Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1984, Az.: III ZR 65/83
Einwendungen gegen den Plan für den Ausbau der Unterweser; Verlust von Abwehransprüchen ; Begriff der Einwendung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 65/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 11.03.1983
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 3 S. 2 WaStrG
- § 22 Abs. 2 WaStrG
- Art. 14 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BGHZ 92, 114 - 122
- DVBL 1984, 1124-1126 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 1124-1126 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1984, 1006-1007 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 438-440 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 221 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Architekt Theo H., D. straße ..., B.,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest, S. platz ... A.,
Amtlicher Leitsatz
Zu Voraussetzungen und Umfang der (materiellrechtlichen) Präklusion mit Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen nachträglich über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bei nicht voraussehbaren nachteiligen Wirkungen eines Flußausbaus entschieden werden kann (§ 22 Abs. 2 WaStrG).
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die beklagte Bundesrepublik Ersatzansprüche wegen Schäden an seinem Haus in B. geltend, die er auf den Ausbau der Unterweser auf eine Mindesttiefe von 9 m zurückführt.
Der Kläger erwarb aufgrund notariellen Vertrages vom 26. Oktober 1971 das unmittelbar an der Weser, d.h. außendeichs gelegene Grundstück H.-S.-Straße .... Das 617 qm große Grundstück war mit einem Wohn- und Geschäftshaus nebst Anbauten (Bäckerei, Garage und Lagerraum) bebaut. Als Zeitpunkt der Besitzübergabe wurde der 1. November 1971 vereinbart. Der Kläger wurde am 9. August 1972 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Das Ausbauvorhaben der Beklagten war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bis zum Planfeststellungsverfahren fortgeschritten. In der Zeit vom 23. Juli 1971 bis einschließlich 13. September 1971 legte die Beklagte u.a. im Rathaus der Stadt B. ihren Plan zum Ausbau der Weser aus. Anders als eine große Anzahl der übrigen Anwohner der H.-S.-Straße erhoben weder der Kläger noch seine Rechtsvorgängerin innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist gegen diesen Plan Einwendungen. Die Erörterung der Einwendungen fand in mehreren Terminen zwischen dem 8. Februar 1972 und dem 5. Juli 1972 statt. Danach erging am 8. Dezember 1972 ein Planfeststellungsbeschluß.
Mit Schreiben vom 12. Januar 1974 erhob der Kläger nachträglich Einwendungen gegen den Plan. Diese wurden von der damaligen Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen am 8. April 1974 als verspätet zurückgewiesen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung legte der Kläger nicht ein. Mit Schreiben vom 24. Februar 1975 unterrichtete er das Wasserwirtschaftsamt in B. erstmalig darüber, daß ihm von seinen Mietern mitgeteilt worden sei, an seinem Gebäude entstünden deutlich sichtbare Risse. Er bat, Vorkehrungen gegen Schäden an Grundstück und Gebäuden zu treffen. Am 26. Juli 1976 wandte sich der Kläger erneut mit der Bitte um Sicherungsmaßnahmen an das Wasser- und Schiffahrtsamt in B.. Schließlich meldete er mit Schreiben vom 6. Juni 1977 Entschädigungsansprüche an. Diese Eingabe wurde als Antrag gemäß § 22 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - WaStrG - angesehen und durch Bescheid der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-West vom 19. April 1978 zurückgewiesen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-West mit Bescheid vom 20. Oktober 1978 zurück. Der Kläger erhob daraufhin mit einem am 20. November 1978 eingegangenen Schriftsatz Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, das den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg verwies.
