Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1986, Az.: I ZR 243/83
„Beschlagprogramm“
Wettbewerbsrechtlicher Geschmacksmusterschutz und Patentschutz für ein Beschlagprogramm; Beschläge für die Bauindustrie und Möbelindustrie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 243/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13145
- Entscheidungsname
- Beschlagprogramm
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 03.06.1983
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS) "Beschlagprogramm"
- ZIP 1986, 801-803
Verfahrensgegenstand
Beschlagprogramm
Prozessführer
H. Heinrich W. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren Heinrich und Rudolf W., M. Straße ..., A.,
Prozessgegner
1. Normbau Erich D. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2, Sch. straße ..., R.,
2. Kaufmann Dieter D., Sch. straße ..., R.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Beschlagprogramm, das dazu dient, Türen, Schränken, Kommoden und sonstigen Möbelstücken durch einheitliche Formgestaltung der Beschläge ein bestimmtes eigenes Gepräge zu geben, kann die für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart haben, sofern die zum Programm gehörigen Beschläge jeweils wiederkehrende charakteristische Merkmale aufweisen, die sie von gleichartigen Waren für den Verkehr deutlich abheben.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper,
Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber. Sie stellen Beschläge für die Bau- und Möbelindustrie her.
Ab 1970 brachte die Klägerin in fortlaufender Ergänzung ein Beschlagprogramm heraus, das auf der Verwendung einfachster gerundeter geometrischer Formen (Kreis, Zylinder, Halbkreis) beruht. Seit 1977 stellt die Klägerin die Kunststoffbeschläge aus Nylon her.
Für Teile dieses Programms hat die Klägerin Geschmacksmusterschutz und Patentschutz beansprucht. Soweit die Vorinstanzen über diese Ansprüche entschieden haben, ist der Streit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt ebenfalls ein Programm von Beschlägen aus Nylon für die Bau- und Möbelindustrie. Zu diesem Programm gehören - insoweit inÜberschneidung mit dem Programm der Klägerin - Einlaßmuscheln, Doppelhaken, Wandhaken, Möbelgriffchen, Stoßgriffe sowie schräg zu montierende Pendeltürgriffe.
Die Klägerin erhebt gegen die Beklagten wegen des Vertriebs dieser Beschläge den Vorwurf der sklavischen Nachahmung. Die Beklagten hätten planmäßig nach und nach eine ganze Serie des von ihr, der Klägerin, entwickelten und gegen anfängliche Widerstände auf dem Markt durchgesetzten eigenwilligen Programms nachgeahmt. Wie die - vorliegende - fotographische Gegenüberstellung der Beschlagprogramme der Klägerin und der Beklagten zeige, seien Original und nachgeahmtes Produkt selbst für einen Fachmann kaum zu unterscheiden.
Die wettbewerbliche Eigenart ihres, der Klägerin, Programms werde durch eine Reihe von Merkmalen begründet; (wiedergegeben im nachfolgenden Tenor des Berufungsurteils).
Die Klägerin hat vor dem Landgericht einen umfangreichen, durch den weiteren Prozeßverlauf weitgehend überholten Klageantrag gestellt, dem die Beklagten entgegengetreten sind.
Nach Teilerledigung der Hauptsache und Teilrücknahme der Klage hat das Landgericht dem restlichen Klageantrag teilweise entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten - soweit für die Revisionsinstanz von Belang - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wie folgt verurteilt:
I.
es zu unterlassen,
- 1.
ein Programm von Beschlägen gewerbsmäßig feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, das die folgenden Gestaltungsmerkmale in Kombination aufweist:
- a)
Die aus Kunststoff, vorzugsweise Kunststoff-Rundmaterial, gefertigten Beschläge haben sehr vereinfachte, geometrischen Grundformen (Kreis, Halbkreis, Rechteck) angenäherte, regelmäßige Formen;
- b)
die Formen sind gerundet oder bei Herleitung aus eckigen Grundformen abgerundet;
- c)
die Beschläge sind groß bisüberdimensioniert;
- d)
die Beschläge sind in jeweils nur einer intensiven, leuchtenden Grundfarbe gehalten, wobei neun kräftige Farbtöne zur Auswahl stehen;
- e)
die Beschläge sind hochglänzend;
- f)
bei den Beschlägen ist auf nicht notwendige Teile wie Zierrosetten im Ansatzbereich und dergleichen verzichtet,
und zwar nach Maßgabe der folgenden Abbildungen:




- 2.
