Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1972, Az.: II ZR 82/70
Anfechtung einer Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung; Zahlung einer Kommanditeinlage; Abschluss eines Liquidationsvergleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 82/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.03.1970
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 1642-1643 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 835-837 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1604-1606 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Helmut H., B., Z.straße ...
Prozessgegner
B. Wirtschaftsdienst GmbH & Co. KG,
vertreten durch die B. Wirtschaftsdienst GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, B., K.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wer infolge arglistiger Täuschung einer Kommanditgesellschaft beigetreten ist, kann in entsprechender Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft jedenfalls dann durch fristlose Kündigung seiner Beteiligung aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn das Kündigungsrecht im Gesellschaftsvertrag eine Grundlage hat.
- b)
Hat der Gesellschafter seine Einlage noch nicht erbracht, die Gesellschaft aber während der Zeit, in der er ihr angehörte, mit Verlust gearbeitet, so kann er die Zahlung des auf ihn entfallenden Verlustanteils an der Gesellschaft nicht unter Berufung auf Treu und Glauben verweigern, wenn ihn nur ein Gesellschafter getäuscht hat und diese Täuschung den anderen Gesellschaftern nicht zugerechnet werden kann.
- c)
In einer Kommanditgesellschaft mit einer Vielzahl von Kommanditisten kann eine arglistige Täuschung, mit der der persönlich haftende Gesellschafter einen Kommanditisten zum Beitritt bewegen hat, den übrigen Gesellschaftern nicht zugerechnet werden, auch wenn die Beitrittsverträge aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Ermächtigung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter abzuschließen sind.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel
und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der etwa 500 Kommanditisten beteiligt sind. Der Beklagte trat am 1. Juli 1968 als Kommanditist mit einer Einlage von 10.000 DM in die Klägerin ein, erklärte jedoch bereits mit Schreiben vom 4. Februar 1969 die Anfechtung seiner Beteiligung wegen arglistiger Täuschung. Er weigert sich, die Kommanditeinlage, die mit Vertragsschluß fällig wurde, zu zahlen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage auf Zahlung der Einlage nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Entgegen der Auffassung der Revision kann allerdings die Sachlegitimation der Klägerin nicht verneint werden.
Bei der Forderung auf Leistung der Kommanditeinlage handelt es sich um einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch, der auch von ihr selbst geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Falle wurde zwar über das Vermögen der Klägerin das Vergleichsverfahren eröffnet und durch einen gerichtlich bestätigten Liquidationsvergleich abgeschlossen. Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin die Sachbefugnis fehle.
1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der vorliegende Rechtsstreit mit Einverständnis des Vergleichsverwalters geführt wird und nach dem Inhalte des Vergleichs "das Vermögen der Klägerin den Gläubigern zur Verwertung überlassen" und von einem "eingesetzten Prokuristen unter Kontrolle des Vergleichsverwalters liquidiert" werden sollte. Das Berufungsgericht hat daraus den Schluß gezogen, der Liquidationsvergleich werde in der Form einer "unechten Treuhand" durchgeführt, bei der das Vermögen auch dem Rechte nach bei dem Schuldner verbleibe.
2.
Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen mit der Rüge, sie stünden in Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des Vergleiches und zu dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, das Vermögen der Klägerin sei im Rahmen des Liquidationsvergleichs dem Vergleichsverwalter ausgehändigt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Angriffe durchgreifen. Die sich hieraus ergebenden Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts nötigen schon deshalb nicht zur Zurückverweisung der Sache, weil sich die angenommene Aktivlegitimation unter einem anderen Gesichtspunkt als richtig erweist.
