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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1984, Az.: X ZR 82/83

Kostenverteilung bei Ablehnung der Annahme einer Revision und Wirkungsverlust einer unselbstständigen Anschlussrevision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1984
Aktenzeichen
X ZR 82/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 09.06.1983
LG Itzehoe

Fundstellen

  • MDR 1985, 52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2952-2953 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Christian H., Inhaberin Christel H.

Prozessgegner

M. Flachverblender Werke GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer, Kaufmann Peter W.

Amtlicher Leitsatz

Wird die Annahme der Revision abgelehnt und verliert dadurch eine unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung, kommt eine Kostenverteilung im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision nicht in Betracht, wenn mit der unselbständigen Anschlußrevision lediglich teilweise nicht zugesprochene Zinsen aus der Hauptforderung begehrt werden.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
am 17. Mai 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Juni 1983 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 47 691 DM.

Gründe

1

1.

Die Annahme ist abzulehnen, da die Revisionsrügen im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg bieten und der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die daraus gezogenen Folgerungen. Mit der Ablehnung der Annahme der Revision verliert die unselbständige Anschließung der Klägerin ihre Wirkung, ohne daß ihre sachliche Begründetheit noch zu prüfen wäre (§ 566 Abs. 2 S. 4 ZPO).

2

2.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese fallen zwar grundsätzlich beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last, wenn die Annahme der Revision abgelehnt wird und eine unselbständige Anschlußrevision dadurch ihre Wirkung verliert (BGH NJW 1981, 1790). Hierbei wird der Streitwert der unselbständigen Anschlußrevision dem Wert der Revision hinzugerechnet (BGH NJW 1979, 878); Voraussetzung dafür ist, daß die Anschlußrevision einen besonderen Streitwert hat. Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Klägerin erstrebt mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision nur eine Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit ihr Zinsanspruch teilweise abgewiesen worden ist. Diesem Begehren kommt ein eigener Wert nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Streitwertberechnung die mit der Anschlußrevision geltend gemachten Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn nur ein Teil des Hauptanspruchs in die Revisionsinstanz gelangt und mit der Anschließung Zinsen von dem gesamten Hauptanspruch begehrt werden (BGH LM Nr. 1 zu § 4 ZPO; vgl. auch SchlHOLG SchlHA 1976, 14). Das gilt entsprechend, wenn, wie hier, der Hauptanspruch ganz und der Zinsanspruch nur zum Teil in die Revisionsinstanz gelangt sind und mit der Anschlußrevision die teilweise nicht zuerkannten Zinsen begehrt werden. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird in einem solchen Falle durch die Anschlußrevision, mit der nur eine Nebenforderung weiterverfolgt wird, nicht erhöht. Danach ist für eine Kostenverteilung im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision kein Raum. Die Kostenlast trifft allein den Rechtsmittelführer, hier also die Beklagte.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 47 691 DM.

Ballhaus
Ochmann
Windisch
Brodeßer
von Albert