Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1986, Az.: VIII ZB 26/85
Berufungsgründe; Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil; Unzulässiger Berufungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZB 26/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 97, 341 - 350
- JZ 1986, 857-859
- MDR 1986, 928-929 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 2113-2115 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Berufung gegen ein sogenanntes zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) kann nicht darauf gestützt werden, daß bei Erlaß des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückzahlung von 28 500 DM, die er als »Franchisegebühr« aufgrund eines mit einer Vor-GmbH geschlossenen Franchisevertrages an die - inzwischen eingetragene - GmbH gezahlt hatte. Der Beklagte gehörte zu den Gründungsgesellschaftern und war bei den Vertragsverhandlungen beteiligt. Am 1. Oktober 1984 erging gegen den zum Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil entsprechend dem Klageantrag. Nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten wurde erneuter Termin zur Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache auf den 12. Dezember 1984 anberaumt. Da der Beklagte auch zu diesem Termin nicht erschien, wurde sein Einspruch am 9. Januar 1985 durch »zweites« Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) verworfen. Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen; seine hiergegen gerichtete - beim Berufungsgericht eingelegte - sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
A) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe nicht dargetan, daß er in dem Verhandlungstermin, in dem das zweite Versäumnisurteil gegen ihn erging, nicht säumig gewesen sei. Allein das sei im Berufungsrechtszug noch zu prüfen. Ob dem Erlaß der Versäumnisurteile sonstige Hindernisse entgegengestanden hätten, sei für den Erfolg der Berufung unerheblich.
Die sofortige Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Landgericht sei örtlich unzuständig gewesen, der Beklagte sei zu dem Termin am 1. Oktober 1984, in dem das erste Versäumnisurteil gegen ihn ergangen sei, nicht ordnungsgemäß geladen gewesen und überdies stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu. Aus diesen Gründen hätte das Landgericht weder das erste noch das zweite Versäumnisurteil erlassen dürfen, und dies hätte das Oberlandesgericht auch noch im Berufungsverfahren berücksichtigen müssen.
B) Diesen Angriffen hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis stand.
I. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr erhoben werden (§ 549 Abs. 2 ZPO). Durch diese Vorschrift soll im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung jede Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts durch das Revisionsgericht im Rechtsmittelverfahren schlechthin ausgeschlossen sein (BGH Urteil vom 20. Oktober 1979 - I ZR 6/79 = LM Nr. 94 zu § 546 ZPO = MDR 1980, 203). Ob das Revisionsgericht mit der Sache durch eine Revision oder - wie hier - durch eine sofortige Beschwerde gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO befaßt wird, macht insoweit keinen Unterschied.
II. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.
Nach § 513 Abs. 2 ZPO unterliegt ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch nicht mehr statthaft ist (§ 345 ZPO), der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe.
1. Der Beklagte hat den Termin vom 19. Dezember 1984, in dem das zweite Versäumnisurteil gegen ihn erging, trotz ordnungsgemäßer Ladung (§§ 176, 178, 87 Abs. 1 ZPO) nach Niederlegung des Mandats durch seine Prozeßbevollmächtigten schuldhaft (vgl. dazu zuletzt BGH Beschluß vom 24. Januar 1985 - I ZR 113/84 = VersR 1985, 542; Schneider MDR 1985, 376 f. m. Nachw.) versäumt. Er trägt insoweit auch nichts weiter vor.
2. Für die Säumnis des Beklagten im Termin vom 19. Dezember 1984 ist es ohne Belang, daß er - wie er meint - zum Termin vom 1. Oktober 1984, in dem das erste Versäumnisurteil gegen ihn erging, möglicherweise nicht ordnungsgemäß geladen war.
Der Beschwerde ist einzuräumen, daß hinsichtlich der Ladung zum 1. Oktober 1984 in der Tat Bedenken bestehen.
