Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1958, Az.: III ZR 56/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 56/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 30.05.1956
- OLG Köln - 11.01.1957
Rechtsgrundlagen
- § 35 VO 165
- Verwaltungsrecht - Allgemeines (Allgemeines Enteignungsrecht)
- Art. 14 Abs. 3 GG
Fundstellen
- DVBl 1959, 295 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1959, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 111 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 149 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt A. vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
1) die Witwe Emil Alwin N., Maria Theresia, geb. K., H.,
2) die Gesundheitsfürsorgerin Luise Alwine N., S.,
3) den Kaufmann Alwin Theodor N., H.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Beginn des Fristenlaufs für eine Klage auf Erhöhung einer Enteignungsentschädigung von der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung im Entschädigungsfestsetzungsbeschluß der Verwaltungsbehörde abhängt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. Januar 1957 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 30. Mai 1956 zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Zusammenhang mit der Verbreiterung der P.straße in A. beanspruchte die beklagte Stadt im Enteignungsweg einen Teil eines dort belegenen Grundstücks der Kläger. Der Regierungspräsident setzte mit Beschluß vom 8. August 1955 die Entschädigung auf 53.850 DM fest. Der Beschluß enthält den Zusatz, daß den Beteiligten gegen ihn innerhalb von sechs Monaten nach seiner Zustellung der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht offen stehe. Er wurde den Klägern zu 1) und 3) mit Zustellungsurkunden vom 12. August 1955 zugestellt. An die in S. wohnende Klägerin zu 2) wurde der Beschluß am 11. August 1955 zur Post gegeben; sie hat den Empfang auf dem Rückschein am 14. August 1955 bestätigt.
Mit der am 22. Februar 1956 bei Gericht eingereichten und der Beklagten am 1. März 1956 zugestellten Klage fordern die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer um mindestens 1.500 DM höheren Entschädigung und zur Erstattung der Kosten, die bei der Verlegung und Verlängerung der Versorgungs- und Entwässerungsanlagen entstehen. Sie haben zugleich beantragt, ihnen gegen die Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist des § 30 Abs. 1 des Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Pr.GSlg 1874, 221) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Fristwahrung sei infolge eines unabwendbaren Zufalls, nämlich durch nicht schuldhaftes Versehen des Anwaltsassessors ihres Prozeßbevollmächtigten, unterblieben.
Das Landgericht hat, dem Antrag der Beklagten stattgebend, die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klagefrist versäumt sei und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorlägen.
Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen mit der Begründung, daß die Klagefrist infolge mangelhafter Rechtsmittelbelehrung im Beschluß des Regierungspräsidenten gar nicht in Lauf gesetzt worden sei. Mit der Revision, die vom Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Es bedarf hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision keiner Erörterung darüber, wie hoch der Wert des Beschwerdegegenstandes anzunehmen ist. Auch wenn er 6.000 DM nicht überstigt, ist die Revision statthaft. Das Berufungsgericht hat sie nach § 546 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Frage, ob die Klagefrist in Lauf gesetzt worden ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Das ist nicht zu beanstanden.
II.
1)
Das Berufungsgericht geht davon, aus, daß die Vorschrift des § 30 Abs. 1 des Pr.Enteignungsgesetzes, wonach gegen den Entschädigungsfestsetzungsbeschluß des Regierungspräsidenten der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten innerhalb von sechs Monaten, nach Zustellung des Beschlusses offen steht, noch Geltung hat; es lehnt die Auffassung der Kläger ab, daß diese Bestimmung im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz stehe.
Die Frage der Fortgeltung der Fristbestimmung des § 30 des Pr.Enteignungsgesetzes kann ohne Vorlegung an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden, da es sich um vorkonstitutionelles Recht handelt. Sie ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. Dadurch, daß die Klage innerhalb einer bestimmten Ausschlußfrist erhoben werden muß, wird die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht beeinträchtigt. Eine Frist von sechs Monaten zur Klagerhebung bietet dem Enteigneten hinreichende Möglichkeit, sein Recht im ordentlichen Rechtsweg zu suchen.
2)
Gilt die Fristbestimmung in § 30 Abs. 1 des Pr. Enteignungsgesetzes noch, so ist zu fragen, ob die dort normierte Klagfrist in Lauf gesetzt worden ist. Dazu bedurfte es der ordnungsmäßigen Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses. Die Kläger meinen, die Zustellung hätte nicht an sie selbst erfolgen dürfen. Der Beschluß sei nach § 39 Pr. EnteigG i.V.m. § 176 ZPO vielmehr dem Liegenschaftsrat a.D. G. zuzustellen gewesen, der ihr Prozeßbevollmächtigter im Enteignungsverfahren gewesen sei. Dem hält das Berufungsgericht zunächst entgegen, G. sei nicht als Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten. In einem Schreiben an den Regierungspräsidenten vom 30. November 1954 habe der Kläger zu 3) G. als den Sachverständigen der Kläger bezeichnet und in einem Schreiben vom 10. Juni 1955 als seinen Sachberater. Sachliche Beratung in einem Rechtsstreit sei nicht gleich mit der Vertretung als Bevollmächtigter. Selbst wenn G. Verhandlungen mit der beklagten Stadt als Bevollmächtigter der Kläger geführt haben, sollte - worüber Beweis zu erheben das Berufungsgericht abgelehnt hat -, so sei daraus nichts für seine Stellung in dem förmlichen Verfahren herzuleiten, in dem der Regierungspräsident zu entscheiden hatte. Dieser habe daher keinen Anlaß gehabt, seinen Beschluß an Görres zuzustellen. Diese Auffassung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man weiter berücksichtigt, daß der Kläger zu 3) in seinem Schreiben vom 10. Juni 1955 eine Verlegung des Verhandlungstermins vor dem Entschädigungsausschuß mit der Begründung beantragt hatte, sein Sachberater G. sei auf Urlaub. Denn der Kläger zu 3) hat ohne G. vor dem Entschädigungsausschuß verhandelt. Mit Recht ist der Entschädigungsfestsetzungsbeschluß nicht an G., sondern an die Kläger selbst zugestellt worden.
3)
Die Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses an die Kläger zu 1) und 3) ist ordnungsmäßig mit Postzustellungsurkunde erfolgt, wie das in § 39 Pr.EnteigG i.V.m. § § 203 ff ZPO vorgesehen ist. Die auf die Zivilprozeßordnung verweisende Zustellungsbestimmung in § 39 des Pr.EnteigG ist in Nordrhein-Westfalen erst durch § 6 Ziff. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 23. Juli 1957 - GVBl Nordrhein-Westfalen 1957, 213 - mit Wirkung vom 1. Januar 1958 ab außer Kraft gesetzt worden.
Hinsichtlich der Zustellung an die Klägerin zu 2), die ihren Wohnsitz im Saargebiet hatte, führt das Berufungsgericht aus, diese Zustellung hätte nach § § 199-202 ZPO auf diplomatischem Wege erfolgen sollen; denn die im Saargebiet wohnende Klägerin sei nicht als im Inland wohnend anzusehen gewesen. Sie hätte aber nach § 174 Abs. 2 ZPO einen Zustellungsbevollmächtigten ernennen müssen, da sie keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt gehabt habe. Das habe sie nicht getan. Es hätte ihr also der Beschluß nach § § 175, 208 ZPO auch durch Aufgabe zur Post zugestellt werden können, wie das am 11. August 1955 geschehen sei.
Es ist richtig, daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Voraussetzung des § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei ausländischen Adressaten mit der Zustellung auf diplomatischem Wege zur Wahl steht (Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 199 Anm. I; Wieczorek ZPO § 199 A I). Es sind bei der Zustellung an die Klägerin zu 2) aber auch die Formvorschriften der § § 211, 212, 195 Abs. 2 ZPO gewahrt worden. Der Rückschein trägt außer dem Empfangsbekenntnis der Adressatin den Zustellungsvermerk des Postbeamten. Deshalb kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit Recht die Klägerin zu 2) als "ausländische Adressatin" angesehen hat.
Gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung und gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß zwischen der - letzten - Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses und der Einreichung der Klage mehr als sechs Monate abgelaufen waren, bestehen somit keine Bedenken.
