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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.07.1983, Az.: 1 BvR 1470/82

Außerordentliche Belastung; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Rechtsmittel; Offensichtliche Unbegründetheit; Einstimmigkeit; Inhalt der Entscheidungsgründe; Formelhaftiger Hinweis

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.07.1983
Aktenzeichen
1 BvR 1470/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 65, 76 - 100
  • DVBl 1983, 1236-1239 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2929-2931 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 735 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Wegen der außerordentlichen Belastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Asylverfahren ist es mit dem GG vereinbar, daß ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet, wenn die Kammer eines Verwaltungsgerichts die Klage eines Asylsuchenden als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, ohne daß dafür Einstimmigkeit erforderlich ist.

2. Art. 16 II 2 GG gebietet es, daß sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils klar ergibt, warum die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abzuweisen war; insoweit genügt ein nur formelhafter Hinweis in der Entscheidung nicht.