Der Beklagten zu 1 wird eine Aufbrauchsfrist nach Maßgabe von Buchstabe A Ziff. I, 4 der Entscheidungsgründe bis zum 01.12.1983 eingeräumt.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie Handlungen der zu Ziff. I, 1 bezeichneten Art seit dem 24. Mai 1980 begangen haben und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem die Liefermengen, Lieferdaten, Lieferpreise sowie die Abnehmer ersichtlich sind, ferner die Werbung für die unter Ziff. I, 1 bezeichneten Gegenstände unter Angabe der Art des Werbeträgers, des Verbreitungszeitraums, der Auflagenhöhe, der Angebote unter Angabe der Angebotsmengen und Angebotsempfänger, wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten, beeidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten von dessen Einschaltung tragen und diesen ermächtigen, der Klägerin Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist.
III.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I, 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 1980 entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht überwiegend den Beklagten, zum geringeren Teil der Klägerin auferlegt.
Mit ihrer ausschließlich gegen den wiedergegebenen Teil der Verurteilung gerichteten Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzleistung gemäß § 1 UWG wegen einer vom Berufungsgericht angenommenen sklavischen Nachahmung des im Tenor des Berufungsurteils näher charakterisierten Beschlagprogramms der Klägerin. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Nachbildung von Gegenständen, die nicht unter Immaterialgüterrechtsschutz stünden, sei grundsätzlich zulässig; ein wettbewerblicher Leistungsschutz könne nur zugebilligt werden, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzuträten, welche die Nachbildung sittenwidrig erscheinen ließen. Solche Umstände seien hier gegeben, weil die Nachahmung der Beklagten Elemente der Irreführung über die betriebliche Herkunft, die Ausnutzung des Rufs der fremden Leistung und der Behinderung durch Nachahmung einer Vielzahl eigenartiger, überdurchschnittlicher Erzeugnisse der Klägerin aufweise.
Das Beschlagprogramm der Klägerin zeige eine Kombination von Merkmalen, die - im Urteilstenor näher umschrieben - das Programm in seiner Gesamtheit wettbewerblich eigenartig und geeignet zur Herkunftskennzeichnung wirken ließen. Dem stehe nicht entgegen, daß einzelne Beschläge oder gestalterische Elemente des Programms vorbekannt und auch im Beschlagprogramm anderer Mitbewerber enthalten seien; denn dies hindere einen wettbewerblichen Schutz des geschlossen, "wie aus einem Guß" wirkenden Gesamtprogramms der Klägerin nicht.
Mit Recht habe daher das Landgericht in der identischen oder doch fast identischen Übernahme des original gestalteten Beschlagprogramms der Klägerin bis in Einzelheiten der Formgebung, Abmessung und Dimensionierung ein mit den guten Sitten im kaufmännischen Verkehr unvereinbares Verhalten gesehen. Die Beklagten riefen durch die Kopie des auf dem Markt eingeführten Beschlagprogramms der Klägerin einmal irreführende Vorstellungen über die Herkunft des von ihnen kopierten Beschlagprogramms hervor, zum anderen schmarotzten sie an dem Ruf der Klägerin und zum dritten behinderten sie die Klägerin durch die Nachahmung einer Vielzahl eigenartiger Beschläge in ungehöriger Weise.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Der Klageantrag und die ihm folgende Verurteilung sind hinreichend bestimmt. Den Beklagten wird durch die Verurteilung nicht etwa untersagt, einzelne, den im Tenor genannten Gestaltungselementen entsprechende, aber unter Umständen nicht genau bestimmbare Teile des Beschlagprogramms der Klägerin nachzuahmen; sie muß es lediglich unterlassen, das im Urteilsausspruch durch Abbildung detailliert wiedergegebene Beschlagprogramm als Ganzes feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen. Damit ist das Verbot hinreichend beschrieben und eingegrenzt.
2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder, nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse wettbewerbswidrig werden kann, wenn das Hinzutreten besonderer Umstände sie unlauter erscheinen läßt (BGH Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514 - Rollhocker m.w.N; st. Rspr.). Es hat auch rechtsirrtumsfrei angenommen, daß ein wettbewerblicher Schutz nicht jedem Allerweltserzeugnis, sondern nur Leistungsergebnissen zugebilligt werden kann, die eine gewisse wettbewerbliche Eigenart aufweisen, d.h. Erzeugnissen, deren konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGHZ 50, 125, 130 - Pulverbehälter; BGH a.a.O. - Rollhocker).
