Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1988, Az.: I ZR 35/86
„Vespa-Roller“
Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs eines Motorrollers; Fortsetzung der Herstellung nach Ablauf des Lizenzvertrages; Konkludente Zustimmung der Markeninhaberin zum nachvertraglichen Export ; Aktivlegitimation für die Verfolgung einer Leistungsnachahmung ; Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen den Vertrieb von Nachahmungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 35/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14848
- Entscheidungsname
- Vespa-Roller
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 09.01.1986
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 13 Abs. 2 UWG
- § 25 WZG
Fundstellen
- MDR 1988, 932-933 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1122-1124 (Volltext mit amtl. LS) "Vespa-Roller"
Prozessführer
V. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Erwin D., B. straße ..., A.
Prozessgegner
1. Z. R. GmbH & Co., Import-Vertriebs-KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Z. R. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Fritz R., S. straße ..., H.
2. Z. R. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäfts führer Fritz R., S. straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 UWG auf die Verfolgung von Ansprüchen aufgrund eines ergänzenden Leistungsschutzes gemäß § 1 UWG.
- b)
Zu den Anforderungen an die Würdigung des Gesamtverhaltens des Herstellers nachgeahmter Erzeugnisse als konkludente Zustimmung zu deren Vertrieb durch den Nachahmer.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Januar 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach einem Vertrag aus dem Jahre 1979 Inhaberin des Alleinvertriebsrechts für Motorroller der Marke "V." in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Motorroller werden von der P. & Co. S.p.A. (im folgenden: P.) hergestellt, die auch Inhaberin der Markenrechte "V." ist. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, importiert und vertreibt Motorroller, die von dem indischen Unternehmen Bajaj Auto Ltd. (i.f.: Bajaj) hergestellt werden.
Bajaj war in den Jahren 1961 bis 1971 Lizenznehmerin (Fertigung und Vertrieb) von R. für "V."-Motorroller in .... Anläßlich der letzten Verlängerung dieses Lizenzvertrages im Jahre 1968 machte die i. Regierung, die derartige Verträge nach indischem Devisenrecht zu genehmigen hat, ihre Genehmigung von verschiedenen Auflagen - unter anderem von Exportrechten für B. - abhängig. Auf Einwände von P. hin wurde diese Auflage modifiziert und der Vertrag mit dem Inhalt geschlossen, daß B. berechtigt war, "V."-Motorroller in Länder zu exportieren, in denen 1968 für "V."-Motorroller ein Alleinvertriebsrecht nicht bestand. Dazu gehörte neben anderen asiatischen und europäischen Ländern auch die Bundesrepublik Deutschland. B. machte von seinen Exportrechten während der Laufzeit des Lizenzvertrages praktisch keinen Gebrauch. Eine weitere Auflage der indischen Regierung bestand darin, daß B. uneingeschränkt berechtigt sein sollte, die Produkte, die Gegenstand des Vertrages waren, auch nach dessen Beendigung weiter herzustellen. Eine entsprechende Vertragsbestimmung wurde ebensowenig wie eine entgegenstehende in den Verlängerungsvertrag aufgenommen, in dem im übrigen die Anwendung italienischen Rechts vereinbart wurde.
