Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1973, Az.: I ZR 39/71
„Modeneuheit“
Eigenheit von Mustergestaltungen in Modekollektionen; Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung ; Wettbewerbswidriges Handeln durch Nachahmung von Stoffmustern; Herausgabe des Verletzergewinns als Schadensersatz; Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes von Modeerzeugnissen; Nachbildung von Gegenständen ohne urheberrechtlichen Sonderschutz; Wettbewerbsrechtlicher Schutz der besonderen Verhältnisse auf dem Modemarkt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1973
- Aktenzeichen
- I ZR 39/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11513
- Entscheidungsname
- Modeneuheit
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 28.01.1971
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 60, 168 - 173
- DB 1973, 816-817 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 800-802 (Volltext mit amtl. LS) "Modeneuheit"
Prozessführer
Firma Wolfgang K. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang K., B., K. 67
Prozessgegner
Firma Armand H., AG franz. Rechts,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Mario H., Paris, 38 Rue du S.
Amtlicher Leitsatz
Es ist unlauter, zu Zwecken des Wettbewerbs saisongebundene, wettbewerblich und ästhetisch eigenartige Modeerzeugnisse identisch oder nahezu identisch nachzuahmen. Der wettbewerbliche Schutz solcher modischen Neuheiten setzt nicht eine objektive Neuheit des Erzeugnisses im Sinne des Geschmacksmusterrechtes voraus. Er ist in der Regel auf eine Saison begrenzt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1972
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das den Parteien am 28. Januar 1971 an Verkündungs Statt zugestellte Teilurteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein über die Grenzen Frankreichs hinaus bekanntes Unternehmen, das für die Haute Couture Stoffe gestaltet. Insbesondere stellt sie Stoffkombinationen unter Verwendung gleicher oder gleichartiger Muster zur gleichzeitigen Verwendung in aufeinander abgestimmten Kleidungsstücken her, sogenannte "Composés".
Für die Frühjahr-Sommer-Saison 1968 hat die Klägerin u.a. die Artikel Nr. 37 399, Farbe 3741 - einen gemusterten Wollstoff - und Nr. 80 664, Farbe 7361 - einen bedruckten Seidenstoff - geschaffen. Die Dessins auch dieser beiden Stoffe sind aufeinander abgestimmt und bilden miteinander (z.B. als Mantel aus dem Wollstoff in Verbindung mit einem Kleid aus dem dazu passenden Seidenstoff) ein Composé.
Die Eigenheit dieser Mustergestaltungen liegt darin, daß das Wollmuster sich im Seidendruck wiederholt. Der Wollstoff der Klägerin hat weiter die Besonderheit, daß die Fäden in ihrem Verlauf die Farbe wechseln, was durch ein besonderes Färbeverfahren bei der Fadenherstellung oder Fadenfärbung erreicht wird. Beim Verweben wird durch dieses Changieren der Farbfäden erreicht, daß auch die Farben im Verlauf des Stoffmusters sich unmerklich verändern und in andere Farben übergehen. Bei dem dazu gehörenden Seidenstoff wird eine ähnliche Wirkung dadurch erzielt, daß die Fäden angedruckt werden und im Druckverlauf eine neue Farbe eingefügt wird.
Die Beklagte ist Herstellerin von Konfektionskleidung. Sie hat von der Klägerin die vorbezeichneten Composé-Stoffe im Winter 1967/1968 verschiedentlich bestellt und im ersten Halbjahr 1968 erhalten. Sie hat bei Drittfirmen einen Wollstoff und einen bedruckten Seidenstoff herstellen lassen, die nach der Behauptung der Klägerin eine Nachahmung der vorbezeichneten Artikel darstellen. Die Beklagte hat aus diesen Stoffen Konfektionsware herstellen lassen und diese an die Firma ... & B. verkauft, die im Bundesgebiet und West-Berlin eine Anzahl großer Konfektionsgeschäfte unterhält.
