Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1996, Az.: BVerwG 2 B 80/96
Rechtsschutzbedürfnis von Sanitätsoffizieren, auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen bei freiwilliger Verpflichtung zum Dienst als Arzt in der Bundeswehr; Voraussetzungen der Gewähr einer vorzeitigen Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis; Schwerwiegende persönliche Härte beim Zwang, gegen die Gebote des Gewissens einen Dienst bei den Streitkräften leisten zu müssen; Voraussetzungen des Revisionsgrundes der Annahme einer Abweichung von einer vorhergehenden Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 80/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.03.1996 - AZ: 4 S 1485/95
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juli 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Schmutzler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen,
- ob § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG und § 55 Abs. 3 SG nebeneinander Anwendung finden, d.h. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG ausschließlich für die Fälle bereits als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Soldaten (entsprechend) gilt und einer Anwendung des § 55 Abs. 3 SG auf die Fälle beabsichtigter oder bereits gestellter Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Raum läßt, oder
- ob § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG als Spezialvorschrift zur nachträglichen Anerkennung eines Soldaten auf Zeit als Kriegsdienstverweigerer anzusehen ist mit der Folge, daß die Entlassung eines nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten nach § 55 Abs. 3 SG von vornherein auch dann ausgeschlossen ist, wenn dieser Soldat Gewissensgründe für seine vorzeitige Entlassung vorbringt;
- ob eine Qualifizierung des § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG als lex specialis mit dem auch den Soldaten dieser Gruppe zustehenden Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar ist oder ob der zeitweilige Ausschluß (lediglich) der Geltendmachung dieses Rechts durch den Umstand gerechtfertigt ist, daß die freiwillig dienstleistenden Sanitätsoffiziere keinen Kriegsdienst mit der Waffe leisten, gegen den sich nach Art. 4 Abs. 3 GG der Gewissenszwang richten muß, um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen;
- ob eine - unterstellte - Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe persönliche Gründe des Soldaten auf Zeit sind, die eine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG darstellen, und
- ob es für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG erforderlich aber auch ausreichend ist, wenn der Begründung des Entlassungsantrages oder eines damit im Zusammenhang stehenden Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hinreichend deutlich zu entnehmen ist, daß der Soldat auf Zeit deshalb einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beabsichtigt oder bereits gestellt hat, weil ihm sein Gewissen bereits den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verbietet und die beabsichtigte oder bereits vorgenommene Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweiger nicht nur vorgeschoben ist, um das Soldatendienstverhältnis aus anderen Gründen vorzeitig zu beenden,
sind, soweit hiermit entscheidungserhebliche Grundsatzfragen angesprochen sind, bereits durch das vom Berufungsgericht und der Beschwerde selbst angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - (Buchholz 448.6 § 13 Nr. 17) sowie durch die dort angeführte Rechtsprechung (BVerwGE 72, 241; 80, 62 [BVerwG 17.08.1988 - 5 C 65/85]= Buchholz 448.6 § 13 Nr. 9; Urteil vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - <Buchholz 448.6 § 13 Nr. 16>) geklärt. Danach besteht für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst als Ärzte in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, weil und solange sie nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern ihrer freiwilligen Verpflichtung Sanitätsdienst leisten. In diesem Zusammenhang ist weiter geklärt, daß auch für diese Sanitätsoffiziere nach dem Soldatendienstrecht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 oder § 55 Abs. 3 SG die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses aufgrund eines Entlassungsantrages besteht, und daß dann, wenn sie ihre freiwillig eingegangene Dienstverpflichtung auf diese Weise beenden, ihre gesetzliche Wehrpflicht wieder mit der Folge aktuell wird, daß sie sodann ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG haben.
Ferner ist geklärt (vgl. Urteil vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - <a.a.O.>), daß "einem auf § 46 Abs. 3 Satz 3 oder auf § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis ... zu entsprechen sein (wird), wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wird, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht". Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Inwieweit die auf dieser Grundlage erfolgte Würdigung des Sachverhalts zutrifft, ist nicht rechtsgrundsätzlich, sondern maßgebend nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten, wie in dem angefochtenen Beschluß auch geschehen.
Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 6 B 54.86 - <Buchholz 238.4 § 46 Nr. 16> liegt nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG 6 B 59.70 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 81>, vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Das ist hier nicht der Fall. Der angeführte, einen anderen Sachverhalt betreffende Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts ist zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (Fassung 1970) ergangen, der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts zu § 55 Abs. 3 SG in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1737), der mit § 55 Abs. 3 SG in der Fassung vom 19. August 1975 (BGBl I S. 2273) im Wortlaut übereinstimmt. Zu § 55 Abs. 3 SG (Fassung 1975) liegt aber die o.a., vom Berufungsgericht angewandte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.300,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG (Besoldungsgruppe A 9).
Dr. Lemhöfer
Dr. Schmutzler