Nach Ablauf der Vertrags zeit gab B. - entgegen einer vertraglichen Verpflichtung und trotz einer entsprechenden Aufforderung seitens P. - die überlassenen Pläne und Zeichnungen nicht zurück und setzte die Produktion der Motorroller fort. Das Unternehmen vertreibt seine Erzeugnisse unter der Bezeichnung "B.", den vorliegend in Frage stehenden Motorroller als "B. Chetak". Als 1979 der Export von Motorrollern in die USA aufgenommen wurde, nahm Piaggio dort B. auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin hat behauptet, die von der Beklagten zu 1 vertriebenen B.-Motorroller seien identisch mit dem früher von Piaggio hergestellten und von der Klägerin verkauften Modell "V. sprint", das technisch durch die Besonderheiten gekennzeichnet sei, die auch das aktuelle "V." - Programm noch einzigartig prägten: Direktantrieb, selbsttragende Karosserie und einseitige Radaufhängung beider Fahrzeugräder. Die Klägerin hat die Auffassung vertreter B. sei zum Nachbau der V.-Motorroller seit Auslaufen des Lizenzvertrages (1971) nicht mehr berechtigt. Die Beklagten vertrieben deshalb auf dem deutschen Markt einen unzulässigen sklavischen Nachbau von (älteren) V.-Motorrollern, verletzten das Ausstattungsrecht an diesen Rollern und führten die Verbraucher irre. Die V.-Motorroller seien eigenartige, überdurchschnittliche Erzeugnisse, mit denen der Verkehr bestimmte Güte- und Herkunftsvorstellungen verbinde. Auch wenn der B.-Motorroller nur dem technischen Stand der 60er Jahre entspreche, während die nunmehr von der Klägerin bzw. von P. vertriebenen Fahrzeuge weiterentwickelt seien, werde der Verbraucher vom optischen Eindruck der von den Beklagten vertriebenen indischen Motorroller in die Irre geführt; da das äußere Erscheinungsbild der "B. C."-Roller gegenüber den in Lizenz gefertigten "V. sprint" nicht abgeändert worden sei, erlange der Verbraucher den Eindruck, daß ihm ein "V."-Fahrzeug zu einem billigeren Preis angeboten werde.
Die Klägerin hat, nachdem sie ursprünglich auch einen Feststellungsantrag angekündigt und das Unterlassungsbegehren anders formuliert hatte, schließlich beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Motorroller B. in der technischen Konstruktion des V.-Rollers,
- a)
in der Kombination der drei Merkmale "direkter Hinterradantrieb", "einseitige Radaufhängungen an beiden Rädern" und "selbsttragende Chassis",
- b)
und mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vespa-Motorrollers gemäß den in der Anlage beigefügten Abbildungen (Lichtbilder Nr. 26-45 des Gutachtens des Sachverständigen Bayer vom 18.1.1983),
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, dafür zu werben oder ihn zu vertreiben.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, weil etwaige Ansprüche wegen sklavischen Nachbaus, Rufausbeutung und Leistungsübernahme nur dem Hersteller zustünden. Die Beklagten haben weiterhin behauptet, die Auflage der indischen Regierung, B. müsse die Produkte des Lizenzvertrages mit P. nach Ablauf dieses Vertrages uneingeschränkt weiterproduzieren dürfen, sei Geschäftsgrundlage jenes Verlängerungsvertrages geworden; dementsprechend habe Piaggio umfangreiche Exporte durch B. geduldet.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung zur Identität von "V."-Motorrollern und den "B. C."-Rollern die Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags verurteilt, es zu unterlassen, den Motor-Roller B. in der technischen Konstruktion des V.-Rollers a) in der Kombination der drei Merkmale "direkter Hinterradantrieb", "einseitige Radaufhängungen an beiden Rädern" und "selbsttragendes Chassis" und b) mit einem äußeren Erscheinungsbild, das sich von demjenigen des V.-Rollers gemäß den in Anlage beigefügten Abbildungen (Lichtbilder Nr. 26 bis 29 und 36 bis 39 des Gutachtens des Sachverständigen B. vom 18. Januar 1983) nicht deutlich unterscheidet, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, dafür zu werben oder ihn zu vertreiben. Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 25 WZG verneint, weil die Voraussetzungen eines Ausstattungsschutzes nicht erfüllt seien. Dieser Teil seiner Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
Einen auf § 1 UWG gegründeten Anspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht ebenfalls als unbegründet erachtet. Es hat dahinstehen lassen, ob die Klägerin für die Verfolgung eines solchen Anspruchs aktiv legitimiert sei; denn schon die Voraussetzungen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 1 UWG seien nicht erfüllt. Weder die Fortsetzung der Produktion des Rollers durch B. noch der Vertrieb dieser Erzeugnisse durch die Beklagten seien wettbewerbswidrig. Zwar komme der "V. sprint" ebenso wie dem jetzt vertriebenen Modell P ... X aufgrund der äußeren ästhetischen Formgebung (Gestaltung des Beinschutzbleches, Kotflügel des Hinterrades) wettbewerbliche Eigenart zu und weise die ästhetische Gestaltung des "B. C." keine bemerkenswerten Unterschiede zur "V. sprint" auf; dies reiche aber allein noch nicht aus, um den Vertrieb der indischen Motorroller durch die Beklagten sittenwidrig erscheinen zu lassen. Die Gesamtumstände stünden im vorliegenden Fall der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG vielmehr entgegen, weil Herstellung und Export des fast identischen Motorrollers "B. C." auch nach Ablauf des Lizenzvertrages B. durch P. gestattet worden sei. Die Rechtsfolgen der Beendigung des Lizenzvertrages seien von den Parteien zwar vertraglich nicht ausdrücklich - auch nicht durch die Vereinbarung der Anwendbarkeit italienischen Rechts - geregelt worden, P. habe indes durch - vom Berufungsgericht näher ausgeführtes und im einzelnen noch zu erörterndes - schlüssiges Verhalten der Produktion und dem Vertrieb des Motorrollers "B. C." auch auf Exportmärkten für die Zeit nach Ablauf des Lizenzvertrages zugestimmt.