4
a)
Das Berufungsgericht meint, es sei unschädlich, daß die Klage später denn sechs Monate nach der ordnungsmäßigen Zustellung des Beschlusses eingereicht worden sei, denn die Klagfrist sei gar nicht in Lauf gesetzt worden. Dem Beschluß habe nämlich eine ausreichende Rechtsmittelbelehrung gefehlt. Die Vorschrift im § 35 MRVO Nr. 165, wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf nur dann zu laufen beginnt, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden sind, sei auch dann anwendbar, wenn ein Verwaltungsakt nicht im Verwaltungsrechtswege anzufechten sei, sondern im ordentlichen Rechtsweg vor dem Zivilgericht. Hier fehle im Beschluß die Angabe, daß mit der Klage vorzugehen sei, gegen wen diese sich richten müsse und bei welchem Gericht sie einzureichen sei. Die Zuweisung der Entscheidung über die Höhe von Enteignungsentschädigungen an die ordentlichen Gerichte durch Art. 14 GG solle dem Staatsbürger einen besonderen Schutz gewähren. Diesem Ziel würde es widersprechen, so meint das Berufungsgericht, wenn der Einzelne gleichzeitig dadurch schlechter gestellt werden würde, daß die Klagfrist vor den Zivilgerichten - anders als vor den Verwaltungsgerichten - auch bei fehlender oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnen würde. MRVO Nr. 165 regele nicht nur das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sondern auch, das sog. Vorverfahren. Dazu gehöre auch der Entschädigungsfestsetzungsbeschluß. Die Vorschrift in § 35 MRVO Nr. 165 beruhe auf einem allgemeinen Rechtsgedanken, der neuerlich nicht nur in Gesetzen seinen Niederschlag gefunden habe, welche Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des einzelnen regelten, sondern auch in Verfahrensvorschriften, die ausschließlich für die ordentliche Gerichtsbarkeit bestimmt seien, so in § 21 Ges. über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 BGBl 1953 I 667. In Gesetzen, die das Verhältnis des Bürgers zum Staat regelten, finde sich nunmehr regelmäßig eine dem § 35 MRVO Nr. 165 entsprechende Bestimmung (§ 21 BundesVerwGG; § 66 SozialGG; § 332 Lastenausgleichsgesetz; § 17 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz). Dadurch werde sichtbar, daß § 35 MRVO Nr. 165 nicht mehr eine Einzelvorschrift darstelle, sondern zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erhoben worden sei. In der Begründung zu dem durch Art. 4 Ziff. 5 des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl 1953 I 735) eingeführten § 35 a StPO werde die Vorschrift über die Rechtmittelbelehrung mit rechtsstaatlichen Erfordernissen begründet. Ein solches Erfordernis liege auch dort vor, wo ein öffentlich-rechtlicher Streit aus Gründen des besonderen Rechtsschutzes des Staatsbürgers den ordentlichen Zivilgerichten zur Entscheidung zugewiesen sei.
Die entsprechende Anwendung des § 35 MRVO Nr. 165 folge auch aus Art. 1 Abs. 3 GG, wonach die Grundrechte die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Zu diesen Grundrechten gehöre die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 GG. Eine Enteignung sei eine Durchbrechung der Eigentumsgarantie. Wenn nicht zwingende Gründe entgegenstünden, habe der Richter dem Schutz des Eigentums den Vorrang zu geben. Zu diesem Schutz gehöre auch die Beachtung des § 35 MRVO Nr. 165.
Eine vollständige Rechtsmittelbelehrung sei gerade im vorliegenden Falle unerläßlich gewesen. Aus der Bemerkung, daß den Klägern der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen stehe, hätten diese nicht entnehmen können, mit welchen Rechtsmitteln sie vorgehen könnten und gegen wen ihr Rechtsmittel zu richten sei. Es hätte nahe gelegen, es gegen den Regierungspräsidenten zu richten, der den Entschädigungsfestsetzungsbescheid erlassen gehabt habe. Da die Kläger an verschiedenen Orten wohnten, das Gericht in Aachen aber nach § 30 Abs. 3 PrEnteigG ausschließlich zuständig gewesen sei, sei eine diesbezügliche Belehrung von besonderer Bedeutung gewesen. Weil die Klagfrist nur durch Klagerhebung bei dem örtlich ausschließlich zuständigen Gericht gewahrt werden könne (RGZ 92, 40, 42), habe die unvollständige Belehrung eine erhebliche Gefährdung der Kläger mit sich gebracht. Ihr könne nur durch eine entsprechende Anwendung des § 35 MRVO Nr. 165 begegnet werden. Da der Beschluß des Regierungspräsidenten das unbeachtet gelassen habe, sei die Frist zur Klagerhebung nicht in Lauf gesetzt worden.
