Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1962, Az.: III ZR 57/61
Verschwinden zweier Schiffsjungen von Bord eines deutschen Schiffes in Pakistan; Verlangen des Kapitäns nach Wiederergreifung des Deserteurs gegenüber der deutschen Botschaft; Bessere Rechtseinsicht eines Beamten als die eines Kollegialgerichts; Verfassungsmäßigkeit von § 33 Seemannsordnung (SeemO); Zusage der Botschaft zur zwangsweisen Rückschaffung der Schiffsjungen an Bord; Ausübung der Polizeigewalt auf den Schiffen der Bundeshandelsmarine durch Konsuln; Amtspflicht eines Beamten gegenüber einem Dritten; Fehlerhafte Auskunftserteilung der Botschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 57/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 26.01.1961
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
- § 34 KonsG
- § 33 SeemO
- § 33 KonsG
- Art. 104 GG
- § 26 KonsG
Fundstellen
- DVBl 1963, 413 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1963, 76 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 967-968 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 2100-2102 (Volltext mit amtl. LS) "KonsularG §§ 26, 34, SeemannsO § 33 (Amtshilfe der bundesdeutschen Konsulate bei Desertion von Schiffsleuten)"
- VersR 1962, 1058-1062 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Amtshilfe der bundesdeutschen Konsulate bei Desertion von Schiffsleuten unter der Geltung der Seemannsordnung vom 2.6.1902.
Die Pflicht zur Hilfeleistung nach § 26 Konsulargesetz ist eine Amtspflicht, die den Bundeskonsuln nur dem Hilfsbedürftigen und nicht sonstigen Dritten gegenüber obliegt. Die Hilfeleistung hat im Böhmen der Grundsätze des allgemeinen Fürsorgerechts zu erfolgen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und
der Bundesrichter Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Das der Klägerin gehörige Motorschiff "M. B.", lief Anfang Juni 1957 den Hafen von Karachi (Pakistan) an, um dort Reis für Chittagong (Ostpakistan) zu laden. Zur Besatzung des Schiffes gehörten der Messejunge Klaus B. und der Decksjunge Gerhard J..
B. und J. erhielten am 9. Juni 1957 Landgang, von dem sie nicht zurückkehrten. Am 9./10. Juni 1957 verständigte Kapitän J. von MS "M. B." die Schiffsagentur der Klägerin in Karachi, die Firma B., B. & Co, von dem Ausbleiben der beiden Schiffsjungen mit der Bitte, die pakistanischen Behörden und die Deutsche Botschaft in Karachi zu unterrichten. Am 11. Juni 1957 bat Kapitän J. die Deutsche Botschaft telefonisch, B. und J. an Bord zurückzubringen, sobald sie aufgegriffen würden. Am 12. Juni 1957, dem Auslauftage der "M. B." nach Chittagong, richtete der Kapitän des Schiffes ein Schreiben an die Botschaft, in dem er bat, die beiden Schiffsjungen nach Chittagong zu bringen. Am 13. Juni 1957 meldeten sich die beiden Schiffsjungen bei der Deutschen Botschaft. Sie weigerten sich aber, in Chittagong wieder an Bord zu gehen mit der Begründung, ihr Schiff habe schon seit mehr als einem Jahr keinen deutschen Hafen mehr angelaufen und nunmehr sei ihnen zu Ohren gekommen, daß die "M. B." von Chittagong aus einen rotchinesischen Hafen anlaufen solle. Am 14. Juni 1957 wandte sich die Botschaft an die Agentur der Klägerin und riet ihr, die beiden Jungen noch Deutschland zurückzufliegen. Die Agentur teilte dies der Klägerin mit und erhielt von dieser die Antwort, es sei Aufgabe der Botschaft, die Jungen nach Chittagong an Bord des Schiffes zurückzubringen, einer Heimschaffung werde nicht zugestimmt. Diese Antwort der Klägerin teilte die Agentur am 15. Juni 1957 der Botschaft mit. Diese erklärte in ihrem Antwortschreiben vom gleichen Tage, daß sie nach deutsches Recht keine Handhabe besitze, B. und J. gegen ihren Willen auf das Schiff zurückzubringen, und wies darauf hin, daß nach pakistanischem Recht die Agentur der Klägerin für die Rückschaffung verantwortlich sei. Die Agentur der Klägerin hatte nämlich auf Grund des § 4 der Foreigners Orders 1951 gegenüber den pakistanischen Behörden eine Garantieerklärung dahingehend abgegeben, daß sie im Falle einer Landungserlaubnis für Schiffsmannschaften, die von pakistanischen Behörden erteilt werde, für den Unterhalt während der Zeit des Aufenthaltes in Pakistan und für die Kosten der Wegschaffung aus Pakistan aufkomme. Ebenfalls am 15. Juni 1957 telegrafierte die Botschaft dem Kapitän der "M. B." die beiden Jungen hätten sich gemeldet, verweigerten aber ihre Rückkehr an Bord. Am 19. Juni 1957 teilte die Agentur der Klägerin mit, daß die Einwanderungsbehörden Heimschaffung der Schiffsjungen oder Zurückbringung an Bord des Schiffes verlangten. Sie habe keine Möglichkeit, Deserteure zwangsweise an Bord zu bringen und müsse deshalb entsprechend dem Vorschlag der Botschaft B. und J. heimschaffen. Daraufhin wandte sich die Klägerin selbst am 20. Juni 1957 unmittelbar telegrafisch an die Botschaft und bestand darauf, daß die Schiffsjungen notfalls mit Hilfe der pakistanischen Polizeibehörden wieder an Bord gebracht würden und sie die Übernehme der Kosten einer Heimschaffung ablehne. Am 22. Juni 1957 ließ die Agentur der Klägerin, da sie im Hinblick auf die Auffassung der Botschaft und die Forderung der pakistanischen Einwanderungsbehörden keinen anderen Ausweg sah, die beiden Schiffsjungen per Flugzeug nach Deutschland zurückbringen. Vorher hatte die Botschaft vergeblich versucht, B. und J. dem Motorschiff "S." von der deutschen Dampfschiffahrtsgesellschaft "H." heimzuschaffen. Schon vorher hatte die Botschaft den beiden Schiffsjungen ein Handgeld gegeben.