Im Hinblick hierauf komme der Frage der vermeidbaren Herkunftstäuschung durch die Gestaltung der B. C.-Roller keine Bedeutung zu. Etwaige Fehlvorstellungen der Verbraucher seien wie bei sonstigen Lizenzvergaben hinzunehmen. Selbst wenn man in die Wertung Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes einbeziehen wollte, wäre dem dadurch genügt, daß sich die fast identischen Modelle auf dem Markt nicht mehr begegneten; denn die aktuelle "Vespa P 150 X" halte einen hinreichenden Abstand zum Vorgängermodell ein; überdies sei das von B. hergestellte Fahrzeug in ausreichender Weise als ein Produkt dieses i. Unternehmens gekennzeichnet.
III.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Über die vom Berufungsgericht - von seinem Rechts-Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassene Frage der Aktivlegitimation kann das Revisionsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts von sich aus abschließend entscheiden. Sie ist - was auch das Berufungsgericht in der Form eines obiter dictum als seine Auffassung zu erkennen gegeben hat - zu bejahen. Allerdings begegnet die beiläufig geäußerte Auffassung des Berufungsgerichts, der aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz folgende Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG stehe schlechthin jedem Wettbewerber zu, rechtlichen Bedenken. Sie berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ihrem Sinn und Zweck nach nicht ohne weiteres und insbesondere nicht ohne Einschränkung auf den ergänzenden Leistungsschutz angewendet werden kann. Denn dieser dient häufig - ungeachtet seiner Entwicklung durch die Rechtsprechung auf der Grundlage des § 1 UWG - nicht dem Schutz des allgemeinen Wettbewerbs, sondern - ähnlich wie die Vorschriften der §§ 14 bis 18 UWG - dem Schutz von Individualinteressen. Steht bei der Verfolgung einer Leistungsnachahmung ausschließlich oder ganz vorherrschend das individuelle wirtschaftliche Interesse desjenigen in Frage, dessen Leistung nachgeahmt wird, so liegt es daher nahe, auch die Verfolgbarkeit eines solchen Anspruchs entsprechend der von Individualansprüchen nach den §§ 14 ff UWG zu regeln und den auf die letzteren Ansprüche schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbaren § 13 Abs. 2 UWG auch insoweit als - seinem Sinn und Zweck nach - unanwendbar anzusehen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn - was im Einzelfall zu prüfen ist und namentlich dann in Betracht kommen kann, wenn die Sittenwidrigkeit einer Nachahmung auf vermeidbaren Herkunftstäuschungen beruht - neben individuellen Interessen des unmittelbar Betroffenen auch schützenswerte Belange der Allgemeinheit oder der Wettbewerber berührt werden (vgl. Schricker, GRUR Int. 1973, 453, 458 f m.w.N.; a.A. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 13 Rdn. 6).
