Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1957, Az.: 1 StR 442/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1957
- Aktenzeichen
- 1 StR 442/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 16.05.1957
Verfahrensgegenstand
fortgesetzte Amtsunterschlagung
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Tübingen vom 16. Mai 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Amtsunterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er als Leiter des Straßenverkehrsamts beim Landratsamt Calw in der Zeit von April 1954 bis Januar 1957 insgesamt mindestens 7.710,- DM unterschlagen hat.
Seine Revision rügt die Verletzung Verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie erweist sich als unbegründet.
I.
Die Verfahrensrügen.
1.
Soweit die Revision "feststellt", die Verhandlungsführung vor der Strafkammer sei durch erhebliche Unsicherheit und Mängel gekennzeichnet gewesen, der Vorsitzende sei während der ganzen Verhandlung voreingenommen gewesen und die Verteidigung sei "auch" dadurch erschwert worden, daß eine sachdienliche Frage an einen Zeugen zunächst zurückgewiesen worden sei, ist nicht zu erkennen, ob überhaupt förmliche Rügen erhoben sein sollen. Eine Rüge des Inhalts, daß die Verhandlungsführung des Tatrichters durch erhebliche Unsicherheit und Mängel gekennzeichnet gewesen sei, entspräche überdies nicht dem Erfordernis substantiierter Begründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die von der Revision für die Befangenheit des Vorsitzenden vorgetragenen und in ihrem äußeren Hergang durch die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen im wesentlichen bestätigten Vorgänge könnte die Revision nicht gestützt werden, weil es Angeklagter und Verteidiger unterlassen haben, sie zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuches zu machen. Durch die behauptete unbegründete Zurückweisung einer Frage an einen Zeugen kann die Verteidigung nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden sein (§ 338 Nr. 8 StPO), weil die Frage auf Vorstellungen des Verteidigers hin von dem Vorsitzenden der Strafkammer schließlich doch zugelassen worden ist.
2.
Die Revision beanstandet, daß die Beweisaufnahme nach erfolgter Urteilsberatung wieder aufgenommen, der Angeklagte auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in zwei Fällen statt nur in einem Falle hingewiesen und im Anschluß hieran das Urteil ohne weitere Beratung sofort verkündet worden ist. Sie bemängelt weiter, daß der Vorsitzende die Urteilsverkündung während der Bekanntgabe der Gründe unterbrochen, die Kammer nochmals zur Beratung versammelt und sodann die Verkündung unter Mitteilung einer Berichtigung des Urteilssatzes fortgesetzt hat.
a)
Es trifft zu, daß bei Wiederaufnahme der Verhandlung nach durchgeführter Beratung das beschlossene Urteil nicht verkündet werden darf, ohne daß eine neue Beratung und Abstimmung stattgefunden hat. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Vorschrift des § 260 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Sache nach auch aus den §§ 261, 264 Abs. 1 StPO, wonach das Urteil das Ergebnis des Inbegriffs der Verhandlung darstellt. Das Urteil beruht jedoch nicht auf einem Verstoß gegen diese Bestimmungen, wenn die weitere Verhandlung keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben hat und deshalb eine Abänderung des beschlossenen Urteils in einer nochmaligen Beratung mit Gewißheit nicht zu erwarten ist, die Wiederholung der Beratung also lediglich eine Formsache wäre (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 260 StPO; BGH 2 StR 245/51 vom 10. Juli 1951). So liegt der Fall hier, weil sich aus den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Gerichtspersonen ergibt, daß nach dem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes keine weiteren Erklärungen abgegeben und keine neuen Anträge gestellt worden sind.
b)
Die Urteilsverkündung ist erst mit der vollständigen Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet. Bis dahin kann sie abgebrochen und eine Änderung der Urteilsformel beschlossen werden (RGSt 61, 388, 390; vgl. auch BGH 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953). Im vorliegenden Falle handelte es sich überdies nur um eine Berichtigung des Wortlauts des Urteilssatzes, wie der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden zu entnehmen ist, daß schon in der vorhergegangenen Beratung zwei Einzelstrafen ausgesprochen worden seien und aus ihnen eine Gesamtstrafe gebildet, diese aber versehentlich im Urteilssatz nur als "Strafe" bezeichnet worden sei.
II.
Die Sachrüge.
1.
Die rechtliche Beurteilung der Verfehlungen des Angeklagten als Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Sie bemängelt nur, daß die Strafkammer abweichend vom Eröffnungsbeschluß zwei fortgesetzte Vergehen der Amtsunterschlagung - statt nur ein solches Vergehen - angenommen hat. In dem angefochtenen Urteil ist dies mit der sachlichen und zeitlichen Verschiedenheit der Handlungsketten begründet. Was das seitliche Auseinanderfallen der Fallgruppen angeht, so hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte mit der Unterschlagung von Gebühren für Ausnahmegenehmigungen bei Ladungen mit Überlängen erst im Mai 1956, also ein halbes Jahr nach der Beendigung der Unterschlagungen von Gebühren für Genehmigungen von Omnibusgelegenheits- und -linienverkehr begonnen hat. Die Revision greift diese Feststellung an; sie behauptet unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Landratsamts Calw, daß der Angeklagte schon am 1. September 1955 einer Firma B. eine Ausnahmegenehmigung für eine Ladung mit überlangen erteilt und die hierfür vereinnahmte Gebühr für sich behalten habe. Sie folgert hieraus, daß die Strafkammer zu Unrecht angenommen hat, der Angeklagte habe erst nach Beendigung der Möglichkeit, Gebühren für Genehmigungen von Omnibusgelegenheits- und -linienverkehr für sich zu verbrauchen, den Entschluß zur Unterschlagung von Gebührengeldern für Ausnahmegenehmigungen bei Ladungen mit Überlängen gefaßt.
Die von der Revision behauptete andere Zeitfolge stünde indes, auch wenn sie nicht als feststellungswidrig in diesem Rechtszug unberücksichtigt bleiben müßte, der Ansicht des Landgerichts, es handle sich um zwei Handlungsketten, die nicht zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt werden könnten, nicht entgegen. Es verbleibt nämlich immer noch die Tatsache, daß der Angeklagte zunächst nur Gebühren der einen Art unterschlagen und erst 1 1/2 Jahre nach dem Beginn dieser Verfehlungen mit der Unterschlagung von Gebühren der anderen Art begonnen hat und daß er sich hierzu nach den ganzen Umständen erst aufgrund eines neuen Willensaktes entschlossen hat.
2.
Zum Strafmaß rügt die Revision, daß das Landgericht zu Unrecht zwei Tatumstände nicht als strafmildernd verwertet habe. Das Urteil läßt jedoch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Tatrichter braucht in den Urteilsgründen nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen anzuführen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); welchen Umständen er aber bestimmenden Einfluß auf die Höhe der Strafe zubilligen will, steht im wesentlicher in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Daß er dieses Ermessen im vorliegenden Falle mißbraucht hätte, ist nicht ersichtlich.
Rechtlichen Bedenken könnte allenfalls die von der Revision nicht ausdrücklich gerügte Erwägung der Strafkammer begegnen, gegen eine "mildere Bestrafung" des Angeklagten spreche auch, daß eine Sicherung des öffentlichen Bediensteten anvertrauten Vermögens der Allgemeinheit entweder durch ein vor Bürger zu tragendes, kostspieliges und entwürdigendes Kontrollsystem oder aber durch bedingungslose Reinhaltung des öffentlichen Dienstes und strenge, abschreckende Ahndung von Verfehlungen zu erreichen sei, und daß der Gesetzgeber durch die Schaffung besonderer Strafvorschriften für Beamte den zweiten, der besonderen Vertrauungsstellung der öffentlichen Bediensteten angemessenen Weg gegangen sei. Diese Ausführungen könnten den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer den gesetzgeberischen Grund für die Schaffung eines besonderen, mit strengerer Strafe bedrohten Unterschlagungstatbestandes für Beamte im Rahmen der Strafzumessung nochmals zum Anlaß einer Verschärfung der Strafe angenommen. Das wäre rechtlich unzulässig. Nach Lage der Dinge handelt es sich jedoch bei der wiedergegebenen Erwägung nur um einen allgemeinen Hinweis auf den kriminalpolitischen Zweck der §§ 350, 351 StGB, dem sachliches Gewicht bei der Bemessung der Strafe nicht zukam.
III.
Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.
Mantel
Martin
Hübner
Dr. Hengsberger