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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1956, Az.: 4 StR 494/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1956
Aktenzeichen
4 StR 494/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 11.03.1955

Verfahrensgegenstand

Versuchtes Konkursverbrechen u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen versuchten betrügerischen Bankrotts verurteilt ist, und im Gesamtstrafenausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen versuchten betrügerischen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken, wegen einfachen Bankrotts durch unordentliche Führung seiner Handelsbücher, wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in zwei Fällen verurteilt worden. Seine Revision kann nur zum feil Erfolg haben.

2

I.

Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts nicht zuständig gewesen, ist nicht begründet. Wenn der Geschäftsverteilungsplan vom 17. Dezember 1954, der für das neue Geschäftsjahr - 1955- einen anderen Verteilungsschlüssel vorsah, die Bearbeitung der bis zum 31. Dezember 1954 eingegangenen Anklagen der nach dem Geschäftsverteilungsplan vom 29. Dezember 1953 zuständig gewesenen Strafkammer beließ, so ist hierunter - wie der Vorsitzende der 3. Strafkammer dienstlich bestätigt hat - die hiernach zuständige Kammer in ihrer jeweiligen im Zeitpunkt der Bearbeitung gültigen Besetzung zu verstehen.

3

Eine Verletzung der §§ 63 ff GVG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für die Abstimmung des Präsidiums über die Geschäftsverteilung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine schriftliche Beschlußfassung im Wege des Umlaufs bei den Mitgliedern des Präsidiums wäre mithin nicht unzulässig (RGSt 65, 299). Der Geschäftsverteilungsplan vom 29. Dezember 1953, der die Zuteilung der vorliegenden Strafsache an die 3. Strafkammer erstmalig bestimmte, ist überdies nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten mündlich beschlossen worden. Das Datum der Unterschriften nach der schriftlichen Absetzung des Beschlusses ist unwesentlich.

4

Die Aufnahme einer Niederschrift über die Art und Weise und das Ergebnis der Abstimmung ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Daß der Geschäftsverteilungsplan nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden sei, behauptet der Beschwerdeführer übrigens selbst nicht.

5

Die Verteilung der Anklagen nach einem bestimmten Nummernschlüssel, der nur die Nummern 1 bis 28 aufweist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision verkennt den Sinn dieses Beschlusses, der eine Verteilung sämtlicher beim Landgericht eingehenden Strafsachen nach diesen Nummern vorsah, so daß die nach deren Verbrauch eingehenden Anklagen wieder von Nr. 1 an gezählt werden mußten. Demgemäß wurde die Verteilung nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der 3. Strafkammer auch gehandhabt.

6

Ob die Kenntlichmachung der Eingangsnummer auf dem Aktendeckel im allgemeinen ausreichte, bedarf nicht der Entscheidung; denn die Revision bezweifelt die richtige Zuteilung im vorliegenden Falle selbst nicht.

7

Für die Feststellung der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer einer Strafkammer enthält das Gesetz keine Formvorschriften (§§ 66, 67 GVG). Es steht nichts im Wege, diese Feststellung mündlich oder stillschweigend durch Bestellung des Vertreters zu treffen, ohne sie aktenkundig zu machen.

8

Der Kammerbesetzungsplan vom 16. September 1954 wurde - entgegen der Auffassung der Verteidigung - nicht unter Verletzung der Abstimmungsvorschrift des § 64 Abs. 4 GVG gefaßt. Der Vermerk über die Beurlaubung von drei Mitgliedern des Präsidiums bezeugt nur, daß diese infolge ihrer Beurlaubung bei der Beschlußfassung nicht mitgewirkt haben.

9

Die weitere Verfahrensrüge, die sich gegen die Verurteilung wegen Betruges richtet, wird im Zusammenhang mit der hierzu erhobenen Sachbeschwerde gewürdigt.

10

II.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt nur zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten betrügerischen Bankrotts.