All dies bedarf für den vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung; denn die Prozeßführungsbefugnis und die Aktivlegitimation der Klägerin ergeben sich hier - ohne daß es einer Heranziehung der Vorschrift des § 13 UWG bedarf - unmittelbar aus § 1 UWG. Als Alleinvertriebsberechtigte der von P. hergestellten Vespa-Roller in der Bundesrepublik Deutschland wird die Klägerin nämlich durch den in Frage stehenden Vertrieb der diesen Rollern nachgeahmten Bajaj-Erzeugnisse selbst unmittelbar verletzt.
2.
Das Berufungsgericht ist - insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und von der Revision unbeanstandet - davon ausgegangen, daß der Vertrieb von Nachahmungen nicht sonderrechtlich geschützter Erzeugnisse grundsätzlich zulässig ist, daß aber bei Leistungen von wettbewerblicher Eigenart ein wettbewerbsrechtlich begründeter Schutz gegen den Vertrieb von Nachahmungen möglich ist (§ 1 UWG), wenn besondere wettbewerbliche Umstände vorliegen, und daß die Beurteilung diesen Umstände als wettbewerbswidrig die Berücksichtigung des maßgebenden Gesamttatbestandes voraussetzt (BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, GRUR 1986, 673, 675 = WRP 1986, 377 - Beschlagprogramm).
Die hiernach für den Wettbewerbsrechtsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Modells "V ... sprint" hat das Berufungsgericht ebenso festgestellt wie den fast identischen Nachbau dieses Modells in Form der von den Beklagten vertriebenen "B. C."-Motorroller. Diese Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei getroffen und werden auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt.
3.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der - an sich erlaubte - Vertrieb eines nahezu identisch nachgeahmten Erzeugnisses dadurch wettbewerbswidrig werden kann, daß er zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führt. Es hat eine solche Herkunftstäuschung - die es zwar als unwahrscheinlich, jedoch nicht als ausgeschlossen angesehen hat - für den vorliegenden Fall aber deshalb als bedeutungslos beurteilt, weil P. die Herstellung und den Vertrieb des fast identischen Motorrollers "B. C." gestattet habe und daher etwaige Fehlvorstellungen des Verbrauchers wie bei Lizenzvergaben hinzunehmen seien. Diese Erwägung vermag die Entscheidung des Berufungsgerichts aber deshalb nicht zu tragen, weil die dafür maßgebliche Feststellung einer zwar nicht ausdrücklichen, aber konkludenten Gestattung des Vertriebs der "B. C." - Motorroller - auch, worauf es hier allein ankommt, außerhalb Indiens - nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist. Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag der Parteien, insbesondere die überreichten Schreiben von P. und B. sowie der Vertreter der indischen Regierung, nicht umfassend und fehlerfrei gewürdigt habe (§ 286 ZPO).
a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, für eine Zustimmung von P. spreche bereits, daß dieses Unternehmen Bajaj in der im Jahre 1968 getroffenen Verlängerungsvereinbarung zugestanden habe, während der restlichen Laufzeit des Vertrags (weitere vier Jahre ab 1967) "B. C."-Motorroller in bestimmte Länder, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, zu exportieren. Ein solches Zugeständnis sei wegen der notwendigerweise langfristigen Planungen von Exporten für einen Zeitraum von nur vier Jahren wirtschaftlich wenig sinnvoll gewesen.
Bei dieser Erwägung hat das Berufungsgericht jedoch unberücksichtigt gelassen, daß - wie sich aus der Korrespondenz ergibt - das entsprechende Zugeständnis von P. schließlich (nach anfänglicher Weigerung) nur auf Druck der indischen Regierung erfolgt ist, nämlich in Erfüllung einer von letzterer für die von beiden Unternehmen gewünschte Vertragsverlängerung gesetzten Vorbedingung, und daß in Nr. 10 der Verlängerungsvereinbarung die Gestattung des Exports in wirtschaftlich erheblicher Weise dadurch eingeschränkt worden ist, daß B. jegliche Unterbietung der Preise von P. in den Exportländern untersagt worden ist. Außerdem hatte B. während der vertraglichen Laufzeit für exportierte Roller eine Lizenz an P. zu zahlen. Eine solchermaßen unter Druck abgegebene und trotz dieses Drucks eingeschränkte Erklärung konnte und durfte Bajaj aber nicht dahin auslegen, daß in ihr zugleich - konkludent - die Einwilligung zu sehen sei, die Motorroller auch nach Vertragsende und dann sogar ohne die erwähnten wirtschaftlich wesentlichen Einschränkungen zu exportieren. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts erscheint bei dieser Sachlage erfahrungswidrig; sie vernachlässigt insbesondere, daß eine unter den geschilderten besonderen Verhältnissen abgegebene Willenserklärung vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben nur im engen Wortsinne, nicht aber auch noch extensiv über diesen hinaus ausgelegt werden kann. Daran vermag die vom Berufungsgericht angenommene eigene Interessenlage von Bajaj nichts zu ändern, da das indische Unternehmen aufgrund der Vorgeschichte erkennen mußte, daß Piaggio mit der Zustimmungserklärung nur - im engstmöglichen Sinne - der Regierungsauflage entsprechen, nicht aber eine nur für Bajaj wirtschaftlich sinnvolle und den Interessen von Piaggio widersprechende langfristige Exportentwicklung einleiten wollte. Tatsächlich hat B., was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ebenfalls außer Betracht gelassen hat, in der Zeit seiner ausdrücklichen vertraglichen Exportberechtigung von dieser keinen Gebrauch gemacht. Dies ist zwar möglicherweise auf die vertragliche Einbindung in die P.-Preise auf dem Weltmarkt und auf die Verpflichtung zu Provisionsausgleichszahlungen von 10 % an Piaggio für exportierte Roller zurückzuführen, steht aber nach der Lebenserfahrung ebenfalls der Annahme entgegen, daß Bajaj das erzwungene Einverständnis von P. mit beschränkten Exportrechten während der Laufzeit des Vertrages als konkludente Zustimmung zu unbeschränkten Exporten nach Vertragsbeendigung aufgefaßt und sich darauf eingerichtet haben könnte.
b)
Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer konkludenten Zustimmung von P. weiter damit begründet, daß Piaggio einer weiteren Bedingung der indischen Regierung nicht ausdrücklich entgegengetreten sei. Letztere habe die Genehmigung des Verlängerungsvertrags auch davon abhängig gemacht, daß B. das uneingeschränkte Recht zur Weiterführung der lizenzierten Produkte nach dem Auslaufen des Vertrages erhalte; dies habe P. widerspruchslos hingenommen.
Auch mit dieser Erwägung ist das Berufungsgericht aber dem vorgetragenen und durch Vorlage des Schriftwechsels belegten Sachverhalt nicht hinreichend gerecht geworden. Es hat nicht beachtet, daß die Auflage der i. Regierung - jedenfalls dem Wortlaut des Genehmigungsschreibens vom 12.8.1968 nach - zwei verschiedene Sachverhalte betraf: In diesem Schreiben war nur verlangt worden, daß B. während der Laufzeit der Verlängerungsvereinbarung zu Exporten berechtigt sein sollte (Nr. 3 des Schreibens) und daß es B. nach Ablauf des Vertrags gestattet sein müsse, die Motorroller weiter zu produzieren (Nr. 4 des Schreibens). Eine ausdrückliche Verknüpfung des - in Anbetracht der Größe des indischen Marktes auch für sich genommen sinnvollen - Produktionsrechts mit dem Recht zu unbeschränkten Exporten ist somit auch seitens der indischen Regierung nicht erfolgt. Da P. - für B. wiederum erkennbar - ein erhebliches Interesse daran hatte, die aufgezwungenen Auflagen im engsten Wortsinne zu verstehen, durfte B. auch aus der widerspruchslosen Hinnahme der Produktionserlaubnisauflage durch P. nicht ohne weiteres schließen, daß damit konkludent auch eine - von der Regierung nicht ausdrücklich verlangte - Exporterlaubnis für die Zeit nach Vertragsende gewährt werde.