b)
Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts, § 35 NRVO Nr. 165 beziehe sich nach dem Gegenstand dieser Verordnung und nach der Stellung dieser Bestimmung innerhalb der Verordnung nur auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Eine Rechtsmittelbelehrung sei dort notwendig, wo es dem Bürger schwer falle, sich in einem Wirrwarr von Zuständigkeiten zurechtzufinden. Das gelte insbesondere für neue Gesetze, die einen neuen, weitgehend unbekannten Rechtsmittelgang einführten. Das Enteignungsgesetz und die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit nach GVG und ZPO seien hingegen allgemein bekannt. Die hier gegebene Rechtsmittelbelehrung sei seit 1874 üblich gewesen und nicht beanstandet worden. Bei Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei eine Änderung nicht vorgenommen worden. Es gehe nicht an zu sagen, § 35 MRVO Nr. 165 enthalte einen allgemein verbindlichen Rechtsgedanken. Niemand werde auf den Gedanken kommen, eine Berufung oder Beschwerde in einem Verfahren nach der Zivilprozeßordnung für unzulässig zu halten, weil der anzufechtenden Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden sei.
Selbst wenn man aber - so meint die Revision weiter - § 35 MRVO Nr. 165 für anwendbar halten wolle, so sei im vorliegenden Falle die Rechtsmittelbelehrung ausreichend. Mit dem Hinweis auf den ordentlichen Rechtsweg sei der Rechtsbehelf hinreichend bezeichnet. Das Enteignungsgesetz bestimme das zuständige Gericht, nämlich das des belegenen Grundstücks. Daß vor einem ordentlichen Gericht eine Klage erheben werden müsse, wenn dessen Entscheidung erwartet werde, sei allgemein bekannt. Ob Amtsgericht oder Landgericht zuständig seien, hänge von der - bei Erlaß des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses nicht vorauszusehenden - Höhe des geforderten Mehrbetrages ab.
c)
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Bestimmung des § 35 MRVO Nr. 165 unmittbelbar nur bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen anwendbar ist, die diese Verordnung vorsieht (so für die entsprechende Bestimmung in § 32 der Süddeutschen Verwaltungsgerichtsgesetze auch Eyermann-Fröhler VGGe 2. Aufl. § 32 Anm. I Abs. 1). Denn es spricht von entsprechender Anwendung der Bestimmung auf den hier vorliegenden Fall.
Die Kläger haben in der Revisionsverhandlung freilich geltend gemacht, § 35 MilRegVO Nr. 165 sei unmittelbar anzuwenden, denn die Rechtsmittelbelehrung gehöre noch zum Entschädigungsfestsetzungsbeschluß selbst, müsse also auf jeden Fall in ihm enthalten sein, gleichgültig, auf welchen Rechtsmittelweg sie hinzuweisen habe. Das ist nicht richtig. Die Belehrungsvorschrift in § 35 hat unmittelbare Bedeutung nur innerhalb des Rechtsganges, den die MRVO Nr. 165 zu regeln bestimmt ist, also für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
In seinem Urteil BGHZ 10, 303[BGH 21.09.1953 - III ZR 347/52] hat der Senat schon ausgesprochen, ein allgemeiner Satz, daß Verwaltungsverfügungen über die Vorschrift in § 35 MRVO Nr. 165 hinaus über alle möglichen Rechtsbehelfe, auch über solche außerhalb des Verwaltungsrechtsweges, Belehrung zu enthalten hätten, bestehe nicht. Er hat dort eine solche Belehrungspflicht auch für das besondere Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und einem Beamten, der Ruhegehaltsansprüche geltend machte, verneint. Das Berufungsgericht will hier auf das besondere Verhältnis abstellen, das durch die Enteignung begründet worden ist und die Rechtsmittelbelehrungsgspflicht deshalb bejahen, weil sie zum Schutze des Enteigneten i.S. der Verwirklichung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes erforderlich sei.