3.
Als nachgeahmtes Erzeugnis von solcher wettbewerblicher Eigenart hat das Berufungsgericht das Beschlag "Programm" der Klägerin angesehen, das es in seiner Gesamtheit für geeignet hält, herkunftskennzeichnend zu wirken. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann einem Programm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung wettbewerbsrechtlicher Schutz gewährt werden, wenn die Eigenart des Programms sich aus Merkmalen einzelner Teile und aus der Kombination der Einzelteile ergibt; darauf, ob alle Teile wettbewerbliche Eigenart aufweisen, kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 62/79, GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm; ähnlich für Geschmacksmusterschutzfähigkeit BGH, Urt. v. 20.9.1974 - I ZR 35/73, GRUR 1975, 383, 385 f. - Möbelprogramm). Die wettbewerbliche Eigenart kann in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen. Daher kann auch ein Beschlagprogramm, das dazu dient, Türen, Schränken, Kommoden und sonstigen Möbelstücken durch einheitliche Formgestaltung der Beschläge ein bestimmtes eigenes Gepräge zu geben, die für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart haben, sofern die zum Programm gehörigen Beschläge jeweils wiederkehrende charakteristische Merkmale aufweisen, die sie von gleichartigen Waren für den Verkehr deutlich abheben. Dabei kann es genügen, daß sich die Eignung, auf die Herkunft von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen, daraus ergibt, daß alle Beschläge die gleiche einheitliche Formgestaltung mit ihren charakteristischen Besonderheiten aufweisen.
Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die tatrichterliche Würdigung, mit der es dem Beschlagprogramm der Klägerin eine diesen Maßstäben entsprechende wettbewerbliche Eigenart zugebilligt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mag auch jedes einzelne der vom Berufungsgericht genannten sechs Merkmale des Programms für sich genommen wenig aussagekräftig sein, so durfte das Berufungsgericht doch - wie geschehen - in der Verbindung aller sechs Einzelmerkmale ohne Rechtsverstoß etwas für das Programm der Klägerin Charakteristisches sehen, das dank der vom Berufungsgericht gleichfalls zu Recht festgestellten Originalität der Programmgestaltungüber eine bloße Einheitlichkeit von Stilelementen - die nicht schutzfähig wären - individuell hinausgeht. Dieser individuelleÜberschuß gegenüber einer nur stilistischen Einheitlichkeit - und damit die wettbewerbliche Eigenart - des Programms erscheint zwar im vorliegenden Fall nur gering. Dies ist jedoch deshalb unerheblich, weil eine Wechselwirkung zwischen dem für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz erforderlichen Grad der wettbewerblichen Eigenart und den die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung begründenden besonderen Umständen dergestalt besteht, daß ersterer umso geringer sein kann, je ausgeprägter letztere erscheinen (BGH Urt. v. 19.6.1974 - I ZR 20/73, WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, haben die Beklagten weite Teile des Programms der Klägerin bis in Einzelheiten der Formgebung, Abmessung und Dimensionierung identisch - teils millimetergenau - oder nahezu identisch nachgebildet. Sie hat damit eine auch bei relativ geringer wettbewerblicher Eigenart des Programms erhebliche Gefahr der Herkunftsverwechslung begründet, die durch Wahl zumindest teilweise anderer, weniger stark angeglichener Gestaltungsformen oder Abmessungen sowie durch weniger breite Nachahmung von Einzelteilen der Klägerin unschwer und in zumutbarer Weise vermeidbar gewesen wäre. Damit haben sie wettbewerbswidrig gehandelt (vgl. BGH a.a.O. - Büromöbelprogramm m.w.N.).
4.
Auch die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verschulden der Beklagten, von dem das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen ist, ergibt sich für das Revisionsgericht feststellbar aus der unbestrittenen Bekanntheit des Programms der Klägerin und aus der vom Berufungsgericht festgestellten nahezu identischen Nachahmung weiter Teile des Programms der Klägerin durch ein im Ganzen verwechslungsfähiges eigenes Programm.
III.
Die Revision der Beklagten ist daher mit Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Piper,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe,
Mees