c)
Hat P. aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verlängerungsvertrag keine konkludente Zustimmung zum nachvertraglichen Export erteilt, so stellen sich auch die Umstände anders dar, die das Berufungsgericht als Bestätigung einer solchen Zustimmung gewertet hat. Das Schreiben P. an B. vom 28.1.1971, in dem es - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat dem Wortsinne nach nur um die Frage der vollständigen Erfüllung der Pflicht P., B. Herstellungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, ging, erweist sich dann als für die Frage einer Exporterlaubnis unergiebig. Auch dem zweiten Absatz von Nr. 4 des P.-Schreibens an B. vom 25.7.1969, in dem P. darauf hinweist, daß bei Nichtverlängerung des Vertrages das "P"-Schild und "V." nicht mehr von B. verwendet werden dürften, wird dann nicht als Ausdruck des Einverständnisses mit B.-Exporten gewertet werden dürfen, wenn für B. auch zuvor kein Anlaß bestand, von einem solchen Einverständnis seitens P. auszugehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der vom Berufungsgericht herangezogene Satz nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens, dem er entnommen ist, als Gegensatz zu dem im ersten Absatz derselben Ziffer des Schreibens enthaltenen Hinweis zu verstehen ist, bis zum Ablauf des Vertrages sei B. - was vorher offenbar bestritten worden war - jedenfalls verpflichtet, das "P"-Schild zu verwenden.
Schließlich können auch die beiden Schreiben Piaggios aus dem Jahre 1970 an ihre neuseeländische Vertragshändlerin A. (GA 481 bzw. 535 sowie 477 f), wenn nicht von einer bereits zuvor konkludent erteilten Zustimmung auszugehen ist, ebenfalls nicht als Bestätigung einer solchen aufgefaßt werden. Wer keine (rechtliche) Möglichkeit sieht, einen anderen an Exporten zu hindern, und dies Dritten gegenüber zum Ausdruck bringt, sagt damit noch nicht, daß er solchen Exporten zustimme. Überdies hätte ... aus den genannten Schreiben auf eine Zustimmung zu ihren nachvertraglichen Exporten durch P. auch nur schließen können, wenn ihr diese an Dritte gerichteten Schreiben damals bekanntgegeben worden wären; dafür aber ist nichts vorgetragen.
IV.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird, da es an der von ihm angenommenen konkludenten Einwilligung Piaggios fehlt, nunmehr die Frage der Herkunftstäuschung näher zu prüfen haben. Dabei wird es zu beachten haben, daß seine bisher nur beiläufigen Hinweise auf den Abstand der "B. C."-Motorroller zu dem derzeit von P. hergestellten und vertriebenen neuen Nachfolgemodell und auf die Kennzeichnung der von B. hergestellten Motorroller mit dem Logo "B. C." nicht für eine erschöpfende Beantwortung dieser Frage ausreichen können. Zweifel daran, daß diese Umstände eine Herkunftstäuschung ausschließen können, begründet nicht nur die vom Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung, daß der von der Beklagten zu 1 vertriebene Motorroller in Pressemeldungen als "V.-Roller aus I." bezeichnet worden ist. Vielmehr wird auch zu berücksichtigen sein, daß der Verkehr heute aufgrund anderer Beispiele die Vorstellung gewinnen könnte, auch der V.-gleiche Motorroller aus ... komme aus einem Unternehmen, das technisch und wirtschaftlich mit dem europäischen V.-Hersteller eng zusammenarbeite und insbesondere auch dessen Qualitätsanforderungen genüge.
Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erforderlichen erneuten Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände zu der Überzeugung gelangen, daß der beanstandete Vertrieb von "B. C."-Motorrollern wettbewerbswidrig sei, wird es zu beachten haben, daß der Urteilsausspruch des Landgerichts in seiner derzeitigen Form keinen Bestand haben kann. Als Verletzungsgegenstand wäre die beanstandete Nachahmung - und nicht wie bisher das nachgeahmte Original - mit ihren entscheidenden Merkmalen in den Tenor aufzunehmen; damit dürfte dann auch die wegen ihrer Unklarheit bedenkliche Formulierung von dem Erscheinungsbild, das sich vom Vespa-Original "nicht deutlich unterscheidet", fortfallen.
Piper,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe,
Mees