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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1965, Az.: BVerwG II C 53.62

Abberufung eines Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung; Vereinbarkeit der Bestimmung über die Abberufung eines Bürgermeisters mit dem Grundgesetz; Vereinbarkeit der Bestimmung über die Abberufung eines Bürgermeisters mit dem Landesbeamtenrecht; Begründungszwang für Abberufungsbeschlüsse; Rechtliche Voraussetzungen und Umfang der gerichtlichen Nachprüfung eines Beschlusses, durch den die Gemeindevertretung den Bürgermeister abberuft; Abberufung eines Bürgermeisters vor Ablauf der Wahlzeit ; Wirkung der Abberufung eines Bürgermeisters oder eines hauptamtlichen Stadtrats

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 53.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - AZ: V A 103/60

Fundstelle

  • DVBl 1966, 88 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Abberufung eines Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung Vereinbarkeit der Abberufungsbestimmung mit dem Grundgesetz und dem Landesbeamtenrecht;
Kein Begründungszwang für Abberufungsbeschlüsse

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 72 GO Schleswig-Holstein a.F. ist mit dem Grundgesetz vereinbar (im Ergebnis wie BVerfGE 7, 155 [BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57] zu § 54 GO).

  2. 2.

    Zu den rechtlichen Voraussetzungen und dem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung des Beschlusses, durch den die Gemeindevertretung den Bürgermeister abberuft.

In der Streitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1956 auf sechs Jahre zum Bürgermeister der Hansestadt Lübeck gewählt. Im Jahre 1958 wurden gegen ihn in der Öffentlichkeit verschiedene Vorwürfe erhoben, die im Juni 1959 zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages führten.

2

In der Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28. Mai 1959 stellte die SPD-Fraktion den ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzten Antrag, den Kläger gemäß § 72 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GVBl. S. 25) [mit späteren Änderungen] - GO - abzuberufen.

3

Der Kläger hatte keine Gelegenheit, in der Bürgerschaftssitzung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Er war unter Berufung auf § 75 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19) in der Neufassung vom 2. Januar 1958 (GVBl. S. 14) - LBG - durch den Stadtpräsidenten vor der Sitzung darauf aufmerksam gemacht worden, daß er in eigener Sache nicht tätig werden dürfe. Den Antrag eines Mitgliedes der CDU-Fraktion, geheim abzustimmen, wies der Stadtpräsident gemäß § 39 GO zurück. Der Antrag der SPD-Fraktion auf Abberufung des Klägers wurde in namentlicher Abstimmung mit 40 Stimmen gegen eine Stimme angenommen. In der Sitzung vom 2. Juli 1959 stimmte die Bürgerschaft erneut über den wiederum ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzten Antrag der SPD-Fraktion ab. Der Antrag eines Mitgliedes der CDU-Fraktion, geheim abzustimmen, wurde wiederum zurückgewiesen und der Antrag auf Abberufung in namentlicher Abstimmung mit 42 Stimmen gegen eine Stimme angenommen.

4

Der Senat der Hansestadt Lübeck beschloß in seiner Sitzung vom 16. Juli 1959, den Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 1959 in den Ruhestand zu versetzen. Am 12. August 1959 legte der Kläger gegen den Bescheid des Senats vom 16. Juli 1959 und die Entscheidungen der Bürgerschaft vom 28. Mai und 2. Juli 1959 "alle zulässigen Rechtsbehelfe" ein. Der Senat wies "den Widerspruch" des Klägers gegen die Entscheidung vom 16. Juli 1959 durch Bescheid vom 20. August 1959 zurück; er verwies hierbei auf die Beschlüsse der Bürgerschaft, die auszuführen er verpflichtet sei. Die Bürgerschaft wies durch Bescheid vom 27. August 1959 den Einspruch des Klägers gegen die Beschlüsse vom 28. Mai und 2. Juli 1959 zurück.