Die Klägerin hat vorgetragen: Nachdem die Beklagte die nachgeahmten Stoffe an Konfektionshäuser veräußert habe, hätten die anspruchsvollen Modehäuser die Verwendung der von ihr, der Klägerin, hergestellten besseren Stoffe dieses Dessins abgelehnt. Konkrete Anhaltspunkte für den ihr hierdurch entstandenen Schaden seien zwar so gut wie kaum vorhanden; die Umsätze in diesen Stoffen hätten jedoch in keiner Weise ihren Erwartungen entsprochen. Das Verhalten der Beklagten sei sowohl eine Urheberrechtsverletzung als auch ein Verstoß gegen § 1 UWG sowie die Verletzung der aus den beiderseitigen Vertragsbeziehungen resultierenden Nebenverpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin bezogenen Stoffe nicht zu kopieren. Zur Ermittlung der Schadenshöhe sei die Feststellung erforderlich, welche Gewinne die Beklagte aus dem Verkauf der nachgeahmten Stoffe erzielt habe; zumindest diesen Gewinn könne sie, die Klägerin, als Schadensersatz verlangen.
Sie hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welcher Menge und zu welchem Preis sie die Kopien der Artikel-Nr. 37399 Farbe 3741 und 80664 Farbe 7361 als Composé der Klägerin hergestellt und verkauft hat,
- 2.
... (Antrag zweiter Stufe)
- 3.
weiter - hilfsweise zu den Klageanträgen 1. und 2. - die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Betrag als Schadensersatz zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns, den das Auskunftsbegehren vorbereiten solle, stehe der Klägerin nicht zu. Denn ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG scheide aus, weil die Stoffmuster der Klägerin keine schutzfähigen Werke im Sinne von § 2 UrhG seien. Schadensersatzansprüche wegen eines etwaigen Verstosses gegen § 1 UWG oder wegen einer Vertragsverletzung rechtfertigten das Verlangen der Klägerin auf Herausgabe des Verletzergewinns deshalb nicht, weil ein solches Verlangen nur im Falle der Verletzung vermögensrechtlicher Ausschlußrechte in Betracht komme. Daran fehle es hier. Dem Hilfsantrag (Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes) könne nicht stattgegeben werden, weil die Klägerin trotz gerichtlicher Auflage keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den behaupteten Schaden vorgetragen habe.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht abändernd dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen urheberrechtlichen Schutz der in Frage stehenden Stoffmuster der Klägerin verneint und dazu ausgeführt: Eine hierfür nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche persönliche geistige Schöpfung liege nicht vor. Die Verwendung von Tweed- und Seidenstoffen in aufeinander abgestimmten Muster-Complets, die Anwendung nebeneinander liegender, changierend ineinander übergehender farbiger Streifen und travers eingesetzter Muster in einheitlichen Farben gehöre in der Branche der Parteien zu den allgemein bekannten Gestaltungsmitteln. Besondere, das Kunstempfinden ansprechende Merkmale über die erwähnten hinaus, die im Einzelfall auch Erzeugnisse der Haute Couture einschließlich der Konfektion urheberrechtlichen Schutz gewährleisten könnten, lägen hier nicht vor. Daß die Kaufentscheidung einer Kundin der von den Parteien belieferten Einzelhändler insbesondere davon beeinflußt würde, daß Stoff und/oder Schnitt der Haute Couture oder dem Modellgenre angehörten und eine gewisse Exclusivität gewährleistet sei, könne für die urheberrechtliche Beurteilung nicht erheblich sein, ohne daß damit Schwierigkeiten der Entwicklung hochmodischer Stoffmuster und zueinander passender Complet-Stoffe gering geschätzt werden sollten.