Mit den von der Agentur verauslagten Kosten der Heimschaffung von E. und J. wurde die Klägerin belastet. Mit der Klage hat sie Ersatz dieser Kosten in Höhe von 3.460,60 DM sowie eigener Telegrammkosten in Höhe von 288,47 DM, abzüglich 19 DM der Botschaft entstandener Kosten, insgesamt also 3.730,07 DM verlangt. Sie hat hierzu vorgetragen:
Die Beklagte sei ihr zum Ersatz dieser Kosten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung verpflichtet. Diese Amtspflichtverletzung bestehe darin, daß die Botschaft keine Schritte zur Ergreifung der desertierten Schiffsjungen und ihrer Rückschaffung an Bord der "M. B." unternommen habe, wozu sie nach § 34 des Konsulargesetzes (KonsG) verpflichtet gewesen sei. Kapitän Jantz habe in einem weiteren Telefongespräch am 12. Juni 1957 die notfalls zwangsweise Nachschickung der Jungen nach Chittagong verlangt und die Botschaft habe ihm versprochen, diesem Verlangen nachzukommen. Ein solches Verlangen sei aber auch in ihrem, der Klägerin, Telegramm vom 20. Juni 1957 zu erblicken gewesen. Ein Transport der beiden Schiffsjungen nach Chittagong, wo das Schiff vom 22. bis 26. Juni 1957 im Hafen gelegen habe, sei auch ohne weiteres möglich gewesen, wenn seitens der Botschaft unverzüglich die erforderlichen Schritte unternommen worden wären.
Eine weitere Amtspflichtverletzung liege auch darin, daß die Botschaft die Kosten der Heimschaffung nicht selbst getragen habe. Hierzu sei sie nach § 26 KonsG verpflichtet gewesen. Da B. und J. keine eigenen Mittel für ihre Rückkehr in die Heimat gehabt hätten, seien sie im Sinne jener Vorschrift hilfsbedürftig gewesen. Die Botschaft habe nicht abwarten dürfen, bis die Agentur der Klägerin die Schiffsjungen unterstützte, sondern hätte selbst handeln müssen, um die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. Schließlich liege eine Amtspflichtverletzung auch darin, daß die Botschaft die Agentur der Klägerin falsch über die bestehende Rechtslage informiert und jene veranlaßt habe, die Heimschaffung der Schiffsjungen auf Kosten der Klägerin durchzuführen.
Außerdem sei ihr die Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
Die Klägerin hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.730,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1957 zu zahlen.
Die Beklagte hat gebeten,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorliegen von Amtspflichtverletzungen der Beamten ihrer Botschaft bestritten und hierzu ausgeführt: Ein den Erfordernissen des § 34 KonsG entsprechender Antrag habe weder in dem Telefonat vom 11. Juni 1957 noch in dem Schreiben vom 12. Juni 1957 gelegen. Kapitän J. habe lediglich gebeten, falls B. und J. auftauchen sollten, sie per Flugzeug nach Chittagong nachzusenden. Ein weiteres Telefongespräch mit Kapitän J. habe nicht stattgefunden. Eine rechtzeitige Beförderung der Schiffsjungen nach Chittagong sei auch gar nicht möglich gewesen, da Flugkarten von Karachi über Dacca nach Chittagong wegen des starken sommerlichen Reiseverkehrs nur nach Bestellung mit einer Wartezeit von 2 bis 3 Wochen erhältlich gewesen seien. Eine zwangsweise Rückschaffung der Jungen sei aber auch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Botschaft nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon habe ausgehen können, daß die beiden Schiffsjungen desertiert seien.
Eine Amtspflichtverletzung in Bezug auf § 26 KonsG habe gleichfalls nicht vorgelegen. B. und J. seien nämlich von "anderer Seite" unterstützt worden, da die Agentur der Klägerin auf Grund der von ihr gegenüber den pakistanischen Behörden übernommenen Garantie verpflichtet gewesen sei, die beiden Schiffsjungen zu unterstützen und heimzuschaffen.
Hilfsweise hat die Beklagte noch geltend gemacht, daß die Klägerin sich den durch den Wegfall der Kosten des Transports der Jungen von Karachi nach Chittagong und des Unterhalts für die beiden während der Zeit des Wartens auf eine Flugpassage entstandenen Vorteil anrechnen lassen müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist ergebnislos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1)
Das Berufungsgericht verneint eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Botschaft in Bezug auf § 34 KonsG.