Der Postbote hat die zuzustellende Sendung (Klageschrift und Terminladung zum 1. Oktober 1984) im Wege der Ersatzzustellung nach § 183 ZPO in den Geschäftsräumen der GmbH einer dort befindlichen Angestellten ausgehändigt. Auf diese Weise konnte eine wirksame Zustellung der für den Beklagten persönlich bestimmten Sendung nicht erfolgen; denn der Gewerbebetrieb der GmbH als rechtlich selbständiger juristischer Person ist grundsätzlich nicht zugleich ein solcher der Gesellschafter (OLG Hamm NJW 1984, 2372 [OLG Hamm 06.10.1983 - 2 U 112/83]; OLG Karlsruhe Justiz 1979, 15, 16; OLG Celle MDR 1957, 234 [OLG Celle 09.01.1957 - 8 W 310/56]; Zöller/Stephan, ZPO § 183 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO § 183 Anm. 1 B; Thomas/Putzo, ZPO § 183 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Schumann, ZPO § 183 Rdn. 3). Das Bundesverwaltungsgericht (MDR 1974, 337, 338) hält demgegenüber die Zustellung einer an die GmbH-Geschäftsführer persönlich gerichteten Sendung durch Übergabe an den Prokuristen der GmbH in deren Geschäftsräumen ausnahmsweise dann für wirksam, wenn es sich um eine kleinere Gesellschaft handele, deren Geschäftsführer namentlich in der Firma der GmbH erschienen und nach außen als Inhaber des Gewerbebetriebes aufträten. Ob dem zuzustimmen ist, bedarf keiner Erörterung, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei gleichem rechtlichen Ausgangspunkt eindeutig auf einen besonders gelagerten Ausnahmefall zugeschnitten ist, der hier nicht gegeben ist.
Das Berufungsgericht hat angenommen, ein etwaiger Mangel der Zustellung von Klageschrift und Terminsladung zum 1. Oktober 1984 sei jedenfalls nach § 187 Abs. 1 ZPO geheilt. Hierfür mag nach Sachlage manches sprechen, doch fehlt es auch insoweit an eindeutigen Feststellungen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Weitere Aufklärungen in dieser Richtung sind jedoch nicht erforderlich, weil es auf sie für die Entscheidung nicht ankommt.
a) Wenn der Beklagte zum Termin vom 1. Oktober 1984 nicht ordnungsgemäß geladen war, hätte zwar das erste Versäumnisurteil gegen ihn nicht ergehen dürfen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die möglicherweise fehlerhafte Ladung des Beklagten zum Termin vom 1. Oktober 1984 war jedoch ohne Einfluß auf den nach Einspruch des Beklagten anberaumten nächsten Termin vom 19. Dezember 1984. Zu diesem Termin war der Beklagte erneut und jedenfalls diesmal, wie er selbst auch nicht in Abrede stellt, korrekt, nämlich rechtzeitig zu Händen seines damaligen Prozeßbevollmächtigten, geladen worden. Der Beklagte war daher nunmehr zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gehalten, sich zur Sache einzulassen (§ 340 Abs. 3 ZPO) und zum Termin zu erscheinen. Die möglicherweise fehlerhafte Terminsladung zum 1. Oktober 1984 ließ also die Säumnis des Beklagten allenfalls für diesen Termin, nicht jedoch für den Termin vom 19. Dezember 1984, aufgrund dessen das zweite Versäumnisurteil vom 9. Januar 1985 erging, entfallen (vgl. Braun ZZP 93, 443, 459 - 461).
b) Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, seine Prüfungskompetenz sei mit der Feststellung der Säumnis des Beklagten im Verhandlungstermin vom 19. Dezember 1984, aufgrund dessen das zweite Versäumnisurteil vom 9. Januar 1985 erging, erschöpft. Darauf, ob der Beklagte im vorangegangenen Verhandlungstermin vom 1. Oktober 1984, in dem das erste Versäumnisurteil gegen ihn erging, mangels ordnungsmäßiger Ladung nicht säumig gewesen sei, komme es nicht an. Nach § 513 Abs. 2 ZPO sei im Berufungsverfahren nur noch die Kontrolle des Verfahrens bei Erlaß des angefochtenen zweiten Versäumnisurteils möglich. Das Berufungsgericht kann sich dabei auf die wohl herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum stützen (BAG AP § 513 Nr. 6; LAG Nürnberg NJW 1976, 2231 [LAG Nürnberg 21.04.1976 - 3 Sa 320/75]; Breetzke JZ 1952, 268; J. Lehmann JZ 1958, 691; Blunck NJW 1971, 2040; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO § 513 Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO § 513 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO § 513 Anm. 2 c; Wieczorek/Rössler, ZPO § 513 Rdn. B III; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht § 136 I 1 bei Fußn. 1; Braun ZZP 93, 443, 456 ff., 467 ff., 472). Dieser Auffassung ist zu folgen, für sie sprechen Wortlaut und Zweck des § 513 Abs. 2 ZPO sowie systematische Gründe:
Der Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO ist eindeutig (ebenso BAG AP § 513 Nr. 6); durch die Verknüpfung der Worte »Säumnis« und »Versäumnisurteil« in demselben Satz wird zum Ausdruck gebracht, daß es nur auf die Säumnis bei Erlaß dieses angefochtenen - hier des »zweiten« im Sinne des § 345 ZPO - Versäumnisurteils ankommt.
Die an die wiederholte Säumnis einer Partei, die Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt hat, geknüpfte Sanktion des § 513 Abs. 2 ZPO steht in einer Reihe mit weiteren gesetzlichen Regelungen im Versäumnisverfahren, die sämtlich darauf hinauslaufen, eine Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, im Interesse der Prozeßbeschleunigung (vgl. BGHZ 73, 87, 92 m. Nachw.) zu besonders sorgfältiger Prozeßführung zu veranlassen: Das Versäumnisurteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 2 ZPO), und es ist der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Um deren Eintritt zu verhindern, muß es innerhalb der kurzen Frist von zwei Wochen mit dem Einspruch angefochten werden. Zuständigkeitsrügen sowie die durch sorgfältige und auf Verfahrensförderung bedachte Prozeßführung gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind bereits in der Einspruchsschrift selbst vorzubringen (§ 340 Abs. 3 ZPO). Fehlt es an diesen Form- und Fristerfordernissen, so ist der Einspruch ohne Sachprüfung zu verwerfen (§ 341 Abs. 1 ZPO), bei verspäteter Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln droht deren Ausschluß (§§ 286 Abs. 1, 3 und 4, 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Diese Wirkungen eines Versäumnisurteils treten - wie grundsätzlich bei allen rechtskraftfähigen Entscheidungen - unabhängig davon ein, ob das Urteil materiell-rechtlich richtig ist oder verfahrensmäßig korrekt zustande gekommen ist. Sie beruhen allein auf seiner Existenz als staatlichem Hoheitsakt, der möglicherweise fehlerhaft und daher unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und in dem gesetzlich bestimmten Umfang anfechtbar, aber nicht nichtig ist. Ist somit die durch ein - auch fehlerhaft ergangenes - Versäumnisurteil belastete Partei im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozeßführung gehalten, dann ist es nur konsequent, an das erneute - auf schuldhafter Säumnis beruhende - Ausbleiben im nächsten Verhandlungstermin nunmehr die schärfere Sanktion des endgültigen Prozeßverlustes zu knüpfen.
Demgegenüber will ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (OLG Stuttgart MDR 1976, 51; in der Literatur vor allem Vollkommer Anm. zu BAG in AP § 513 Nr. 6 und ZZP 94, 91 ff.; ferner Neumann-Duesberg JZ 1951, 140 [BGH 05.12.1950 - IV ZB 108/50]; Burckhardt JZ 1958, 471; Orlich NJW 1973, 1349, 1350 [BAG 01.12.1970 - 3 AZR 1/70] und NJW 1980, 1782 f. [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77]; Fuchs NJW 1979, 1306; Hoyer, Das technisch zweite Versäumnisurteil, 1980, S. 162 ff., 172; Zöller/Schneider, ZPO § 513 Rdn. 6; Schneider MDR 1985, 375, 377 f.) die Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO auch dann zulassen, wenn die Partei zwar beim zweiten, nicht jedoch bei dem vorangegangenen ersten Versäumnisurteil säumig war.
Zur Begründung wird zunächst geltend gemacht, es sei willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG), die Zulässigkeit der Berufung von dem eher zufälligen Umstand abhängig zu machen, ob das Gericht bei Erlaß des ersten oder des zweiten Versäumnisurteils fehlerhaft verfahren sei (z. B. Neumann-Duesberg und Burckhardt aaO, Orlich NJW 1973, 1349, 1351 [BAG 01.12.1970 - 3 AZR 1/70]; Fuchs aaO). Beide Fälle sind indessen nicht vergleichbar. Die prozessuale Nachlässigkeit einer Partei, die, obwohl durch ein - wenn auch zu Unrecht - gegen sie ergangenes Versäumnisurteil gewarnt, dem darauffolgenden Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung erneut und schuldhaft fernbleibt, wiegt schwerer als diejenige in dem durch §§ 345, 513 Abs. 2 ZPO geregelten Fall, daß eine Partei nur vor Erlaß des ersten Versäumnisurteils, nicht dagegen in dem auf ihren Einspruch anberaumten folgenden Verhandlungstermin säumig ist (vgl. auch Breetzke JZ 1952, 268 f.; J. Lehmann JZ 1958, 691, 692; Braun ZZP 93, 443, 468).
Weiter wird gegen die hier vertretene Ansicht geltend gemacht, sie widerspreche in hohem Maße der prozessualen Billigkeit und Gerechtigkeit (Vollkommer Anm. AP § 513 ZPO Nr. 6; ähnlich OLG Stuttgart MDR 1976, 51, 52; Neumann-Duesberg, Burckhardt, Fuchs aaO; Orlich NJW 1980, 1782, 1783 [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77]; Hoyer aaO S. 166), der Prozeßverlust nach nur einmaliger verschuldeter Säumnis erscheine als unverhältnismäßige und damit ungerechte Sanktion (Vollkommer aaO), eine derart einschneidende Rechtsfolge sei nur bei zweimaliger aufeinanderfolgender schuldhafter Säumnis angezeigt und auch vom Gesetzgeber gewollt (Vollkommer, Hoyer aaO); schließlich wird in diesem Zusammenhang angeführt, die durch gerichtliche Verfahrensfehler erlangte Rechtsposition des Gegners sei nicht schutzwürdig (OLG Stuttgart aaO; Vollkommer aaO unter AP § 345 ZPO Nr. 3; Neumann/Duesberg aaO; Orlich NJW 1980, 1782, 1783) [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77].
Daß weder Wortlaut noch Sinnzusammenhang des Gesetzes die Sanktion des § 513 ZPO an zweimalige aufeinanderfolgende schuldhafte Säumnis knüpfen, wurde bereits ausgeführt. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist insoweit unergiebig (insoweit zutreffend Vollkommer AP § 513 ZPO Nr. 6). Daß auch durch falsche Gerichtsentscheidungen erlangte Rechtspositionen gesetzlichen Schutz genießen können, zeigt bereits der Umstand, daß auch fehlerhafte Entscheidungen der Rechtskraft fähig sind. Im übrigen wird bei dieser an Billigkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Argumentation nicht ausreichend bedacht, daß die durch § 513 ZPO angeordneten Rechtsfolgen beide Parteien gleichermaßen treffen können, und daß die Erweiterung des Schutzes der Partei, gegen die ein zweites Versäumnisurteil erging, notwendigerweise zu Lasten der anderen Partei ginge. Es geht nicht an, eine eindeutige gesetzliche Regelung, die auf einer Abwägung einerseits der widerstreitenden Interessen der Parteien und andererseits der einander entgegengesetzten Ziele der Verfahrensbeschleunigung und einer umfassenden Sachaufklärung beruht, durch eine andere, vermeintlich gerechtere Lösung zu ersetzen. Die gesetzgeberische Wertentscheidung könnte nur dann nicht hingenommen werden, wenn sie rechtsstaatlichen Erfordernissen, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), widerspräche. Dies ist aber nicht der Fall. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß beider Versäumnisurteile, insbesondere die Säumnis des Beklagten, wurden ebenso wie die Schlüssigkeit des Klagevorbringens jeweils richterlich geprüft; das genügte den Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Allerdings wäre, sollte die Klageschrift nebst Ladung zum Termin vom 1. Oktober 1984 nicht wirksam zugestellt worden sein, das erste Versäumnisurteil gegen den Beklagten ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen. Jedoch ist das rechtliche Gehör nachträglich durch die Möglichkeit des Einspruchs, die er auch wahrgenommen hat, gewährt worden. Fraglich kann dann nur noch sein, ob es für eine effiziente Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, vgl. z. B. BVerfGE 49, 329, 341) darüber hinaus erforderlich ist, daß eine Partei die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, zweimal gehabt haben muß, bevor sie als Folge ihrer Säumnis den endgültigen Prozeßverlust hinnehmen muß. Das ist jedoch nicht der Fall (ebenso Bundesarbeitsgericht AP § 513 ZPO Nr. 6). Ebenso wie das Grundgesetz keinen Instanzenzug gewährleistet (BVerfGE 65, 77, 90 [BVerfG 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82]; 49, 329, 340), ist auch allgemein die Mitwirkung der Partei bei der Entscheidungsfindung durch die einmalige Möglichkeit, sich umfassend zur Sache einzulassen, gewährleistet (Waldner NJW 1984, 2925, 2926) [BGH 17.05.1984 - X ZR 82/83]. Die hier zu beurteilende prozessuale Situation ähnelt insoweit der durch die §§ 296, 528 ZPO getroffenen Regelung (vgl. Braun ZZP 93, 443, 458 f.; Hoyer aaO S. 149 f.). Auch dort genügt die einmalige schuldhafte Verspätung bzw. Fristversäumung, um die Partei mit ihrem gesamten späteren Vorbringen auszuschließen. Diese Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG vereinbar, soweit ihre Anwendung an eine Verletzung der Prozeßförderungspflicht anknüpft (BVerfGE 62, 249, 254 [BVerfG 15.11.1982 - 1 BvR 585/80]; 67, 39, 41 f. [BVerfG 18.04.1984 - 1 BvR 869/83]). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten; auch hier ist die Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Beklagten die Folge seiner schuldhaften Säumnis, durch die er seine Prozeßförderungspflicht verletzte.