Der Kläger hat von der Beklagten die Zahlung eines Ersatzbetrages von 50.000 DM verlangt. Er hat vorgetragen, die Schäden an seinem Hause seien durch die im Zuge des Flußausbaus durchgeführten Arbeiten verursacht worden. Diese Schäden seien für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Deshalb habe er auch nicht die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Einwendungen gegen den Plan zu erheben.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, daß weder der Kläger noch seine Rechtsvorgängerin innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaStrG Einwendungen gegen den Plan für den Ausbau der Unterweser erhoben haben. Der in § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG geregelte Ausschluß verspätet erhobener Einwendungen entfaltet zwar materiell-rechtliche Wirkung (BVerwGE 66, 99, 101 ff.; vgl. dazu Ronellenfitsch VerwArch 1983, 369, 385 f.). Diese materielle Präklusion führt jedoch nur zum Verlust von Abwehransprüchen (vgl. BVerwGE aaO), nicht aber zum Verlust von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen (vgl. Fritzsche/Knopp/Manner, Das Wasserrecht in Bayern, § 9 WHG Rn. 16). Der Begriff der Einwendung im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG umfaßt sowohl Widersprüche gegen das Vorhaben überhaupt als auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Verhütung oder Ausgleich nachteiliger Wirkungen des Vorhabens (Friesecke, WaStrG, 2. Aufl. § 17 Rn. 7 im Anschluß an Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 3. Aufl. § 9 Rn. 8). Dagegen gehört ein Entschädigungs- oder Schadensersatzbegehren nicht zu den "Einwendungen" (Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO; Burghartz, WHG und LWG NW, 2. Aufl. § 9 WHG Anm. 4). Daher erstreckt sich auch die erwähnte Präklusionsregelung nicht auf derartige Ansprüche.
2.
Eine (materiell-rechtliche) Präklusion solcher Ansprüche ist jedoch in § 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG angeordnet. Nach dieser Vorschrift schließt der unanfechtbar gewordene Planfeststellungsbeschluß (unbeschadet der Möglichkeit einer nachträglichen Entscheidung nach § 22 Abs. 2 WaStrG, dazu unter II) u.a. Ansprüche auf Entschädigung oder auf Schadensersatz aus, soweit ihnen nicht stattgegeben oder ihre Regelung dem Entschädigungsverfahren (§ 37 WaStrG) vorbehalten wurde (zum Vorbehalt Senatsurteil BGHZ 87, 66, 68 f.) [BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81]. Diese beiden Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Die Präklusionswirkung nach der angeführten Vorschrift greift unabhängig davon ein, ob der Inhaber des Anspruchs im Planfeststellungsverfahren Einwendungen erhoben hat oder nicht (Friesecke a.a.O. § 21 Rn. 9). Das gilt jedenfalls für die Präklusion von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtsgrundlage mit allen bürgerlichrechtlichen Schadensersatzansprüchen und allen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen (Friesecke a.a.O. § 21 Rn. 9, 10; vgl. auch Sieder/Zeitler, WHG, § 11 Rn. 5 und Fritzsche/Knopp/Manner a.a.O. § 11 WHG Rn. 5); lediglich vertragliche Ansprüche bleiben unberührt (§ 21 Abs. 3 Satz 4 WaStrG). Daher bezieht sich die Präklusionsregelung des § 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG auch auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen einer Grundstücksvertiefung. Entgegen der Ansicht der Revision spielt es auch keine Rolle, ob es sich um den Ersatz von unmittelbaren Schäden oder von Folgeschäden handelt. Die Ausschlußwirkung führt dazu, daß die gegen den Träger des Vorhabens gerichtete Schadensersatz- oder Entschädigungsklage als unbegründet abzuweisen ist (Friesecke a.a.O. § 21 Rn. 8; Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O. § 11 Rn. 1).
3.
Gegen die Präklusionsvorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG bestehen weder im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG noch auf Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BVerfGE 61, 82, 109 ff. [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80][BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80] und BVerwGE 60, 297, 305, jew. zu § 3 Abs. 1 AtomanlagenVO; BVerwGE 66, 99, 105 ff. und BayVGH BayVBl. 1979, 723, 724, jew. zu § 17 Abs. 3, 4 WaStrG; BVerwG NVwZ 1984, 234 = DÖV 1984, 467 [BVerwG 07.12.1983 - BVerwG 7 B 159.83]; Kopp VwVfG 3. Aufl. § 73 Rn. 86 mit zahlr. Nachw.). Durch die genannte Präklusionsregelung wird ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert. Die Ausschlußvorschrift verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG, § 21 Abs. 3 Satz 2 WaStrG enthält eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Der Träger des Vorhabens hat ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, welchen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen er ausgesetzt ist (vgl. zum Gesichtspunkt der Haushaltssicherheit BVerwG DVBl. 1962, 831 und BayVGH BayVBl. aaO). Die diesem Anliegen Rechnung tragende Präklusionsregelung bewirkt keine unzumutbare Verkürzung der Rechte des Betroffenen. Er wird durch die Auslegung des Plans (§ 17 Abs. 1 WaStrG) über das Vorhaben unterrichtet und kann, sofern die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens voraussehbar sind, einen Vorbehalt der Entschädigung im Planfeststellungsbeschluß (§ 19 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1 WaStrG) erwirken, wodurch die Ausschlußwirkung verhindert wird (Senatsurteil BGHZ 87, 66, 68[BGH 03.03.1983 - III ZR 93/81] m.w. Nachw.), oder den Erlaß eines Entschädigungsfestsetzungsbescheids (§ 37 Abs. 2 WaStrG) beantragen (vgl. Friesecke a.a.O. § 37 Rn. 1). Durch die Hinweise nach § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 WaStrG wird der Betroffene ohnehin veranlaßt, in Erwägungen darüber einzutreten, ob er fristgebundene Einwendungen gegen das Vorhaben erheben soll. Er kann demnach seine Rechtsstellung wahren, ohne daß die hierfür gestellten Anforderungen unverhältnismäßig oder unzumutbar sind (vgl. BVerfGE 61, 82, 113 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]/114).
Im übrigen werden die Wirkungen der Präklusionsregelung dadurch abgemildert, daß der Betroffene unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WaStrG in der gebotenen weiten Auslegung (vgl. unten II 4 a) nachträglich Entschädigung verlangen kann, wenn er die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens erst nach dem maßgebenden Zeitpunkt (§ 17 Abs. 6 WaStrG) voraussehen konnte (dazu unter II). Die in § 22 Abs. 2 WaStrG eingeräumten Ansprüche treten an die Stelle der durch § 21 Abs. 3 WaStrG ausgeschlossenen Ansprüche (Friesecke a.a.O. § 22 Rn. 3 im Anschluß an Burghartz a.a.O. § 10 WHG Anm. 1).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der erkennende Senat in dem Erfordernis, für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen eine bestimmte Klagefrist zu wahren (z.B. eine solche von 6 Monaten nach § 30 PreußEnteigG), keine Beeinträchtigung der Eigentumsgewährleistung erblickt hat (Senatsurteil vom 25. September 1958 - III ZR 56/57 = LM § 35 Nr. 1 MRVO [BrZ] Nr. 165). Auch die Ausschlußfrist nach Art. 125 BayAGBGB und die Anmeldefrist nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen - beide Fristen gelten auch für Entschädigungsansprüche - sind im Blick auf Art. 14 GG als unbedenklich angesehen worden.
II.
Nach § 22 Abs. 2 WaStrG ist ein Beteiligter für nachteilige Wirkungen, die er bis zum Abschluß der Erörterung im Planfeststellungsverfahren (§ 17 Abs. 6 WaStrG) nicht voraussehen konnte, zu entschädigen, wenn diese Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können. Die Voraussetzungen dieser Regelung hat das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet. Seine Ausführungen hierzu halten jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Dem Berufungsgericht kann zunächst nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger, schon als er das Hausgrundstück wenige Wochen nach dem Ende der Planauslegung kaufte, gehalten gewesen sei, "vorsorglich" Einwendungen gegen den Plan zu erheben oder später durch seine Pächter erheben zu lassen. Solange ein Beteiligter bei gehöriger Sorgfalt nachteilige Auswirkungen des Vorhabens nicht voraussehen kann, braucht er, wie die Regelung des § 22 WaStrG ergibt, zur Erhaltung etwaiger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nicht tätig zu werden. Er darf zwar nicht sorglos und uninteressiert von Überlegungen absehen und sich offen zutage liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht verschließen (vgl. Fritzsche/Knopp/Manner a.a.O. § 10 Abs. 2 WHG Rn. 17; Sieder/Zeitler a.a.O. § 10 Rn. 13). Es kann aber andererseits von ihm auch nicht verlangt werden, ohne hinreichende tatsächliche Grundlage, gleichsam ins Blaue hinein, Einwendungen zu erheben oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Sonst bestünde die Gefahr, daß das Planfeststellungsverfahren ohne vernünftigen Grund mit einer Vielzahl von Einwendungen und Anträgen, auf die es möglicherweise überhaupt nicht ankommt, belastet wird.