5

Der Kläger erhob - zunächst nur gegen den Senat der Hansestadt Lübeck - Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

die Bescheide des Senats von 16. Juli und vom 20. August 1959 sowie den Einspruchsbescheid der Bürgerschaft vom 20. August 1959 aufzuheben und festzustellen, daß die Abberufung gemäß den Beschlüssen der Bürgerschaft vom 28. Mai und vom 2. Juli 1959 rechtsunwirksam sei.

6

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, daß sich die Klage gegen die Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Senat und die Bürgerschaft, richte.

7

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Juni 1960 die Klage abgewiesen; als Beklagte hat es im. Rubrum den Senat und die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck aufgeführt.

8

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern sowie die Bescheide des Senats vom 16. Juli und vom 20. August 1959 aufzuheben,

9

hilfsweise,

auch die Beschlüsse der beklagten Bürgerschaft vom 28. Mai, vom 2. Juli 1959 sowie den Einspruchsbescheid vom 27. August 1959 aufzuheben,

durch Urteil vom 12. Dezember 1961 zurückgewiesen.

10

Im wesentlichen aus folgenden Gründen:

11

Die Zweifel der Beklagten, ob die Beschlüsse der Bürgerschaft vom 28. Mai und vom 2. Juli 1959 noch Gegenstand einer Anfechtungsklage sein könnten, weil in der Klageschrift lediglich der Senat der Hansestadt Lübeck als Beklagter aufgeführt werde, seien nicht begründet; denn die Klage habe sich von vornherein erkennbar auch gegen die Beschlüsse der Bürgerschaft gerichtet.

12

Der Kläger behaupte keine eigenen Fehler der Bescheide des Senats der Hansestadt Lübeck, sondern rüge nur, daß sie auf rechtswidrigen Beschlüssen der Bürgerschaft beruhten. Diese Rüge sei indessen unbegründet.

13

Nach § 72 GrO könnten Bürgermeister und hauptamtliche Stadträte durch Beschluß der Stadtvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl vor Ablauf der Wahlzeit abberufen werden. Diese Bestimmung habe jedenfalls im Jahre 1959 mit höherrangigem Bundesrecht nicht im Widerspruch gestanden. Das Bundesverfassungsgericht habe durch Beschluß vom 17. Oktober 1957 (BVerfGE 7, 155 [BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57]) mit Gesetzeskraft (Veröffentlichung BGBl. I 1957 S. 1827) festgestellt, daß § 54 Abs. 1 und 2 GO mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Für § 72 GO und § 54 der Kreisordnung vom 27. Februar 1950 (GVBl. S. 49), die vom Bundesverfassungsgericht selbst als eine inhaltlich gleiche Regelung angeführt würden (BVerfGE 7, 155 [BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57] [168]), könne nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht habe deshalb keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen und erneut die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wie der Kläger es wünsche.

14

Es brauche auch nicht zu entscheiden, ob es § 95 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - (wonach für Beamte auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend gälten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt sei) ausschließe, nach Landesrecht für Beamte auf Zeit die Möglichkeit der Abberufung vor Ende der Wahlzeit vorzusehen. Denn der Bundesgesetzgeber habe den Ländern für die Regelung ihres Beamtenrechts unter Beachtung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes zunächst eine Frist bis zum 1. September 1960 gesetzt und inzwischen die Frist durch Gesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361 [Art. II Ziff. 1]) bis zum 31. Dezember 1963 verlängert.

15

§ 72 GO sei auch nicht durch später gesetztes Landesrecht überholt und damit unanwendbar geworden. Die Regelung des § 196 LBG (F. 1956), daß für Beamte auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend Anwendung finden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt sei, beziehe sich gerade auf die landesrechtlichen Kommunalverfassungsgesetze.

16

Der Hinweis des Klägers, daß es mit dem Rechtsinstitut der Auftragsangelegenheiten im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 49 Abs. 4, 70 Abs. 3 und 130 GO unvereinbar sei, die vorzeitige Abberufung leitender kommunaler Beamter auf Zeit zuzulassen, sei lediglich ein rechtspolitischer Gesichtspunkt. Las gleiche gelte für die Erwägung des Klägers, ein Bürgermeister, der jederzeit durch Beschluß der Gemeindevertretung abberufen werden könne, werde sich scheuen, Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung gemäß § 43 GO einzulegen.

17

Auch das Verfahren, in dem die Bürgerschaft zu den angefochtenen Beschlüssen gelangt sei, sei frei von Rechtsfehlern.

18

Die Ansicht des Klägers, ihm habe in der Bürgerschaftssitzung vor der Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen, verkenne das Wesen der Befugnis, die der Gesetzgeber der Gemeindevertretung in § 72 GO gegeben habe. Allein der Umstand, daß die Gemeindevertretung das Vertrauen zu dem Bürgermeister verloren habe, trage ihre Entschließung, den Bürgermeister abzuberufen. Auf die Gründe für diesen Vertrauensverlust komme es nicht an. Die Änderung der politischen Verhältnisse nach einer Kommunalwahl könne dazu führen, daß der Bürgermeister abberufen werde. Handele es sich aber bei der Abberufung um einen "Akt der Selbstgestaltung einer kommunalen Körperschaft" (zu vgl. OVG Lüneburg, in OVGE 6, 358 [366]), um die Ausübung einer der Gemeindevertretung vom Gesetzgeber verliehenen Willensmacht, die nicht davon abhänge, daß der Bürgermeister durch bestimmte nachweisbare Vorgänge belastet werde oder sich gar disziplinarrechtlich zu ahnender Verfehlungen schuldig gemacht habe, so müsse demgegenüber ein Anspruch auf rechtliches Gehör im wesentlichen gegenstandslos bleiben. Gewiß dürfe einem Bürgermeister, der wegen eines bestimmten, als erwiesen angesehenen Sachverhalts abberufen werde, nicht verwehrt werden, darzutun, daß die Gemeindevertretung irre und daß der von ihr angenommene Sachverhalt in Wirklichkeit nicht vorliege (zu vgl. BVerwGE 12, 20 [28]); in einem solchen Fall möge es geboten sein, den Bürgermeister anzuhören. So lägen die Dinge hier aber nicht. Die Beschlüsse der Bürgerschaft vom 28. Mai und vom 2. Juli 1959 beruhten nicht auf der Feststellung, daß gegen den Kläger wegen seines Verhaltens in bestimmten Angelegenheiten berechtigte Vorwürfe zu erheben seien. In der nach sicherlich eingehender Beratung in der CDU-Fraktion von deren Sprecher abgegebenen Erklärung werde ausdrücklich gesagt, die erhobenen Vorwürfe werde das vom Kläger selbst beantragte Disziplinarverfahren sachlich klären. Der Bürgerschaft habe es also für ihre Entschließung genügt, daß der Kläger, wie der Untersuchungsausschuß des Landtages in seinem Bericht vom 16. September 1959 (Drucks. Nr. 168 S. 17) zu einem der ihm zur Nachprüfung übergebenen fünf Vorgänge gesagt habe, durch sein Verhalten jedenfalls in der Öffentlichkeit Anlaß zu Mißdeutungen gegeben habe. Auf eine von solchen Erwägungen getragene Entschließung, die nur summarisch die Auswirkungen der Verhaltensweise des Klägers bewerte und die Folgen für die weitere kommunalpolitische Tätigkeit in Betracht ziehe, dadurch Einfluß nehmen zu wollen, daß er in der Sitzung der Bürgerschaft selbst noch einmal das Wort ergriff, habe dem Kläger nicht zugestanden. Er habe den Verlust des Vertrauens und als dessen Folge seine Abberufung ebenso hinnehmen müssen, wie sich die sogenannten politischen Beamten mit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand abfinden müßten (§ 48 LBG, § 36 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -).

19

Der Eigenart des Beschlusses der Bürgerschaft als eines Aktes der Selbstgestaltung entspreche es, daß der Beschluß keiner näheren Begründung bedürfe. Sie zu geben, stieße auch deshalb auf kaum überwindliche Schwierigkeiten, weil die Mitglieder der Bürgerschaft, aus den verschiedensten Erwägungen heraus zur Abgabe ihrer Stimme gegen den Kläger gelangt sein könnten. Zudem seien dem Kläger die Vorgänge, die Anlaß zum Antrag der SPD-Fraktion gegeben hatten, hinreichend bekannt gewesen (zu vgl. BVerwGE 12, 20 [25/26]).

20

Die vorzeitige Abberufung eines Wahlbeamten auf Zeit, vielfach kurz als "Abwahl" bezeichnet, sei keine Wahl im rechtstechnischen Sinne, die auf Antrag auch nur eines Gemeindevertreters geheim vorgenommen werden müßte (§ 40 GO).

21

Auch im übrigen seien die Beschlüsse der Bürgerschaft formfehlerfrei zustande gekommen.

22

Stützten sich die Bescheide des Senats vom 16. Juli und vom 20. August 1959 demnach auf gültige, rechtsfehlerfrei zustande gekommene Beschlüsse der Bürgerschaft und hafteten ihnen auch keine eigenen Fehler an, so müsse die Anfechtungsklage ihnen gegenüber erfolglos bleiben.

23

Aus den dargelegten Gründen dringe auch der Hilfsantrag des Klägers auf Aufhebung der Beschlüsse der Bürgerschaft vom 28. Mai, 2. Juli und 27. August 1959 nicht durch.

24

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Berufungsantrag zu erkennen,

25

hilfsweise:

festzustellen, daß die Abberufung des Klägers gemäß den Beschlüssen der Bürgerschaft vom 28. Mai und vom 2. Juli sowie die Bescheide des Senats vom 16. Juli und vom 20. August 1959, wie auch der Einspruchsbescheid der Bürgerschaft vom 27. August 1959 im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren.

26

Die Revision rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

27

Die Beklagten treten der Revision entgegen.

28

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

29

§ 72 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24. Januar 1950 (GrVBl. S. 25) - GO -, auf dessen Anwendung die angefochtenen Verwaltungsmaßnahmen beruhen, lautet:

"(1)
Bürgermeister und hauptamtliche Stadträte können durch Beschluß der Stadtvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl vor Ablauf der Wahlzeit abberufen werden. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.

(2)
Die Abberufung eines Bürgermeisters oder hauptamtlichen Stadtrats hat die Wirkung, daß er in den Ruhestand versetzt wird.

(3)
..."

30

Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage auch insoweit als zulässig anerkannt, als sie sich gegen die Beschlüsse der Bürgerschaft wendet. Denn gleichviel, ob diese Beschlüsse einen dem anfechtbaren Verwaltungsakt der Versetzung in den Ruhestand vorgelagerten besonderen "Akt kommunaler Selbstgestaltung" darstellen oder ob sie als Teil eines die Abberufung und die Versetzung in den Ruhestand umfassenden Verwaltungsaktes zu werten sind (vgl. hierzu Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 182.61 - zur Abberufung und Versetzung "politischer Beamter" in den einstweiligen Ruhestand, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), so hängt doch jedenfalls die Rechtmäßigkeit des anfechtbaren Verwaltungsaktes von der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Bürgerschaft derart ab, daß die gegen die Abberufung und Zurruhesetzung gerichtete Anfechtungsklage auch zur gerichtlichen Überprüfung der zugrunde liegenden Beschlüsse führen muß. § 72 Abs. 2 GO zwingt nicht zur Versetzung in den Ruhestand, wenn die Abberufung rechtsfehlerhaft ist. Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit nicht entgegen, daß der Kläger als beklagte Behörde zunächst nur den Senat der Hansestadt Lübeck bezeichnet hat, der die Beschlüsse der Bürgerschaft mit Außenwirkung vollzogen hat; insoweit handelt es sich nur um eine - unschädliche - fehlerhafte Parteibezeichnung.

31

Die Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch. Zum Teil betreffen sie in Wirklichkeit nicht das Gerichtsverfahren, sondern die Anwendung des materiellen Rechts und sind deshalb später zu erörtern. Das Verfahren betreffen nur die beiden Rügen, das angefochtene Urteil enthalte keine Begründung dafür, daß § 72 GO nicht den Gleichheitssatz verletze, und das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt.

32

Die zuerst genannte Rüge geht als Verfahrensrüge fehl, weil eine Unvollständigkeit der Begründung des Urteils noch kein das Verfahrensrecht verletzendes Fehlen der Gründe (§ 117 Abs. 2 Nr. 5, § 133 Nr. 5, § 138 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) darstellt (vgl. u.a. Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 98.57 - und Beschluß vom 5. Juli 1962 - BVerwG II CB 121.59 -).

33

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Der Kläger hatte in den Vorinstanzen den Stadtpräsidenten Koch und die Senatoren Bromme und Dr. Wollbrandt als Zeugen nur dafür benannt, daß der Stadtpräsident ihm die Teilnahme an der seine Abberufung betreffenden Bürgerschaftssitzung verwehrt und daß dies sowie die Ablehnung einer geheimen Durchführung der Abstimmung auf einer vorherigen Verabredung der Vertreter der in der Bürgerschaft vertretenen Parteien beruht habe. Diese vom Beklagten nicht bestrittenen Behauptungen hat das Berufungsgericht im wesentlichen als zutreffend anerkannt. Auf Grund dieser Beweisanträge brauchte sich ihm aber nicht die Vernehmung der Zeugen auch über die erstmalig in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung aufzudrängen, die Mehrzahl der Bürgerschafsmitglieder sei "unter Vorgabe falscher Angaben" in ermessensfehlerhafter Weise zu ihrer Entscheidung gekommen. Das Berufungsgericht hat deshalb insoweit § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt.

34

Die Revision bleibt auch in materiellrechtlicher Hinsicht erfolglos.

35

§ 72 GO ist - entgegen der von der Revision und verschiedentlich im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Werner in DVBl. 1952 S. 549 [522 unten]; Görg in ZBR 1958 S. 65 und S. 104 sowie im Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Band II S. 88) - mit den Vorschriften des Grundgesetzes noch vereinbar. Die Ausführungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht die Grundgesetzmäßigkeit des § 54 GO bestätigt hat (BVerfGE 7, 155 [BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57] [162 ff.]), gelten auch für § 72 GO; denn diese Vorschrift hat, abgesehen von der Bezeichnung der betroffenen Beamten, den gleichen Inhalt und Zweck wie § 54 GO; zudem hat das Bundesverfassungsgericht a.a.O. § 72 GO als eine dem § 54 GO inhaltlich gleiche Regelung ausdrücklich bezeichnet.

36

Zur Vereinbarkeit des § 54 GO mit Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverfassungsgericht folgendes ausgeführt: Die in Art. 33 Abs. 5 GG gebotene "Berücksichtigung" der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums belasse dem Gesetzgeber einen weiten Raum zur Fortentwicklung des Beamtenrechts, und zwar bezüglich der Rechtsverhältnisse der kommunalen Beamten auf Zeit, deren Recht sich schon früher sehr verschieden entwickelt habe, eine noch größere Gestaltungsfreiheit als im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts. Die besondere Amtsstellung der Bürgermeister beruhe auf ihrer Grenzposition zwischen Beamten- und Kommunalrecht, so daß das Kommunalverfassungsrecht seit jeher die Gestaltung ihres Dienstrechts beeinflußt habe. Angesichts der Verstärkung des demokratisch-parlamentarischen Momentes in der kommunalen Selbstverwaltung gewinne die Gleichgestimmtheit zwischen der Gemeindevertretung und den leitenden Kommunalbeamten an Bedeutung. Als Ausdruck dieser Entwicklung gebe § 54 GO der Gemeindevertretung die Möglichkeit, den Bürgermeister abzuberufen, wenn sie - infolge einer Änderung der politischen Zusammensetzung oder aus anderen Gründen - das Vertrauen zu ihm verliere, ohne daß es anderer Gründe als eben dieses Verlustes des Vertrauens bedürfe. Die Einführung des Institutes der vorzeitigen "Abwahl" des Bürgermeisters stelle eine durch Art. 33 Abs. 5 GG zugelassene Fortentwicklung des Hergebrachten dar. Der auch für "politische Beamte" hergebrachte Grundsatz eines Mindestmaßes an Unabhängigkeit durch wirtschaftliche Sicherung sei hierdurch noch nicht in seinem Wesensgehalt verletzt, weil der Bürgermeister vom ersten Tage seiner Amtszeit an ruhegehaltsberechtigt sei und auch nach kurzer Amtszeit mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung erhalte. Die damit verbundene finanzielle Belastung der Gemeinde und die Erfordernisse wiederholter Abstimmung und qualifizierter Mehrheiten verhüteten zudem übereilte, von "Stimmungen" diktierte Entscheidungen. Hieraus ergebe sich ohne weiteres, daß § 54 GO auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht verletze.

37

Gegenüber diesen Erwägungen, aus denen die Übereinstimmung auch des § 72 GO mit dem Grundgesetz folgt, greift das Revisionsvorbringen nicht durch. Die Möglichkeit, bei Fortfall des Vertrauens durch die Gemeindevertretung abberufen und in den Ruhestand versetzt zu werden, hindert - wie vom Bundesverfassungsgericht dargelegt - den Bürgermeister nicht in grundgesetzwidriger Weise, seine Aufgaben pflichtgemäß und mit dem erforderlichen Mindestmaß an Unabhängigkeit wahrzunehmen. Insbesondere verhindert das Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit regelmäßig seine Abberufung aus einseitig parteipolitischen Erwägungen. Die Möglichkeit der Abberufung verleiht zwar dem Bürgermeister eine weniger sichere Rechtsstellung als anderen auf Zeit ernannten Beamten minderen Ranges, verletzt aber angesichts der vom Bundesverfassungsgericht betonten besonderen Grenzposition des Bürgermeisters zwischen Beamten- und Kommunalverfassungsrecht noch nicht den Gleichheitssatz. Da der Bürgermeister stärker an das Vertrauen der Gemeindevertretung gebunden ist als untergeordnete Beamte auf Zeit, kann eine völlige Gleichbehandlung nicht gefordert werden.

38

Verfassungsrechtlich kann die Revision auch nichts aus der neuen Regelung in Niedersachsen herleiten, wo die dem § 72 GO entsprechende Abberufungsbestimmung der Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vom 8. Juli 1960 (GVBl. 214) beseitigt ist; denn diese Änderung ist im Hinblick nicht auf das Grundgesetz, sondern auf das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - vorgenommen worden (vgl. Korten, Das Niedersächsische Beamtengesetz vom 14. Juli 1960, DVBl. 1960 S. 666 [675]).

39

Die Ansicht der Revision, das Land Schleswig-Holstein sei nicht zum Erlaß der Abberufungsbestimmung des § 72 GO legitimiert gewesen, weil bei Verabschiedung der Gemeindeordnung das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -, das eine Abwahl als Grund für die Zurruhesetzung nicht vorsah, als Rahmengesetz gegolten habe, geht deshalb fehl, weil dieses Gesetz als Vollregelung der Rechtsverhältnisse für alle deutschen Beamten nicht Bundesrahmenrecht für Landesbeamte geworden ist (BVerfGE 7, 155 [161] [BVerfG 17.10.1957 - 1 BvL 1/57] mit Hinweis auf BVerfGE 4, 115 [129, 133] [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] und BVerfGE 4, 219 [BVerfG 21.07.1955 - 1 BvL 33/51] [238]).