4. Hiernach ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht näher aufgeklärt hat, ob dem Beklagten die Klageschrift und die Terminsladung zum 1. Oktober 1984 wirksam zugestellt wurden. Der Senat befindet sich damit nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des III. Zivilsenats (BGHZ 73, 87 und Urteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 = NJW 1982, 888 = WM 1982, 601). Nach diesen Urteilen ist zwar im Berufungsverfahren nach § 513 Abs. 2 ZPO auch zu prüfen, ob ein dem zweiten Versäumnisurteil vorausgegangener Vollstreckungsbefehl bzw. Vollstreckungsbescheid (vgl. § 700 ZPO) verfahrensmäßig korrekt ergangen ist. Die Entscheidungen beruhen aber auf den Besonderheiten des Mahnverfahrens (vgl. insbes. BGHZ 73, 90 [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77]/91).
5. Die weitere Rüge, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu, verhilft der sofortigen Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob vor Erlaß des sogenannten zweiten Versäumnisurteils die Schlüssigkeit der Klage erneut (vgl. § 331 Abs. 2 ZPO) zu prüfen ist, und ob auch mit der Berufung gemäß § 513 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden kann, die erstinstanzlichen Versäumnisurteile hätten mangels Schlüssigkeit des Klagevorbringens nicht ergehen dürfen (dafür u. a. BAG - 3. Senat - in BAGE 23, 92 = NJW 1971, 1198 ff. mit zustimmender Anmerkung Vollkommer in AP Nr. 3 zu § 345 ZPO und BAGE 25, 475 = NJW 1974, 1103 f. mit zustimmender Anmerkung Grunsky in AP Nr. 4 zu § 345 ZPO; Braun ZZP 93, 443, 459 f, 464 f, 471; Vollkommer Anmerkung AP § 513 ZPO Nr. 6 und ZZP 94, 91 f.; Zöller/Schneider, ZPO § 513 Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO § 345 Rdn. 1 d; dagegen u. a. Rosenberg/Schwab, § 108 VI; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 345 Anm. 1 B, § 513 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, § 513 Anm. 2 c; vgl. auch BAG - 2. Senat - in AP § 513 Nr. 6).
Dieser Meinungsstreit braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn das Klagevorbringen ist schlüssig: (Es folgt eine Darstellung dieses Vorbringens).
Dieser Vortrag des Klägers reicht - im Versäumnisverfahren - zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten in Höhe der Klageforderung aus. Ihm ist zu entnehmen, daß der Beklagte, gemeinsam mit den übrigen Gründern handelnd, den Kläger wider besseres Wissen über die Gewinnaussichten der von ihm zu übernehmenden Videothek und vor allem über die schon bei Vertragsschluß bestehende Zahlungsunfähigkeit der Gründer, die sich in der Zahlungsunfähigkeit der GmbH fortgesetzt habe, getäuscht, ihm ferner bewußt falsche Angaben über das Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus Versprechungen gemacht hat, von denen voraussehbar war, daß sie weder von den Gründern noch der künftigen GmbH würden eingehalten werden können. Der Kläger hat damit hinreichend substantiiert vorgetragen, daß der Beklagte gemeinschaftlich mit den übrigen Gründern zu seinem Nachteil einen Eingehungsbetrug begangen habe. Hinsichtlich der nach dem Vorbringen des Klägers bereits bei Vertragsschluß gegebenen Zahlungsunfähigkeit der Gründer hätten diese ihn aufklären müssen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/84 = WM 1984, 475, 476 unter IV). Zwar hat der Beklagte ebenso wie die übrigen Gründer für die in Gründung befindliche GmbH gehandelt. Als unmittelbarer Schädiger ist er dem Kläger jedoch neben der GmbH auch persönlich gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB schadensersatzpflichtig (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 aaO m. Nachw.). Der Schaden des Klägers besteht nach seinem Vortrag darin, daß er im Vertrauen auf die Erklärungen und Versprechungen des Beklagten zunächst den Franchisevertrag abschloß, an dem er - nach seinem Vorbringen zu Recht - nunmehr nicht mehr festhalten will, und die Franchisegebühr von 28 500 DM zahlte, die er zudem - wie der Klage weiter entnommen werden kann - von der vermögenslosen GmbH nicht zurückerhalten kann.