Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1954, Az.: 4 StR 814/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 814/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Essen - 24.09.1953
Verfahrensgegenstand
Betruges
Prozessgegner
den Kaufmann Theodor Heinrich B. aus W., geboren am ... 1916 in G.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. September 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte betrieb ein Einzelhandelsgeschäft, dessen Inhaber zunächst eine Erbengemeinschaft, später er selbst war. Über das Vermögen der Firma ist der Konkurs eröffnet worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einstellung des Verfahrens und Freisprechung im übrigen wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Im Falle Br. hat die Strafkammer das Verfahren gemäss § § 1, 3, 5 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Da der Angeklagte den Antrag aus § 6 des Gesetzes nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt hat, sieht der Senat keine Möglichkeit, das Urteil insoweit nachzuprüfen.
Zu den Betrugsfällen, in denen der Tatrichter den Beschwerdeführer verurteilt hat, ist gegenüber den Angriffen der Revision lediglich zu bemerken:
Im Falle J. war der Angeklagte nicht befugt, für sich über das Eigentum seiner Kinder zu verfügen (§ § 1649, 1653 BGB). Die Firma hat an den ihr zur Sicherung übereigneten Sachen auch nicht kraft guten Glaubens Eigentum erworben (§ 933 BGB). Die tatrichterliche Annahme eines Vermögensschadens erweist sich demnach als unbedenklich.
Im Falle N. hat der Angeklagte durch die Ausstellung der beiden kurzfristigen Wechsel seine Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt; denn er wusste, dass er sein Zahlungsversprechen, das in der Hingabe der Wechsel lag, bei Fälligkeit nicht würde einlösen können. Es bedarf daher keiner Untersuchung, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, nach Treu und Glauben verpflichtet war, bei Begebung der Wertpapiere seine schlechte Vermögenslage zu offenbaren, und ob er daher durch ein pflichtwidriges Unterlassen getäuscht hat.
Im übrigen genügen die Feststellungen zur äusseren und inneren Tatseite den Erfordernissen des § 263 StGB.
Das Landgericht hat auch erkennbar die volle Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer für die fünf Betrügereien strafrechtlich verantwortlich ist. Dazu hat es den Fachneurologen und Fachpsychiater Dr. Seidl, der den Angeklagten sechs Wochen lang beobachtet hat, und die Ärzte Dr. Buchholz und Dr. Mucha vernommen. Da sämtliche Ärzte zu demselben Ergebnis gelangten, bestand für die Strafkammer kein Anlass, einen Obergutachter zu hören, wie die Revision unter Berufung auf § 244 Abs. 2 StPO irrtümlich meint.
Das Landgericht hat festgestellt: der Beschwerdeführer hat möglicherweise 1943 eine Hirnverletzung durch eine Kontusion des Schädels erlitten und diese hat noch bis zur Bewilligung seiner Rente am 23. Juli 1948 bestanden. Mittlerweile sind die Folgen aber völlig abgeklungen; es kann daher mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte seit 1951 noch daran leidet.
Diese Feststellungen, die sich im Rahmen der Ausführungen zum Rentenbetrug befinden, von dem die Strafkammer den Angeklagten jedoch freigesprochen hat, lassen es zwar offen, ob sich die Folgen der Hirnverletzung in den Jahren 1949 und 1950, vornehmlich zur Zeit der fünf Betrugsfälle (Dezember 1949-Juni 1950) noch oder nicht mehr auf die Einsichtsfähigkeit oder das Willensvermögen des Angeklagten ausgewirkt haben. Indessen lassen die Ausführungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, die sich mit den fünf für erwiesen erachteten Betrugsfällen selbst befassen, erkennen, dass der Tatrichter die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für diese Taten gesondert geprüft und sie ohne Einschränkung bejaht hat. Bei der Erörterung des § 51 StGB tritt kein Rechtsfehler zutage. Insbesondere hat die Strafkammer erkannt, dass eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur einen Krankheitswert im Sinne des § 51 StGB haben kann, jedoch nicht darzustellen braucht; welche dieser beiden Möglichkeiten im Einzelfall gegeben ist, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen an Hand der ihm erstatteten fachärztlichen Gutachten.
Den Inhalt der Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 24. September 1953 und 27. Februar 1954 nebst Anlagen durfte der Senat nicht berücksichtigen, da diese Eingaben nicht den im Gesetz aufgestellten Anforderungen entsprachen (§ 345 StPO).