11

Der Angeklagte führte seit 1932 als Tischlermeister einen Handwerks- und Fabrikationsbetrieb, in dem er Schlafzimmer zu verhältnismäßig geringen Preisen herstellte. In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Währungsumstellung steigerte sich sein Umsatz ständig, der Gewinn blieb verhältnismäßig gering. Obschon seine Finanzlage sehr angespannt war, entschloß er sich im Jahre 1950, seinen Fabrikationsbetrieb durch Angliederung eines Schäl- und Furnierwerkes als Zubringerbetrieb für die Möbelherstellung zu erweitern. An diesem Vorhaben zeigte sich die Gemeinde H., in deren Bezirk dieser Betrieb später errichtet wurde, interessiert, weil sie hoffte, dadurch einem großen Teil der dort ansässigen Flüchtlinge Arbeit zu verschaffen. Sie erklärte sich bereit, dem Angeklagten ein großes Grundstück für eine geringe Anerkennungsgebühr zu überlassen und sonstige Vergünstigungen zu gewähren. Der am 16. August 1950 beantragte Landeskredit von 250.000 DM wurde ihm nach Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter des Wirtschaftsministeriums am 23. Oktober 1950 bestimmt zugesagt, aber erst am 18. Mai 1951 nach wiederholten Überprüfungen seines Unternehmens durch die Regierung in A. und das Wirtschaftsministerium bewilligt und im Juni 1951 gutgeschrieben.

12

In der Hoffnung auf eine frühere Auszahlung des Kredits hatte der Angeklagte schon im Oktober 1950 mit dem Bau des Sperrholzwerkes begonnen. Im Februar 1951 konnte er den weitgehend mit Wechseln und Lieferantenkrediten finanzierten Bau nicht mehr fortführen. Auch die Auszahlung des Landeskredits rettete ihn nicht vor dem Zusammenbruch. Schon am 21. Juni 1951 hatte er über den ganzen Darlehnsbetrag verfügt und sein Konto bei dem Bankhaus L. überzogen. Er bemühte sich deshalb um ein Darlehn zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen. Dieser Antrag führte wiederum zu einer Prüfung seines Unternehmens durch das Wirtschaftsministerium, bei der die Gesamtverpflichtungen für das Werk in H. zum 30. November 1951 auf über 800.000 DM festgestellt wurden. Der Angeklagte konnte nicht einmal mehr die laufenden Diskontspesen und die Personalsteuern bezahlen. In einer am 3. Januar 1952 unter dem Vorsitz des Sachbearbeiters des Wirtschaftsministeriums abgehaltenen Sitzung wurde das Unternehmen des Angeklagten deshalb für zahlungsunfähig erklärt. Um ihn aber vor dem Konkurs zu retten und den Flüchtlingen Arbeit zu beschaffen, wurde in Aussicht genommen, das Furnierwerk in H. von dem Betrieb in Rheda zu trennen, es in eine neu zu gründende GmbH umzuwandeln und diese mit einem weiteren Landeskredit von 250.000 DM auszustatten. Die Gesellschaft sollte das Unternehmen in R. durch Übernahme der Verbindlichkeiten, die für das H. Werk eingegangen waren, und durch Sperrholzlieferungen auf Kredit stützen. Auch sollte versucht werden, eine Stundung der Steuerrückstände und Sozialversicherungsbeiträge zu erreichen. Der Gesellschaftsvertrag wurde im Mai 1952 geschlossen. Durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1952 übertrug der Angeklagte das Unternehmen in H. mit Grundstück, Gebäuden, Maschinen und Baustoffen auf die "Holzindustrie H. GmbH", während diese die erwähnten Verbindlichkeiten übernahm. Außerdem erhielt er eine Ausgleichsforderung von rund 110.000 DM gegen die GmbH.

13

Auch durch diese Maßnahmen konnte der Wirtschaftliche Zusammenbruch des Angeklagten nicht aufgehalten werden. Das Finanzamt drängte auf Zahlung der rückständigen Steuern von rund 70.000 DM bis zum 20. August 1952 und beantragte nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist Eröffnung des Konkursverfahrens. Am 4. Oktober 1952 wurde der Konkurs über das Vermögen des Angeklagten eröffnet.

14

1.

Versuchter betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.

15

Am 28. Januar 1952 hatte der Angeklagte die Eintragung von drei Grund schulden zu je 50.000 DM zugunsten seiner Mutter, seiner Ehefrau und der Angestellten Maria T. auf seinem nur mit 120.000 DM belasteten Grundstück in R. beim Grundbuchamt beantragt. Seine Mutter und Maria T. hatten zwar Forderungen gegen ihn, verlangten aber keine Sicherstellung. Der Angeklagte wollte sich auf diese Weise den Grundstückswert sichern, um besonders drängende Gläubiger zum Stillhalten zu zwingen. Ihnen wollte er die Grundschulden äußerstenfalls als Sicherheiten anbieten, um sie von Zwangsvollstreckungen in das Grundstück und von der Stellung eines Konkursantrages abzuhalten. Deshalb beantragte er auch die Zustellung der Grundschuldbriefe an sich selbst, damit er jederzeit - mit dem als selbstverständlich vorausgesetzten Einverständnis der Berechtigten - über sie verfügen können. Bei der Bearbeitung des Steuerstundungsantrages stellte das Finanzamt den Eingang der Grundschuldbewilligungsurkunde in den Grundakten fest und weigerte sich, dem Angeklagten unter diesen Umständen die rückständigen Steuern zu stunden. Daraufhin nahm der Angeklagte seinen Antrag zurück.

16

Der Schuldspruch wegen versuchten betrügerischen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken kann nicht aufrechterhalten werden. Der äußere Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung ist zwar erfüllt, wenn der Schuldner den wirtschaftlichen Wert seines Grundstücks durch die Belastung mit Pfandrechten zugunsten Dritter dem Zugriff der Gläubiger ohne Zuführung eines sofort greifbaren Gegenwertes entzieht (RGSt 66, 130). Jedoch ist das Merkmal der Gläubigerbenachteiligungsabsicht bisher nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt.

17

Eine solche Absicht wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schuldner zugleich mit dem Willen handelt, besonders drängende Gläubiger durch die Abtretung von Grundschulden zum Stillhalten zu bewegen, sofern er nur die Konkursmasse über die Bevorzugung einzelner Gläubiger hinaus schädigen will (BGHSt. 8, 55, 56 [BGH 12.07.1955 - 5 StR 128/55]; RGSt 66, 88, 91;  68, 368). Die Gläubigerbenachteiligung braucht auch nicht der Endzweck seines Handelns zu sein (BGH - L-M Nr. 2 zu § 239 KO;4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955). Es würde aber nicht genügen, wenn er die Möglichkeit, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen, nur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung einzelner Gläubiger in Kauf nähme (BGH - L-M Nr. 14 zu § 239 KO).

18

Falls der Angeklagte in der begründeten Überzeugung gehandelt haben sollte, durch die Bestellung und spätere Abtretung der Grundschulden Zeit zur Sanierung seines Unternehmens und damit die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger zu erhalten, würde der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung fehlen (BGH - L-M Nr. 2 zu § 241 KO;4 StR 462/55 vom 15. Dezember 1955). Dies hat das Landgericht verkannt, weil es das Bewußtsein des Angeklagten, daß die Bestellung der Grundschulden zunächst zu einer Schlechterstellung der Gesamtgläubigerschaft führen würde, für entscheidend erachtet hat. Zur Zeit der Grundschuldbestellung - im Januar 1952 - war der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zwar schon zahlungsunfähig. Mit Billigung des Sachbearbeiters des Wirtschaftsministeriums sollte indes durch die Gründung der Holzindustrie GmbH in H. auch das Werk in R. gestützt werden; sämtliche Gläubiger einschließlich des Finanzamts und der Ortskrankenkasse sollten zur Stundung ihrer Forderungen veranlaßt werden. Der Angeklagte durfte deshalb damals ernstlich auf eine Gesundung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit staatlicher Hilfe hoffen, wie in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben wird. Das Landgericht hat dagegen die Behauptung des Schuldners, er habe durch die Bestellung der Grundschulden nur Zeit für die Sanierung erhalten wollen, die es ihm ermöglicht hätte, sämtliche Gläubiger zu befriedigen, als rechtlich unerheblich angesehen und infolgedessen nicht auf ihre Richtigkeit hin geprüft.

19

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, ohne daß es für die Entscheidung des Senats noch auf die Frage des strafbefreienden Rücktritts ankommt. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer bisher ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe seinen Plan durch das Finanzamt in W. als entdeckt angesehen, seinen Antrag also nicht freiwillig zurückgenommen. Dem steht nicht entgegen, daß er sich von vornherein die Möglichkeit der Rücknahme offenlassen wollte. Maßgebend ist allein der Beweggrund, der für die Aufgabe seines Plans schließlich bestimmend war.

20

2.

Der Schuldspruch wegen Konkursvergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Der Angeklagte war als Vollkaufmann nach § 38 HGB verpflichtet, Handelsbücher zu führen. Seine Buchführung war aber so unordentlich und unübersichtlich, daß die Handelsbücher bei der Konkurseröffnung keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewährten und die Abwicklung des Konkursverfahrens dadurch ungewöhnlich erschwert wurde. Die im Urteil zutreffend erörterten Mängel hat der Beschwerdeführer im allgemeinen nicht bestritten. Er beruft sich nur - zu Unrecht - darauf, daß die Anfertigung eines falschen Belegs für die Darlehnsforderung der Frau D. kein Buchführungsfehler sei.

22

Jeder zur Buchführung verpflichtete Kaufmann muß die Geschäftsvorgänge in seinen Büchern nach den Grundsätzen ordentlicher kaufmännischer Geschäftsführung ersichtlich machen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, den Buchungen einen Beleg zugrunde zu legen; denn erst dem Beleg in Verbindung mit der Eintragung in den Büchern, nicht dieser allein, kommt die Beweiskraft für einen Geschäftsvorgang zu. Wenn also schon der Mangel an Belegen einen Verstoß gegen die Buchführungspflicht darstellt (BGH 3 StR 232/53 vom 25. März 1954), so gilt dies erst recht für die Anfertigung falscher Belege.

23

Frau D. erhielt zur Sicherung ihrer Darlehnsforderung von 18.500 DM auf Anweisung des Angeklagten eine fingierte Rechnung über 40 Schlafzimmer zum Betrage von 22.500 DM. Eine Durchschrift dieser Rechnung mit dem Vermerk "obigen Betrag erhalten" befand sich bei den Buchungsunterlagen, während ein entsprechender Hinweis in den Büchern fehlte. Diese Unstimmigkeit ist ein wesentlicher Buchführungsmangel, weil sie den der Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorgang verschleiert. Wenn es sich, wie die Revision behauptet, um einen "vertraglichen Akt", also um die Umwandlung der Darlehnsforderung in eine Kaufpreisforderung handeln sollte, so hätte sich dies auch aus den Büchern ergeben müssen. In diesem Falle hat das Landgericht mit Recht eine vorsätzliche Zuwiderhandlung angenommen.

24

Im übrigen wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Der Angeklagte, der sich als Vollkaufmann betätigte, war verpflichtet, sich selbst die zur Überwachung der Buchführung erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich hierzu der Hilfe sachkundiger Personen zu bedienen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er den kaufmännischen Beruf nicht erlernt habe, sondern nur ein einfacher Handwerksmeister sei.

25

Seihe Maßnahmen zur Verbesserung der im Jahre 1949 vom Finanzamt beanstandeten Buchführung seines Unternehmens waren nach den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren, bindenden Feststellungen des Tatrichters unzulänglich. Er ließ die Angestellte T., die bis dahin die Bücher allein geführt hatte, durch den Angestellten K. ablösen, der keine Vorbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der kaufmännischen Buchführung hatte. Insbesondere kannte dieser Buchhalter die vom Angeklagten eingeführte neue Durchschreibebuchführung nicht und mußte erst durch den Lieferanten der dazu notwendigen Bücher in dieses System eingeführt werden. Als der Steuerberater D. bei Anfertigung der Bilanz zum 30. Juni 1950 bemerkte, daß K. die notwendigen Kenntnisse fehlten, unterrichtete er den Angeklagten unverzüglich hiervon, ohne daß dieser bis zum September 1951 irgendwelche Folgerungen daraus zog.

26

Außerdem beließ er der Angestellten T. die Führung der Kasse und die Erstattung des Kassenberichts, obwohl der Vertrauensmann des Bankhauses L., Dr. O., schon bei der Betriebsprüfung im Juli 1951 wesentliche Mängel der Kassenführung festgestellt hatte. Hieran änderte er selbst dann nichts, als der Buchhalter F. im September 1951 erklärte, es sei unmöglich, die Bücher ordnungsmäßig zu führen, solange die Angestellte T. die Kasse führe und ihm Buchungsunterlagen nur nach ihrem Belieben zur Verfügung stelle. Dieser Vorwurf wiegt umso schwerer, als Maria T. beim Fehlen von Bargeld mit eigenen Mitteln aushalf, um die vorgelegten Beträge nach Eingang ausreichender Gelder wieder der Kasse zu entnehmen, und außerdem unter dem Namen ihres Vaters Geschäfte auf eigene Rechnung abschloß, über die den Kunden seit dem Jahre 1952 teilweise von der Firma Sch. Rechnungen erteilt wurden, ohne diese Vorgänge in den Büchern kenntlich machen zu lassen. Über den Umfang dieser Geschäfte könnte infolgedessen in der Hauptverhandlung keine Klarheit geschaffen werden.

27

Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf, daß die allgemeine Lebenserfahrung und kaufmännische Übung gebiete, Kassenführung und Buchhaltung möglichst getrennt zu halten, um die Kassenkontrolle zu erleichtern und Unregelmäßigkeiten einen wirksamen Riegel vorzuschieben. Er war nicht genötigt, die Kassenführung dem Buchhalter zu übertragen, sondern er konnte diese Aufgabe entweder selbst übernehmen oder sie einem anderen zuverlässigen Angestellten anvertrauen. Dagegen ließ er Maria T. schon seit 1936 über ihr eigentliches Aufgabengebiet hinaus im Falle seiner Abwesenheit völlig selbständig schalten und walten. Er verzichtete also auf eine ständige Kontrolle ihrer Maßnahmen. Deshalb mußte er, als im Jahre 1949 die ersten Beanstandungen vom Finanzamt erhoben wurden, spätestens aber auf die Beschwerden des Dr. O. und des Buchhalters F. hin für Abhilfe sorgen, mindestens die Kassenführung laufend überwachen.

28

Hierzu genügte entgegen der Auffassung der Revision weder die Prüfung des Steuerberaters D. noch die des Betriebsprüfers Dr. O. D. hatte keinen Auftrag zur laufenden Überwachung, sondern nur die Abschlüsse zu fertigen, ihm wurden auch die Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt. Dr. O. wurde im Juli 1951 von dem Bankhaus L. die Prüfung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten übertragen. Er nahm nur stichprobenweise Prüfungen vor und unterstützte den Angeklagten bei den Bemühungen um die Sanierung seines Unternehmens. Einen Auftrag zur laufenden Überwachung der Kassen- und Buchführung hatte er ebenfalls nicht. Zur Kontrolle der gesamten Geschäftsführung war die Einstellung des Angestellten F. von dem Bankhaus L. gefordert worden. Abredewidrig beschäftigte der Angeklagte ihn aber nur als Buchhalter, während die als Grundlage der Buchführung dienende Kassenberichterstattung nach wie vom in der Hand von Maria T. blieb. Aus den Mitteilungen von D., Dr. O. und F. erkannte er überdies nicht nur die Mängel der Buchführung, sondern auch die unzulängliche Führung der Kasse.

29

Auch der nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO notwendige tatsächliche Zusammenhang zwischen der im Jahre 1950 beginnenden schuldhaften Vernachlässigung der Buchführungspflicht und dem zur Konkurseröffnung führenden Zusammenbruch des Unternehmens in R. ist im Urteil einwandfrei festgestellt.

30

3.

Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung läßt ebenfalls keinen wesentlichen Rechtsmangel erkennen.

31

Zu dem auf die Holzindustrie H. GmbH. Anfang Juni 1952 übertragenen Vermögenskomplex gehörten ein Krupp-Lastkraftwagen mit Anhänger und 101 Dachbinder. Über den Anhänger und 80 Dachbinder hatte der Angeklagte am 19. Dezember 1951 mit der N. Holzindustrie zwei Sicherungsübereignungsverträge geschlossen, weil diese Gläubigerin Sicherheiten für die Lieferung eines größeren Postens Eichenmesserfurniere verlangte. Die Besitzübergabe des Lastkraftwagenanhängers war durch den Abschluß eines Leihvertrages ersetzt worden. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände war folgendes vereinbart:

"Die N. Holzindustrie AG U. hat heute von diesen Gegenständen Besitz ergriffen. Die vorbezeichneten Gegenstände sind mit den Eigentumsmerkmalen der Firma N. Holzindustrie AG U. (N.) bezeichnet worden. Diese Firma ist berechtigt die vorbezeichneten Gegenstände zu verkaufen."

32

Die Dachbinder lagerten auf dem Grundstück in H. Sie wurden von einem Vertreter der Sicherungsgläubigerin mit den Buchstaben N. gezeichnet und im April 1952 mit der Aufschrift "Eigentum der Firma N." versehen. Bei dem späteren Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages mit der GmbH wußte der Angeklagte, daß der Lastkraftwagenanhänger und die Dachbinder zu den dieser übertragenen Vermögensstücken gehörten; dem Vertreter der Gesellschaft - R. - war dagegen nicht bekannt, daß "irgendwelche Gegenstände für Schulden des Angeklagten, die das Werk in R. betrafen, sicherungsübereignet waren." Die N. führte in der Folge mehrere Rechtsstreitigkeiten auf Herausgabe jener Gegenstände gegen die GmbH. Den Prozeß über den Anhänger verlor die GmbH, während sich die Parteien hinsichtlich der Dachbinder in der Berufungsinstanz verglichen, nachdem die N. in erster Instanz obgesiegt hatte; diese verzichtete auf ihre etwaigen Rechte gegen Zahlung einer Abfindung von 3.200 DM.

33

Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges für überführt erachtet, weil er den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer R. der Holzindustrie H. H. GmbH bei dem Abschluß des Auseinandersetzungsvertrages nicht auf das Bestehen der Sicherungsübereignungsverträge hingewiesen und der GmbH dadurch vorgetäuscht habe, daß die Binder und der Anhänger sein unbelastetes Eigentum seien, er insoweit also unbeschränkte Verfügungsmacht habe.

34

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Angeklagte hatte sich zum Beweise seiner Behauptung, "anläßlich von Besprechungen im Bankhause L. gegen Ende Mai/April 1952 und in E. wegen der Besicherung der Holzlieferungen der Gemeinde H. sei davon gesprochen worden, daß die Dachbinder und der Anhänger der N. Holzindustrie übereignet worden waren", auf die Zeugen L., W. und F. berufen und die Beiziehung der Akten des Amtes H., des Bankhauses L. und der Protokolle über diese Sitzungen beantragt. Er wollte damit nachweisen, daß der Bankier L., ein Gesellschafter der GmbH, Kenntnis von der Sicherungsübereignung hatte. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, "weil die Zeugen L. und F. zur Frage der Übereignung an die B. Holzindustrie bereits eingehend vernommen worden seien und nach dem Ermessen der Kammer keine Veranlassung für ihre nochmalige Vernehmung bestehe, und weil es aus rechtlichen Gründen unerheblich sei, ob Bankier L. Kenntnis von der Übereignung der Binder an die B. Holzindustrie hatte. Entscheidend für die Kenntnis der GmbH wäre die Kenntnis des alleinigen Geschäftsführers R." Die gegen diese Begründung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, welche Fragen in der Hauptverhandlung an die vernommenen Zeugen gerichtet wurden sind. Die Revision kann mithin nicht darauf gestützt werden, daß die benutzten Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien. Auf eine nochmalige Vernehmung von Zeugen über denselben Beweisgegenstand hat ein Angeklagter keinen Anspruch. Im übrigen kommt es für die Kenntnis eines für den Vertragsschluß wesentlichen Umstand es in der Tat regelmäßig nur auf das Wissen des Vertreters, nicht des Vertretenen an. Dies ist im § 166 BGB für die zivilrechtlichen Folgen einer Willenserklärung ausdrücklich bestimmt. Dasselbe gilt für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes jedenfalls dann, wenn ein Vertragsschluß erst infolge des durch das betrügerische Verhalten des Täters hervorgerufenen Irrtums des Vertreters zustande kommt. Einen solchen Fall hat das Landgericht hier angenommen. Der Geschäftsführer R. hat ausweislich der Urteilsausführungen bei seiner zweimaligen Vernehmung unter Eid eindeutig bekundet, daß ihm nichts von einem Sicherungseigentum bekannt gewesen sei. Weder bei den vorbereitenden Besprechungen noch bei der endgültigen Formulierung des Vertrages sei irgendwie die Rede davon gewesen, daß außer den bekannten Eigentumsvorbehalten weitere Sicherungsrechte bestanden hätten, obwohl über die Binder und den Lastkraftwagen eingehend verhandelt worden sei. Er ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von anderer Seite darüber unterrichtet worden. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte er entweder die Übernahme der Binder und des Kastenanhängers unter entsprechender Kürzung der dem Angeklagten zuerkannten Ausgleichsforderung überhaupt abgelehnt oder aber die endgültige Gutschrift des Betrages von ca. 21.840 DM von der vorherigen Auslösung der Binder und des Kastenanhängers durch den Angeklagten abhängig gemacht. Die angebliche Kenntnis des Gesellschafters L., die dieser selbst als Zeuge übrigens entschieden bestritten hat, war für den Vertragsschluß mithin bedeutungslos.

35

Auch die sachlich-rechtlichen Rügen sind unbegründet.

36

Der Angeklagte ist nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters nicht davon ausgegangen, daß die Eigentumsverhältnisse der GmbH als solche bekannt waren. Er hat die Sicherungsübereignungsverträge, an deren volle Wirksamkeit er glaubte, vielmehr "ganz bewußt verschwiegen". Durch Aufnahme der sicherungsübereigneten Gegenstände in die Aktiven des Werks in H. täuschte er den Geschäftsführer R. also vorsätzlich über den Vermögensbestände.

37

Die Annahme eines vollendeten Betrugs begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat die Vermögensschädigung der GmbH darin gesehen, daß der Angeklagte eine Forderung gegen die Gesellschaft erhielt, ohne dieser an dem Gegenwert, soweit der Lastkraftwagenanhänger und die Dachbinder in Betracht kommen, "unanfechtbares Eigentum" zu verschaffen. Unbeachtlich ist der Einwand der Revision, daß eine Kontogutschrift keine Vermögensverfügung enthalte. Diese bestand hier nämlich nicht in einer bloßen Buchungsmaßnahme, sondern in der vertraglichen Begründung eines Anspruchs auf Auszahlung eines bestimmten Betrages, bei dessen Bemessung der volle Wert jener Vermögensstücke mitberücksichtigt worden war. Dies bedeutet mangels einer gleichwertigen Gegenleistung eine Vermögensminderung. Der Bestand dieser Forderung konnte nur durch die Anfechtung des Auseinandersetzungsvertrages beseitigt werden. Die Kontogutschrift und die teilweise Verrechnung mit Gegenforderungen der GmbH dienten der Vertragserfüllung. Die Vertragsanfechtung und Rückbuchung machten den eingetretenen Vermögensschaden wieder gut.

38

Für die Vollendung des Betrugstatbestandes unerheblich ist ferner die vom Landgericht rechtlich einwandfrei begründete Tatsache, daß die GmbH - entgegen der Auffassung des Angeklagten - durch den Vertrag vom 3. Juni 1952 doch Eigentümerin der Dachbinder geworden war, weil die Übergabe der Binder an die NBH nicht rechtswirksam vollzogen worden war (RGZ 74, 148; 77, 201; 153, 261). Die Rechtslage war nämlich äußerst zweifelhaft und bedurfte erst der Klärung in einem Zivilprozeß. Die Sicherungsgläubigerin bestritt den Eigentumserwerb der GmbH. Die Gefahr der Geltendmachung ihres vermeintlichen Eigentums im Klagewege verminderte den Wert dieser Vermögensstücke so wesentlich, daß sie keine gleichwertige Gegenleistung für die Begründung des auf sie entfallenden Anteils der Ausgleichsforderung darstellten, wie es im Vertrage unter Zugrundelegung eines unbestreitbaren Eigentumserwerbs vorausgesetzt worden war (vgl. BGHSt 3, 370, 372) [BGH 09.01.1953 - 1 StR 628/52].

39

Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung läßt gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision übersieht hier, daß das Landgericht hinsichtlich der Dachbinder nur eine versuchte Unterschlagung angenommen hat, weil der Angeklagte irrigerweise glaubte, diese Gegenstände gehörten der N. Der Schuldspruch mußte indes auf vollendete Unterschlagung lauten, weil der Tatrichter in der Übertragung des Lastkraftwagenanhängers und der Dachbinder zutreffend eine einheitliche Handlung erblickt hat.

40

4.

Vergeblich wendet sich die Revision schließlich gegen die Verurteilung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Daß die vom Tatrichter mit Recht angenommene Idealkonkurrenz der Verstöße gegen die verschiedenen für die Kranken-, Unfall-, Angestellten- und Arbeitslosenversicherung geltenden Gesetzesbestimmungen nicht im, Urteilssatz zum Ausdruck gebracht ist, benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten hat die Strafkammer für die der Verurteilung zugrunde gelegten Zeiträume hinreichend festgestellt. In der Verhandlung vom 3. Januar 1952 war in einer auch für den Angeklagten erkennbaren Weise erklärt worden, daß das Wirtschaftsministerium selbst keine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bewilligen, sondern sie nur befürworten durfte. Er konnte deshalb nur die von Dr. O. beantragte Stundung der laufenden Beträge für Januar und Februar 1952 durch die Innungskasse erwarten, weil diese insoweit von Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen absah und sich mit einer Sicherung begnügte. Für die zurückliegende Zeit und für die Monate März bis September 1952 hatte er zu einer solchen Hoffnung nicht den geringsten Anlaß. Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision zielen darauf ab, anstelle der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung der für erwiesen erachteten Tatsachen zu setzen. Das ist unzulässig. Gegen die Annahme zweier selbständiger Vergehen bestehen nach der Sachlage keine rechtlichen Bedenken.

41

Nach alledem ist nur die Verurteilung wegen versuchten Konkursverbrechens, einschließlich des Gesamtstrafenausspruchs, aufzuheben. Im übrigen muß die Revision verworfen werden.

Güde
Krumme
Dr. Augustin
Dr. Sauer
Lang-Hinrichsen