Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1959, Az.: 1 StR 239/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 239/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14.01.1959
Verfahrensgegenstand
einfachen Bankrotts u.a.
Prozessgegner
den Kaufmann und Textiltechniker Rudolf S. aus N. geboren am ... 1894 in St., Kreis ...,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Rudolf S. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Januar 1959 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Unordentliche Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO).
Der Angeklagte, über dessen Vermögen das Konkursverfahren am 14. September 1954 eröffnet wurde, verbuchte Darlehen, die ihm ein Freund im Gesamtbetrage von 32.000. - DM aus nicht versteuerten Einnahmen gewährte, anstatt auf dessen Namen auf anderen Darlehenskonten. Ferner buchte er Wechseltauschgeschäfte als Warenverkäufe und verschleierte beides durch erdachte Belege.
Hierin findet die Strafkammer den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie das Landgericht zutreffend annimmt, gehört zur ordnungsmäßigen Buchführung nicht nur das Zahlenwerk; der Vortrag der Einnahme- und Ausgabeposten sowie die rechnerische Übersicht darüber, sondern auch die richtige Angabe der zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle (§ 162 Abs. 2 AbgO). Sonst werden aus den Büchern nicht, wie es § 38 HGB vorschreibt, die "Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens" ersichtlich. Daher ist die Buchführung auch dann unordentlich, wenn sie den Vermögensstand zwar rechnerisch richtig wiedergibt, aber die Vermögenslage im einzelnen durch falsche Angaben über den Gläubiger (RG JW 1928, 814 Nr. 36; RG GA 59, 124 = DJZ 1911, 819) oder über die Art der Geschäfte (BGH 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955 S. 18, 20 f) unzutreffend darstellt und dies durch falsche Belege verschleiert (BGH 4 StR 494/55 vom 26. Januar 1956 bei Herlan GA 1956, 348).
Beizupflichten ist der Strafkammer auch darin, daß die Buchführung eines Kaufmanns nicht ordnungsmäßig ist, wenn sie nicht jederzeit Aufschluß über seine Vermögenslage gibt. Strafbar ist die unordentliche Buchführung jedoch nur dann, wenn sie den Überblick über den Vermögensstand nicht bloß - wie das Landgericht genügen zu lassen scheint, möglicherweise in einem gedachten Falle z.B. des plötzlichen Todes des Firmeninhabers oder des früheren Eintritts des Konkurses - sondern wenn sie den Überblick wirklich und gerade im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung vereitelt oder wesentlich erschwert (RGSt 29, 222, 225). Mängel, die vorher beseitigt werden, kommen daher für § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO im allgemeinen nicht in Betracht - es sei denn, daß sie in der bezeichneten Weise bei Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung noch fortwirkten (RGSt 39, 165, 167; RG DJZ 1930, 564; RG JW 1907, 417 Nr. 84 und 85; vgl. schon RG Rspr. 3, 190). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Auf den Darlehensfalschbuchungen beruht nach den Urteilsfeststellungen die Bilanz für das Geschäftsjahr 1953, die der Konkursverwalter nachträglich erstellen mußte. Die Warenverkäufe hatte der Angeklagte zwar zurückgebucht, jedoch als sogenannte "Retouren", also wiederum in unwahrer Weise. Mithin wurde die Verschleierung der Wechseltauschgeschäfte dadurch nicht behoben, sondern verstärkt.
Der Angeklagte kannte seine gesetzliche Pflicht, Handelsbücher zu führen; er war sich bewußt, daß sie infolge der erwähnten Mängel keinen Überblick über seinen Vermögensstand boten. Demgemäß hat ihn die Strafkammer mit Recht eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO schuldig gesprochen.
II.
Unterlassene Bilanzziehung (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO).
1.
Im ordnungsmäßigen Geschäftsgang hätte der Beschwerdeführer bei einem jährlichen Umsatz von 500.000,- bis 600.000,- DM die Jahresbilanz nach Auffassung des Landgerichts, das hierbei dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, jeweils binnen drei Monaten aufstellen müssen (§ 39 Abs. 2 HGB). Der Angeklagte hat diese Zeit für die Jahre 1950 bis 1952 - teilweise erheblich - überschritten; für das Geschäftsjahr 1955 zog er überhaupt keine Bilanz. Er kannte seine Verpflichtung, die Bilanz binnen einer dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang angemessenen Zeit zu erstellen. Wie die Strafkammer - augenscheinlich auf Grund seiner jahrzehntelangen Erfahrung als selbständiger Kaufmann - feststellt, war er sich auch bewußt, daß dafür bei dem Umfang seines Geschäfts ein Zeitraum von höchstens drei Monaten angemessen war. Er wollte aber seine Vermögenslage möglichst lange im Unklaren halten. Danach beschwert er sich zu Unrecht darüber, daß die Strafkammer ihm sein Verhalten als vorsätzlich ausgelegt hat.
2.
Unbegründet ist auch die Beanstandung der Revision, daß die Strafkammer kein einheitliches fortgesetztes, sondern vier selbständige Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO angenommen hat. Daß der Angeklagte seinen Vermögensstand "möglichst lange Zeit unklar lassen" wollte, kann nur auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogen werden; denn tatsächlich hat er alljährlich, ausgenommen nur das letzte Jahr vor Konkurseröffnung, die Bilanz erstellt. Für einen Gesamtvorsatz fehlt es daher schon deswegen an der Grundlage. Die Absicht, den Konkurs möglichst lange hintanzuhalten, enthält keinen solchen Vorsatz (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]. Erst recht kommt keine Handlungseinheit nach Art derjenigen mehrerer Einzelverstöße gegen die Buchführungspflicht oder mehrerer Einzelakte übermäßigen Aufwands in Betracht (BGHSt 3, 23, 26 [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51] und 4 StR 193/55 vom 1. März 1956 bei Herlan GA 1956, 348).
3.
Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Vergehen der unordentlichen Buchführung und der unterlassenen Bilanzziehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Keineswegs sind diese beiden Vergehen unselbständige Begehungsformen einer einheitlichen Straftat, des einfachen Bankrotts. Sie enthalten vielmehr selbständige Straftatbestände (BGHSt 1, 186, 190 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51] und 4 StR 193/55 vom 1. März 1956). Zwischen ihnen kann zwar Fortsetzungszusammenhang bestehen (BGH JZ 1954, 56), entgegen der Ansicht der Revision jedoch keine Tateinheit (BGH 1 StR 625/53 vom 12. März 1954 bei Herlan GA 1954, 312 und 2 StR 43/58 vom 26. Februar 1958).
Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KO hat die Strafkammer nicht geprüft. Das ist hier rechtlich nicht zu beanstanden, wird auch von der Revision nicht eigens gerügt. Die falsche Verbuchung der Wechseltauschgeschäfte fällt erst in das Jahr 1954; insoweit ist der Angeklagte keines Vergehens der unterlassenen Bilanzziehung schuldig. Die Verbuchung der Darlehen auf einen anderen als den wahren Gläubiger berührt im allgemeinen weder das Zahlenwerk noch den sonstigen Inhalt einer Bilanz, die Vermögen und Schulden nur zusammenfaßt und nicht nach Einzelposten nachzuweisen pflegt. Daß es hier (in der zeitlich allein in Betracht kommenden) Bilanz für das Jahr 1952 anders gewesen wäre, dafür besteht kein Anhalt.
III.
Fortgesetzter Betrug.
1.
Die Strafkammer hat mit Recht den Tatbestand des § 263 StGB darin gefunden, daß der Beschwerdeführer verschiedenen Banken, mit denen er in Geschäftsverbindung stand, Gefälligkeitswechsel als Warenwechsel zum Diskont gab und sich den Gegenwert ungedeckter Schecks bar auszahlen ließ. Die Revision rügt insoweit auch nur, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für unbeachtlich erklärt, es habe sich in dem Einzelfall C. (richtig: in den Einzelfällen D. und C.) durchweg um "Prolongationen ordnungsgemäß ausgestellter Warenwechsel" gehandelt. Diese Beanstandung ist an sich begründet. In der Tat kann die Diskontierung eines Warenverlängerungswechsels insoweit regelmäßig nicht anders angesehen werden als die Diskontierung des ursprünglichen Stückes selbst. Dennoch bleibt die Rüge ohne Erfolg, weil das Landgericht der Verurteilung in beiden Einzelfällen nur solche Wechsel zugrundegelegt hat, die es einwandfrei als reine Finanzierungswechsel feststellen konnte (UA 22, 24).
2.
Es stellt auch keine Tateinheit zwischen den Vergehen des Betrugs und der unordentlichen Buchführung her, daß der Angeklagte die Wechselgeschäfte mit D. in seinen Büchern als Warengeschäfte eintrug, um den Banken echte Grundgeschäfte vorzutäuschen. Tateinheit ist nicht schon gegeben, wenn eine Straftat die andere vorbereiten oder sonst ermöglichen soll. Vielmehr ist dafür erforderlich, daß diejenige Handlung, die einen strafbaren Tatbestand verwirklicht, wenigstens in einem Stück zugleich einen anderen Straftatbestand erfüllt (BGH LM Nr. 8 zu § 177 StGB). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte hat die Bücher den Banken nicht vorgelegt. Jedenfalls ist das nicht festgestellt, von der Revision auch nicht einmal behauptet.
IV.
Schwere Unterschlagung.
Der Angeklagte hatte seiner Bank zur Sicherung eines Lombardkredits Stoffe übereignet. Obwohl er den Kredit noch nicht vollständig zurückgezahlt hatte, übereignete er die Stoffe nochmals einem anderen Gläubiger, übergab sie ihm auch zum Teil; zum anderen Teil ließ er sie für ihn "ausrüsten".
In diesem Sachverhalt sieht das Landgericht die Unterschlagung anvertrauter Sachen. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Die Bank hatte die Stoffe dem Beschwerdeführer leihweise belassen und ihn verpflichtet, sie getrennt von anderen Beständen zu lagern und als ihr Eigentum zu kennzeichnen. Das genügt für das Merkmal des Anvertrautseins im Sinne des § 246 StGB (RGRecht 1928, 1432). Soweit dieser Rechtsstandpunkt zu der Folge führt, daß die nochmalige Übereignung einer bereits anderweit sicherungsübereigneten Sache - wenigstens für die Regel - als schwere Unterschlagung strafbar ist (vgl. dazu BGHSt 1, 262), kann dieses Ergebnis keineswegs als unerwünscht, geschweige denn (wie die Revision meint) als unhaltbar angesehen werden. Der Gläubiger aus einem Sicherungsübereignungsvertrag ist in weitem umfange und mehr als andere Gläubiger von der Vertragstreue des Schuldners abhängig. Er muß gewöhnlich seine Sicherungen in der Hand des Schuldners belassen, ihm also notgedrungen vertrauen. Er verdient daher nicht minder erhöhten Rechtsschutz als jener, der aus gänzlich freien Stücken seine Sache einem anderen anvertraut.
V.
Strafausspruch.
1.
Die Konkurseröffnung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 240 KO, sondern eine Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 1, 186, 190 ff [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; RGSt 66, 269). Daher enthalten Bankrotthandlungen nicht schon begrifflich den Vorwurf des "Manipulierens bis zum Zusammenbruch". Übrigens bezieht sich diese Urteilswendung eher auf die Betrugstat als auf die Konkursvergehen.
Die Abschreckung anderer von der Begehung gleichartiger Straftaten ist ein anerkannter Zweck staatlichen Strafens.
2.
Nur im Ausspruch über das Berufsverbot ist das Urteil rechtlich zu beanstanden. Diese Maßnahme enthält einen tiefen Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse jedes, den sie trifft. Die Lebensgrundlage des Angeklagten, eines 65jährigen Mannes, kann sie geradezu vernichten. Das Landgericht meinte dennoch sie mit der Erwägung rechtfertigen zu können, daß der Beschwerdeführer jahrelang eine Gefahr für jeden Geschäftspartner bildete und diese Gefährdung der Allgemeinheit "angesichts der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände" auch noch nach Verbüßung der Strafe fortbestehen werde. Welche Umstände diese Besorgnis begründen, führt die Strafkammer indes nicht an. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob sie von rechtlich zutreffenden Überlegungen ausging. Da der Angeklagte sich ein Leben lang straffrei geführt hat und ihn bei seinem vorgerückten Alter, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, schon die Strafe schwer trifft, hätte es näherer Darlegung bedurft, daß (und warum) er sich trotzdem durch sie von gleichartigem Verhalten zum Schaden der Allgemeinheit nicht abhalten lassen werde.
Das Berufsverbot ist neben einer Gesamtstrafe nur zulässig, wenn wenigstens eine Einzelstrafe die Dreimonatsgrenze des § 42 l StGB erreicht (BGHSt 4, 258 [BGH 03.06.1953 - 5 StR 12/53]). Das trifft hier sowohl bei der unordentlichen Buchführung wie bei der Betrugstat zu. Bei der Ermessensfrage, für welche Dauer das Berufsverbot zu verhängen ist, darf der Tatrichter auch solche Einzelstrafen (und ihre Anzahl) berücksichtigen, die die Dreimonatsgrenze des § 42 l StGB nicht erreichen.