Zuzugeben ist dem Berufungsgericht allerdings, daß der Zug der Gesetzgebung dahin geht, dem Bürger in immer weiterem Umfang einen Anspruch auf Belehrung darüber zu geben, wie er gegenüber Maßnahmen der Behörden sein Recht wahren kann. Mitunter ist eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich begründet (so z.B. in § 21 Abs. 1 BVerwGG), mitunter begnügt sich das Gesetz, ohne eine Belehrungspflicht ausdrücklich zu statuieren, damit, zu bestimmen, daß eine Frist nicht zu laufen beginnt, wenn eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfolgt ist (so z.B. § 35 MRVO Nr. 165). Nach § 21 des schon erwähnten Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung zu laufen. Nach § 66 des SozialGG ist die Einlegung eines Rechtsmittels bei unterbliebener Belehrung nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, es sei denn, die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist sei infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen. Nach § 9 Abs. 5 ArbeitsGG kann auch bei fehlender Belehrung nach Ablauf eines Jahres seit Zustellung ein Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden. Eine Vorschrift über die Wiedereinsetzung, wie sie bei gleicher Fristbestimmung § 21 BVerwGG enthält, fehlt hier.
In § § 35 a, 44 StPO ist an die Verletzung der Belehrungspflicht nur die Folge geknüpft, daß die Unterlassung der Belehrung als unabwendbarer Zufall einen Anspruch auf Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis begründet; der Beginn des Fristenlaufs wird also durch das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht aufgehalten.
Auch hinsichtlich der Form der Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu die Zusammenstellung im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 1954, NJW 1954, 480) und ihres Inhalts gehen die Vorschriften auseinander: § 21 BVerwGG und § 9 ArbeitsGG fordern Belehrung über den gegebenen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist. § 35 MRVO Nr. 165 und § 66 SozialGG fordern darüber hinaus Belehrung auch über den Sitz der zuständigen Behörde. § 35 a StPO, § 21 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 30 des Baulandbeschaffungsgesetzes verlangen Belehrung über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgesehenen Fristen und Formen (vgl. auch die Zusammenstellungen bei Friese NJW 54, 660, Benkendorff DVBl 1952, 13 und Naumann DV 1948, 137).
Der zur Erläuterung des § 35 MRVO Nr. 165 ergangene Runderlaß des Innenministers für Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1952 (MBl MRW 1952, 602) bezieht sich ausdrücklich nur auf das in das Verwaltungsstreitverfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten einmündende Verwaltungsverfahren, ist im vorliegenden Fall also nicht anwendbar. Eine Sonderregelung für Fälle vorliegender Art, wie sie für andere Sonderfälle in Nordrhein-Westfalen getroffen worden ist, ist nicht ersichtlich (vgl. Runderlaß des Ministers für Wiederaufbau vom 28. Mai 1951 und des Innenministers vom 12. November 1951, MinBl, NRW 1951 Spalte 624 und 1412).
Eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung, ihrer Form und ihres Inhalts und der Folgen der Unterlassung einer Belehrung fehlt also durchaus. Insbesondere ist für den weiten Bereich der durch die Zivilprozeßordnung geregelten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. - abgesehen etwa von § 692 ZPO - eine Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben. Es geht nicht an, gerade die Vorschrift in § 35 MRVO Nr. 165 herauszugreifen und in Fällen entsprechend anzuwenden, für welche eine bestimmte Regelung fehlt.
Ob in Fällen der vorliegenden Art aus allgemeinen Erwägungen heraus eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf gefordert werden müßte und an deren Unterlassung Folgen für den Beginn des Laufs der Klagfrist zu knüpfen wären, braucht hier indessen nicht abschließend entschieden zu werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß auch in ganz neuen gesetzlichen Bestimmungen absolute zeitliche Begrenzungen der Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen sind, die auch dann wirksam werden, wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgt ist (so in § 21 BVerwGG, § 9 Abs. 5 ArbeitsGG, § 66 SozialGG, § 21 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen; vgl. auch § § 30, 33 Baulandbeschaffungsgesetz). Der moderne Gesetzgeber hält also auch bei fehlender Belehrung eine seitliche Begrenzung von Anfechtungsmöglichkeiten durchaus für tragbar, teilweise - so im Arbeitsgerichtsgesetz (vgl. Dersch-Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl. § 9 Anm. 15) - sogar ohne Zulassung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit.
Auch wenn man eine Belehrungspflicht bejaht und an deren Nichterfüllung Folgen hinsichtlich des Laufs der Klagefrist knüpft, so hat im vorliegenden Falle der Lauf der Klagefrist mit der Zustellung des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses zu laufen begonnen, weil die erteilte Belehrung, daß der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen stehe, ausreichend war. Auch mit einer Belehrung, wie sie hier erteilt worden ist, ist dem Schutzbedürfnis des von einer Enteignung Betroffenen hinreichend Genüge getan. Die Anforderungen an den Enteigneten werden nicht überspannt, wenn ihm zugemutet wird, innerhalb der geraumen Zeit von sechs Monaten in Erfahrung zu bringen, welche Schritte auf Grund der Belehrung nunmehr im einzelnen geboten sind.
5)
War die dem Beschluß des Regierungspräsidenten beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wie ausgeführt, ausreichend, und war die Klagfrist mit der Zustellung dieses Beschlusses in Lauf gesetzt worden und vor der Klageinreichung abgelaufen, so kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage nicht an, ob die Unterlassung einer Rechtsmittelbelehrung für die Unterlassung der rechtzeitigen Klagerhebung ursächlich gewesen sein muß, oder ob geltend gemacht werden kann, die Unterlassung der rechtzeitigen Klagerhebung beruhe gar nicht auf der Unkenntnis davon, welches Rechtsmittel gegeben sei, sondern auf anderen Gründen, wie etwa dem Versehen eines Prozeßbevollmächtigten (vgl. zur Frage der Ursächlichkeit Friese NJW 54 S. 662; Eyermann-Fröhler Verwaltungsgerichtsgesetze 2. Aufl. § 32 II 1 und Mellwitz SozialGG § 66 Anm. 13 einerseits und BundesarbeitsG vom 2. Dezember 1954 in NJW 1955, 480 andererseits).
6)
Die Kläger haben für den Fall, daß die Klagefrist mit der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses zu laufen begonnen habe und die Klagefrist bei Einreichung der Klage abgelaufen gewesen sei, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Klagefrist des § 30 Abs. 2 PrEnteigG sei einer Notfrist ähnlich, und es hält deshalb - gegen Neufang, Grundstücksenteignungsrecht Anm. 151 zu § 30 PrEnteigG - die Anwendung der Wiedereinsetzungsbestimmungen in § 233 ZPO für zulässig. Es beruft sich dabei auf die Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 14, 11, wo ausgeführt wird, daß die in § 43 Hess.AufbauG vom 25. Oktober 1948, Hess.GVBl 139, vorgeschriebene Frist zur Beschreitung des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung im Sinne des § 187 Satz 2 ZPO einer Notfrist gleichstehe. Ob dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Auch wenn man diese Frage mit dem Berufungsgericht bejaht, fehlt es doch an der Voraussetzung des § 233 Abs. 1 ZPO, daß die Versäumung der Klagefrist auf einem unabwendbaren Zufall beruht hat. Nach der von den Klägern vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Amwaltsassessors ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nannte der Prozeßbevollmächtigte, bevor er auf Urlaub fuhr, seinem Assessor bei einer Besprechung ausdrücklich auch die vorliegende Sache. Beim Stapeln von Akten kamen die auf die vorliegende Klage bezüglichen Handakten versehentlich wie ein Beiaktenstück in ein anderes Aktenstück und wurden dort erst am 20. Februar 1956 entdeckt. Mit Recht sieht das Berufungsgericht darin ein Verschulden, daß die Sache im Büro des Prozeßbevollmächtigten nicht als Terminssache notiert, bzw trotz Notierung in Vergessenheit geraten ist. Da der Anwaltsassessor vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger ausdrücklich auf die vorliegende Sache hingewiesen worden war, mußte er sie als Fristsache im Auge behalten. Daß er sich um die dazugehörigen Handakten nicht kümmerte, bis er sie bei Bearbeitung einer anderen Sache als deren "Beiakten" vorfand, gereicht ihm zum Verschulden. Das Verschulden des Anwaltsassessors aber steht für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten gleich. Die Kläger müssen es gegen sich gelten lassen (LM ZPO § 233 Nr. 2 = NJW 1951, 235). Die Wiedereinsetzung ist somit zu Recht abgelehnt worden.
7)
Da die Klagefrist versäumt und die Wiedereinsetzung dagegen mit Recht abgelehnt worden ist, mußte die Klage abgewiesen werden. Demgemäß ist das angefochtene Berufungsurteil auf die Revision der beklagten Stadt aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.