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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1952, Az.: 3 StR 1114/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1952
Aktenzeichen
3 StR 1114/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 25.09.1951

Fundstelle

  • NJW 1953, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung u.a.

Prozessgegner

den Handelsvertreter Kurt G. aus D., geboren am ... 1895 in L.,

Amtlicher Leitsatz

Auch sachliche Fehler der Urteilsformel können berichtigt werden, wenn deren verkündeter Inhalt infolge Versehens des Verkündenden vom beschlossenen Inhalt abweicht (im Anschluss an RGSt 61, 388).

Zum Unterschied zwischen Urteilsberichtigung und Urteilsänderung.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. September 1951 im Gesamtstrafausspruch einschliesslich des Ausspruchs über die Nebenstrafe und Nebenfolge aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Gegen den Angeklagten wurde ein Urteil verkündet, durch das wegen Unterschlagung und wegen Meineids auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, ferner auf Ehrverlust und Eidesunfähigkeit erkannt wird. Ausweislich der Sitzungsniederschrift machte am Ende der Urteilsverkündung der Verteidiger darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der Gesamtstrafe ein Versehen vorliege. Daraufhin wurde nach Verständigung der Mitglieder des Gerichts vom Vorsitzenden eine Berichtigung der Urteilsformel verkündet, wonach der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr fünf Monaten Gefängnis verurteilt werde.

2

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

3

1.)

Seine Behauptung, §192 GVG sei nicht beachtet, trifft nicht zu. An der Verhandlung und Entscheidung haben Richter in der gesetzlich bestimmten Zahl mitgewirkt.

4

Auf die weitere Rüge, der Erstrichter habe durch die Art seiner Beratung und Abstimmung gegen §197 GVG verstossen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil wegen dieser Sachbehandlung das angefochtene Urteil - aus anderen Erwägungen - nicht aufrechterhalten werden kann.

5

Das Urteil, das eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten aussprach, ist in der durch §268 StPO vorgeschriebenen Form verkündet worden, nämlich durch Verlesung der Formel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe. Insoweit war also das Verfahren in Ordnung. Mit Recht wird indes beanstandet, dass die Strafkammer hernach dieses Urteil berichtigt hat.

6

Das Gericht kann seinen Urteilsspruch ändern, solange dessen Verkündung nicht abgeschlossen ist. Dieser Abschluss ist erreicht, wenn ausser der Formel auch die Gründe völlig bekanntgegeben sind. Dass das hier der Fall war, ergibt sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt des Verhandlungsprotokolls, wenngleich der darin verwendete Ausdruck "am Ende" das nicht ganz deutlich erkennen lässt. Wäre die Verkündung noch nicht beendet gewesen, so hätte der erste Spruch über ein Jahr und sechs Monate Gefängnis samt Nebenstrafe und Nebenfolge in die Sitzungsniederschrift nicht aufgenommen werden können. Denn dann wäre ein Urteil dieses Inhalts noch nicht erlassen gewesen. Nur das auf ein Jahr fünf Monate Gefängnis samt Nebenstrafe und Nebenfolge lautende Erkenntnis hätte in der Niederschrift erscheinen können.

7

Es konnte sonach nur eine nachträgliche Berichtigung der ergangenen Entscheidung durch Beschluss in Betracht kommen. Eine solche hat das Landgericht auch vorgenommen. Sie war aber nur zulässig, sofern ein offensichtliches Schreibversehen oder eine offenbare Unrichtigkeit vorlag (RGSt 61, 388). Um einen Fall dieser Art hat es sich hier jedoch nicht gehandelt. Aus der dem Protokoll beigefügten schriftlich niedergelegten, zur Verlesung dienenden Urteilsformel ist zu ersehen, dass die Zahl 5 erst nach Änderung der vorher geschriebenen Ziffer (6) eingesetzt worden ist. Ausserdem ist die Berichtigung "nach Verständigung der Mitglieder des Gerichts" verkündet worden. Dieser Verständigung hätte es nicht bedurft, wenn das Landgericht auf Grund der Beratung eine Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis festgesetzt und der Vorsitzende versehentlich eine höhere Strafe verkündet hätte. Nur in dem Fall der Abweichung des verkündeten Ergebnisses der Beratung von dem wirklich beschlossenen, also bei Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit, wäre eine Berichtigung zulässig gewesen. Der Annahme einer solchen Abweichung steht der Inhalt des Protokolls entgegen. Infolgedessen war die Strafkammer nicht befugt, den nicht eine Berichtigung, sondern eine sachliche Inhaltsänderung, nämlich die Neufestsetzung der Gesamtstrafe, enthaltenden Beschluss zu erlassen. Dazu wäre sie auch - entgegen der anscheinend von der Revision vertretenen Auffassung - nicht berechtigt gewesen, wenn sich die beteiligten Richter zu einer neuen Beratung zurückgezogen hätten.

8

Es muss daher von dem zuerst verkündeten Urteil ausgegangen werden, durch das gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verhängt worden ist.

9

2.)

a)

Nach den Gründen sind gegen den Angeklagten zwei Einzelstrafen von zehn und acht Monaten Gefängnis ausgesprochen worden. Diese sind in eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis zusammengezogen worden. Das widerspricht der Vorschrift des §74 StGB, wonach die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten Gefängnis zu bildende Gesamtstrafe unter der Summe der beiden Einzelstrafen bleiben musste.

10

Wegen dieses Rechtsfehlers konnte der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erfasst auch die über die Nebenstrafe und die Nebenfolge ergangene Entscheidung, §76 StGB.

11

b)

im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet.

12

Der Ansicht des Landgerichts, dass dem Angeklagten die Rechtswohltat des §157 StGB nicht zugebilligt werden könne, ist beizutreten. Diese Bestimmung begünstigt nur Zeugen und Sachverständige. Auf den als Partei Schwörenden kann sie nicht angewendet werden, selbst dann nicht, wenn er wie beim Offenbarungseid verpflichtet ist, den Eid zu leisten (RG JW 1934, 1785 Nr. 8).

13

Ebensowenig greifen die gegen das Strafmass erhobenen Bedenken durch. Die Höhe der wegen Unterschlagung erkannten Strafe hat der Erstrichter rechtsirrtumsfrei mit den einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten begründet. Nur nebenbei sei bemerkt, dass diesem das Straffreiheitsgesetz nur dann zugute kommen kann, wenn der Tatrichter voll davon überzeugt ist, dass die Straftat vor dem Stichtag verübt worden ist. Bei blosser Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes darf das Verfahren nicht eingestellt werden (RGSt 71, 259 [263]). So war es hier.

14

Die Revision war deshalb zu verwerfen, soweit sie über die Anfechtung des Gesamtstrafausspruchs hinausgeht.

Kirchner Dr. Koeniger Busch Scharpenseel Baldus