Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1958, Az.: II ZR 210/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 210/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 01.06.1956
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 26, 330 - 337
- DB 1958, 277 (Volltext)
- DB 1958, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 668-670 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma S. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hugo S., Bad G., T.str. ...,
Prozessgegner
die Firma H. KG, vertreten durch deren persönlich haftenden Gesellschafter und alleinigen Geschäftsführer Ernst W. in B., W.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Beruht die Entstehung einer Kommanditgesellschaft auf dem betrügerischen Verhalten eines einzelnen Gesellschafters und wird diese Gesellschaft nach Aufdeckung des Betruges abgewickelt, so kann ein Kommanditist die Erfüllung seiner übernommenen Einlage nicht unter Berufung auf Treu und Glauben verweigern, weil nämlich in einem solchen Fall die Erfüllung auch seiner Einlage dazu dient, die eingetretenen Vermögensverluste auf die Opfer des Betrügers (die übrigen Gesellschafter) nach Maßgabe ihrer Einlagezusagen einheitlich zu verteilen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Juni 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wurde im Jahre 1950 errichtet und ist im Handelsregister eingetragen. Als Gesellschaftszweck war die Herstellung und der Vertrieb von Hartmaterial vorgesehen, womit die Gewinnung von synthetischen Diamanten umschrieben wurde, die nach einem von Hermann M. entwickelten Verfahren erfolgen sollte. Persönlich haftende Gesellschafter waren M. und der Wirtschaftstreuhänder W.. Die Gesellschaft begann am 1. Januar 1951 mit ihrem Geschäftsbetrieb.
Anfang September 1951 teilte M. der Gesellschaft mit, daß die Synthese gefunden und der erste künstliche Diamant hergestellt sei. Darauf kam es zu verschiedenen Gesellschafterversammlungen, wobei in der Versammlung am 6. Oktober 1951 14 neue Kommanditisten aufgenommen und die von den Kommanditisten zu leistenden Vermögenseinlagen auf insgesamt 601.800 DM festgesetzt wurden. Außerdem wurde die Möglichkeit für den Beitritt weiterer Kommanditisten geregelt und dabei den persönlich haftenden Gesellschaftern die Befugnis zur Aufnahme weiterer Gesellschafter innerhalb von 6 Wochen eingeräumt. In der Gesellschafterversammlung vom 6. Oktober 1951 waren auch einige Personen, darunter der damalige alleinige persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten, Helmut S. jun., zugegen, deren Aufnahme als Gesellschafter in Betracht gezogen wurde und die sich über den Stand der Dinge unterrichten wollten.
Im Anschluß an diese Versammlung arbeitete der Notar Prof. Dr. K. eine Vereinbarung aus, die zwischen den persönlich haftenden Gesellschaftern der Klägerin und 17 als weitere Kommanditisten aufzunehmenden Interessenten geschlossen werden sollte. Der Eintritt der neuen Kommanditisten sollte mit ihrer Unterschrift und der Unterschrift der beiden persönlich haftenden Gesellschafter vollzogen sein. Dieses Schriftstück wurde nach Unterzeichnung durch die persönlich haftenden Gesellschafter bei dem Notar zur Unterzeichnung ausgelegt. Neben anderen neu aufzunehmenden Kommanditisten unterschrieb auch der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten diese Urkunde, wobei er allerdings nur mit seinem Namen ohne Firmenzusatz unterzeichnete. Die Vermögenseinlage der Beklagten war wie bei allen anderen neuen Kommanditisten in eine Hafteinlage und in einen Zuschuß zu den Gründungs- und Forschungskosten aufgeteilt; die Höhe der Hafteinlage und des Zuschusses wurden für die Beklagte auf je 5.000 DM festgesetzt. Die Beklagte ist daraufhin als Kommanditistin der Klägerin in das Handelsregister eingetragen worden.
Zur Firmenvertretung der Beklagten bedurfte der persönlich haftende Gesellschafter S. jun. nach dem Gesellschaftsvertrag der Unterschrift eines Prokuristen, bei Eingehung einer Verpflichtung der Beklagten zu Leistungen über 5.000 DM mußte der persönlich haftende Gesellschafter die Zustimmung aller Gesellschafter herbeiführen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der von ihr übernommenen Vermögenseinlage in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte begründet ihre Weigerung zur Zahlung zunächst damit, daß sie mit Rücksicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis ihres persönlich haftenden Gesellschafters überhaupt nicht wirksam der klagenden Gesellschaft als Kommanditistin beigetreten sei. Zudem habe S. jun. nicht im Namen der Beklagten, sondern im eigenen Namen gehandelt. Ferner müsse sich die Klägerin, falls die Bindung des persönlich haftenden Gesellschafters an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung keine Wirkung nach außen habe, den Einwand der Arglist entgegenhalten lassen, da der Geschäftsführer Werner diese Bindung des persönlich haftenden Gesellschafters S. jun. gekannt und dessen Eigenmächtigkeit bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung in treuwidriger Weise ausgenutzt habe. Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, daß sie ihre Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, und stellt schließlich gegenüber der Klagforderung Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung zur Aufrechnung, wobei sie diese Ansprüche auf die vorsätzlich und leichtfertig unrichtigen Angaben der persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin in den Gesellschafterversammlungen stützt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der Frage, ob die Beklagte dadurch Kommanditistin der Klägerin geworden ist, daß ihr persönlich haftender Gesellschafter die bei dem Notar ausgelegte Vereinbarung über den Eintritt neuer Kommanditisten unterzeichnet hat.
