Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1954, Az.: 4 StR 202/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 27.11.1953
Verfahrensgegenstand
Betrügerischer Bankerott
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Dezember 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. November 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte trat als Inhaber des seiner Ehefrau gehörigen Uhren- und Goldwarengeschäfts auf. Von Mitte April bis Anfang Juli 1950 veranlasste er unter Verschweigen seiner mangelnden Kreditwürdigkeit den Kaufmann M., ihm Uhren und Schmuckgegenstände im Werte von mehr als 7.000 DM unter Eigentumsvorbehalt, aber mit der Befugnis zum Weiterverkauf auszuliefern. Im September 1950, wenige Tage, bevor er die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragte, schaffte er Waren, die teils M., teils seiner Frau gehörten, nach auswärts zu Bekannten. Diese bat er, sie möchten die Waren "unterstellen", er habe sie gerade gekauft und wolle dort ein Zweiggeschäft eröffnen. Mitte Oktober 1950 wurde über sein Vermögen der Anschlusskonkurs eröffnet. Bald darauf wurden die Waren sichergestellt und dem Konkursverwalter übergeben.
Das Landgericht hat den Angeklagten für überführt erachtet, dass er seine Eigentumsanwartschaft an den von M. D gekauften Waren verheimlichen wollte, und ihn wegen betrügerischen Bankerotts (Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
I.
1.
Straffreiheit gemäss §§ 1, 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954, kommt nach der Sachlage nicht in Betracht. Der Angeklagte ist durch Urteil derselben Strafkammer, die in vorliegender Sache erkannt hat, am 24. September 1953 (7 KMs 1/52 LG Essen) unter anderem wegen eines gegenüber M. begangenen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; seine Revision hat der Senat durchUrteil vom 4. März 1954 - 4 StR 814/53 - verworfen. Im Falle der Verurteilung hat der Angeklagte daher eine höhere Gesamtstrafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erwarten (§ 79 StGB).
2.
Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Verurteilung ein, die Tat vom September 1950 habe nur der Sicherung der durch Betrug erlangten Vermögenswerte gedient; die Strafklage sei daher durch seine rechtskräftige Verurteilung wegen Betruges verbraucht. Das trifft nicht zu.
Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. "Tat" bedeutet hier den vom Eröffnungsbeschluss betroffenen Vorgang, einschliesslich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgend einem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen. Sie umfasst also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnissen nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 72, 340 f). Bei dem Betrug und der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, handelt es sich schon wegen des zwischen ihnen bestehenden zeitlichen Abstands nicht um ein und denselben geschichtlichen Vorgang. Auf die zwischen den Handlungen bestehende Tatmehrheit, die das Landgericht für entscheidend hält, kommt es nicht an; auch mehrere selbständige Handlungen können einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden; der sachlichrechtliche Begriff der Handlung i.S. der §§ 73, 74 StGB hat mit dem verfahrensrechtlichen Begriff der Tat i.S. des § 264 StPO nichts gemein (vgl RGSt 61, 314, 317; 62, 112; 66, 138 f; 72, 340 f).
Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein, dass er sich nicht auf den Verbrauch der Strafklage, sondern auf das Vorliegen einer straflosen Nachtat berufen, also Verletzung des sachlichen Rechts rügen will, so könnte er auch hiermit keinen Erfolg haben. Das Verbrechen nach § 239 KO verletzt nicht nur die Rechte des durch den Betrug geschädigten Eigentümers, sondern auch die der Konkursgläubiger.
3.
Die Rüge, das Protokoll über die Hauptverhandlung sei nicht ordnungsmässig abgefasst und entbehre daher der Beweiskraft, weil der Urkundsbeamte sich in der Verhandlung nur Aufzeichnungen gemacht und die Sitzungsniederschrift erst nachträglich angefertigt habe, vermag schon deswegen nicht durchzugreifen, weil auf einer Verletzung der Bestimmungen über die Anfertigung des Protokolls das Urteil niemals beruhen kann (§ 337 StPO; RGSt 64, 215). Im übrigen würde die Niederschrift die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten auch dann beweisen, wenn die Darstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte. Die Aufzeichnungen des Urkundsbeamten haben zunächst nur die Bedeutung eines Entwurfs; sie bedürfen der Billigung des Vorsitzenden. Seine Beweiskraft erhält das Protokoll stets erst durch die Unterschriften beider Urkundspersonen, also in der Regel erst nach Abschluss der Hauptverhandlung (§ 271 StPO). Der Nachweis, dass der Entwurf des Urkundsbeamten mangelhaft war, entzieht dem Protokoll nicht seine Beweiskraft (§ 274 StPO).
4.
Die Behauptung, der Verteidiger habe einen Antrag auf Begutachtung des Angeklagten durch einen anderen Psychiater gestellt, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze (§ 274 StPO). Die Rüge ist im übrigen nicht ordnungsmässig angebracht; denn der Beschwerdeführer hat es unterlassen anzugeben, worin der begangene Verfahrensfehler bestehen, ob sein Antrag nicht beschieden oder zu Unrecht abgelehnt worden sein soll (§ 344 Abs. 2 StPO).
5.
Die Revision beanstandet ferner die Verlesung des Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten. Der Beschwerdeführer war in dem früheren Strafverfahren (7 KMs 1/52 LG Essen) gemäss § 81 StPO in der Landesheilanstalt und Nervenklinik Düsseldorf-Grafenberg auf seinen Geisteszustand untersucht worden. Das hierauf erstattete Gutachten trägt am Kopf den Stempel der Anstalt und ist von Prov. Med. Rat Dr. Seidl, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, unterschrieben. Neben dieser Unterschrift befindet sich folgender Vermerk: "Einverstanden auf Grund eigener Urteilsbildung. Der Direktors I. V. Dr. Eichler, Obermedizinalrat, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie".
Das Landgericht hat das Gutachten als von einer Behörde erstattet und nach § 256 Abs. 1 StPO verlesbar angesehen. Die Landesheilanstalt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist eine Aussenstelle des Landschaftsverbandes Rheinland. Der Beschwerdeführer zieht die Behördeneigenschaft der Landesheilanstalt in Frage und meint ferner, die Ärzte hätten das Gutachten lediglich in ihrer Eigenschaft als Fachärzte erstattet.
Die Behördeneigenschaft der Landesheilanstalt und ihre Vertretung im Rechtsverkehr bedürfen hier keiner Erörterung. Ebensowenig braucht die Frage entschieden zu werden, ob die Unterschrift durch beide Ärzte, obwohl nur einer von ihnen den Anstaltsleiter vertrat, und die Berechnung der Gebühren durch Dr. Seidl auf eine private Gutachtertätigkeit deuten, so dass die Erklärung des Dr. Eichler nur als ein Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis für den Chefarzt zu werten wäre. Auf jeden Fall könnte das Urteil auf einem solchen Verfahrensverstoss nicht beruhen (§ 337 StPO). Es ist nach der Sachlage ausgeschlossen, dass die Entscheidung bei mündlicher Anhörung des Sachverständigen anders ausgefallen wäre; denn Dr. Seidl hatte das Gutachten etwa zwei Monate zuvor in dem anderen Strafverfahren mit dem Eide bekräftigt. Der Beschwerdeführer vermag weder gegen das Gutachten etwas einzuwenden, noch neue Anhaltspunkte vorzubringen, die ein anderes Ergebnis möglich erscheinen lassen. Die Schwerbeschädigtenliste von 1944, aus der sich ergeben soll, dass er zeitweise wegen Schädel- und Hirnverletzung und Betäubungssucht geistesgestört war, hätte das Ergebnis der Untersuchung und damit das Urteil nicht beeinflussen können; denn die Verletzungen waren dem Sachverständigen bekannt und sind von ihm in Betracht gezogen worden. Betäubungsmittelsüchtig war der Angeklagte 1950 nach der eidlichen Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Mucha nicht; das hätte Dr. Seidl auch nicht verborgen bleiben können. Die Rüge ist daher im Ergebnis nicht begründet.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass das Landgericht einen Hilfsbeweisantrag als Beweisermittlungsantrag angesehen und übergangen hat. Im Zusammenhang damit erhebt er den Vorwurf mangelnder Aufklärung. Um einen Beweisermittlungsantrag handelte es sich hier in der Tat nicht. Der Angeklagte hatte eine bestimmte Beweistatsache und ein bestimmtes Beweismittel angegeben; denn mit der "Akte" meinte er erkennbar das darin befindliche Gutachten des Facharztes. Im Ergebnis hat das Landgericht aber mit Recht von der Erhebung des angebotenen Beweises und von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der angegebenen Richtung abgesehen. Seinen Ausführungen, die allerdings unter einer gewissen Unklarheit des Ausdrucks leiden, ist zu entnehmen, dass es der unter Beweis gestellten Tatsache, nämlich dem Befund der Ärzte von 1944, für die Entscheidung keine Bedeutung beigemessen hat (§ 244 Abs. 2, 3 StPO), weil die Grundlagen dieser Diagnose - die Folgen der Schädelkontusion und die Betäubungsmittelsucht - inzwischen weggefallen waren. Es kann daher auf sich beruhen, ob das Landgericht die völlige Ungeeignetheit des angebotenen Beweismittels, die allein die Ablehnung des Beweisantrages wegen mangelnder Eignung des Beweismittels hätte rechtfertigen können, hinreichend dargetan hat.
II.
1.
Die Rüge, das Landgericht habe nicht genügend geklärt, wer der wirkliche Geschäftsinhaber war, ist verfahrensrechtlich nicht ordnungsmässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen anzugeben, welchen Weg das Landgericht hätte einschlagen und insbesondere welche Beweismittel es hätte benutzen sollen (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die in dem Vorbringen enthaltene Sachrüge, die Feststellungen seien widerspruchsvoll oder lückenhaft und trügen die Verurteilung nicht, ist unbegründet.
Das Landgericht hat nicht - wie der Beschwerdeführer meint - festgestellt, dass der Angeklagte formeller Inhaber des Geschäfts war, sondern dass er "formell als Inhaber auftrat". Es will damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass zwar seine Ehefrau nach wie vor Inhaberin des Geschäfts war, dass er aber vom 1. März 1950 an nach aussen nicht mehr im Namen seiner Frau auftrat und sich dadurch bei allen Geschäftsabschlüssen persönlich verpflichtete, aber auch die entsprechenden Rechte erwarb (§ 164 Abs. 2 BGB). Das Urteil lässt erkennen, dass der Angeklagte auch den Vertrag mit M. in dieser Weise abgeschlossen hat und dass infolgedessen die Anwartschaft auf den Eigentumserwerb zu seinem Vermögen und damit zur Konkursmasse gehörte. Wenn der Beschwerdeführer meint, er könne Täter des Konkursverbrechens nur sein, wenn das Geschäft zu seinem Vermögen und damit zur Konkursmasse gehört hätte, so setzt er voraus, dass er beim Einkauf der Waren im Namen seiner Frau als der Geschäftsinhaberin gehandelt und dass diese die Anwartschaft erworben hat. Das ist im Urteil nicht festgestellt.
Die Behauptung, die Gewerbeanmeldung habe weiterhin auf den Namen der Ehefrau gelautet, ist neues tatsächliches Vorbringen und daher hier unbeachtlich. Im übrigen stünde dieser Umstand nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch; denn mit dem "formellen" Auftreten war ersichtlich sein Auftreten gegenüber Kunden und Lieferanten gemeint.
2.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Anwartschaft sei wertlos und daher kein Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO gewesen. Er hält es für einen Widerspruch in den Feststellungen, dass die Anwartschaft bei einer Schuldenlast von rund 40.000 DM und einer Aktivmasse von höchstens 600 bis 800 DM nach Ansicht des Landgerichts nicht wertlos war; denn der Konkursverwalter habe unter diesen Umständen den Kaufvertrag nicht erfüllen und das Anwartschaftsrecht nicht verwirklichen können. Das Landgericht hat indessen bei der Angabe des Wertes der Gegenstände ausdrücklich bemerkt, dass es sich um den Uhrmachereinkaufspreis handelt. Eine gewinnbringende Verwertung der Waren durch den Konkursverwalter, die der Konkursmasse zugute gekommen wäre, hat es nicht als ausgeschlossen angesehen; das ist im wesentlichen Tatfrage.
3.
Die Annahme, der Angeklagte habe das Anwartschaftsrecht durch das Fortschaffen der Waren verheimlicht, weil er dadurch sein Bestehen vor den Konkursgläubigern verborgen habe, ist unbedenklich (BGHSt 3, 32, 35) [BGH 24.06.1952 - 1 StR 153/52]. Das Landgericht hat daher zutreffend den äusseren Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO als verwirklicht erachtet.
III.
Den Vorsatz zur Begehung eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO hatte der Angeklagte, wenn er sich bewusst war, dass er durch den Vertrag mit M. eine Eigentumsanwartschaft erworben hatte, dass diese ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögensstück darstellte, also nicht völlig wertlos war, und dass er durch dessen Verheimlichung die Konkursgläubiger benachteiligte; er muss ferner gewollt haben, dass sein Tun diese Folge hatte. Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte diese Voraussetzungen der inneren Tatseite erfüllt hat, Entgegen der Ansicht der Revision durfte das Landgericht die Frage offen lassen, ob der Angeklagte den "rechtlichen Charakter der Anwartschaft als Vermögenswert", d.h. den Rechtsbegriff der Eigentumsanwartschaft, und die rechtlichen Gründe dafür kannte, dass sie als ein in die Konkursmasse fallender Vermögenswert angesehen wird (vgl RGZ 140, 225); denn vorsätzlich handelte er schon dann, wenn er sich darüber klar war, dass die ihm vertraglich gesicherte Möglichkeit, durch Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an den Waren zu erwerben, einen Vermögenswert darstellte und dass dieser Wert zusammen mit seinem übrigen Vermögen zur Masse gehörte. Dass der Angeklagte als erfahrener Kaufmann, der "eine imponierende geistige Wendigkeit besitzt", diese Wertung vollzogen hat, ist als tatrichterliche Überzeugung dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen.
Die Entscheidung begegnet demnach keinen durchgreifenden Bedenken.
Engels
Hülle
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