Wenn die Klägerin im Rahmen des Liquidationsvergleiches ihr Vermögen dem Vergleichsverwalter übertragen und dabei den Anspruch auf Leistung der Kommanditeinlage an ihn abgetreten hätte, so würde dies zwar dafür sprechen, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unechte Treuhand entstanden wäre, sondern eine echte (dingliche) Treuhand mit der Folge, daß auch die Sachbefugnis auf den Vergleichsverwalter übergegangen wäre (vgl. hierzu Bley/Mohrbutter, Vergleichsordnung 3. Aufl., § 3 Anm. 10, § 7 Anm. 10). Die Befugnis der Klägerin, den Anspruch auf Leistung der Kommanditeinlage auch in diesem Falle geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen, würde jedoch daraus folgen, daß der Vergleichsverwalter sie hierzu ermächtigt hat. Eine solche Ermächtigung ist materiell-rechtlich zulässig (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB) und berechtigt auch zur Klage, wenn der Ermächtigte ein besonderes eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat.
Hier würde, die Ermächtigung, die nicht ausdrücklich ausgesprochen werden muß, sondern auch stillschweigend erteilt werden kann (BGHZ 25, 250, 260) [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56], schon daraus folgen, daß der vorliegende Rechtsstreit mit dem Einverständnis des Vergleichsverwalters geführt wird. Das eigene Interesse der Klägerin wäre anzuerkennen, weil die Klägerin ursprünglich selbst Trägerin des materiellen Rechts war und die gegen den Beklagten erhobene Klage dazu dienen soll, das dem Vergleichsverwalter übertragene Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen und ihre Gläubiger auf der Grundlage des Liquidationsvergleichs zu befriedigen.
II.
Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, soweit das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Vorschrift des § 146 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB anzuwenden, wonach die in Liquidation befindliche Gesellschaft durch sämtliche Gesellschafter - auch durch die Kommanditisten - vertreten wird.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin durch die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht aufgelöst worden und in das Liquidationsstadium getreten ist. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich dies auch nicht daraus, daß die Klägerin einen gerichtlich bestätigten Liquidationsvergleich abgeschlossen hat.
a)
Der erkennende Senat hat zwar angenommen, daß der Abschluß eines Liquidationsvergleichs die Auflösung der Gesellschaft darstellt, wenn der Vergleich von den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft geschlossen und hierbei das gesamte Gesellschaftsvermögen übertragen wird (BGHZ 26, 126, 130) [BGH 28.11.1957 - II ZR 55/57]. In einem derartigen Falle ist in der nach § 109 VerglO erforderlichen Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter zugleich der nach §§ 131 Nr. 2, 119 HGB notwendige einstimmige Gesellschafterbeschluß zu sehen. Im vorliegenden Rechtsstreit scheidet jedoch eine Anwendung dieser Grundsätze schon deshalb aus, weil an dem Vergleichsvorschlag und Vergleichsabschluß der Klägerin nur die persönlich haftenden Gesellschafter, nicht aber die Kommanditisten beteiligt waren, deren Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag ebenfalls erforderlich gewesen wäre.
Der Ansicht der Revision, die Gesellschaft sei aufgelöst, könnte danach nur dann zugestimmt werden, wenn § 131 HGB die gesetzlichen Auflösungsgründe der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nicht erschöpfend aufzählte, daneben vielmehr noch andere Gründe - wie die Erreichung oder das Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft - in Betracht kämen. Das ist jedoch mit der im Schrifttum herrschenden Meinung zu verneinen. Die Beschränkung der Auflösungsgründe auf die in § 131 HGB angeführten Tatbestände ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und der gesetzestechnischen Ausgestaltung der Vorschrift (vgl. im einzelnen Hueck, Das Recht der oHG, 4. Aufl. § 23 III 1 m.w.N.; Ulmer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 131 Anm. 111 ff). Sie entspricht auch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit, dem bei der auf den Rechtsverkehr mit Dritten zugeschnittenen Handelsgesellschaft im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Belange der Gesellschafter besondere Bedeutung zukommt.
b)
Aus den Bestimmungen der Vergleichsordnung läßt sich ebenfalls nichts dafür ableiten, daß mit der Abgabe des Vergleichsvorschlags, dem Vergleichsabschluß oder mit der gerichtlichen Bestätigung die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter endet und, wie die Revision meint, die Gesamtheit der Gesellschafter an ihre Stelle tritt.
Die gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin (§ 56 ZPO) erhobenen Bedenken der Revision sind deshalb unbegründet.
III.
Das angefochtene Urteil läßt sich jedoch nach dem gegenwärtigen Prozeßstand aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten. Nach den Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß der Beklagte durch arglistige Täuschung zum Eintritt in die Klägerin veranlaßt worden ist und aus diesem Grunde seinen Beitritt nach § 123 BGB angefochten hat.
Für sich allein würde die Anfechtung der Beitrittserklärung dem Anspruch der Klägerin allerdings nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat auf den fehlerhaften Beitritt in eine bestehende Kommanditgesellschaft zutreffend die für die fehlerhafte Gesellschaft geltenden Grundsätze entsprechend angewandt und angenommen, daß die am 4. Februar 1969 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht zur rückwirkenden Vernichtung des Beitritts und der Gesellschafterstellung des Beklagten geführt hat. Sein Eintritt ist danach mit der Folge rechtlich wirksam, daß auch die Verpflichtung zur Zahlung der Kommanditeinlage entstanden ist. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 13, 320, 322 f [BGH 12.05.1954 - II ZR 167/53]; 26, 330, 335 [BGH 06.02.1958 - II ZR 210/56]; 55, 5, 9 f [BGH 29.06.1970 - II ZR 158/69]), ist von diesen Grundsätzen auch in den Fällen der arglistigen Täuschung keine Ausnahme zu machen.
In dem Schreiben des Beklagten vom 4. Februar 1969 ist jedoch zugleich die Kündigung seiner Beteiligung zu sehen. Denn in der Erklärung, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen, kommt in einem Falle der vorliegenden Art gleichzeitig der Wille zum Ausdruck, zumindest mit sofortiger Wirkung die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zu beenden.
Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob der Beklagte durch eine solche rechtsgestaltende Erklärung sein Ausscheiden aus der Gesellschaft - mit Wirkung ex nunc - herbeiführen konnte. Diese Frage ist, wenn er arglistig getäuscht wurde, hier zu bejahen; insoweit liegen die Dinge nach dem Sachvortrag der Parteien anders als in dem Fall, den der Senat mit Urteil vom 6. Februar 1958 (BGHZ 26, 330) entschieden hat und in dem bereits die Entstehung der Gesellschaft auf dem betrügerischen Verhalten eines Gesellschafters beruhte, alle übrigen Gesellschafter in gleicher Weise einem Betrug zum Opfer gefallen waren und das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters vor Auflösung der Gesellschaft nicht in Frage stand.
1.
Grundsätzlich geben allerdings auch beim fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Tatsachen, die ein Anfechtungsrecht begründen, dem betroffenen Gesellschafter nur die Möglichkeit, das Gesellschaftsverhältnis im Wege der gesetzlichen Gestaltungsklage, insbesondere also mit der Klage auf Auflösung der Gesellschaft (§ 133 HGB), zu beenden. Hierauf sowie auf die Frage, ob und unter welchen Umständen hiervon eine Ausnahme zu machen ist (vgl. BGHZ 47, 293, 300 ff) [BGH 30.03.1967 - II ZR 102/65], kommt es jedoch im vorliegenden Falle nicht an. Denn der allgemeine Grundsatz, daß für die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander der - im Verhältnis zum Beklagten - fehlerhafte Gesellschaftsvertrag maßgeblich ist, gilt auch, soweit darin vom Gesetz abweichende Bestimmungen für die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses getroffen worden sind. Das ist hier der Fall. Nach §§ 6 Abs. 3, 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ist jeder Kommanditist berechtigt, seine Beteiligung - mit der Folge, daß er ausscheidet und die Gesellschaft ohne ihn fortgesetzt wird - mit einer Frist von zwölf Monaten zum Abschluß eines Geschäftsjahres zu kündigen. Damit ist zwar nur ein ordentliches, an Gründe nicht gebundenes und befristetes Kündigungsrecht ausdrücklich geregelt. Mit dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen und mit dem Interesse am Bestand einer Massengesellschaft wäre es aber unvereinbar anzunehmen, ein Gesellschafter mit verhältnismäßig geringer Kapitalbeteiligung, der einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft hat, solle, um dieses Ziel zu erreichen, auf die Auflösungsklage verwiesen oder hierzu auch nur berechtigt sein. Eine sachgerechte Vertragsauslegung führt vielmehr zu dem Ergebnis, daß die §§ 6 Abs. 3, 19 Abs. 1 für diesen Fall entsprechend anzuwenden sind und der Gesellschafter ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, aufgrund dessen er sofort ausscheiden kann und die Gesellschaft im übrigen fortbesteht. Von diesem Recht hat der Beklagte rechtswirksam Gebrauch gemacht, wenn die Voraussetzungen des § 123 BGB vorlagen; ein solcher Anfechtungstatbestand ist stets ein wichtiger Grund in diesem Sinne (vgl. BGHZ 3, 285, 292) [BGH 24.10.1951 - II ZR 18/51].