1.)
Dem Umstand, daß der persönlich haftende Gesellschafter S. jun. die Beitrittserklärung nur mit seinem Namen ohne einen Firmenzusatz unterzeichnet hat, mißt das Berufungsgericht keine Bedeutung bei. Es stellt auf Grund der hier gegebenen tatsächlichen Verhältnisse fest, daß S. dabei für die Beklagte handeln wollte und daß dies auch den Gesellschaftern der Klägerin bekannt war. Diese tatsächliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher für den erkennenden Senat bindend.
Ferner kommt das Berufungsgericht - wiederum auf Grund tatrichterlicher Erwägungen - zu dem Ergebnis, daß S. jun. die Beitrittserklärung auch nicht unter der Bedingung abgegeben habe, daß noch die übrigen Gesellschafter der Beklagten ihre Zustimmung zum Beitritt geben werden. Auch hieran ist der erkennende Senat gebunden.
2.)
Des weiteren geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters S. jun. nicht dadurch auch mit Wirkung nach außen beschränkt worden ist, daß er im Gesellschaftsvertrag insoweit an die Mitwirkung eines Prokuristen bzw. an die Zustimmung der Kommanditisten gebunden wurde. Eine solche Beschränkung steht mit den Grundsätzen der Vertretung einer Personalhandelsgesellschaft durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter in Widerspruch. Zwar läßt §125 Abs. 3 Satz 1 HGB bei einer Personalhandelsgesellschaft auch eine sog. unechte Gesamtvertretung unter Hinzuziehung eines Prokuristen zu. Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtvertretung mehrerer persönlich haftender Gesellschafter vorgesehen ist; die sog. unechte Gesamtvertretung dient also nur der Erleichterung einer ohnehin bestehenden Gesamtvertretung mehrerer Gesellschafter und ändert nichts an dem Grundsatz, daß in einer Personalhandelsgesellschaft stets eine Vertretung allein durch die persönlich haftenden Gesellschafter, durch einen oder durch mehrere, möglich sein muß. Dem entspricht es, daß in der Rechtsprechung (KG JW 1939, 424; a.M. OLG München JFG 16, 65) und im Schrifttum fast allgemein (Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft S. 180; Weipert RGRK HGB §125 Anm. 16 m.w.Nachw.) der Standpunkt vertreten wird, daß die Vertretungsbefugnis des allein vertretungsberechtigten Gesellschafters nicht dadurch nach außen beschränkt werden kann, daß er an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden wird.
II.
In seinen weiteren Ausführungen erörtert das Berufungsgericht die Frage, ob sich die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Klägerin bei den Verhandlungen über den Eintritt der Beklagten als Kommanditistin einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht haben. Dabei gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem persönlich haftenden Gesellschafter W. ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne und daß das betrügerische Verhalten des Gesellschafters M. einen zur Aufrechnung geeigneten Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin nicht begründen könne, weil insoweit §31 BGB nicht zur Anwendung gelangen könne.
1.)
Soweit das Berufungsgericht einen Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung oder wegen Verschuldens beim Vertragsabschluß gegen die Klägerin verneint, muß ihm im Ergebnis gefolgt werden. Der Gesellschaftsvertrag einer Personalhandelsgesellschaft wird allein zwischen den Gesellschaftern geschlossen; die Gesellschaft selbst ist an diesem Vertragsabschluß nicht beteiligt. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter in eine bestehende Personalhandelsgesellschaft als Gesellschafter aufgenommen wird; auch der Abschluß dieses Vertrages vollzieht sich ohne Mitwirkung der Gesellschaft. Daher ist auch im vorliegenden Fall bei der Aufnahme der Beklagten als Kommanditistin die Klägerin als Vertragspartei nicht beteiligt gewesen. Die persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin haben hierbei im eigenen Namen und im Namen der übrigen Kommanditisten gehandelt. Daraus folgt notwendigerweise, daß auch gegen die Klägerin keinerlei Schadenersatzansprüche wegen des Verhaltens ihrer persönlich haftenden Gesellschafter bei der Aufnahme der Beklagten und der anderen neuen Kommanditisten gerichtet werden können. Selbst wenn den persönlich haftenden Gesellschaftern der Klägerin insoweit ein Verschulden beim Vertragsabschluß oder eine unerlaubte Handlung zur Last gelegt werden kann, sind dafür sie selbst, nicht aber die Klägerin verantwortlich, weil hier nicht namens der Klägerin und auch nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Klägerin gehandelt worden ist.
Muß daher schon unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt jedweder Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin verneint werden, so erübrigt es sich, auf die anderweite Begründung des Berufungsgerichts und die gegen diese gerichteten zahlreichen Angriffe der Revision einzugehen.
2.)
Das Berufungsgericht verneint aus tatsächlichen Gründen eine arglistige Täuschung des persönlich haftenden Gesellschafters W. in der Gesellschafterversammlung vom 6. Oktober 1951. Es mag auf sich beruhen, ob diese Feststellung verfahrensrechtlich haltbar ist oder ob die Revision mit ihren Angriffen gegen diese Feststellung recht hat. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß sich jedenfalls M. einer solchen Täuschung in der Gesellschafterversammlung vom 6. Oktober 1951 schuldig gemacht hat und daß diese Täuschung für den Beitritt der Beklagten als Kommanditistin der Klägerin ursächlich gewesen ist. M. hat durch seine bewußt falsche Mitteilung vom 2. September 1951, er habe die Synthese gefunden und den ersten künstlichen Diamanten hergestellt, die Erklärungen des Gesellschafters W. in der Versammlung vom 6. Oktober 1951 über den günstigen Stand der Dinge und über die großen Erfolgsaussichten des Unternehmens veranlaßt. Er war daher als Vertragspartner der neu aufzunehmenden Gesellschafter verpflichtet, diese unrichtigen, durch ihn veranlaßten Angaben des W. in der fraglichen Gesellschafterversammlung nicht unwidersprochen zu lassen. Indem er dieser Rechtspflicht nicht nachkam, machte er sich einer arglistigen Täuschung gegenüber all denen schuldig, die sich im Vertrauen auf die Erklärungen des W. zum Eintritt als Kommanditist entschlossen.
Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob die Beklagte ihre Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten kann oder ob sie sich wenigstens gegenüber dem Klagebegehren einredeweise auf den Täuschungstatbestand berufen kann. Beide Fragen sind zu verneinen.
a)
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die im Zeitpunkt des Eintritts der Beklagten bereits in Vollzug gesetzt war und ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte. Auch der Eintritt der Beklagten als Kommanditistin wurde alsbald durch Eintragung in das Handelsregister der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Bei dieser Sachlage ist es nach den für die faktische Gesellschaft geltenden Rechtsgrundsätzen nicht möglich, diesen Eintritt durch eine Anfechtung später rückwirkend wieder zu beseitigen (OGHZ 4, 241). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGHZ 13, 323 [BGH 12.05.1954 - II ZR 167/53]). Gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen, die einer rechtlichen Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustandes entgegenstehen können (BGHZ 3, 288 [BGH 24.10.1951 - II ZR 18/51]), liegen hier nicht vor. Das ist auch anzunehmen, wenn man hierbei in einem besonderen Maß die Interessen der Beklagten berücksichtigt. Denn ihre Interessen werden hier nicht durch die rechtliche Anerkennung des durch den gesellschaftlichen Zusammenschluß herbeigeführten tatsächlichen Zustandes berührt, sondern dadurch, daß sie einem Anspruch auf Leistung der von ihr übernommenen Einlageverpflichtung ausgesetzt ist. Dies hat jedoch unmittelbar nichts mit der rechtlichen Anerkennung des tatsächlich vollzogenen Eintritts der Beklagten als Kommanditistin zu tun, sondern berührt die andere Frage, ob sich die Beklagte gegenüber dem Klagebegehren einredeweise auf den Täuschungstatbestand berufen kann.
b)
Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, daß die rechtliche Anerkennung des durch den gesellschaftlichen Zusammenschluß herbeigeführten tatsächlichen Zustandes es nicht ausschließe, daß einem Gesellschafter mit Rücksicht auf eine arglistige Täuschung ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, wenn er auf Erfüllung seiner Einlageverpflichtung in Anspruch genommen wird (vgl. Hueck a.a.O. §7 III 2 a; Fischer NJW 1955, 851). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, zu dieser Frage abschließend Stellung zu nehmen. Denn selbst wenn man sich dieser Ansicht anschließt, kann das nicht dazu führen, daß der Beklagten hier ein solches Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt werden kann. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht setzt, wenn man der im Schrifttum geäußerten Ansicht folgt, voraus, daß die Erfüllung der Einlageverpflichtung mit Rücksicht auf eine begangene Täuschung zu einem rechtlich unerträglichen Ergebnis führen würde, indem praktisch diese Erfüllung im wesentlichen oder ausschließlich (zunächst) dem Täuschenden selbst zugute kommt. Das ist etwa der Fall, wenn jemand zum Eintritt in eine Gesellschaft oder in ein Unternehmen durch eine schwere arglistige Täuschung seiner Vertragspartner veranlaßt wird und diese nunmehr von dem Opfer ihres arglistigen Verhaltens die Erfüllung seiner Bareinlage verlangen, ehe dieser im Wege der Klage die Auflösung der Gesellschaft herbeiführen und damit die rechtlichen Grundlagen seiner Einlageverpflichtung beiseitigen kann.
Hier liegen die Verhältnisse anders. Die Durchführung des vorgesehenen Gesellschaftsbetriebes ist dadurch unmöglich geworden, daß sich die Herstellung künstlicher Diamanten nach dem Verfahren M. als Betrug herausstellte. Damit ist der Zweck des Gesellschaftsunternehmens unmöglich geworden, so daß die Gesellschaft nunmehr abzuwickeln ist. Die Einforderung der Einlage von der Beklagten dient also nicht dazu, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Sie hat vielmehr den Zweck, die eingetretenen Vermögensverluste auf die Opfer des Betrügers nach Maßgabe ihrer Einlagezusagen einheitlich zu verteilen, diese Opfer also im Verhältnis zueinander gleichzustellen. Daß ein solcher Zweck und ein solcher Erfolg nicht zu einem rechtlich unerträglichen Ergebnis führen und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Widerspruch stehen, bedarf keiner weiteren Darlegung. Das gilt auch dann, wenn man dabei berücksichtigt, daß die von der Beklagten zu leistende Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft fließt, und daß an diesem Vermögen der Betrüger M. unter Umständen noch - die Akten ergeben darüber nichts - partizipiert. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, würde diese Beteiligung für den Betrüger wirtschaftlich ohne Bedeutung sein, weil M. bei der Ausschüttung eines etwaigen Restvermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter mit Rücksicht auf sein betrügerisches Verhalten ohnehin keine Berücksichtigung finden kann.
3.)
In diesem Zusammenhang ist es notwendig, noch auf einen weiteren Einwand der Beklagten einzugehen, nämlich auf den Einwand, daß sich die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vollmachtsmißbrauchs nicht darauf berufen könne, daß der persönlich haftende Gesellschafter S. auf Grund, der ihm zustehenden Vertretungsmacht befugt war, namens der Beklagten den Gesellschaftsvertrag mit den Gesellschaftern der Klägerin abzuschließen. Hierbei ist es allerdings nicht erforderlich, auf die Angriffe der Revision näher einzugehen, die sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts richten, daß auf seiten der Klägerin von einem Rechtsmißbrauch nicht gesprochen werden könne.
In Rechtsprechung und Schrifttum besteht keine Übereinstimmung darüber, in welchem Umfang die zum Vollmachtsmißbrauch entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, wenn der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft zwar im Rahmen der ihm gesetzlich zustellenden Vertretungsbefugnis, aber unter Mißachtung der ihm gesellschaftsvertraglich auferlegten internen Bindungen Rechtsgeschäfte abschließt (vgl. dazu einerseits Hueck a.a.O. §20 III 2 b m.w.Nachw. und andererseits Weipert a.a.O. §126 Anm. 21 m.w.Nachw.). Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil hier ein Rechtsgeschäft in Frage steht, das den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages (Beitritt als Kommanditist) zum Gegenstand hat und das schon um seines tatsächlichen Vollzugs willen nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft eine rechtliche Anerkennung erfordert. So wie die Beklagte ihren vollzogenen Beitritt als Kommanditistin nicht wegen der dabei begangenen arglistigen Täuschung durch Anfechtung wieder beseitigen kann, so kann sie sich auch nicht zu diesem Zweck auf einen etwaigen Vollmachtsmißbrauch berufen. Auch das ist nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft nicht möglich. Sie hätte unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs der Vollmacht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, etwa einer Kollusion (§826 BGB), nur einen Schadenersatzanspruch gegen den anderen Vertragspartner, nicht aber gegen die Klägerin, die am Abschluß des Gesellschaftsvertrages über den Beitritt der Beklagten als Kommanditistin nicht beteiligt war.
Daraus folgt, daß die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Vollmachtsmißbrauchs keinen durchgreifenden Einwand gegen das Klagebegehren geltend machen kann.
Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen ist.