Es führt hierzu aus: Die in dieser Vorschrift genannten konsularischen Befugnisse hätten zu der Aufgabe der Botschaft gehört, da in Pakistan ein Konsulat nicht bestanden habe. Die Beamten des Konsulats hätten jedoch im Rahmen des geltenden Rechts pflichtgemäß gehandelt, wobei dahinstehen könne, ob seitens des Kapitäns Jantz ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 34 KonsG gestellt worden sei oder nicht. Auch wenn ein solcher Antrag vorgelegen hätte, wären die Beamten der Botschaft zu einer Maßnahme nach § 34 KonsG nur verpflichtet gewesen, wenn gleichzeitig ein Strafantrag nach § 93 Abs. IV der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (SeemO) zur Verfolgung der Desertion gestellt gewesen wäre. Dies sei aber im Zeitpunkt der Heimschaffung der beiden Schiffsjungen noch nicht der Fall gewesen. Zwar verlange § 34 KonsG nur den Tatbestand der Desertion und nicht den Strafantrag, aber das Tätigwerden des Konsulats, bzw. hier der Botschaft, bestimme sich nicht alleine nach § 34 KonsG, sondern ergebe sich vornehmlich aus der Seemannsordnung, da das Verlangen des Kapitäns nach Wiederhabhaftmachung, wozu die Mitwirkung des Konsulats beantragt werde, berechtigt sein und daher im Gesetz seine Grundlage finden müsse. Eine solche Berechtigung des Kapitäns bestehe einmal hinsichtlich der Verfolgung der von desertierten Seeleuten begangenen strafbaren Handlungen; zum anderen sei der Kapitän nach § 33 SeemO befugt, den Schiffsmann, der sich der Fortsetzung des Dienstes entzogen hat, von dem Konsul zwangsweise zur Erfüllung seiner Pflicht anhalten zu lassen. Hierfür sei aber zunächst die Wiederergreifung und Festnahme des desertierten Seemannes erforderlich. Da § 33 SeemO nicht eine Strafbestimmung sei, habe es auch nicht eines Strafantrages bedurft, um das Verlangen des Kapitäns nach Mitwirkung des Konsulats zur Wiederergreifung des Seemannes als berechtigt erscheinen zu lassen und die Verpflichtung des Konsulats auszulösen, die erforderlichen Schritte hierfür zu unternehmen.
Der § 33 SeemO, der in dem heute geltenden Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 nicht mehr enthalten sei, verstoße aber gegen die Artikel 1 und 12 GG und sei daher zur Zeit des zur Entscheidung stehenden Vorfalls nicht mehr anwendbar gewesen. Zur Entscheidung der Frage der Unvereinbarkeit des § 33 SeemO mit dem Grundgesetz sei aber das Gericht trotz Artikel 100 GG befugt, da nach einhelliger Auffassung die Normenkontrolle des Bundesverfassungsgerichtes nicht die sogenannten vorkonstitutionellen Gesetze erfasse.
Sei aber § 33 SeemO mit Art. 12 und 1 GG nicht vereinbar, so habe diese Vorschrift auch schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Seemanngesetzes von 1957 als verfassungswidrig nicht mehr angewandt werden dürfen. Nach dem Wegfall der Berechtigung aus § 33 SeemO habe Kapitän J. von der Botschaft nach § 34 KonsG ein Einschreiten nur noch zur Verfolgung strafbarer Handlung verlangen können. Als strafbare Handlung der beiden Schiffsjungen sei nur die Desertion (§ 93 Abs. II SeemO) in Frage gekommen. Diese aber sei nach § 93 Abs. IV SeemO ein Antragsdelikt und nach § 61 StGB nicht zu verfolgen, wenn der Berechtigte es unterlasse, den Antrag binnen 3 Monaten zu stellen. Solange aber mangels Strafantrages eine Strafverfolgung nicht habe erfolgen können, sei auch das Verlangen des Kapitän J. nach Wiederergreifung der desertierten Schiffsjungen nicht berechtigt gewesen, weil ihm eine solche Berechtigung weder die Seemannsordnung noch ein sonstiges Gesetz zugebilligt habe. Infolgedessen sei auch die Botschaft nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt gewesen, nach § 34 KonsG einzuschreiten. Sie hätte an die örtlichen Behörden nur herantreten können, wenn eine Aburteilung der Desertion in eigener Zuständigkeit (§§ 122, 5 SeemO) oder ein Heimtransport als Straffällige in Betracht gekommen wäre.
2)
Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich das Tätigwerden des Konsulats - im vorliegenden Falle der Botschaft - nicht alleine nach § 34 KonsG bestimmt, da das Verlangen des Kapitäns nach Wiederergreifung des Deserteurs, wozu die Mitwirkung des Konsulats beantragt wird, berechtigt sein und daher seine Grundlage in gesetzlichen Bestimmungen finden müsse. Die für den vorliegenden Fall in Frage kommende gesetzliche Grundlage ist aber der § 33 SeemO, wonach ein Schiffsmann, der ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund der Fortsetzung des Dienstes sieh entzieht, auf Antrag des Kapitäns vom Seemannsamt, das gemäß § 5 SeemO das Konsulat ist, zwangsweise zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden kann. Nur auf Grund dieser Vorschrift in Verbindung mit § 34 KonsG wäre die Botschaft, angenommen, sie habe dem Kapitän Jantz die zwangsweise Rückführung der beiden Schiffsjungen zugesagt, berechtigt gewesen, ihre Zusage einzuhalten.
Ein Verschulden der hier handelnden Beamten der Botschaft ist bereits deshalb auszuschließen, weil das Berufungsgericht das Verhalten der Beamten objektiv gebilligt hat.
Da von einem Beamten, der im Drange der Geschäfte handeln muß, grundsätzlich keine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht verlangt werden kann, ist nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Verschulden in der Regel zu verneinen, wenn zwar das Verhalten des Beamten als nicht rechtmäßig und damit als objektiv pflichtwidrig zu erachten ist, wenn aber ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht, wie es hier das Berufungsgericht gewesen ist, nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung des von beiden Seiten vorgetragenen Für und Wider dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat. Dieser Satz gilt zwar nicht allgemein und die genannte Regel kann nur eine allgemeine Richtschnur für die rechtliche Würdigung des im einzelnen gegebenen Sachverhalts bieten. Voraussetzung für die Anwendung der Regel ist auch immer, daß es sich um eine wirklich zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage handelt. Sie kommt deshalb nicht zum Zuge, wenn das Kollegialgericht bei seiner Beurteilung die Rechtslage trotz klarer und eindeutiger Gesetzesbestimmungen verkannt hat, oder wenn es um die Beurteilung von rechtlichen Spezialfragen geht, mit denen die Gerichte wenig befaßt werden, die jedoch dem tätig gewordenen Beamten im besonderen Maße vertraut sind (vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl. Anm. 48 zu § 839 mit weiteren Nachweisen).
Es hat sich aber hier um eine wirklich zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage gehandelt. Die Überprüfung einer Rechtsnorm auf ihre Verfassungsmäßigkeit gehört in der Regel zu den schwer zu lösenden Rechtsfragen. Es läßt sich auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Rechtslage trotz klarer und eindeutiger Gesetzesbestimmungen verkannt hat. Mit Recht konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Seemannsordnung schon allgemein vom Gesinderecht und militärischen Disziplinarrecht ausgegangen sei und dies in § 33 Seemannsordnung durch die dort vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten eine besonders starke Ausprägung gefunden habe, was sie aber wiederholten Angriffen dahin ausgesetzt hat, daß ihr Geist sich mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren lasse. Es konnte sich auch darauf berufen, daß schon bei den Beratungen zur Seemannsordnung im Jahre 1902 ein Antrag vorgelegen hat, "die zwangsweise Anhaltung des Seemanns zum Antritt oder zur Fortsetzung des Dienstes zu beseitigen und ihn lediglich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn er schuldhafterweise sich dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes entzieht" und daß dieser Antrag damit begründet worden ist, "man mache durch die Aufnahme dieser Bestimmung der Vorlage die Seeleute zu Menschen zweiter Klasse. Ein derartiger Zwang sei herabwürdigend und entspreche nicht dem Stande" (vgl. stenographische Berichte über die Verhandlung des Reichstages, 10. Legislaturperiode, II. Session 1900/1902, 3. Anlageband, Nr. 288 der Amtlichen Drucksachen des Reichstages).
Auch der Bundesgesetzgeber hat die Bestimmung des § 33 SeemO für zumindest nicht mehr zeitgemäß gehalten und sie in dem die Seemannsordnung ablösenden Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 fortgelassen. In der Begründung der Gesetzesvorlage ist hierzu gesagt: "Vorschriften, die mit dem heutigen Rechtsempfinden nicht mehr vereinbar sind, sind ganz gestrichen worden" (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Anlagen zu den stenographischen Berichten, Band 46, Drucksache 2962 S. 41).
Es läßt sich aber auch nicht sagen, daß es sich hier um die Beurteilung von rechtlichen Spezialfragen gehandelt hat, mit denen die Gerichte wenig befaßt werden, die jedoch den tätig gewesenen Beamten der Botschaft im besonderen Maße vertraut gewesen sind. Im Gegenteil dürften die Beamten der Botschaft der Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm wohl fremder gegenüber gestanden haben, als ein Kollegialgericht, das sich mit solchen Fragen nicht selten zu befassen hat.
Kann somit die Verfassungswidrigkeit des § 33 SeemO dahingestellt bleiben, dann erübrigt sich auch eine Erörterung der Rügen, die die Revision in dieses Zusammenhange gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben hat.
3)
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch meint, es habe sich überhaupt nicht darum gehandelt, daß die beiden Schiffsjungen zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden sollten, sie sollten nur an Bord gebracht werden, womit die Kosten der teueren Flugreise erspart geblieben wären, so ändert auch dieses nichts an der Rechtslage.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß ein Arbeitszwang nicht ausgeübt werden sollte, so bestand für die Botschaft bei der vorliegenden Weigerung der Schiffsjungen die Möglichkeit zu einem zwangsweisen Vorgehen doch nur im Rahmen des § 34 KonsG in Verbindung mit § 33 SeemO. Eine andere gesetzliche Grundlage gab es nicht. Da aber die Beamten der Botschaft, wie oben ausgeführt, ohne ihr Verschulden den § 33 SeemO nicht mehr für geltendes Recht ansahen, entfiel für sie die Möglichkeit eines zwangsweisen Vorgehens, so daß auch für diesen Fall das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung, jedenfalls in subjektiver Hinsicht, nicht festgestellt werden kann.
4)
Diese Beurteilung der Sachlage läßt nun aber noch die Frage offen, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darin zu sehen ist, daß, wie die Klägerin behauptet, die Beamten der Botschaft dem Kapitän J. die zwangsweise Rückschaffung der Schiffsjungen zugesagt haben und dieser sich darauf verlassen hat.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob eine solche Zusage erfolgt ist, und meint, selbst wenn eine solche Zusage erfolgt sei, hätte sie nicht eingehalten werden dürfen, da sie der geltenden Deutschen Rechtsordnung widersprochen hätte. Daß aber der Klägerin etwa dadurch ein Schaden entstanden sei, daß sich Kapitän J. auf die angebliche Zusage verlassen und infolgedessen vor dem Auslaufen des Schiffes von der Stellung eines Strafantrages abgesehen habe, habe die Klägerin nicht behauptet. Aus dem Sachverhalt ergebe sich vielmehr, daß man einen Unfall nicht ausgeschlossen habe und für den Fall einer Desertion jedenfalls vor dem Auslaufen des Schiffes einen Antrag nicht habe stellen wollen. Die Beamten der Botschaft seien auch nicht verpflichtet gewesen, auf die Stellung eines Strafantrages hinzuwirken.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht bedenkenfrei. Wenn die Beamten der Botschaft dem Kapitän J. tatsächlich die Zusage der zwangsweisen Rückschaffung der Schiffsjungen gemacht hatten und es bestand die Möglichkeit, diese Zusage bei erfolgtem Strafantrag auch einzuhalten, dann wäre es euch die sich aus der Zusage ergebende Pflicht der Beamten der Botschaft gewesen, Kapitän J. über die Erforderlichkeit der Strafantragstellung zu belehren. Hierbei aber ist es unerheblich, ob Kapitän Jantz durch die Zusage von der Strafantragstellung abgehalten worden ist oder nicht. Jedenfalls hat es das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß Kapitän J., wenn er über die Erforderlichkeit des Strafantrages belehrt worden wäre, diesen nicht gestellt hätte.
