Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1984, Az.: BVerwG 9 C 23.84
Ersatzzustellung; Niederlegung; Zusteller; Empfänger; Übung; Maßstab; Benachrichtigung; Briefzustellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 23.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 17.05.1982 - AZ: 9 K 1108/81
- OVG Rheinland-Pfalz - 04.10.1983 - AZ: 11 A 72/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ArchPF 1985, 264-267
- DokBer A 1985, 63-64
- HFR 1986, 385
- NJW 1985, 1179-1180 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 412 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1985, 118-119
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die bei einer Ersatzzustellung nach § 182 1. Alt. ZPO gebotene Abgabe einer schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung "in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" bestimmt sich konkret nach der vom Postzusteller bei den einzelnen Empfänger praktizierten und von diesem akzeptierten oder jedenfalls hingenommenen Übung.
- 2.
Zur Substantiierung des nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweisantritts für die Unrichtigkeit der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden.
In der Verwaltungstreitsache hat
der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger kam im September 1979 aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland und betreibt seitdem seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 6. Februar 1981 lehnte die Beklagte zu 1 seinen Asylantrag ab. Der Beklagte zu 2 forderte daraufhin den Kläger mit Bescheid vom 15. Juni 1981 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm gleichzeitig die Abschiebung an. Beide Bescheide wurden dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung zugeleitet. In der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde heißt es, daß der Postzusteller, da er weder den Kläger noch andere für ihn Empfangsberechtigte in seiner Wohnung angetroffen habe, die Schriftstücke am 19. Juni 1981 bei der Postanstalt Bendorf niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Klägers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben habe.
Die am 3. September 1981 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen; gleichzeitig hat es eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Mit der gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen: Eine ordnungsgemäße Ersatz Zustellung der Bescheide sei nicht erfolgt. Er bestreite, daß überhaupt ein Mitteilungszettel über die Niederlegung der Schriftstücke bei der Postanstalt bei ihm hinterlassen worden sei. Selbst wenn ein derartiger Mitteilungszettel ausgestellt worden sein sollte, müsse davon ausgegangen werden, daß dieser mangels eines besonderen Briefkastens für seine Wohnung ebenso wie grundsätzlich alle für ihn bestimmten Postsendungen lediglich vor der Wohnungstür abgelegt worden sei; er sei dann möglicherweise abhanden gekommen. Für diese Behauptungen hatte der Kläger den Postzusteller und einen Mitbewohner seiner Wohnung als Zeugen benannt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Die angegriffenen Bescheide seien dem Kläger am 19. Juni 1981 durch Niederlegung bei der Post ordnungsgemäß zugestellt worden. Dies ergebe sich aus der Postzustellungsurkunde. Es bestehe um so weniger Anlaß, die Richtigkeit der Angaben in der Postzustellungsurkunde zu bezweifeln, als nach den in der Berufungsbegründung geschilderten Verhältnissen an der Wohnung des Klägers ein Abhandenkommen des Mitteilungszettels durchaus möglich gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere am Verschulden des Klägers. Es gehöre zu den Obliegenheiten eines Asylbewerbers, für seine ständige Erreichbarkeit zu sorgen. Der Kläger habe jedoch weder einen Briefkasten besessen noch in anderer Weise Vorsorge dafür getroffen, daß an ihn gerichtete Briefe nicht verlorengehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers.
Die Beklagten haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das angefochtene Berufungsurteil läßt eine Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) nicht erkennen. Der Kläger hat die nach § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat betragende Klagefrist versäumt. Denn er hat erst am 3. September 1981 gegen die ihm am 19. Juni 1981 ordnungsgemäß zugestellten Bescheide Klage erhoben.
Die Ordnungsmäßigkeit der durch einen Postbediensteten bewirkten Ersatzzustellung beurteilt sich nach § 182 ZPO, auf den das Verwaltungszustellungsrecht verweist. Danach muß, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Zustellung nach anderen Vorschriften nicht ausführbar ist und infolgedessen das zuzustellende Schriftstück bei der Postanstalt niedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben (1. Alternative) oder, falls dies nicht tunlich ist, an der Wohnungstür befestigt (2. Alternative) oder einer in der Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger ausgehändigt werden (3. Alternative).
Die nach § 182 ZPO gebotene Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung bestimmt sich nicht nach den Vorschriften der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1983 (BGBl. I S. 326), die lediglich die Anforderungen an die Post und deren Bedienstete im Innenverhältnis zum Postkunden umschreiben, während es hier um das Außenverhältnis zwischen einem Verfahrens- oder Prozeßbeteiligten, der die Zustellung einer Sendung über die Post veranlaßt hat, und dem Empfänger der Sendung geht. Durch § 182 ZPO soll in einer für den Postzusteller zumutbaren und für den Empfänger zuverlässigen Art und Weise eine Benachrichtigung über die Niederlegung gewährleistet werden. Dafür eröffnet § 182 ZPO auch solche Benachrichtigungsformen, die nach der Postordnung unbekannt sind, wie z.B. die Befestigung der Mitteilung an der Wohnungstür. Auch die nach dem Wortlaut des § 182 ZPO in erster Linie vorgesehene Abgabe der schriftlichen Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise eröffnet mehr und andere Benachrichtigungsformen, als sie nach der Postordnung ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. Urteil vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 - VerwRspr. 32, 121; Beschluß vom 21. Oktober 1976 - BVerwG B 94.76 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 94).
Die bei gewöhnlichen Briefen übliche Weise der Zustellung läßt sich nicht abstrakt und generell nach der landesweit oder an einem Ort allgemein gebräuchlichen Zustellungsform ermitteln. Vielmehr kommt es auf die bei einem einzelnen Empfänger praktizierte und von diesem akzeptierte oder jedenfalls hingenommene Übung an. Nur diese konkrete Betrachtungsweise wird den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht und entspricht den unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Sie steht gleichfalls im Einklang mit Sinn und Zweck des § 182 ZPO, wonach dem Empfänger möglichst bald und zuverlässig Kenntnis von der Niederlegung zu geben ist (Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 29.69 - Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 1 S. 4). So entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Zuleitung der schriftlichen Mitteilung auf den Platz abzustellen ist, an dem der jeweilige Empfänger seine Post regelmäßig vorfindet (Urteil vom 23. Juni 1980 - BVerwG 6 C 2.80 - VerwRspr. 32, 121) und der Postzusteller so zu verfahren hat, wie er es auch sonst bei den für einen konkreten Empfänger bestimmten Sendungen tut (Beschluß vom 21. Oktober 1976 a.a.O.; BVerwGE 42, 180 [BVerwG 05.05.1973 - BVerwG VII C 35.72] [182]).
Die Abgabe der schriftlichen Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise muß auch nicht den förmlichen Anforderungen entsprechen, denen die übrigen in § 182 ZPO vorgesehenen Benachrichtigungsformen unterliegen. Denn es handelt sich bei § 182 1. Alt. ZPO um eine selbständige Benachrichtigungsform.
Sie wurde durch die Verordnung zur Vereinfachung der Zustellungen vom 17. Juni 1933 (RGBl. I S. 394) in die Zivilprozeßordnung eingefügt. Mit dieser Benachrichtigungsform sollte ersichtlich der Post die Ersatzzustellung erleichtert werden. Deren Zuverlässigkeit hielt der Gesetzgeber bereits deshalb für gewährleistet, weil die schriftliche Mitteilung denselben Weg zu nehmen hat wie die sonstige für den Empfänger bestimmte Post. Die in der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Benachrichtigung nach § 182 2. Alt. ZPO verlangten Mindestanforderungen (Urteil vom 22. Juli 1980 - XIII R 160/78 - Betriebsberater 1981, 230) sind daher auf eine Ersatzzustellung nach § 182 1. Alt. ZPO nicht übertragbar.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe hat der Postzusteller im vorliegenden Fall den Anforderungen an eine Ersatzzustellung nach § 182 1. Alt. ZPO genügt. Er hat die zuzustellenden Schriftstücke bei der Postanstalt niedergelegt. Er hat auch eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Klägers ausgestellt. Das ergibt sich aus der von ihm unterzeichneten Postzustellungsurkunde vom 19. Juni 1981. Diese Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO (Beschluß vom 25. März 1982 - BVerwG 8 C 100.81 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 20; Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG 8 C 2.65 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 6) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO der Kläger den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Jedoch muß ein diesbezüglicher Beweisantritt substantiiert sein, d.h. es muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden (Beschluß vom 29. November 1979 - BVerwG 8 B 41.79 -; ebenso zum behördlichen Eingangsstempel Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 8 C 164.67 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5). Die gebotene Substantiierung fehlt bei schlichtem Bestreiten unter Benennung des Postzustellers als Zeugen. Anderenfalls könnte die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde stets durch bloße Behauptung des Gegenteils unter Benennung des Postzustellers als Zeugen entwertet werden. Notwendig ist vielmehr die Darlegung näherer Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind, z.B. der Vortrag, der Zusteller habe schon wiederholt Zustellungsurkunden falsch ausgefüllt, die Mitteilung habe sich an dem fraglichen Tag nicht bei der sonstigen Post befunden oder der Postzusteller sei an dem Tag überhaupt nicht erschienen. Eine derartige Substantiierung ist hier nicht erfolgt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Behauptung des Klägers, sein Empfangsberechtigter habe die schriftliche Mitteilung nicht erhalten. Denn die Kenntnisnahme von der Mitteilung liegt zeitlich nach der Ausstellung des Mitteilungszettels und ist für die Ordnungsmäßigkeit der Ersatzzustellung ohne Bedeutung (Urteil vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106).
Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Postzusteller den Mitteilungszettel entgegen § 182 1. Alt. ZPO nicht in einer bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben hat. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, den das Berufungsgericht zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemacht hat und von dem daher für die Revisionsentscheidung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen ist, wurden in der hier maßgeblichen Zeit gewöhnliche Briefe für den Kläger, wenn in der Wohnung niemand angetroffen wurde, "einfach vor der Wohnungstür abgelegt", weil für seine Wohnung ein Briefkasten nicht vorhanden war. Eine derartige Abgabe der schriftlichen Mitteilung des Postbediensteten genügt den Anforderungen des § 182 1. Alt. ZPO. Soweit der Kläger einwendet, bei einer Ablage der Post vor der Wohnungstür bestehe die Gefahr, daß ausgelieferte Post abhanden komme, stellt dies die ordnungsgemäße Ersatzzustellung nicht, in Frage. Denn da der Kläger die bei im grundsätzlich praktizierte Art der Postzustellung kannte und gleichwohl nicht für eine Änderung sorgte, muß er die damit allgemein verbundenen Risiken auch bei einer Ersatzzustellung in Kauf nehmen. Der Kläger hat schließlich auch nicht behauptet, daß die Abgabe der schriftlichen Mitteilung in der bei gewöhnlicher Post üblichen Weise im vorliegenden Fall untunlich war, so daß andere Formen der Ersatzzustellung geboten gewesen wären. Unter diesen Umständen bedeutet es keinen Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht von der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen über die bei ihm praktizierte Postzustellung abgesehen hat.
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten, ist ein Rechtsverstoß ebenfalls nicht erkennbar. Die dazu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts stehen vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach ein Asylbewerber dafür Sorge zu tragen hat, daß ihn Benachrichtigungen über sein Anerkennungsverfahren rechtzeitig und zuverlässig erreichen und eine Verletzung dieser Obliegenheit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO ausschließt (Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 5).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender