Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1982, Az.: BVerwG 8 C 100.81

Fehlen einer odnungsgemäßen Ladung als Versagung des verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehörs; Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde; Widerlegung der Beweiswirkung der Urkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 100.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 11.02.1981 - AZ: 8 K 1343/80

Fundstelle

  • HFR 1984, 179

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Februar 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen den Musterungsbescheid des Musterungsausschusses beim Kreiswehrersatzamt Unna vom 27. März 1979 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Musterungskammer bei der Wehrbereichsverwaltung III - Außenstelle Arnsberg - vom 18. April 1980, mit dem er als "wehrdienstfähig" und "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" gemustert worden ist. Zu dem auf den 11. Februar 1981 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist er am 9. Januar 1981 durch Niederlegung bei der Postanstalt zu Hamm 1 geladen worden, weil er den Angaben in der Postzustellungsurkunde zufolge in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde und die Zustellung an einen Ersatzempfänger nicht möglich war. Der Postbedienstete hat in der Post Zustellungsurkunde vermerkt, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden.

2

Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen. Durch das aufgrund dieser Verhandlung am 11. Februar 1981 erlassene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er rügt, er sei zum Termin vom 11. Februar 1981 nicht ordnungsmäßig geladen worden; einen Benachrichtigungsschein habe er in seinem Briefkasten nicht vorgefunden.

4

II.

Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel gestützte Revision wird durch Beschluß zurückgewiesen; denn die Verfahrensrüge erweist sich als offenbar unbegründet (§ 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG).

5

Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die Vorschriften über die Ladung (§ 102 Abs. 1 und 2 VwGO) und eine damit verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer ordnungsmäßigen Ladung des Klägers ausgegangen. Die Ladung ist nach § 182 ZPO in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VwZG und § 56 Abs. 2 VwGO durch Niederlegung bei der Post erfolgt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Durch die von dem Postbediensteten aufgenommene Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 2 VwZG) ist bewiesen, daß der Kläger in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde (vgl. § 180 ZPO) und die Zustellung weder an einen zur Familie gehörenden Hausgenossen noch an eine in der Familie dienende erwachsene Person noch an den Hauswirt oder Vermieter durchführbar war (vgl. § 181 Abs. 1 und 2 ZPO). Weiterhin ist bewiesen, daß eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden ist (vgl. § 182 ZPO). Denn die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO, die die in ihr bezeugten Tatsachen beweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 2.65 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 6 S. 1 [2] = NJW 1969, 1730; BGH, Urteil vom 21. Juni 1976 - III ZR 22/75 - LM § 341 ZPO Nr. 2). Allerdings ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswirkung der Urkunde ist jedoch nicht widerlegt, solange die Möglichkeit besteht, daß die Urkunde inhaltlich richtig ist (vgl. RGZ 131, 284 [289] und RAG ARS 26, 201). Das Vorbringen des Klägers, er habe in seinem Briefkasten keinen Benachrichtigungsschein vorgefunden, ist (bei unterstellter Richtigkeit) für sich nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 418 ZPO zu entkräften; denn die Möglichkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Mitteilung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Daß die Mitteilung überhaupt in die Hand des Klägers gekommen ist, ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 182 Anm. III; Zöller,-ZPO, 13. Aufl., § 182 Anm. 2). Danach war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, in Abwesenheit des Klägers zu verhandeln und aufgrund dieser Verhandlung zu entscheiden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel