Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1955, Az.: 4 StR 462/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 462/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 09.09.1955
Verfahrensgegenstand
Konkursverbrechen
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Dezember 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte betrieb ein Rohrleitungs- und Apparatebauunternehmen in B.. Außerdem kaufte er im Jahre 1951 einen Teil des Kohlengrubenfeldes B.-A. in W. für 30.000 DM von der H. Bergbau-Aktiengesellschaft. Auf den Kaufpreis bezahlte er nur einige Raten, zusammen 12.000 DM. Obwohl ihm das Feld noch nicht aufgelassen war, betrieb er den Kohlenabbau mit Genehmigung dieser Gesellschaft in einigen Schächten. Die Kohlen verkaufte er an süddeutsche Kunden, um Maschinenbauaufträge zu erhalten. Im Oktober 1952 mußte er seine Zahlungen einstellen, Auf seinen Antrag wurde im Januar 1953 das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet; zugleich wurde ihm verboten, über sein Anlagevermögen zu verfügen (§§ 12, 94 VglO). Dieses Verfahren wurde im März 1953 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, dessen Durchführung vom Vergleichsverwalter als Sachwalter der Gläubiger überwacht werden sollte (§ 91 VglO). Der Angeklagte überließ den Gläubigern sein ganzes Geschäftsvermögen zur Verwertung. Da er den Vergleich trotzdem nicht erfüllen konnte, mußte im September 1954 der Konkurs über sein Vermögen eröffnet werden.
Im Oktober 1953 wurde die Zeche wegen Unrentabilität vorläufig stillgelegt. Sachwalter und Gläubigerbeirat lehnten die vom Angeklagten vorgeschlagene Verpachtung der Zeche ab. Eine Genehmigung hierzu wurde ihm auch später nicht erteilt. Gleichwohl bemühte sich der Angeklagte, den Zechenbetrieb für sich nutzbar zu machen. Mit geliehenem Gelde ließ er einen neuen Schacht bis auf eine Tiefe von 12 m verteufen. Dann schloß er im Februar 1954 als Geschäftsführer der L.-Gesellschaft (I.), die er "zur Tarnung seiner Person" von seiner Ehefrau und dem Gesellschafter L.-H. gründen ließ, einen "Gestattungsvertrag" mit dem Bergmann B. über den Kohlenabbau in dem neuen Schacht. B. bohrte diesen bis auf 70 m tiefer und schaffte für 8.000 DM Maschinen an. Für die Benutzung der Anlagen mußte er 5 DM je Tonne geförderter Kohlen zahlen, wovon die Hälfte auf Provision für den Angeklagten entfiel. Dieser verrechnete die Pachtzinsen auf seine Auslagen und Unkosten, die ihm durch den Betrieb des Stollens entstanden waren; an die Vergleichsmasse zahlte er nichts. Die Verpachtung des Zechenbetriebes teilte er weder dem Vergleichsverwalter noch dem Gläubigerbeirat mit. Den daraus erzielten Erlös versuchte er unter Ausschaltung des Sachwalters im Zusammenwirken mit anderen Gläubigern, namentlich der Ruhrknappschaft, gesondert zu verteilen. Die Kleinzeche wurde im Oktober 1954 von der Bergbehörde stillgelegt, weil die zur Weiterverpachtung erforderliche Genehmigung nicht erteilt worden war. Später wurde sie für 24.000 DM veräußert.
Der Angeklagte ist wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist begründet.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch Übertragung der "Nutzungsberechtigung" an dem Kleinzechenstollen auf die I. und sodann auf B. über einen Gegenstand seines Anlagevermögens verfügt und ihn dadurch sowie durch Verschweigen des Gestattungsvertrages beiseite geschafft. Diese Schlußfolgerung wird durch den festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend gestützt; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte der Konkursmasse einen dem Zugriff der Gläubiger unterliegenden Vermögenswert entzogen hat.
Er war weder Bergwerkseigentümer noch hatte er ein sonstiges dingliches Recht zum Kohlenebbau. Auch ein Pachtrecht des Angeklagten ist nicht festgestellt. Den Urteilsdarlegungen kann nur entnommen werden, daß er den Bergbau auf Grund eines beiderseits noch nicht erfüllten Kaufvertrages mit Genehmigung der Bergwerkseigentümerin betrieb. Möglicherweise war ihm das Grubenfeld schon in Erfüllung des Kaufvertrages übergeben worden, so daß ihm die Kohlen als Nutzungen nach § 446 Abs. 1 Satz 2 BGB gebührten (§§ 100, 99 Abs. 2 BGB). Dadurch wäre ihm aber noch kein pfändbares Nutzungsrecht erwachsen, weil Einzelbefugnisse, die nur im Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses begründet sind, keinen Gegenstand selbständiger Pfändung bilden (Stein-Jonas 17. Aufl § 857 Anm I 1 b). Eine solche schuldrechtliche Befugnis zum Fruchtgenuß unterliegt auch nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 864 ZPO, weil diese Bestimmung nur auf Berechtigungen anzuwenden ist, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. Zu ihnen gehören im Bereich des Bergrechts nur das Bergwerkseigentum, das Gewinnungsrecht des § 38 c ABergG (§ 50 Abs. 2 ABergG) und sonstige landesrechtliche Kohlenabbaugerechtigkeiten (Stein-Jonas § 864 Anm II 3; RGZ 61, 188).
Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407;4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955). Gegenüber dem Aussonderungsrecht der Bergwerkseigentümerin hinsichtlich des dem Angeklagten überlassenen Grubenfeldes hätte sich der Konkursverwalter, sofern er nicht Erfüllung des Kaufvertrages gegen Zahlung des Restkaufpreises nach § 17 KO wählte, zwar auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Kaufpreisraten und der notwendigen Verwendungen des Gemeinschuldners berufen können (§§ 326, 327, 346, 347, 994, 273, 1000 BGB in Verbindung mit § 50 Abs. 2 ABergG). Jedoch deuten die Urteilsfeststellungen darauf hin, daß der Besitz des Grubenfeldes zur Zeit der Vertragsschlüsse mit der I. und dem "Pächter" B. - im Februar 1954 - trotzdem keinen Wert hatte. Die Zeche war schon im Oktober 1953 wegen Unrentabilität stillgelegt worden, weil der Kohlenabbau durch Verwerfungen und Wassereinwirkungen zu schwierig wurde. Sachwalter und Gläubigerbeirat lehnten deshalb eine Verpachtung ab. Der Angeklagte ließ erst mit Hilfe eines Darlehns einen neuen Schacht bohren, den er dann B. zur Ausbeute überließ. Dieser mußte den Schacht noch erheblich tiefer bohren und außerdem 8.000 DM investieren, ehe er mit der Kohlenförderung beginnen konnte. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nahe, daß der Besitz des Kleinzechenstollens völlig wertlos war. In dieser Richtung hat der Tatrichter den Sachverhalt indes noch nicht erschöpfend gewürdigt.
Ob der Angeklagte sich bei dieser Sachlage durch das spätere Verschweigen des Gestattungsvertrages noch der Beiseiteschaffung eines Vermögensstückes schuldig machen konnte oder ob hierin wenigstens die Verheimlichung eines Vermögenswertes gefunden werden kann, braucht hier nicht mehr erörtert zu werden (vgl LpzK a.a.O. S 550). Der in diesem Zeitpunkt vorhandene mittelbare Besitz des Angeklagten an dem Stollen hatte seinen Wert ersichtlich nur durch die Arbeit des "Pächters" und die Investition fremden Geldes, also nicht mit Mitteln der Konkursmasse erhalten. B. hätte wegen seiner Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch geltend machen können. Übrigens gingen die Beteiligten in der Gläubigerbeiratssitzung vom 8. Mai 1954 nach den Urteilsfeststellungen selbst davon aus, daß der Angeklagte die Zeche weiterbetrieb. Möglicherweise glaubte er deshalb, daß ihm die Nutzung des Stollens von den Gläubigern freigegeben und er insoweit nicht zur Auskunfterteilung verpflichtet sei, weil es den Gläubigern gleichgültig sein konnte, ob er den Kohlenabbau selbst betrieb oder dies einem sachkundigeren und leistungsfähigeren Dritten überließ, sofern nur die Mittel dazu nicht dem der Gläubigerbefriedigung unterliegenden Vermögen entnommen wurden. Wenn in dieser Sitzung auch über die Nutzbarmachung der Zeche beraten wurde, so konnte der Angeklagte jedenfalls annehmen, daß er den von dem Sachwalter nicht genehmigten Gestattungsvertrag jederzeit lösen konnte, falls die Gläubiger den Kohlenabbau auf Kosten des Schuldnervermögens beschließen sollten.