Das Berufungsgericht hat indes das Verhalten der Beklagten mit folgender Begründung als einen Verstoß gegen § 1 UWG erachtet: Nach dem Ergebnis des Augenscheins in der Berufungsverhandlung habe die Beklagte das Muster der Klägerin im Gesamteindruck und in Einzelheiten nachgeahmt und damit angesichts der besonderen Umstände, unter denen die Klägerin anspruchsvolle modische Stoffe zu entwickeln und abzusetzen pflege, wettbewerbswidrig gehandelt. Die weitgehende Anlehnung an die Muster der Klägerin sei weder technisch noch, soweit ersichtlich, modisch bedingt gewesen. Unabhängig hiervon sei das Verhalten der Beklagten auch deshalb unlauter, weil sie die nicht jedem Dritten, sondern nur brancheangehörigen Firmen offenstehende Lieferbereitschaft der Klägerin ausgenutzt, die Klägerin dabei über ihre Absichten getäuscht und schließlich die nachgeahmten Stoffe an ein Einzelhandelsunternehmen geliefert habe, das einem niedrigeren Genre angehöre als die Firmen, die die Klägerin zu beliefern pflege.
Dem Auskunftsbegehren der Klägerin hat das Berufungsgericht antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei anerkannt, daß bei Verletzung ausschließlicher Rechte der Verletzte als Schadensersatz die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen könne. Ob dies auch bei Wettbewerbsverstößen allgemein gerechtfertigt sei, möge dahinstehen; jedenfalls bestehe dieser Anspruch bei Nachahmungstatbeständen der vorliegenden Art. Wolle man die Klägerin auf eine Schadensberechnung und -schätzung verweisen, bedeute das eine nicht gerechtfertigte Einengung des Rechtsschutzes. Gerade die der Verletzung absoluter Schutzrechte benachbarten Fälle wettbewerbswidriger Nachahmung kämen für eine analoge Anwendung des gewohnheitsrechtlichen Wahlrechts in Frage.
II.
1.
Soweit das Klagebegehren auf das Urheberrechtsgesetz gestützt wird, hat das Berufungsgericht aufgrund eigener Prüfung festgestellt, daß den Mustern der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zukomme. Es ist hierbei in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch Modeerzeugnissen, insbesondere auch Stoffmustern, urheberrechtlicher Schutz zuerkannt werden kann, wenn es sich dabei um Schöpfungen individueller Prägung mit künstlerischer Gestaltungsform handelt; es hat indes aufgrund der Augenscheinseinnahme beim Klagemuster das Kunstempfinden ansprechende Merkmale vermißt, d.h. die Frage, ob der ästhetische Gehalt der Formgestaltung einen solchen Grad erreicht, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, verneint. Ob im Einzelfall den vom Berufungsgericht dargelegten Anforderungen, die an Kunstwerke zu stellen sind, genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGHZ 22, 209, 217 - Morgenpost). Daß das Berufungsgericht - wie die Klägerin meint - bei dieser Würdigung von rechtlich fehlsamen Erwägungen ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich. Insbesondere läßt sich dies nicht daraus herleiten, daß das Berufungsgericht dem Muster eine gewisse Eigenart zuerkannt hat; denn nicht jede Eigenart eines Stoffmusters vermag dessen Kunstschutz zu rechtfertigen.
2.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung, ob das Verhalten der Beklagten gegen § 1 UWG verstößt, festgestellt, in die Tweedstoffe der Beklagten seien die Traversfäden in anderer Richtung eingewebt als in den Mustern der Klägerin, die farbigen Streifen changierten nicht nennenswert, der Seidenstoff der Beklagten enthalte zum Teil ein rotes Oberkaro und außerdem seien die traversen Muster etwas anders als beim Muster der Klägerin gestaltet. Angesichts dieser Abweichungen handle es sich dabei, so stark sich die Muster der Beklagten auf den ersten Blick denen der Klägerin auch annäherten, nicht um eine glatte Aneignung. Im Gesamteindruck und in Einzelheiten stimmten jedoch die Muster der Beklagten mit denen der Klägerin weitgehend überein, so daß die Nachahmung augenfällig sei. Diese Nachahmung sei weder technisch noch - soweit ersichtlich - durch die Modetendenz bedingt. Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist es insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht auf die Behauptung der Beklagten eingegangen ist, sie sei durch die Stoffe ähnlicher Art enthaltenden Kollektionen anderer Hersteller zu der angegriffenen Musterung angeregt worden. Diesen Sachvortrag der Beklagten hätte das Berufungsgericht als richtig unterstellen können; denn aus ihm ist nicht zu entnehmen, daß die "ähnlichen" Muster der anderen Hersteller sich denen der Klägerin in dem Maße annäherten, wie es bei den angegriffenen Mustern der Fall ist. Abgesehen hiervon hat die Beklagte zugestanden, daß ihr Geschäftsführer sich von den Streifen und Farben des Stoffes der Klägerin hat inspirieren lassen (Schriftsatz vom 3. Oktober 1969, Seite 3).
