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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.12.1970, Az.: 3 AZR 1/70

Versäumnisurteil; Einspruch; Mündliche Verhandlung; Unschlüssige Klage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.12.1970
Aktenzeichen
3 AZR 1/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 31.10.1969 - 12 Sa 447/69

Fundstellen

  • BAGE 23, 92 - 101
  • DB 1971, 780 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1198
  • NJW 1973, 1349-1351 (Urteilsbesprechung von Richter Bernhard Orlich)

Amtlicher Leitsatz

Hat eine beklagte Partei gegen ein Versäumnisurteil ordnungsmäßig Einspruch eingelegt und ist sie in der zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch bestimmten Sitzung wiederum säumig, so ist der Einspruch dann nicht nach ZPO § 345 durch Versäumnisurteil zu verwerfen, wenn das erste Versäumnisurteil auf eine unschlüssige Klage unter Verletzung von ZPO § 331 Abs. 2 ergangen ist.