2.
Der Beklagte wäre daher mit Zugang seines Schreibens vom 4. Februar 1969 an die Gesellschaft (vgl. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages) mit der Folge aus der Gesellschaft ausgeschieden, daß eine Abschichtungsbilanz aufzustellen wäre. Die einzelnen Forderungen und Verbindlichkeiten, die in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen sind, stellen nur noch unselbständige Rechnungsposten dar, die nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können (BGHZ 23, 17, 29) [BGH 20.12.1956 - II ZR 177/55]. Das gilt auch für die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung seiner Kommanditeinlage. Nur wenn und soweit sich danach der Kapitalanteil als negativ erweist, m. a. W. die Einlage des Beklagten, wäre sie eingezahlt worden, in der Zeit zwischen seinem Beitritt und seiner Kündigung durch Verluste aufgezehrt worden wäre, besteht ein Zahlungsanspruch der Klägerin.
Der erkennende Senat hat zwar eine gesonderte Geltendmachung von Forderungen als zulässig erachtet, wenn sich bereits vor einer endgültigen Abrechnung übersehen ließ, daß und in welcher Höhe eine Zahlungsverpflichtung bestand. Im vorliegenden Falle ist für eine solche Annahme jedoch kein Raum. Der Umstand, daß über das Vermögen der Klägerin das Vergleichsverfahren eröffnet und ein Liquidationsvergleich abgeschlossen worden ist, reicht hierfür nicht aus, zumal die Klägerin selbst vorträgt, daß mit einer vollen Befriedigung der Gläubiger gerechnet werden könne, und damit nicht auszuschließen ist, daß beim Ausscheiden des Beklagten die Aktiva der Klägerin die Passiva überstiegen haben und dem Kapitalanteil des Beklagten noch. Beträge gutzuschreiben sind.
IV.
Dem Anspruch der Klägerin - sei es auf Zahlung der vollen Kommanditeinlage, sei es auf Zahlung eines aus der Abschichtungsbilanz sich ergebenden geringeren Betrages - steht nicht der Einwand der Arglist entgegen.