2.
Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen auch nicht darin zugestimmt werden, daß der Kläger zumindest zwischen dem Abschluß der Erörterungen über Einwendungen im Sinne des § 17 Abs. 6 WaStrG (5. Juli 1972) und dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses sein Entschädigungsbegehren hätte vorbringen können. Es ist gerade Voraussetzung für eine nachträgliche Entschädigungsfestsetzung, daß die nachteiligen Folgen des Ausbauvorhabens bis zum Abschluß der Erörterungen nicht vorauszusehen waren. Wenn diese Wirkungen erst nach dem Stichtag des Abschlusses der Erörterungen voraussehbar werden, kann sich der Betroffene auf § 22 Abs. 2 WaStrG berufen (Friesecke a.a.O. § 22 Rn. 4; vgl. auch Burghartz a.a.O. § 10 WHG Anm. 3 a.E.; Fritzsche/Knopp/Manner a.a.O. § 10 Rn. 19; Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O. Rn. 5 a). Zwar kann über Anträge, die in dem Zeitraum zwischen dem Abschluß der Erörterungen und dem Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses eingehen, noch in diesem Beschluß entschieden werden (vgl. Friesecke aaO). Es gereicht aber dem Betroffenen, wenn er die Antragsfrist des § 22 Abs. 3 WaStrG wahrt, nicht zum Nachteil, daß er seinen Entschädigungsantrag noch nicht während des genannten Verfahrensabschnitts eingereicht hat.
3.
Demnach ist entscheidungserheblich, ob der Kläger bis zum Abschluß der Erörterungen am 5. Juli 1972 die nachteiligen Wirkungen des Weserausbaus voraussehen konnte.
Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß sich vor dem erwähnten Stichtag an dem Hausgrundstück des Klägers, das er damals schon mehrere Monate in Besitz hatte, bereits Risse oder Senkungsschäden gezeigt hatten. Da der Kläger die Schäden auch erst mit Schreiben vom 24. Februar 1975 dem Wasserwirtschaftsamt angezeigt hat, ist für eine positive Kenntnis der nachteiligen Wirkungen bis zum 5. Juli 1972 nichts dargetan.
4.
Das Berufungsgericht geht aber offenbar davon aus, daß er in diesem Zeitpunkt die nachteiligen Folgen des Flußausbaus voraussehen konnte. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht hat zu strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Klägers bei der Verfolgung seiner Ansprüche gestellt und auch den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausgeschöpft.
a)
Bei der Prüfung der Frage, ob die nachteiligen Folgen des Ausbaus im Sinne des § 22 Abs. 2 WaStrG voraussehbar waren, ist auf die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Betroffenen abzustellen (Friesecke a.a.O. § 22 Rn. 4; vgl. auch Burghartz a.a.O. § 10 WHG Anm. 3; Fritzsche/Knopp/Manner a.a.O. § 10 WHG Rn. 17; Gieseke/Wiedemann/Czychowski a.a.O. § 10 Rn. 5; Sieder/Zeitler a.a.O. § 10 Rn. 13). An die Erkenntnismöglichkeiten des Betroffenen dürfen, insbesondere wenn er nicht über wasserwirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden (Burghartz; Gieseke/Wiedemann/Czychowski; Fritzsche/Knopp/Manner, jew. aaO). Fachkundigen Rat braucht er im allgemeinen nicht einzuholen (Friesecke; Burghartz; Gieseke/Wiedemann/Czychowski; Sieder/Zeitler, jew. aaO). Diese weite Auslegung des § 22 Abs. 2 WHG ist geboten, um die einschneidenden Auswirkungen der materiell-rechtlichen Präklusion angemessen zu begrenzen und es dem Betroffenen zu ermöglichen, effektiven Rechtsschutz zur Verteidigung seiner Rechtsstellung in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerfGE 61, 82, 113 f. [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].
Andererseits darf sich der Betroffene - wie oben ausgeführt - nicht gleichgültig verhalten oder sich offenkundigen Bedenken gegen die Schadlosigkeit des Ausbauvorhabens verschließen. Eine nachteilige Wirkung ist schon dann voraussehbar, wenn der Betroffene nach seinen Erkenntnismöglichkeiten begründete Anhaltspunkte dafür hat, daß das Vorhaben für seine Rechte oder Interessen nicht völlig ohne nachteilige Auswirkungen bleiben wird (vgl. Friesecke aaO; s. auch Gieseke/Wiedemann/Czychowski; Sieder/Zeitler; Fritzsche/Knopp/Manner aaO).
b)
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt, daß nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe die nachteiligen Wirkungen bis zum 5. Juli 1972 voraussehen können.
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob in den Planunterlagen auf nachteilige Wirkungen des Ausbauvorhabens hingewiesen wurde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Friesecke aaO). War das nicht geschehen, so lag es für den Kläger mangels erkennbarer Schäden an dem erworbenen Haus nicht ohne weiteres nahe, daß er durch den Weserausbau beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, daß im Planfeststellungsbeschluß die Entscheidung über eine Reihe von Einwendungen vorbehalten wurde, weil sich nicht feststellen ließ, "ob und in welchem Umfange nachteilige Einwirkungen eintreten" würden (S. 14 unten). Außerdem sind in dem Beschluß, "um eine Grundlage für diese Feststellungen zu erhalten" (S. 15 oben), bestimmte Maßnahmen zur Beweissicherung angeordnet worden (Messung der Wasserstände, Bodensondierungen usw.). Vor allem ist dem Ausbauunternehmer im Planfeststellungsbeschluß (S. 10 Nr. 2) auferlegt worden, "ggf. Vorkehrungen gegen das Ausfließen von Sandschichten" (auf Bewegungen in den Fließsänden führt der Kläger seine Schäden zurück) zu treffen. Das zeigt, daß seinerzeit auch die fachkundige Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Frage der nachteiligen Wirkungen des Ausbauvorhabens nicht abschließend beurteilen konnte. Von dem Betroffenen darf aber im allgemeinen keine bessere Einschätzung und Vorausschau erwartet werden, als von der zuständigen Fachbehörde.
Bei dem Kläger handelt es sich allerdings, worauf das Berufungsgericht abstellen will, um einen Architekten. Es ist jedoch nicht festgestellt, daß er wasserbautechnische Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme zu dem Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. Löhr selbst darauf hingewiesen, daß es hier nicht um die Beurteilung hochbautechnischer Fragen geht.
Dem Kläger kann als Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit der nachteiligen Wirkungen auch nicht ohne weiteres der Umstand entgegengehalten werden, daß eine Reihe von Bürgern, darunter 16 Grundeigentümer an der H.-S.-Straße, rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Das kann rein vorsorglich geschehen sein. Ob diese Anwohner greifbare Anhaltspunkte (etwa Risse oder Senkungsschäden an ihren Häusern) für ihr Vorgehen hatten, ist nicht festgestellt. Im übrigen konnte auch - wie ausgeführt - die mit der Prüfung der Einwendungen befaßte Wasser- und Schiffahrtsdirektion im Planfeststellungsbeschluß die Frage der nachteiligen Wirkungen nicht endgültig klären, sondern hielt hierfür Auflagen, Beobachtungen und Untersuchungen für erforderlich.
c)
Das Berufungsgericht hat nicht die Feststellung getroffen, daß die Rechtsvorgängerin des Klägers die nachteiligen Wirkungen bis zum 5. Juli 1972 habe voraussehen können. Daher stellt sich nicht die Frage, ob der Kläger sich eine solche Voraussehbarkeit zurechnen lassen müßte (vgl. auch BVerwGE 60, 297, 315).
5.
Nach alledem trägt die vom Berufungsgericht gegebene Begründung nicht die Verneinung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WaStrG, der dem Kläger den Weg zu einer nachträglichen Entscheidung über seine Ansprüche eröffnen würde. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Für die weitere Sachbehandlung sei darauf hingewiesen, daß es auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 1 WaStrG schon deshalb nicht ankommt, weil auf diesem Wege nur die nachträgliche Festsetzung von Auflagen, nicht aber die Zubilligung von Ersatz- oder Entschädigungsansprüchen erreicht werden kann.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp