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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1953, Az.: 1 StR 628/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1953
Aktenzeichen
1 StR 628/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 29.08.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 370 - 372
  • NJW 1953, 1480 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 475 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrugs i.R.

Prozessgegner

den Elektromonteur Alfred E. aus L., geboren am ... in W., z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Wer durch Verpfändung einer ihm nicht gehörigen Sache, die er wahrheitswidrig als sein Eigentum ausgibt, einen ändern zu einer Leistung veranlasst, kann wegen Betruges strafbar sein, auch wenn der andere auf Grund guten Glaubens ein gültiges Pfandrecht erwirbt.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 29. August 1952 wird verworfen.

Die seit dem 29. August 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Revision ist ausdrücklich und in zulässiger Weise beschränkt auf die Verurteilung des Angeklagten Erl in dem Falle H. (II 14 der Urteilsgründe). Hierzu stellt das Urteil fest:

2

Erl und der rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte M. bewogen gemeinsam den Tankstelleninhaber H. durch eine Reihe unwahrer Behauptungen, ihnen ohne Bezahlung Betriebsstoff im Werte von 24,15 DM auszuhändigen. Beide waren mittellos. Um die Herausgabe des Betriebsstoffes zu erreichen, gaben sie dem Tankstelleninhaber das Reserverad eines Kraftwagens in Pfand, den sie kurz zuvor bei einem Dritten - unter betrügerischen Vorspiegelungen - gemietet hatten. Dabei täuschten sie dem Tankstelleninhaber ihre "Verfügungsbefugnis" über das Rad vor. Der Eigentümer löste später das Rad bei H. durch Zahlung der 24,15 DM aus.

3

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs (§ 263 StGB) zum Nachteil des Tankstelleninhabers verurteilt; bei dem Beschwerdeführer E. hat es die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) festgestellt.

4

Die Revision des Angeklagten E. bestreitet den Tatbestand des Betrugs, weil H. nicht geschädigt worden sei. H. habe auf Grund seines guten Glaubens ein gültiges, seine Forderung deckendes Pfandrecht an dem Rade erlangt.

5

Ob H. ein solches Recht erworben hat, ist zum mindesten zweifelhaft. Zwar war das Reserverad dem Eigentümer nicht im Sinn des § 935 BGB abhandengekommen, weil er es selbst mit dem Kraftwagen den Angeklagten übergeben hatte, wenn auch von ihnen irregeführt. Es war daher an sich nicht ausgeschlossen, dass ein anderer auf Grund guten Glaubens ein Pfandrecht daran erwarb (§§ 1207, 932 BGB). Der gute Glaube besteht aber nach § 932 Abs. 2 BGB darin, dass der Erwerber den Verpfänder ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer hält. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten dem H. nur ihre Verfügungsbefugnis vorgespiegelt. Ein guter Glaube hieran wird, von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des Handelsrechts (§ 366 HGB) abgesehen, nicht geschützt. Aber auch wenn die Feststellungen des Urteils dahin zu verstehen sein sollten, dass H. an das Eigentum der Angeklagten glaubte, so verschaffte ihm dies doch nur dann ein Pfandrecht, wenn sein Glaube nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Hierüber lässt sich dem Urteil nichts Ausreichendes entnehmen; es fehlen Feststellungen darüber, ob und wie der Tankstelleninhaber das Eigentum der Angeklagten geprüft hat.

6

Es kommt indes auf das Vorbringen der Revision nicht an. Auch wenn eine weitere Aufklärung zu dem Ergebnis führen würde, dass H. auf Grund guten Glaubens ein gültiges Pfandrecht erworben hat, so steht das, wie auch das Landgericht mit Recht angenommen hat, der Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen. Ob und inwieweit der Getäuschte im Sinne des § 263 StGB am Vermögen geschädigt ist, ist nach dem Zeitpunkt seiner Vermögensverfügung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt stand keineswegs fest, dass der Eigentümer das Pfandrecht des H. anerkennen werde. Es war vielmehr damit zu rechnen, dass Hi. sein Pfandrecht werde verteidigen müssen, notfalls in einem Rechtsstreit. Es lag durchaus nicht fern, dass ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden würde. Unter diesen Umständen hatte das Pfandrecht, auch wenn seine Rechtsgültigkeit später festgestellt wurde, nicht den wirtschaftlichen Wert, den ein vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten erworbenes, unbestreitbares Pfandrecht gehabt haben würde, und auch nicht den wirtschaftlichen Wert, den der Gläubiger zu erwerben sich vorstellte. Die Feststellung des Landgerichts, dass H. für seine Leistung nicht den ihr entsprechenden Gegenwert erhalten und somit einen Schaden erlitten hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Für den ähnlich liegenden Fall des gutgläubigen Eigentumserwerbes hat schon das Reichsgericht in RGSt 73, 61 entschieden, dass dieser Erwerb einen durch gleichzeitige Vermögensverfügung eingetretenen Schaden nicht notwendig ausgleicht. Dieser Entscheidung ist, wenn nicht in allen Teilen ihrer Begründung, so doch jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Der Senat hat sie schon in BGHSt 1, 92 gutgeheissen.

7

Der Angeklagte hat, wie das Landgericht überzeugt ist, mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt, dass der Eigentümer dem Tankstelleninhaber Schwierigkeiten bei der Verwertung des Pfandes machen könne. Er wusste ferner, dass weder er noch sein Mittäter begründete Aussicht hatten, die Schuld zu bezahlen. Er hat somit den Vermögensschaden des H. vorsätzlich herbeigeführt. Das Merkmal der Vermögensschädigung ist deshalb nach der äusseren und inneren Seite gegeben. Dass der Eigentümer das Rad später auslöste und so den H. nachträglich entschädigte, steht dem nicht entgegen.

8

Die Verurteilung weist auch sonst weder zum Schuldnoch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf. Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen Unterschlagung des Reserverades verurteilt. Er hatte es von dem Eigentümer durch Betrug erlangt. Das Unrecht, das der Angeklagte gegenüber dem Eigentümer durch die unberechtigte Verpfändung begangen hat, ist schon dadurch abgegolten, dass er wegen dieses Betrugs zu einer Strafe verurteilt wurde, die er nicht angefochten hat.

9

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben. Aus Billigkeitsgründen hat der Senat dem Angeklagten einen angemessenen Teil der Untersuchungshaft angerechnet, die er während des Revisionsverfahrens erlitten hat (§ 60 StGB).

Dr. Geier Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist infolge Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Geier Glanzmann Jagusch