40

Die Ansicht der Revision, § 72 GO sei mit dem Beamtenrechtsrahmengesetz vom 1. Juli 1957 nicht vereinbar, ist ebenfalls unbegründet. Da die Landesgesetzgeber ihr Beamtenrecht erst bis zum 31. Dezember 1963 dem Beamtenrechtsrahmengesetz anzupassen hatten (vgl. Art. II Ziff. 1 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften von 21. August 1961 - BGBl. I S. 1361 -), war § 72 GO selbst bei etwaiger Unvereinbarkeit mit den §§ 95 bis 98 BRRG in der Zeit vor dem 31. Dezember 1963 rechtsgültig. Die Ansicht der Revision, Art. 31 GG verwehre dem Bundesgesetzgeber die Einräumung einer solchen Frist, ist rechtsirrig. Bundesrecht bricht Landesrecht nur, soweit seine Verbindlichkeit reicht, Art. 31 GG hindert den Bundesgesetzgeber nicht, diese Verbindlichkeit erst von einem künftigen Zeitpunkt ab anzuordnen. Die §§ 95 bis 98 BRRG waren bei Erlaß der streitigen Entscheidungen für die Länder noch kein verbindlich geltendes Bundesrecht.

41

§ 72 GO ist nicht durch § 196 LBG (F. 1958) - auch nicht durch Sinnwandlung dieser Vorschrift - außer Kraft gesetzt worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die von § 95 BRRG ("... in diesem Gesetz") abweichende Fassung des § 196 LBG (F. 1956), daß für Beamte auf Zeit die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit Anwendung finden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt sei, beziehe sich gerade auf die landesrechtlichen Kommunalverfassungsgesetze; und diese Fassung stelle eindeutig klar, daß es sich nicht nur um im Landesbeamtengesetz bestimmte Ausnahmen handeln solle.

42

Die auf dem hiernach gültigen § 72 GO beruhenden Beschlüsse der Bürgerschaft sind auch sonst nicht rechtlich zu beanstanden. Da der Abberufungsbeschluß nach § 72 GO an keinen bestimmten gesetzlichen Tatbestand gebunden ist, sondern rechtmäßigerweise ergehen kann, wenn zwischen der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr das von der Gemeindevertretung für wünschenswert gehaltene Vertrauen besteht (vgl. BVerfGE 7, 155 [166, 168]), ist er nur dann rechtswidrig, wenn er in einem den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Verfahren ergeht oder wenn ihm in Wirklichkeit nicht vorhandene Tatsachen zugrunde gelegt werden oder wenn mit ihm verfassungswidrige oder sonstige mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verfolgt werden (vgl. das zu der bereits erwähnten Entscheidung des Personalgutachterausschusses für die Streitkräfte ergangene Urteil vom 23. Januar 1961 [BVerwGE 12, 20/28]). Keiner der genannten Rechtsfehler liegt hier vor.

43

Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, über die Abberufung eines Bürgermeisters sei in dem Verfahren gemäß § 39 GO, nicht in dem - auf Antrag geheimen - Wahlverfahren gemäß § 40 GO Beschluß zu fassen, beruht auf der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts, die weder als Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch als Landes-Beamtenrecht (§ 127 Abs. 2 BRRG; vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]) revisibel sind. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb für das Revisionsgericht maßgebend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

44

Ein Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob und wie weit dem von der Abberufung nach § 72 GO betroffenen Bürgermeister ein solcher Anspruch zusteht. Denn nach allgemeinen Grundsätzen ist dieser Anspruch im Verwaltungsverfahren gewahrt, wenn der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu der beabsichtigten Verwaltungsmaßnahme und ihren Gründen zu äußern. Fehlt - wie hier - eine besondere rechtliche Regelung dieses rechtlichen Gehörs, so genügt es, wenn der Betroffene die Gelegenheit hatte, sich schriftlich an die entscheidenden Stellen zu wenden. Ein Anspruch, persönlich in mündlicher Verhandlung gehört zu werden, besteht grundsätzlich nicht.

45

Der Kläger hatte Gelegenheit, sich vor der zweiten Abstimmung in der Bürgerschaft vom 2. Juli 1959 jedenfalls schriftlich Gehör zu verschaffen. Denn nach den getroffenen Feststellungen wußte er von der Absicht der Bürgerschaft, ihn abzuberufen, mindestens seit dem 28. Mai 1959; und er kannte hiernach auch die Vorgänge, die diese Absicht der Bürgerschaft veranlaßt hatten.

46

Der Abberufungsbeschluß bedurfte entgegen der Ansicht der Revision keiner näheren Begründung. Da schon die Beschlußfassung selbst besagt, daß die Gemeindevertretung die Voraussetzungen für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem bisherigen Bürgermeister nicht mehr als gegeben ansieht, trägt sie die Begründung in sich. Eine weitergehende Begründung fordert die Rechtsordnung nicht, weil die Tatsache des Vertrauensverlustes ausreicht, die Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 7, 155 [166, 168]; BVerwGE 12, 20 [26]). Zudem kommt der Beschluß auf Grund persönlichkeitsbedingter Überlegungen der einzelnen Mitglieder der Gemeindevertretung zustande und kann auf unterschiedlichen Vorstellungen über die Gründe des Vertrauensverlustes beruhten. - Das Berufungsgericht hat übrigens zutreffend eine nähere Begründung auch deshalb für entbehrlich gehalten, weil der Kläger hinreichend die Vorgänge kannte, die den Anlaß für seine Abberufung gaben (vgl. BVerwGE 12, 20 [26]).

47

Daß den Beschlüssen der Bürgerschaft in Wirklichkeit nicht vorhandene Tatsachen zugrunde gelegen hätten, hat der Kläger in den Vorinstanzen ohne nähere tatsächliche Begründung behauptet. Sein jetziges Vorbringen, die "Abwahl" beruhe auf einer systematisch vorbereiteten Kampagne und die Mehrzahl der Bürgerschaftsmitglieder sei durch falsche Angaben zu ihrer Entscheidung gelangt, ist neues - übrigens wiederum unsubstantiiertes - tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann.

48

Daß die Bürgerschaft mit der Abberufung des Klägers verfassungswidrige oder mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke verfolgt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Beschluß der Bürgerschaft hält sich im Rahmen des Gesetzeszweckes des § 72 GrO. Er beinhaltet die Entziehung des für die weitere Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens. Er realisiert ein im politischen Bereich zwangsläufig bestehendes Risiko, das mit der Übernahme des Bürgermeisteramtes verbunden ist. Der Abberufungsbeschluß enthält daher für den Kläger keine Diskriminierung. Er ist nicht etwa mit der Entfernung aus dem Dienst im Dienststrafverfahren zu vergleichen, die nur auf Grund erwiesener Dienstvergehen erfolgen darf und damit auch ein negatives Werturteil über den Betroffenen enthält. Ebensowenig ist die Abberufung mit der Versetzung in den Ruhestand auf Grund eines Zwangspensionierungsverfahrens vergleichbar, das ein negatives Werturteil in gesundheitlicher Beziehung enthält. Der Abberufungsbeschluß hat vielmehr ein Gegenstück in der - ebenfalls keine Diskriminierung enthaltenden - Versetzung der "politischen Beamten" in den einstweiligen Ruhestand (§ 36 Abs. 1 BBG), die ebenfalls des fortdauernden Vertrauens ihres Dienstherrn bedürfen (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG II C 182.61 -). Das hat das Berufungsgericht mit Recht betont.

49

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer