Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.1974, Az.: 4 StR 633/73
Verkündung des Beschlusses nach § 268a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO); Nachträgliche Berichtigung des Urteilsausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 633/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 10970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- AG Schwelm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 333 - 338
- NJW 1974, 1518
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Verkündung des Beschlusses nach § 268 a Abs. 1 StPO gehört nicht zur Urteilsverkündung. Der Urteilsspruch kann daher nicht mehr geändert oder ergänzt werden, wenn die mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, der Beschluß jedoch noch nicht verkündet ist.
Redaktioneller Leitsatz
Erst dann, wenn die mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe abgeschlossen ist, ist die Verkündigung des Urteils (§ 268 Abs. 2 StPO) beendet.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist es dem Gericht möglich, erneut in die Verhandlung und Beweisaufnahme einzutreten.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Börtzler, Mayr, Hürxthal und Dr. Knoblich
beschlossen:
Tenor:
Die Verkündung des Beschlusses nach § 268 a Abs. 1 StPO gehört nicht zur Urteilsverkündung. Der Urteilsspruch kann daher nicht mehr geändert oder ergänzt werden, wenn die mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, der Beschluß jedoch noch nicht verkündet ist.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Schwelm hat gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. April 1973 zunächst folgendes in das Protokoll aufgenommene Urteil verkündet:
"Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Beschlagnahme des Führerscheins (§§ 316, 74 StGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
In der Sitzungsniederschrift heißt es dann weiter:
"Nachdem der Richter die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens begründet hatte, meldete sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft: "Es ist offenbar übersehen worden, eine Sperrfrist festzusetzen." Daraufhin erklärte der Richter: "Der Urteilsausspruch soll berichtigt werden, da die Urteilsbegründung noch nicht abgeschlossen ist." Der Verteidiger widersprach einer Abänderung des Urteilsausspruchs.
Nunmehr wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Beschlagnahme des Führerscheins (§§ 316, 74 StGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Fahrerlaubnis wird dem Angeklagten entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
Anschließend an diese auch in das schriftliche Urteil aufgenommene Urteilsformel (vgl. Bl. 46) ist im Protokoll noch vermerkt, daß ein Bewährungsbeschluß verkündet worden und Belehrung gemäß § 268 a StPO sowie Rechtsmittelbelehrung erfolgt seien.
Der Angeklagte rügt mit der Sprungrevision Verletzung des Verfahrensrechts und beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht. Er ist der Auffassung, mit der Begründung der Kostenentscheidung sei die Urteilsverkündung beendet, eine Änderung oder Ergänzung des Urteils daher nicht mehr zulässig gewesen.
Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision des Angeklagten verwerfen, sieht sich hieran jedoch durch das Urteil des früheren 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1952 - 3 StR 1114/51 - (NJW 1953, 155) gehindert, demzufolge das Gericht seinen Urteilsspruch ändern kann, solange dessen Verkündung nicht abgeschlossen ist, dieser Abschluß aber erreicht ist, wenn außer der Formel auch die Gründe völlig bekanntgegeben sind.
Das Oberlandesgericht Hamm vertritt demgegenüber die Auffassung, daß seit der Einführung des § 268 a StPO durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) die Verkündung des Beschlusses über die Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zur Urteilsverkündung gehöre, daß das Gericht daher bis zum Ende der Verkündung dieses Beschlusses den Urteilsspruch noch ändern könne.
Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Gehören Verkündung und Begründung des Beschlusses nach § 268 a Abs. 1 StPO dergestalt mit zur Urteilsverkündung, daß diese erst hiermit abgeschlossen und deshalb eine Abänderung des Urteilsspruchs noch bis zur Verkündung und Begründung des Beschlusses möglich ist?".
II.
Die Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG).
III.
In der Sache ist der Senat anderer Auffassung als das Oberlandesgericht. Die Verkündung des Beschlusses nach § 268 a Abs. 1 StPO gehört nicht zur Urteilsverkündung; deshalb ist eine Änderung oder Ergänzung des Urteilsspruchs nicht mehr möglich, wenn die Verkündung des Urteils einschließlich der Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, der Beschluß nach § 268 a StPO dagegen noch nicht verkündet ist.
1.
Nach § 268 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgt die Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe, wobei nach Satz 3 die Formel stets vor der Mitteilung der Gründe verlesen werden muß. Urteilsformel und - gründe gehören danach als Teile eines einheitlichen Ganzen zusammen, so daß die Verkündung des Urteils erst beendet ist, wenn die mündliche Bekanntgabe der Gründe abgeschlossen ist (RGSt 47, 323; 57, 142; 61, 388, 390; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - 4 StR 424/53 -, insoweit in NJW 1954, 39 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 8, 41; 15, 263). Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Gericht noch nicht an die beschlossene Entscheidung gebunden, es kann vielmehr noch während der Eröffnung der Urteilsgründe mit der weiteren Verkündung innerhalten und wieder in die Verhandlung und Beweisaufnahme eintreten (vgl. RGSt 57, 142, 143) und sein Urteil ändern oder ergänzen (vgl. RGSt 47, 323; 61, 388, 390; RG DJ 1937, 401; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1957 - 1 StR 442/57 -; Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., Anm. 8 a zu § 268; Müller/Sax, StPO, 6. Aufl., Anm. 3 a zu § 260 und Anm. 1 zu § 268; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl., Anm. 3 zu § 268; Töwe, Die Berichtigung des Strafurteils, in GS 115, S. 65 ff). Die Bindung tritt aber ein, sobald das Urteil vollständig verkündet ist. Das ist dann der Fall, wenn nach der erkennbaren Vorstellung des Richters die Verkündung abgeschlossen ist. Alsdann kann das Urteil, von dem Fall der stets zulässigen Berichtigung offensichtlicher Fassungsversehen oder Schreibfehler abgesehen (vgl. dazu BGHSt 5, 5 ff; 12, 374, 376 f; BGH VRS 35, 418 m.w. Nachw,), nur noch mit Rechtsmitteln angefochten werden.
2.
Von dieser Auffassung, die auch dem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1959 - 2 StR 369/59 - zu Grunde liegt, geht an sich auch das Oberlandesgericht Hamm aus. Es meint jedoch, der Beschluß nach § 268 a StPO und seine Begründung gehörten deshalb noch mit zur Urteilsverkündung, weil die Anordnung über die Bewährungszeit und eventuelle Auflagen mit dem Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil eine notwendige innere Einheit bildeten und der Beschluß keine eigenständige Bedeutung habe, denn die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung sei für sich allein, ohne die in § 24 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Festsetzung der Bewährungszeit, unvollständig und bedürfe notwendigerweise der zeitlichen Begrenzung.
Dem kann der Senat nicht zustimmen. Dem § 268 a Abs. 1 StPO kommt für die Frage, wann die Verkündung des Urteils beendet ist, nicht die Bedeutung zu, die das Oberlandesgericht ihr beimißt.
a)
Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 hat mit Wirkung vom 1. Januar 1954 die Strafaussetzung zur Bewährung eingeführt (§§ 23-25 StGB). Im Zusammenhang damit bestimmt § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, daß es im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen ist, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. In diesem Fall hat das Gericht nach § 268 a Abs. 1 StPO die Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung beziehen (§§ 24-24 c StGB), durch Beschluß zu treffen, der mit dem Urteil zu verkünden ist. Dies läßt allerdings, da Urteil und Beschluß nicht gleichzeitig verkündet werden können, mehrere Möglichkeiten der zeitlichen Abfolge zu. § 268 Abs. 2 S. 3 StPO zwingt nur dazu, die Urteilsformel zuerst zu verlesen. Im übrigen aber steht es dem Richter frei, ob er nach der Verlesung der Urteilsformel sogleich die Urteilsgründe bekanntgibt oder vorher den Entscheidungssatz des Beschlusses verkündet. In beiden Fällen kann der Zeitpunkt, in dem die Verkündung des Urteils beendet ist, eindeutig bestimmt werden.
b)
Zwingt sonach die zeitlich enge Verbindung der beiden in der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen nicht zu der vom Oberlandesgericht Hamm gezogenen Folgerung, so läßt sich dessen Auffassung auch nicht mit der an sich zutreffenden Feststellung begründen, der an das Urteil anschließende Beschluß bilde mit diesem zusammen "im natürlichen Sinne eine Einheit, dergestalt, daß er von selbst gegenstandslos wird, wenn das Urteil entfällt" (vgl. Löwe/Rosenberg Anm. 3 zu § 268 a StPO). Denn damit wird nur der innere sachliche Zusammenhang zwischen dem Urteil und dem Auflagenbeschluß angesprochen. Dem Gesetzgeber war es trotz diesem Zusammenhang nicht verwehrt, die Entscheidung über die Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit formal vom Urteil zu trennen. Für diese Möglichkeit hat er sich entschieden. Maßgebend war hierfür die Erwägung, daß das Urteil nicht unnötig mit Nebenentscheidungen belastet werden sollte (vgl. Bundestags-Drucksache Nr. 3713 vom 29. September 1952, Anl. 1, S. 53; Protokoll der 244. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 11. März 1953, S. 14). Diese Entscheidung des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 268 a Abs. 1 StPO eindeutigen Ausdruck gefunden hat, verbietet es, den formalen Unterschied zwischen Urteil und Beschluß außer acht zu lassen, zumal da er sich auch auf die Anfechtungsmöglichkeiten auswirkt. Im übrigen ist für die Auffassung, die Verkündung des Auflagenbeschlusses sei noch Bestandteil der bereits abgeschlossenen Urteilsverkündung, auch kein praktisches Bedürfnis vorhanden. Es ist im Gegenteil geboten, die zeitliche Grenze für die Möglichkeit, ein Urteil zu ändern oder zu ergänzen, einheitlich zu ziehen, und zwar unabhängig davon, ob außer diesem in der Hauptverhandlung noch weitere Entscheidungen zu erlassen sind, wie zum Beispiel ein Beschluß über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung, der nach § 268 b StPO ebenfalls mit dem Urteil zu verkünden ist.
4.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Börtzler
Mayr
Hürxthal
Knoblich