Auch der Auffassung des Berufungsgerichts, daß im Streitfall bereits die Musternachahmung als wettbewerblich unlauter anzusehen ist, ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Nachbildung von Gegenständen, an denen ein Sonderrechtsschutz urheberrechtlicher oder geschmacksmusterrechtlicher Art nicht besteht, ist zwar grundsätzlich gestattet. Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dürfen nicht herangezogen werden, um einen nicht bestehenden Urheberrechtsschutz zu ersetzen, da sonst die zeitliche Begrenzung des Urheberrechtsschutzes ihren Sinn verlöre. Das schließt indes nicht aus, eine wettbewerbliche Leistung dann gegen eine im Wege der Nachahmung erfolgende Ausnutzung zu schützen, wenn besondere - außerhalb des urheberschutzrechtlichen Tatbestandes liegende - Umstände hinzutreten, die die Ausnutzung als Verstoß gegen die guten Sitten eines redlichen Wettbewerbs erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
Die Klägerin ist ein über die Grenzen Frankreichs hinaus bekanntes Unternehmen, das für die Haute Couture Stoffe gestaltet. Wie in dieser Branche üblich, kommt sie in jeder Saison mit neuen Mustern auf den Markt, die angesichts der Verhältnisse auf dem Modemarkt einem ständigen kurzfristigen Wechsel unterliegen. Der Absatzerfolg hängt weitgehend davon ab, ob und in welchem Ausmaß die für jede Saison unter erheblichen Kosten und Mühen neu entworfenen Muster beim Publikum Anklang finden und in der Saison, für die sie geschaffen wurden, abgesetzt werden können. Handelt es sich dabei um Erzeugnisse, die, ohne eine besondere geschmackliche Eigenart aufzuweisen, lediglich einem allgemeinen Modetrend folgen, kann dem Gestalter kein Nachahmungsschutz gewährt werden. Keinem Unternehmen der Modebranche kann verwehrt werden, seine Ware dem jeweiligen Modetrend anzupassen; dabei kann er, um wettbewerbsfähig zu bleiben, auch auf Anregungen von außen oft nicht verzichten. Soweit er dabei Anleihen bei der Konkurrenz macht, ist das - wenn nicht besondere Unlauterkeitsmerkmale hinzutreten - in der Regel nicht zu beanstanden.
Anders verhält es sich bei Modeneuheiten wettbewerblicher Eigenart, deren Gesamteindruck durch individuelle ästhetische Gestaltungsmerkmale geprägt werden. Um solche handelte es sich bei den von der Beklagten nachgeahmten Mustern der Klägerin. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es das auch nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht hat, so ergibt es sich doch aus dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen. Daß die streitigen Muster der Klägerin diese Eigenart aufweisen, kann der Senat anhand der bei den Gerichtsakten befindlichen Stoffmuster auch selbst feststellen.
Angesichts des umfangreichen Angebots auf dem Modemarkt und der damit verbundenen Schwierigkeiten, aus dem Durchschnitt herausragende Muster und Modelle zu schaffen, erfordert gerade die Gestaltung solcher Erzeugnisse den mit überdurchschnittlichem Kosten-, Arbeits- und Zeitaufwand verbundenen Einsatz fähiger und einfallsreicher Gestalter. Der Unternehmer, der diesen Aufwand in der Hoffnung auf sich nimmt, daß das gelungene Muster oder Modell beim Publikum Anklang findet und der mit dem Absatz erzielte Gewinn den finanziellen Einsatz rechtfertigt, kann erwarten, daß seine Mitbewerber zumindest in der Saison, in der er mit der Modeneuheit auf den Markt kommt, keine Nachahmungen anbieten; denn gerade bei Artikeln besonderer geschmacklicher Eigenart ist er darauf angewiesen, den daraus zu erzielenden Gewinn möglichst in einer Saison zu realisieren, da der Artikel bereits in der nächsten Saison als veraltet gelten kann. Der wettbewerbliche Vorsprung, der grundsätzlich dem gebührt, auf dessen Initiative das Muster zurückgeht, wird diesem abgeschnitten und er wird um die Früchte seiner Arbeit gebracht, wenn Mitbewerber ihm in der gleichen Saison mit identischen oder nahezu identischen Nachahmungen - unter Ersparung der Entwurfskosten - Konkurrenz machen. Solche Nachahmungen verstoßen gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs, sind daher nach § 1 UWG unzulässig und verpflichten den Verletzer zum Schadensersatz (vgl. dazu unter anderem Beier, GRUR Ausl. 1955, 337, 344 ff; Gottschalk, GRUR 1931, 936, 941 ff; Rost, GRUR 1935, 412 ff). Dem kurzlebigen Schutzbedürfnis entsprechend ist der danach zu gewährende wettbewerbliche Schutz allerdings zeitlich zu begrenzen. Er wird in der Regel auf die fragliche Saison zu beschränken sein. Ob ein zeitlich darüber hinausgehender Schutz geboten ist, wird danach zu beurteilen sein, inwieweit unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall der dem Unternehmer gebührende wettbewerbliche Vorsprung eine kurzfristige Ausdehnung des Nachahmungsschutzes erfordert.
Infolge der besonderen Verhältnisse auf dem Modemarkt sind die Unternehmer dieser Branche - soweit ihre Erzeugnisse nicht zu den Werken der Kunst gehören - auf den wettbewerblichen Schutz angewiesen. Ihre Möglichkeiten, durch eigene Maßnahmen vertraglicher oder anderer Art Nachahmungen von vornherein zu verhindern, müssen zwangsläufig unvollkommen sein. Auch die nach dem Geschmacksmustergesetz mögliche Anmeldung der Muster zur Eintragung in das Musterregister bietet keinen ausreichenden Schutz. Abgesehen davon, daß der auf eine längere Dauer zugeschnittene Geschmacksmusterschutz dem kurzlebigen Schutzbedürfnis der Modeindustrie nicht recht gemäß ist, wird es auch oft aus Zeitgründen schwierig sein, das Muster rechtzeitig vor der ersten Verbreitung zu hinterlegen. Es kommt hinzu, daß in der Regel ein ausreichender Schutz nur durch die Hinterlegung ganzer (in der Farbgebung oder anderen Nuancen im einzelnen variierender) Musterkollektionen gewährleistet wird. Mag das bei Stoffmustern noch hinzunehmen sein, kann die Hinterlegung ganzer Modell-Kollektionen - wenn sich der Anmelder nicht mit der Hinterlegung von Abbildungen, die oft nur einen unzureichenden Eindruck vermitteln, begnügen will - auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen und zudem mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Herstellung der hinterlegten Modelle verbunden sein. Insbesondere wird jedoch der Geschmacksmusterschutz den Bedürfnissen der Modeindustrie deshalb nicht in jedem Fall gerecht, weil er die objektive Neuheit des hinterlegten Musters voraussetzt. Der zur Rechenschaft gezogene Nachahmer könnte durch Vorlage ähnlicher oder gleicher Muster aus früheren Zeiten und aus anderen Ländern, die er aufgrund von Nachforschungen im Laufe des Verletzungsprozesses aufgefunden hat, den Nachweis erbringen, daß das hinterlegte Modell nicht neu sei (vgl. hierzu auch Beier a.a.O. S. 340 unter II, sowie S. 347 r. Sp. a. E.). Ein die objektive Neuheit voraussetzender Schutz reicht in der Modeindustrie nicht aus, einen Schutz gegen Nachahmungen entsprechend den besonderen Verhältnissen in dieser Branche ausreichend zu gewährleisten. Die Mode lebt weitgehend von der Wiederkehr des Gleichen. Eine schutzwürdige wettbewerbliche Eigenart ist daher auch solchen Mustern und Modellen zuzubilligen, die im wesentlichen auf Vorbekanntes zurückgreifen, falls dies in der fraglichen Modesaison erstmalig geschieht und dieser Rückgriff in dieser Saison als eine eigenartige Modeneuheit empfunden wird.
3.
Es ist hiernach dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die angegriffene nahezu identische Musternachahmung einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. Wie sich aus dem zu den Akten gereichten Schreiben der Firma B. vom 10. Dezember 1968 ergibt, hatte diese zu jenem Zeitpunkt die ihr von der Beklagten gelieferten, aus den nachgeahmten Stoffen gefertigten Kleidungsstücke bis auf einige wenige bereits verkauft. Die Angebote der Beklagten müssen daher innerhalb der Zeitspanne erfolgt sein, für die die Klägerin den Nachahmungsschutz beanspruchen kann.
4.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht dem Rechnungslegungsanspruch, der zur Vorbereitung des von der Klägerin begehrten Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns dient, in dem beantragten Umfang stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei schuldhaften Eingriffen in fremde Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrechte als Schadensersatz entweder der konkrete Schaden, der Verletzergewinn oder eine angemessene Lizenzgebühr verlangt werden. Nachdem der Senat bereits bei Warenzeichenverletzungen die Schadensberechnung nach dem Verletzergewinn (BGHZ 34, 320 ff - Vitasulfal)_ und nach der entgangenen Lizenz (BGHZ 44, 372, 376 ff - Meßmer-Tee II) anerkannt hatte, obwohl in diesen Fällen keine echte Lizenzerteilung in Frage steht und keine Ausschließlichkeitsposition übertragen wird, hat er diese Schadensberechnung in seiner "Wandsteckdose II"-Entscheidung (BGHZ 57, 116 ff) auch bei einer wettbewerbswidrigen Nachahmung zugelassen, wenn die Nachbildung - wegen des besonderen Schutzwertes des nachgebildeten Erzeugnisses -, auch jedem anderen untersagt ist und somit eine dem Immaterialgüterrechtsschutz vergleichbare Leistungsposition zur eigenen Gewinnerzielung ausgenutzt worden ist. Diese Rechtsprechung wird aufrecht erhalten. Die danach für einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Verletzergewinns erforderlichen Voraussetzungen liegen nach den vorausgegangenen Ausführungen vor. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung den von der Beklagten erzielten konkreten Gewinn deshalb nicht hätte erzielen können, weil sie zu den Häusern, die die Beklagte mit ihren kopierten Stoffen belieferte, keine Geschäftsverbindung zu unterhalten pflegt. Die Rechtsprechung zu der hier fraglichen Schadensberechnungsmethode beruht gerade auf der Fiktion, daß die Klägerin ohne die Rechtsverletzung der Beklagten den gleichen Gewinn erzielt hätte wie Jene. Sie will damit den Schwierigkeiten Rechnung tragen, die sich für den Verletzten daraus ergeben, daß sich der hypothetische Geschehensablauf (ohne den Eingriff des Verletzers) nicht ohne weiteres rekonstruieren läßt und der Kläger den Nachweis des ihm entgangenen Gewinns auch nicht führen kann.
Daß das Berufungsgericht dem Rechnungslegungsantrag ohne zeitliche Beschränkung stattgegeben hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat nach ihren eigenen Angaben aus den kopierten Stoffen gefertigte Kleidungsstücke allein an die Firma B. geliefert. Diese Lieferungen fielen - wie ausgeführt - in die Zeitspanne, in der sich die Beklagte mit diesem Artikel vom Markt fernhalten mußte. Dafür, daß sie die kopierte Ware auch danach noch auf dem Markt angeboten hätte, fehlt jeder Anhalt.
III.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen nicht auf einem Rechtsfehler beruht, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Sprenkmann
Schönberg
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frhr. v. Gamm ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Krüger-Nieland
Schwerdtfeger