1.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 26, 335 [BGH 06.02.1958 - II ZR 210/56]) hätte ein Leistungsverweigerungsrecht zur Voraussetzung, daß die Erfüllung der auf dem Gesellschaftsvertrag ruhenden Verpflichtungen des Beklagten mit Rücksicht auf die arglistige Täuschung zu einem rechtlich unerträglichen Ergebnis führen würde, weil seine Leistung dem Täuschenden selbst zugute käme. Dies kann hier nicht angenommen werden. Die Forderung gegen den Beklagten wird unstreitig im Rahmen und zur Erfüllung eines Liquidationsvergleichs geltend gemacht, durch den das Vermögen der Klägerin zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden soll. Auch soweit die Leistung des Beklagten in das Vermögen der Klägerin fließen würde - die Parteien rechnen mit einer vollen Befriedigung der Gläubiger - könnte nichts anderes gelten. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten könnte der Vorwurf der arglistigen Täuschung nur einem der Gesellschafter, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, nicht aber den übrigen Gesellschaftern - den Kommanditisten - gemacht werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin aber wäre dem Beklagten und etwa sonst noch betrogenen Gesellschaftern schadensersatzpflichtig und könnte im Falle der Auflösung und Auseinandersetzung bei der Ausschüttung eines etwaigen Restvermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter nichts verlangen, solange jene nicht so gestellt sind, als ob sie nicht getäuscht worden wären. Ein wegen der Täuschung etwa bestehender Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die persönlich haftende Gesellschafterin, unter Umständen auch gegen ihren gesetzlichen Vertreter, bleibt unberührt, kann aber dem hier geltend gemachten Anspruch der Gesellschaft nicht entgegengehalten werden.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision kann den übrigen Gesellschaftern die angebliche arglistige Täuschung der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht zugerechnet werden. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages "ermächtigt" zwar die persönlich haftende Gesellschafterin, "unter Abschluß entsprechender Beitrittsverträge im Namen aller Gesellschafter natürliche oder juristische Personen aufzunehmen". Hieraus ergibt sich jedoch nicht, wie die Revision meint, daß die übrigen Gesellschafter - auch wenn die persönlich haftende Gesellschafterin damit beim Eintritt des Beklagten als ihr Vertreter tätig geworden ist - für deren Verschulden bei Vertrags Schluß haften. Für etwa erst später eingetretene Kommanditisten kommt das von vornherein nicht in Betracht, weil der Beitrittsvertrag nur mit den der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern zustande gekommen ist. Aber auch die Kommanditisten, die bei Vertragsabschluß bereits Mitglied der Gesellschaft waren, hätten für eine durch ihre Mitgesellschafterin verübte arglistige Täuschung nicht einzustehen.
In entsprechender Anwendung des § 278 BGB hat allerdings derjenige, der einen anderen zur Führung von Verhandlungen und zum Abschluß eines Vertrages ermächtigt, ein schuldhaftes Verhalten seines Vertreters bei den Vertragsverhandlungen grundsätzlich ebenso zu verantworten wie eigenes Verschulden. Der Vertreter ist dabei Gehilfe des Vertretenen bei der Erfüllung der diesen treffenden vorvertraglichen Verpflichtung, auf die Belange des Vertragspartners angemessene Rücksicht zu nehmen. Das pflichtwidrige Verhalten des Vertreters kann hierbei auch darin bestehen, daß er - wie im vorliegenden Falle zu unterstellen ist - dem Partner unrichtige Angaben macht, die diesen veranlassen, sich auf den Vertrag einzulassen. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verhandlungs- und Abschlußgehilfe grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Vertretenen tätig wird, der Verhandlungspartner dementsprechend, auch wenn er es unmittelbar mit dem Vertreter zu tun hat, in der Regel nur dem Vertretenen sein Verhandlungsvertrauen entgegenbringt, und es aus diesen Gründen sachgerecht ist, den Vertretenen als den Geschäftsherrn haften zu lassen, wenn der Gehilfe das Vertrauen enttäuscht und vorvertragliche Verhaltenspflichten verletzt.
Dieser Gedanke paßt aber nicht immer, wenn ein Vertreter bei Vertrags Verhandlungen pflichtwidrig handelt. Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem. Schrifttum bereits mehrfach ausgesprochen, unter Umständen könne sich der Vertragspartner nicht nur an den Vertretenen, sondern auch an den Vertreter selbst halten, nämlich wenn dieser in erheblichem Maße für seine Person das Vertrauen in Anspruch genommen oder dem Verhandlungsgegenstand besonders nahegestanden habe (Urt. v. 15. November 1967 - VIII ZR 100/65 - LM BGB § 278 Nr. 49 m.w.N.). Im vorliegenden Fall erscheint es darüber hinausgehend geboten, nur den Vertreter, und ausgeschlossen, auch den Vertretenen (die Kommanditisten) für das Verhalten ihres Vertreters (der geschäftsführenden Gesellschafterin) haftbar zu machen. Das Besondere besteht hier darin, daß es sich bei der Klägerin um eine Kommanditgesellschaft handelt, die von Anfang an auf die Mitgliedschaft einer Vielzahl rein kapitalistisch beteiligter Gesellschafter (Mitte 1968 bereits etwa 500) angelegt war und im Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf diese Gestaltung der Gesellschaft für den Beitritt von Gesellschaftern sonst ungewöhnliche, hierauf eigens zugeschnittene Bestimmungen getroffen worden waren: § 4 Abs. 3 trägt zwar dem Erfordernis, daß der Beitritt in einer Personengesellschaft eines Vertragschlusses mit allen bisherigen Gesellschaftern bedarf, insofern formal Rechnung, als die persönlich haftende Gesellschafterin, die B. Wirtschaftsdienst GmbH, die Beitrittsverträge auch im Namen und in Vollmacht der übrigen Gesellschafter abzuschließen hatte; die tatsächliche Möglichkeit und die rechtliche Befugnis, mit Interessenten zu verhandeln und die Verträge abzuschließen, hatte diese aber ganz allein. Sie war an die Zustimmung oder sonstige Mitwirkung der übrigen Gesellschafter in keiner Weise gebunden, diese waren - wie es in einer Massengesellschaft auch kaum anders sein kann - weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, auf die jeweilige Verhandlungsführung Einfluß zu nehmen, Abschlüsse zu verhindern oder etwa die Abschlußermächtigung - es sei denn durch vertragsändernden Gesellschafterbeschluß - zu widerrufen. Dem am Beitritt interessierten Dritten gegenüber traten sie namentlich überhaupt nicht in Erscheinung. Die GmbH kannte im übrigen als alleinige geschäftsführende Gesellschafterin auch die für die Entschließung von Beitrittsinteressenten maßgeblichen Verhältnisse der Klägerin ganz allein - so auch die Fragen ihrer Beteiligung an der C.-Gruppe und die sich daraus ergebenden Gewinnmöglichkeiten, die für den Beitritt des Beklagten nach seiner Behauptung entscheidend gewesen sein sollen.
Aus diesen ganzen Umständen wird deutlich, daß hier den Kommanditisten eine gesellschaftsvertragliche Gestaltung vorgegeben war, auf die sie keine Einwirkung gehabt hatten und nach der sämtliche künftigen Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse von vornherein ihrem Einfluß- und Verantwortungsbereich völlig entzogen und ausschließlich in den der geschäftsführenden Gesellschafterin verlagert worden war; dementsprechend hatte auch umgekehrt kein Beitrittsinteressent berechtigten Anlaß, sein Verhandlungsvertrauen neben der persönlich haftenden Gesellschafterin, die dieses Vertrauen allein für sich in Anspruch nahm, noch einem anderen Mitglied der Gesellschaft entgegenzubringen. Für eine Allein- oder auch nur Mithaftung der Kommanditisten für enttäuschtes Vertrauen - anders ausgedrückt: für die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten der Wirtschaftsdienst GmbH - besteht daher kein Grund. Der Beklagte hat daher, wenn seine Behauptungen zutreffen, allenfalls Anspruch auf Schadensersatz gegen die GmbH, unter Umständen auch gegen deren Geschäftsführer. Das kann er aber bei der Abwicklung seines etwaigen Ausscheidens der Klägerin nicht entgegenhalten, auch wenn diese, zu dieser Zeit nur oder im wesentlichen nur aus Gesellschaftern bestanden haben sollte, die bereits bei seinem Beitritt der Gesellschaft angehört hatten.
V.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nach alledem zunächst darauf an festzustellen, ob der Beklagte arglistig getäuscht und damit einen wichtigen Grund zum Ausscheiden gehabt hat. War das nicht der Fall, schuldet er noch die Einlage. Hat er dagegen sein Beteiligungsverhältnis wirksam gekündigt, schuldet er zwar die Einlage als solche nicht mehr, wohl aber das, was sich (vgl. oben III 2) zu seinen Lasten aus der Abschichtungsbilanz ergeben kann.
Damit diese Feststellungen nachgeholt werden können, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann