständiger Rechtsprechung auch subjektiv die Kenntnis der Tatumstände, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit der Wettbewerbshandlung begründen; dabei genügt es, daß der Verletzer mit dem Vorliegen von Umständen rechnet, die sein Verhalten sittenwidrig machen können. Der Kenntnis gleichgestellt ist der Fall, daß der Verletzer sich der Kenntnis bewußt verschließt oder entzieht (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 286/89, GRUR 1991, 914, 915 [BGH 23.05.1991 - I ZR 286/89] - Kastanienmuster m.w.N.). Geht es - wie vorliegend - um den Verkauf (von einem anderen in wettbewerbswidriger Weise) nachgeahmter Waren durch einen Händler (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 35/86, GRUR 1988, 620, 621 f. - Vespa-Roller; Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 f. - Finnischer Schmuck), so kommt es für die Annahme eines eigenen Verstoßes des Händlers gegen § 1 UWG auf dessen Kenntnis von der Nachahmung des Herstellers an.

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Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte die im Sinne dieser Rechtsprechung erforderliche Kenntnis jedenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Pullover noch nicht hatte. Es hat es aufgrund der im Verfügungsverfahren vorgelegten Urkunden, mit deren Verwertung die Parteien einverstanden seien, als erwiesen angesehen, daß weder die Beklagte noch ihre Verkäuferin, die als Zwischenhändlerin eingeschaltete Firma S., zum Zeitpunkt des im Juli 1988 veranlaßten Einkaufs etwas von der Nachahmung gewußt und daß sie sich einer solchen Kenntnis auch nicht bewußt entzogen haben. Diese Feststellung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist daher revisionsrechtlich nur in begrenztem Umfange nachprüfbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht die Tatumstände erschöpfend und den Grundsätzen der Lebenserfahrung entsprechend gewürdigt hat. Einen solchen Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Er ergibt sich nicht aus ihrem Vorbringen, die Klägerin habe ihre Modelle bereits Mitte 1988 auf den Fachmessen vorgestellt und die Beklagte habe sich einer Kenntnisnahme ihres Angebots bewußt verschlossen. Die Revision übersieht dabei, daß die Beklagte nach den im Verfügungsverfahren vorgelegten Unterlagen, die das Berufungsgericht in zulässiger Weise urkundenbeweislich verwertet hat, ihre Bestellung bereits am 13. Juli 1988 aufgegeben hatte, während die Klägerin nach ihrem eigenen Klagevorbringen ihre Pullovermodelle erst auf der CPD-Messe vom 31. Juli bis 2. August 1988 und auf der IGEDO vom 11. bis 14. September 1988 vorgestellt hatte. Im übrigen weist die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, daß eine so weitgehende Marktbeobachtungspflicht, wie sie die Klägerin für geboten hält, allenfalls dem Hersteller, grundsätzlich jedoch nicht dem Einzelhandel obliegt (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 286/89, GRUR 1991, 914, 917 [BGH 23.05.1991 - I ZR 286/89] - Kastanienmuster). Die fahrlässige Verletzung einer etwaigen Marktbeobachtungspflicht würde jedenfalls nicht genügen (BGH aaO.). Die Revision hat auch mit ihrem weiteren Vorbringen keinen Erfolg, es sei bekannt, daß Produkte aus H. überwiegend (zu mindestens 75 %) Imitationen seien. Diesem Vorbringen brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil sich die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen bei der Ankaufsvermittlung einer Firma bedient hat, die sich in langjährigen Geschäftsbeziehungen als seriös erwiesen hat (vgl. auch BGH aaO. S. 916).

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Hatte die Beklagte danach zum Zeitpunkt des Erwerbs der von einem anderen - unterstellt - in wettbewerbswidriger Weise nachgeahmten Pullover keine Kenntnis vom Nachahmungstatbestand, so folgt daraus aber nicht ohne weiteres, daß der Weiterverkauf dieser - gutgläubig - erworbenen Waren grundsätzlich, also auch bei nachträglich erlangter Kenntnis, zulässig ist. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, die auch vom Österreichischen Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten wird (vgl. OGH ÖBl 1961, 46, 47; 1981, 98, 100; 1986, 15, 16), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie läßt den allgemein anerkannten Grundsatz unberücksichtigt, daß eine Handlung, die zunächst mangels Kenntnis eines wesentlichen Tatumstandes nicht sittenwidrig ist, jedenfalls von dem Augenblick an unlauter wird, in dem der Verletzer nachträglich Kenntnis von dem betreffenden Tatumstand erhält (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1959 - I ZR 185/55, GRUR 1960, 200, 201 - Abitz II; Urt. v. 30.6.1972 - I ZR 1/71, GRUR 1973, 203, 204 - Badische Rundschau; Urt. v. 28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade; Baumbach/Hefermehl, UWG, 16. Aufl., Einl. Rdn. 127; Callmann, UWG 1929, § 1 Rdn. 3, 4; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 40).

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Diese Rechtsgrundsätze sind auch vorliegend maßgebend. Sie rechtfertigen nicht die Annahme, daß es wettbewerbsrechtlich zulässig sei, wenn der Käufer nachgeahmter Ware diese auch noch nach Kenntniserlangung weiterveräußert. Zu diesem Ergebnis führt auch - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - eine sachgerechte Interessenabwägung. In Fällen der vorliegenden Art besteht ein besonderes Schutzbedürfnis des Verletzten, gegen die wettbewerbswidrige Ausbeutung seiner Arbeitsergebnisse vorzugehen. Der Senat hat in der Modeneuheit-Entscheidung näher ausgeführt, daß angesichts des umfangreichen Angebots auf dem Modemarkt und der damit verbundenen Schwierigkeiten, aus dem Durchschnitt herausragende Muster und Modelle zu schaffen, die Gestaltung solcher Erzeugnisse den mit überdurchschnittlichen Kosten Arbeits- und Zeitaufwand verbundenen Einsatz fähiger und einfallsreicher Gestalter erfordert. Der Unternehmer, der diesen Aufwand in der Hoffnung auf sich nimmt, daß das gelungene Muster oder Modell beim Käufer Anklang findet und der mit dem Absatz erzielte Gewinn den finanziellen Einsatz rechtfertigt, kann erwarten, daß seine Mitbewerber zumindest in der Saison, in der er mit der Modeneuheit auf den Markt kommt, keine Nachahmungen anbieten; denn gerade bei Artikeln von wettbewerblicher Eigenart ist er darauf angewiesen, den daraus zu erzielenden Gewinn möglichst in einer Saison zu realisieren, da das Erzeugnis bereits in der nächsten Saison als veraltet gelten kann. Der wettbewerbliche Vorsprung, der grundsätzlich dem gebührt, auf dessen Initiative das Muster zurückgeht, wird diesem abgeschnitten und er wird um die Früchte seiner Arbeit gebracht, wenn Mitbewerber ihm in der gleichen Saison unter Ersparung eigener Entwicklungskosten mit identischen oder nahezu identischen Nachahmungen Konkurrenz machen. Solche Nachahmungen verstoßen daher - was das Berufungsgericht bei der von ihm einseitig zu Lasten der Klägerin vorgenommenen Risikoverteilung nicht hinreichend berücksichtigt hat - grundsätzlich gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (BGHZ 60, 168, 170 f. [BGH 19.01.1973 - I ZR 39/71] - Modeneuheit). Der Verletzte hat nur geringe Möglichkeiten, sich außerhalb des Wettbewerbsrechts gegen Nachahmungen zu schützen. Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht ihn auf einen möglichen Geschmacksmusterschutz. Dieser Schutz entspricht nicht in allen Fällen den Bedürfnissen der Modeindustrie und ist in der Praxis nicht immer rechtzeitig zu erlangen (vgl. näher BGHZ 60, 168, 171 f. [BGH 19.01.1973 - I ZR 39/71] - Modeneuheit). Hinzu kommt, daß nicht jedes wettbewerblich eigenartige Muster auch eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschMG sein muß, so daß schon eine materielle Schutzvoraussetzung fehlen kann. Der Verletzte kann auch nicht darauf verwiesen werden, er könne gegen den Hersteller der Imitationen vorgehen. Dieser wird ihm vielfach gar nicht bekannt und von ihm auch nur schwer zu ermitteln sein. Im Streitfall liegt dies zwar anders, da die Nachahmungen aus dem Betrieb der von der Klägerin eingeschalteten Herstellerfirma stammen. Derartige Fälle bilden in der Praxis aber nicht die Regel und rechtfertigen auch keine einseitige Risikoverlagerung zu Lasten des Verletzten, der grundsätzlich keine Möglichkeit hat, eine vorsätzliche Vertragsverletzung seines Herstellers zu verhindern. Gegenüber diesen eingeschränkten Möglichkeiten des Verletzten ist der Händler nachgeahmter Ware stets in der Lage, sich vertraglich abzusichern; entweder - beim Direktbezug - gegenüber dem Hersteller oder gegenüber einem eingeschalteten Zwischenhändler, der sich wiederum an seinen Lieferanten halten kann. Auf diesem Wege kann die Vertragskette bis zu dem bei der Herstellung von Imitationen vielfach im Hintergrund bleibenden Produzenten in aller Regel zurückverfolgt werden. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage entspricht es den Anforderungen an einen lauteren Wettbewerb, wenn dem Händler von Imitationen, die er gutgläubig erworben hat, jedenfalls der Weitervertrieb vom Zeitpunkt der Kenntnis vom Nachahmungstatbestand an untersagt wird. Es läßt sich mit den Lauterkeitsanforderungen im Sinne des § 1 UWG nicht vereinbaren, daß wettbewerbsrechtlich schützenswerte Arbeitsergebnisse durch den Vertrieb von Imitationen bei voller Kenntnis des Nachahmungstatbestandes weiterhin ausgenutzt werden und damit am wettbewerbswidrigen Verhalten des Herstellers nunmehr bewußt partizipiert wird. Der dem Sachenrecht entlehnte Begriff des guten Glaubens rechtfertigt keine andere Wertung (anders OGH ÖBl 1961, 46, 47). Dort geht es um den Schutz des guten Glaubens an das Eigentum (§ 932 BGB) oder die Verfügungsbefugnis (§ 366 HGB), im Wettbewerbsrecht dagegen um die Art und Weise, wie die fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet wird (vgl. u.a. BGHZ 44, 288, 297 - Apfel-Madonna). Dies erfordert unterschiedliche Wertungen, wobei im übrigen auch im Sachenrecht kein gutgläubiger Erwerb von entwendeten Sachen möglich ist (§ 935 BGB). Lediglich in den Fällen, in denen es allein um die betriebliche Herkunftsverwechslung geht, mag ein Weiterverkauf wettbewerbsrechtlich jedenfalls dann zulässig sein, wenn der Händler ihm zumutbare Maßnahmen trifft, um eine Irreführung der Kunden auszuschließen (so Baumbach/Hefermehl aaO. § 1 Rdn. 474). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht, wo die Ausnutzung des fremden Arbeitsergebnisses im Vordergrund steht.

16

Es kommt danach für die weitere Entscheidung darauf an, ob und - hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs - ab wann die Beklagte mit einer Nachahmung der Pullovermotive der Klägerin in einem der subjektiven Tatseite des § 1 UWG im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung genügendem Umfang gerechnet oder sich einer entsprechenden Kenntnis bewußt verschlossen hat. Es spricht vieles dafür, daß insoweit bereits das Abmahnschreiben der Klägerin vom 13. April 1989 (GA I 64), in dem der Sachverhalt unter Vorlage verschiedener Unterlagen näher dargelegt wird, ausreichte. Abschließende Feststellung wird jedoch der Tatrichter unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens zu treffen haben.

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3. Läßt sich eine entsprechende Kenntnis bejahen, so wird das Berufungsgericht nunmehr die von ihm offengelassenen Fragen zu prüfen haben, ob die Pullovermotive der Klägerin wettbewerbliche Eigenart besitzen und ob sie (nahezu) identisch nachgeahmt worden sind. Bei der Frage der wettbewerblichen Eigenart, - die umso geringer sein kann, je stärker die unlauteren Umstände sind, und umgekehrt - wird das Berufungsgericht anhand des vorgelegten Materials dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, daß "Streumotive" der vorliegenden Art seinerzeit der allgemeinen modischen Entwicklungslinie entsprochen haben. Es wird dabei aber auch zu beachten haben, daß wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz vorliegend nicht auch für den modischen Schnitt, sondern ausschließlich für die auf den Pullovern abgebildeten Motive in Anspruch genommen wird. Bei bildhaften Darstellungen der vorliegenden Art ("Maus auf Grammophon" und "Autos all over") ist aber, was für die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart sprechen kann, ein wesentlich größerer Spielraum für individuelle - abweichende - Gestaltungen gegeben als im Bereich des modischen Schnitts, der Linie, wo schon vieles vorbekannt ist.

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III. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.