Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1979, Az.: BVerwG 8 B 41.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rechtmäßigkeit der Zustellung eines Einberufungsbescheids durch Niederlegung bei der Postanstalt; Beweiswirkung einer Postzustellungsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 41.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Saarlouis - 09.03.1979 - AZ: 4 K 777/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Lotz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 1979 - 4 K 777/77 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
In dem vorliegenden Rechtsstreit, den das zunächst angerufene-Truppendienstgericht an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, begehrt der Kläger festzustellen, daß durch einen Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts vom 9. November 1976 kein wirksames Wehrdienstverhältnis begründet worden sei. Der Kläger, der inzwischen durch Bescheid der Prüfungskammer vom 17. April 1978 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und der einen daraufhin ergangenen Umwandlungsbescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 19. Mai 1978 in einem weiteren Rechtsstreit angefochten hat, hat vorliegend geltend gemacht, daß er den Einberufungsbescheid vom 9. November 1976 niemals erhalten habe. Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde habe nicht wie beurkundet durch Niederlegung bei der Postanstalt erfolgen dürfen, weil er sich an dem aus der Zustellungsurkunde ersichtlichen 26. November 1976 zusammen mit einer Freundin ununterbrochen in seiner Wohnung aufgehalten habe, um eine für die Abendstunden geplante Reise vorzubereiten. Die Zustellung sei daher unwirksam.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - kann die Zulassung der Revision (nur) verweigert werden, wenn offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist; die Revision muß zugelassen, werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Beschwerde hiernach zulässig ist. In Wehrpflichtsachen können behauptete Mängel des gerichtlichen Verfahrens nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (BVerwGE 28, 22; 29, 226) [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67]. Die Beschwerde kann also auch nicht darauf gestützt werden, auf dem Gebiet des Verfahrensrechts sei die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten oder weiche das Urteil von einer Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung ab (z.B. Beschluß vom 16. April 1973 - BVerwG 6 B 19.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 16]).
Der Kläger hält zunächst für klärungsbedürftig, ob die Voraussetzungen einer Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt gemäß §§ 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -, 182 ZPO "auch bei substantiiertem Bestreiten allein durch Vorlage einer Urkunde im Sinne der §§ 415, 418 ZPO bewiesen werden" könnten. Es gehe nicht an, die Angaben eines Postbediensteten nur deshalb als glaubwürdiger anzusehen als die des Klägers, weil sie in eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden seien. Ob es unmöglich gewesen sei, das zuzustellende Schriftstück in der Wohnung zu übergeben und ob deswegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VwZG in Verbindung mit § 182 ZPO für eine Zustellung durch Niederlegung bei der Postanstalt vorgelegen hätten, müsse gegebenenfalls durch Einvernahme des Postbediensteten geklärt werden. Weiter hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob "ein Gegenbeweis im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO auch durch Parteivernehmung (des Klägers) geführt werden" könne.
Dieses Beschwerdevorbringen des Klägers betrifft wesentlich Regelungen über die Beweisaufnahme in § 98 VwGO und dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der ZPO, insbesondere über den Beweis durch öffentliche Urkunde nach § 418 ZPO und über die Parteieinvernahme. Die einschlägigen Regelungen beziehen sich auf das gerichtliche Verfahren. Insoweit kann auf sie eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden. Ob das Beschwerdevorbringen des Klägers, weil ihm eine Zustellung im Verwaltungsverfahren zugrunde liegt, daneben im Sinne des Revisionszulassungsrechts auch noch materieller Natur ist, muß vorliegend nicht abschließend entschieden werden.
Denn wenn das bejaht werden kann, ist die Beschwerde des Klägers jedenfalls unbegründet. Die von dem Postbediensteten nach § 3 Abs. 2 VwZG in Verbindung mit § 195 Abs. 2 ZPO aufgenommene Post Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO. Durch eine solche Urkunde werden die darin bezeugten Tatsachen sowie Zeit und Ort der Ausstellung voll bewiesen, soweit sie von dem Beurkundeten selbst wahrgenommen oder seine eigenen Handlungen sind. Dazu gehören vorliegend die Feststellungen des Postbediensteten, er habe den Kläger in dessen Wohnung nicht angetroffen und die Zustellung sei weder an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen noch an den Hauswirt oder Vermieter ausführbar gewesen, und ferner, er habe deswegen die Sendung bei der Postanstalt niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Klägers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben. Die Beweiswirkung der Urkunde kann gemäß § 418 Abs. 2 ZPO nur entkräftet werden durch den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen; die Beweiswirkung besteht, solange nicht die Möglichkeit beseitigt ist, daß der Inhalt der Beurkundung richtig ist. Das folgt aus dem Gesetz, und es ist auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen worden (Urteile vom 22. Mai 1969 - BVerwG 8 C 2.65 - [NJW 1969, 1730 = MDR 1969, 951 = Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 6 und 412.6 § 1 Nr. 8] und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 8 C 164.67 - [Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5] - zum gerichtlichen und behördlichen Eingangs Stempel -; vgl. auch Urteil vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 33.75 - [Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 22] - zur Postzustellungsurkunde -), In dem genannten Urteil vom 15. Januar 1970 ist auch bereits ausgesprochen, daß zwar kein Grund besteht, im Verwaltungsprozeß die Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO durch Parteivernehmung auszuschließen, daß aber die bloße Behauptung, die beurkundeten Tatsachen seien unrichtig, eine Parteivernehmung nicht rechtfertigt; es muß vielmehr, eine gewisse Wahrscheinlichkeit in dieser Richtung erbracht sein.
Alle diese Fragen sind sonach nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Das angefochtene Urteil ist darüber hinaus von den dargelegten Grundsätzen auch nicht abgewichen. Das Urteil hat den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, er habe sich zusammen mit einer Freundin am 26. November 1976 zur Vorbereitung einer in den späten Abendstunden dieses Tages angetretenen Reise ununterbrochen in seiner Wohnung aufgehalten. Das Urteil hat aber durch diesen Vortrag die Möglichkeit der Richtigkeit des in der Postzustellungsurkunde beurkundeten Ablaufs nicht als beseitigt angesehen; es hat ausgeführt, auch bei ständiger Anwesenheit des Klägers und der Freundin in der Wohnung seien "Möglichkeiten denkbar, die ein tatsächliches Zusammentreffen des Postbediensteten mit dem Zustellungsempfänger vereiteln können", z.B. wenn aus irgendeinem Grund das Klingeln überhört werde, und es seien "Fälle vorstellbar, in denen der Zustellungsempfänger bewußt den Kontakt mit dem Postbediensteten vermeidet." Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils halten sich im Rahmen der dargelegten rechtlichen Grundsätze der genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Bei dieser Sachlage fehlt es an einem Revisionszulassungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Lotz