Auch die Absicht der Gläubigerbenachteiligung ist dem Angeklagten bisher nicht ausreichend nachgewiesen worden. Der Tatrichter entnimmt sie allein daraus, daß der Angeklagte es versucht hat, mit anderen Gläubigern unter Ausschaltung des Sachwalters eine gesonderte Verteilung des aus der Verpachtung des Stollens erzielten Erlöses in die Wege zu leiten. Das deutet jedoch darauf hin, daß es ihm darauf ankam, bestimmte Gläubiger - hier vor allem die Ruhrknappschaft - zu begünstigen. Wenn er die mit der Begünstigung verbundene Benachteiligung der übrigen Gläubiger nur als unvermeidbare Folge in Kauf genommen haben sollte, würde es ihm an der Absicht der Gläubigerbenachteiligung im Sinne dies § 239 KO fehlen (BGH bei L-M Nr. 14 zu § 239 KO;5 StR 128/55 vom 12. Juli 1955 S 16; L-M Nr 2 zu § 241 KO). Hierüber geben die Urteilsausführungen keine Klarheit. Die allgemeine Würdigung, der Angeklagte habe nur sein eigenes Wohl im Auge gehabt und sich bedenkenlos über die Belange der Gläubiger hinweggesetzt, enthält keine ausreichende Feststellung des unbedingten Benachteiligungsvorsatzes.
Das Landgericht hat sodann als richtig unterstellt, daß der Angeklagte gehofft hat, im Endergebnis aus seinen Transaktionen Geld für die Vergleichsmasse zur Verfügung stellen zu können. Dadurch wird indes nach seiner Auffassung die Benachteiligungsabsicht nicht ausgeräumt, weil nichts darauf hindeute, daß diese Hoffnungen eine reale Grundlage gehabt hätten. Damit steht in Widerspruch, daß es dem Angeklagten gerade durch seine "Transaktionen" gelungen war, Mittel zur Befriedigung bestimmter Gläubiger bereitzustellen. Es ist nichts dafür dargetan, daß er nicht erwarten durfte, von dem Pachtzins und seiner Provision in Zukunft auch Beträge zur Befriedigung der Vergleichsgläubiger zu erübrigen. Zwar braucht die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht der vom Schuldner verfolgte Endzweck zu sein, um die Strafbarkeit nach § 239 KO zu begründen (BGH bei LM Nr. 2 zu § 239 KO;4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955). Anders wäre es aber jedenfalls dann, wenn der Schuldner in der festen Überzeugung gehandelt haben sollte, den Interessen der Gesamtheit seiner Gläubiger zu dienen, indem er den Zechenbetrieb mit Hilfe fremder Gelder weiterarbeiten ließ, nachdem die Vergleichsgläubiger selbst die Ausnutzung dieses Unternehmens auf Kosten und Gefahr des Schuldnervermögens abgelehnt hatten (vgl4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953;4 StR 384/53 vom 22. Oktober 1953 = L-M Nr. 2 zu § 241 KO;4 StR 603/54 vom 7. Juli 1954). Mit der vorzugsweisen Befriedigung anderer Gläubiger kann er möglicherweise nur bezweckt haben, zunächst den Zugriff der neuen Gläubiger in die zum Zechenbetrieb gehörenden Vermögensstücke zu verhindern, um ihn alsdann auch für die Vergleichsgläubiger nutzbringend zu verwerten.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen.
Krumme
Engels
Dr. Augustin
Haager