Wie das Berufungsgericht aber zutreffend ausführt, wäre der Botschaft ein Einschreiten nach § 34 KonsG ... zur Verfolgung einer strafbaren Handlung möglich gewesen, wenn Kapitän J. den zur Verfolgung der Desertion erforderlichen Strafantrag gestellt hätte.
In § 33 KonsG ist den Konsuln die Befugnis zur Ausübung der Polizeigewalt auf den Schiffen der Bundeshandelsmarine eingeräumt. Im Rahmen dieser Befugnis sind sie nicht gehindert, deutsche Seeleute, die von deutschen Schiffen entwichen sind und sich nach deutschen Gesetzen strafbar gemacht haben, im Auslande festhalten zu lassen und unter Umständen auch gegen ihren Willen auf ihr Schiff zu überführen. Hiergegen sind auch keine Bedenken aus Art. 104 GG herzuleiten. Von den Seemannsämtern können zwar die nach Art. 104 GG zur Aufrechterhaltung einer Haft erforderlichen Entscheidungen nicht getroffen werden. Dem steht aber die vorläufige Festnahme Straffälliger im Ausland nicht entgegen, denn die Bestimmung des Grundgesetzes setzt voraus, daß die Festnahme auf deutschem Hoheitsgebiet erfolgt ist. Die in Art. 104 GG für die Vorführung zur richterlichen Entscheidung festgesetzte Frist kann daher erst zu laufen beginnen, sobald der Festgenommene ins Bundesgebiet verbracht wird. Bei einer anderen Auslegung wäre es den Seemannsämtern im Ausland unmöglich, die Festnahme und Festhaltung von Straffälligen im Auslande zu veranlassen, woran aber unter Umständen ein sehr erhebliches öffentliches Interesse bestehen kann. Hieraus folgt aber, daß in jedem Falle im Ausland festgenommene Seeleute mit größter Beschleunigung in das Bundesgebiet zurückzuschaffen sind, damit die Entscheidung eines deutschen Gerichtes möglichst schnell erfolgen kann (Kraske-Nödelke, Handbuch des Auswärtigen Dienstes 1957, S. 314).
Diesen Gedanken trägt auch der § 127 SeemO Rechnung, der den Kapitän ermächtigt, bei Vorliegen bestimmter strafbarer Handlungen, wozu auch die Desertion gemäß § 93 Abs. II SeemO gehört, den Täter festzunehmen, ihn aber verpflichtet, den Täter unter Mitteilung der aufgenommenen Verhandlung an dasjenige Seemannsamt, bei dem es zuerst geschehen kann, abzuliefern. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist sogar in § 114 Ziff. 13 SeemO unter Strafe gestellt.
Dies führt aber zu folgender Rechtslage:
Hätte Kapitän Jantz nach erfolgter Belehrung einen Strafantrag nach § 93 Abs. IV SeemO gestellt und die Botschaft hätte berechtigterweise die Festnahme und Verbringung der beiden Schiffsjungen auf das Schiff veranlaßt, dann hätte sich für Kapitän J. die Pflicht ergeben, den Sachverhalt aufzunehmen und die Schiffsjungen an das Seemannsamt abzuliefern. Sein Wille, die Schiffsjungen weiter auf dem Schiff zu behalten, um einen möglicherweise kostspieligen Rücktransport zu vermeiden, wäre auch auf diese Weise nicht zu erreichen gewesen. Im Gegenteil, es hätten sich hierbei nur weitere Kosten für den Transport der beiden Schiffsjungen von Karachi nach Chittagong und zurück ergeben, ganz abgesehen davon, ob ein solcher Transport in der Zeit bis zum Auslaufen des Schiffes aus Chittagong überhaupt noch möglich gewesen wäre.
Aber selbst wenn man diese Möglichkeit unterstellt oder sogar davon ausgeht, daß die Botschaft in ihrer Eigenschaft als Seemannsamt beim Erscheinen der Schiffsjungen auf der Botschaft am 13. Juni 1957, schon um die Kosten des Transportes nach Chittagong und zurück zu vermeiden, unverzüglich das in den §§ 123-125 SeemO i.V.m. der Verordnung betreffend das Strafverfahren vor den Seemannsämtern vom 13. März 1903 (RGBl S. 42) bei der Behandlung von Strafsachen vorgesehene Verfahren durchgeführt hätte, dann wäre die Lage wieder die gewesen, daß eine zwangsweise Rückführung der Schiffsjungen auf das Schiff nur nach Maßgabe des § 34 KonsG i.V.m. § 33 SeemO möglich gewesen wäre. Hiervon hätten die Beamten der Botschaft auf Grund ihrer Ansicht, daß § 33 nicht mehr geltendes Recht sei, aber wiederum keinen Gebrauch gemacht, ohne daß ihnen dies, wie bereits oben ausgeführt, als schuldhafte Amtspflichtverletzung hätte angelastet werden können.
Daraus ergibt sich aber, daß im Ergebnis die Sachlage ohne oder mit Strafantragstellung dieselbe gewesen wäre.
Damit erledigen sich aber auch die insoweit von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen, ohne daß dies noch einer näheren Erörterung bedarf.
II.
1)
Die Klägerin will weiterhin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Botschaft in Bezug auf § 26 KonsG darin sehen, daß der Rücktransport der beiden Schiffsjungen nicht auf Kosten der Botschaft erfolgt sei.
Das Berufungsgericht verneint auch hier eine Amtspflichtverletzung und führt dazu im wesentlichen aus:
Die Bestimmung des § 26 KonsG sei ein Ausfluß des allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzips, wonach der Staat eines hilfsbedürftigen Angehörigen Fürsorge zu gewähren habe. Zur Auslegung seien daher die allgemein geltenden Grundsätze des Fürsorgerechts heranzuziehen. Diesen entsprächen auch die zu § 26 KonsG ergangenen Amtsinstruktionen. Eine Form der Unterstützung Hilfsbedürftiger sei auch die Heimschaffung, die dann auch denselben Bedingungen wie die Unterstützung im allgemeinen unterliege. Im allgemeinen Fürsorgerecht gelte aber das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, wonach die öffentliche Fürsorge nur als letztes und äußerstes Mittel nach Erschöpfung aller anderen Möglichkeiten einzugreifen habe. Dieser Grundsatz werde vor allem in § 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1943 (RGBl I S. 967) dahin formuliert, daß hilfsbedürftig nur der sei, der seinen eigenen Lebensbedarf weder aus eigenen Mitteln und Kräften noch durch Unterstützung von anderer Seite bestreiten kann. Den beiden Schiffsjungen sei aber von anderer Seite geholfen worden, da die Agentur der Klägerin in Karachi die Heimschaffung übernommen habe. Auf Grund des § 4 der Foreigners Orders von 1951 habe sich nämlich die Agentur der Klägerin den pakistanischen Behörden gegenüber verpflichtet gehabt, im Falle der Erteilung einer Landungserlaubnis für Schiffsmannschaften seitens pakistanischer Behörden für den Unterhalt während der Zelt und für die Kosten der Wegschaffung aus Pakistan aufzukommen. Der im Augenblick bestehenden hilfslosen läge der Schiffsjungen habe die Botschaft durch Aushändigung eines Handgeldes Rechnung getragen. Wegen weiterer Unterstützung, insbesondere wegen der Heimschaffung sei die Botschaft aber berechtigt gewesen, die Jungen an die Agentur der Klägerin zu verweisen. Bei Auftreten der Hilfsbedürftigkeit im Ausland gelte der Grundsatz, daß hilfsbedürftige Bundesangehörige, die ihre Notlage nicht selbst überwinden können, in Ländern mit geordneter Fürsorge grundsätzlich an die öffentliche Fürsorge des Aufenthaltsstaates zu verweisen seien. Dies sei dem Ansehen der Bundesrepublik nicht abträglich, da im Bundesgebiet hilfebedürftige Ausländer wie Inländer unterstützt würden. Erst wenn die Bemühungen in dieser Richtung nicht zum Ziel führten, müsse die Auslandsvertretung selbst helfend eingreifen. Daß diese Grundsätze mit Art. 20 Abs. I GG in Widerspruch ständen, sei nicht zu ersehen. Ob in Pakistan eine geordnete öffentliche Fürsorge bestehe, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergebe sich aus den genannten Foreigners Orders, daß gerade für Seeleute, die sich ohne Erlaubnis in Pakistan aufhalten, Vorsorge und auch Fürsorge hinsichtlich ihres Unterhalts und ihrer Heimschaffung getroffen sei. Der Hinweis der Botschaft an die Agentur der Klägerin auf deren Verpflichtung zur Heimschaffung der Schiffsjungen sei daher nicht nur der praktisch schnellste Weg gewesen, um den Jungen zu helfen, sondern er sei auch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Die Agentur der Klägerin habe auf Grund ihrer Verpflichtung letztlich eine fürsorgerechtliche Aufgabe der pakistanischen Behörden übernommen. In ihr habe die Botschaft nach der in Pakistan bestehenden gesetzlichen Regelung eine von den Landesbehörden gestellte Hilfsquelle vorgefunden, die zu erschließen vor eigenem helfenden Eingreifen sie berechtigt gewesen sei. Da diese Bemühungen erfolgreich gewesen seien, sei auch eine Verpflichtung der Botschaft, die Schiffsjungen weiterhin zu unterstützen und heimzuschaffen, nicht entstanden.
2)
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts können zunächst dahingestellt bleiben, da der Anspruch der Klägerin im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die Beamten der Botschaft im Hinblick auf § 26 KonsG eine Amtspflichtverletzung haben zu Schulden kommen lassen, schon daran scheitert, daß es sich bei den aus § 26 KonsG den Beamten der Botschaft obliegenden Amtspflichten nicht um solche Amtspflichten gehandelt hat, die der Klägerin gegenüber bestanden haben.
Ob eine Amtspflicht dem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt, entscheidet sich wesentlich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Im Rahmen dieses Zweckes ist zwar der Kreis der "Dritten" im allgemeinen weitzuziehen. Es fallen darunter nicht nur die an dem Amtsgeschäft unmittelbar Beteiligten, sondern alle Personen, deren Belange nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes durch dieses berührt werden und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann, selbst wenn sie durch die Amtstätigkeit nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen werden. Ausschlaggebend ist also, daß es sich um Belange Dritter handelt, die nach der Natur des Amtsgeschäftes, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses berührt werden. Deshalb können alle die, die nur zufällig durch die Amtshandlung benachteiligt werden, insbesondere diejenigen, die nur infolge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu den unmittelbar Betroffenen in ihren Interessen berührt werden, nicht zu den Dritten im Sinne des § 839 BGB gerechnet werden (vgl. BGB RGRK, 11. Aufl. Anm. 40 u. 41 zu § 839 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Überprüft man aber unter diesen Gesichtspunkten die sich möglicherweise aus dem § 26 KonsG ergebenden Amtspflichten der Botschaft, so läßt dies nur den Schluß zu, daß die Amtspflicht, Hilfsbedürftige zu unterstützen, ihrer Natur nach nur gegenüber dem Hilfsbedürftigen gegeben sein kann und nicht auch allen denjenigen gegenüber, die zu dem Hilfsbedürftigen in irgendwelchen Beziehungen stehen, sei es als Unterhaltsverpflichteter, Vertragspartner usw. So hat die Rechtsprechung sich, beispielsweise auch hinsichtlich der Betätigung eines Vollstreckungsorgans dahin entschieden, daß diesem seine Amtspflichten nur dem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner gegenüber obliegen, nicht aber auch gegenüber solchen Dritten, die erst infolge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner durch die Nachwirkungen des Vollstreckungsverfahrens in ihren Interessen berührt werden (BGH Urt. v. 28. Juni 1956 - III ZR 317/54).
3)
Haben somit im Rahmen des § 26 KonsG der Botschaft keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin bestanden, so ist damit noch nicht gesagt, ob der Klägerin nicht ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung wegen falscher Unterrichtung der Agentur der Klägerin über die bestehende Rechtslage entstanden sein könnte.
Hierzu steht unstreitig fest, daß die Botschaft sich am 14. Juni 1957 an die Agentur der Klägerin wandte und ihr riet, die Jungen nach Deutschland zurückzufliegen. Als darauf die Agentur nach einem Telegrammwechsel mit der Klägerin der Botschaft mitteilte, daß die Klägerin einer solchen Heimschaffung nicht zustimme, erwiderte die Botschaft der Agentur mit Schreiben vom 15. Juni 1957, daß sie, die Botschaft, nach deutschem Recht keine Handhabe besitze, die beiden Schiffsjungen gegen deren Willen auf das Schiff zurückzubringen, daß nach pakistanischem Recht sie, die Agentur der Klägerin, für die Rückschaffung der Jungen verantwortlich sei.
Die Falschunterrichtung will die Klägerin darin sehen, daß die Botschaft die Agentur auf ihre Verpflichtung gegenüber den pakistanischen Behörden hingewiesen habe unter der unrichtigen Angabe, daß sie, die Botschaft, weder das Recht habe, die Jungen auf das Schiff zurückzubringen, noch die Pflicht, für die Heimschaffung der Jungen zu sorgen.
Es kann davon ausgegangen werden, daß das Schreiben der Botschaft vom 15. Juni 1957 an die Agentur als eine Art von Auskunft anzusehen ist, die die Botschaft der Agentur in deren Interesse, wenn daneben auch im eigenen Interesse, erteilt hat. Zu den Amtspflichten gehört es aber, jede Auskunft sachgerecht und wahrheitsgemäß zu erteilen, und diese Pflicht besteht gegenüber jedem, in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird (BGHZ 14, 319, 321) [BGH 20.09.1954 - III ZR 369/52]. Die Klägerin und als ihre Vertreterin die Agentur sind hier mithin Dritte im Sinne des § 839 BGB gewesen.
Soweit die Auskunft dahingeht, daß die Botschaft die Schiffsjungen gegen ihren Willen nicht auf das Schiff zurückbringen könne, kann es dahingestellt blieben, ob dies der wirklichen Sach- und Rechtslage entsprochen hat. Jedenfalls konnten die Beamter, der Botschaft dieser Ansicht sein, ohne daß ihnen hieraus, wie oben ausgeführt, ein Verschulden zugerechnet werden kann. Es kann aber bereits zweifelhaft sein, ob die Botschaft damit, daß sie die Agentur, auf ihre, der Agentur, Verpflichtung zur Heimschaffung hingewiesen hat, auch zum Ausdruck hat bringen wollen oder gar gebracht hat, daß sie, die Botschaft, zur Heimbringung nicht verpflichtet sei. Aber selbst wenn man dies annehmen will, so ist die Auskunft insoweit, wie das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhange, zutreffend ausführt, sachgerecht und wahrheitsgemäß gewesen, da eine Verpflichtung der Botschaft zur Heimschaffung der beiden Schiffsjungen tatsächlich nicht bestanden hat.
4)
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht nicht davon aus, daß sich die Beamten der Botschaft nach dem Runderlaß vom 31. Dezember 1927 und nach der allgemeinen Dienstinstruktion zu § 26 KonsG zu richten hatten, die die Revision für nicht mehr geltend ansieht. Der § 26 KonsG bestimmt, daß die Bundeskonsuln die Unterstützungsmittel nach Maßgabe der ihnen erteilten Amtsinstruktionen zu gewähren haben. Das Berufungsgericht führt dazu lediglich aus, daß die zu § 26 KonsG ergangenen Amtsinstruktionen (vgl. Runderlaß vom 31. Dezember 1927) den allgemein geltenden Grundsätzen des Fürsorgerechts und den dazu ergangenen Bestimmungen entsprechen. Aus den angeblich nicht mehr geltenden Amtsinstruktionen selbst hat das Berufungsgericht Rechtsfolgen, soweit sie sich nicht schon aus dem allgemeinen Fürsorgerecht ergeben, nicht hergeleitet, so daß es völlig dahingestellt bleiben kann, ob diese Amtsinstruktionen heute noch gelten oder nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhange der Klägerin das rechtliche Gehör versagt sein soll, oder weshalb das richerliche Fragrecht hätte ausgeübt werden müssen.
Fehl geht auch die Ansicht der Revision, maßgebend für die Hilfsbedürftigkeit der Schiffsjungen sei nur der Zeitpunkt gewesen, in dem sie bei der Botschaft erstmalig vorgesprochen hätten, und nicht der Zeitpunkt des Eingreifens der Agentur der Klägerin. Wollte man diesen Standpunkt der Revision teilen, dann käme dies darauf hinaus, daß eine Fürsorgebehörde den bei ihnen erschienenen Hilfsbedürftigen sofort volle Unterstützung zu gewähren hätte, ohne daß für sie die Möglichkeit bestände festzustellen, ob nicht gemäß dem Subsidiaritätsprinzip eine anderweitige Unterstützungsmöglichkeit vorgehe. Immer ist es so, daß zunächst nur, wenn es unbedingt nötig ist und wie es hier die Botschaft durch Hingabe des Handgeldes auch getan hat, die augenblicklich notwendige Unterstützung erfolgt und daß die wirkliche Unterstützung dann erst nach Durchführung der gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz erforderlichen Ermittlungen einsetzt. Die Botschaft hat es dann auch noch versucht, die beiden Schiffsjungen durch das deutsche Motorschiff "S." heimschaffen zu lassen. Erst als dieser Versuch mißlang und die pakistanischen Behörden auf Heimschaffung drängten, hat sie die Agentur der Klägerin auf deren Verpflichtung zur Heimschaffung hingewiesen. Hierzu ist sie aber nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen. Die nunmehr bestehende Hilfsbedürftigkeit der beiden Schiffsjungen war eine Folge ihres Landganges und die Agentur der Klägerin hatte sich gegenüber den pakistanischen Behörden verpflichtet, in einem solchen Falle die erforderliche Unterstützung zu leisten. Die tatsächliche Unterstützungsbereitschaft der Agentur der Klägerin hat dann aber die Botschaft weiterer Verpflichtungen enthoben.
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht festgestellt, daß sich die Beamten der Botschaft durch den Hinweis an die Agentur der Klägerin, daß diese zur Heimschaffung der Schiffsjungen verpflichtet sei, nicht einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben, da dieser Hinweis der wirklichen Sach- und Rechtslage entsprochen hat.
5)
Nicht gefolgt kann der Revision werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe erst prüfen müssen, ob in Pakistan überhaupt Einrichtungen der öffentlichen Fürsorge bestehen, die deutschen Vorstellungen unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. I GG entsprechen, und wenn sie weiter ausführt, die Auffassung des Berufungsgerichts, der § 4 der Foreigners Orders lasse auch Pakistan als ein Land mit geordneter Fürsorge erscheinen, sei irrtümlich.
Es hätte an den rechtlichen Folgen nichts geändert, wenn das Berufungsgericht die Frage, ob Pakistan als ein Land mit geordneter Fürsorge angesehen werden kann, überhaupt nicht untersucht hätte. Wie in der Bundesrepublik die öffentliche Fürsorge immer erst dann einspringt, wenn Hilfe von anderer Seite nicht gegeben ist, so kann das auch bei Hilfsbedürftigkeit eines Deutschen im Ausland nicht anders sein. Kommt, wie es hier gewesen ist, die Unterstützung von dritter Seite, dann ist es ohne Bedeutung, ob in dem betreffenden Lande eine geordnete öffentliche Fürsorge besteht oder nicht.
Abwegig ist es auch, wenn die Revision in diesem Zusammenhange ausführt, die Gleichsetzung von Verpflichtungen pakistanischer Staatsbürger mit einer geordneten staatlichen Fürsorge mache die Lage hilfsbedürftiger deutscher Seeleute davon abhängig, ob und in welcher Weise pakistanische Privatpersonen ihrem Staat gegenüber bestehende Verpflichtungen (§ 4 der Foreigners Orders) erfüllen und lege Wohl und Wehe dieser Seeleute in die Hand einzelner Bürger Pakistans.
In dem vorliegenden Falle hat sich die Agentur der Klägerin zur Unterstützung der Schiffsjungen bereit erklärt und diese auch durchgeführt. Danach kann keine Rede davon sein, daß das Wohl und Wehe der Schiffsjungen in die Hand der Agentur gelegt worden sei. Es hat sich hier eben um eine Unterstützung von dritter Seite gehandelt, die tatsächlich erfolgte und der öffentlichen Fürsorge vorging, und es ist nicht ersichtlich, weshalb hierdurch, wie die Revision es meint, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt worden sein soll.
Unzutreffend ist schließlich auch die Meinung der Revision, wenn die Botschaft zunächst versucht habe, die Schiffsjungen auf dem MS "S." nach Deutschland heimbringen zu lassen, dann sei sie auch der Auffassung gewesen, daß die Heimschaffung durch sie das einzige in Betracht kommende Mittel zur Behebung der Hilfsbedürftigkeit der Jungen sei, und das Berufungsgericht hebe auch dies würdigen müssen.
Für das Berufungsgericht hat keine Veranlassung bestanden, auch hierauf einzugehen. Denn selbst wenn man unterstellen will, daß die Botschaft im Zeitpunkt der Vornahme dieses Versuches der Ansicht gewesen ist, daß sie zur Heimschaffung der Schiffsjungen verpflichtet sei, so vermag dies an der rechtlichen Lage, wie sie tatsächlich bestanden hat, nichts zu ändern. Im übrigen ist es auch denkbar, daß die Botschaft diesen Versuch nur unternommen hat, um der Agentur der Klägerin einen billigeren Heimtransport der beiden Schiffsjungen zu ermöglichen.
III.
Soweit das Berufungsgericht den auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Anspruch der Klägerin abgewiesen hat, handelt es sich um einen nicht nach § 547 Abs. II Nr. 2 ZPO privilegierten Klagegrund, dessen sachliche Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist (BGHZ 1, 369, 380) [BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50]. Die Revision hat diesen Klagegrund auch nicht mehr aufgegriffen.
IV.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und ist zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Klägerin.
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt