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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1959, Az.: 2 StR 369/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1959
Aktenzeichen
2 StR 369/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 26.11.1958

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges und Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. November 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis, verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.)

Wie die Revision vorträgt und durch die Äußerung des Vorsitzenden bestätigt wird, hat die zu Beginn der Urteilsverkündung verlesene Urteilsformel die Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht enthalten. Erst nach Mitteilung der Urteilsgründe einschließlich der Kostenentscheidung hat der Vorsitzende erklärt, daß der Angeklagte auch zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei; sodann hat er zu Protokoll verkündet, daß der Angeklagte außerdem zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis, verurteilt werde. Unmittelbar anschließend wurde dem Angeklagten die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

4

Die Revision findet in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 268 StPO, da die Urteilsformel nicht vollständig verlesen worden sei; außerdem sei eine Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nicht mehr zulässig gewesen, da der Vorsitzende die Urteilsverkündung bereits abgeschlossen habe; denn die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung sei kein Bestandteil der Urteilsverkündung. Die Rüge ist unbegründet.

5

Die Eröffnung des Vorsitzenden, daß der Angeklagte auch zu einer Geldstrafe verurteilt wird, machte allen Prozeßbeteiligten erkennbar, daß in der verlesenen Urteilsformel, die diese Geldstrafe nicht enthielt, ein Fassungsversehen vorliegen müsse, das durch eine ungewollte Abweichung vom beschlossenen Urteilsspruch entstanden war. Das Versehen durfte durch die richtige Wiedergabe des wirklich beschlossenen Urteilsspruches während der Urteilsverkündung beseitigt werden (RGSt 61, 388; BGHSt 5, 5; BGH NJW 1953, 155). Dies mußte aber nicht während der Mitteilung der Urteilsgründe durch Unterbrechung derselben geschehen; sie war auch noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Mitteilung der Urteilsgründe zulässig, da die Verkündung des Urteils erst beendet ist, wenn beide Urteilsteile, die Formel und die Gründe, mitgeteilt sind (RGSt 57, 142). Dies war hier aber erkennbar erst mit der Berichtigung der Fall.

6

Die Rechtsmittelbelehrung ist allerdings nicht Bestandteil der Urteilsverkündung. Mit ihr hatte aber nach eigenem Vorbringen der Revision der Vorsitzende noch nicht begonnen.

7

Die in der Sitzungsniederschrift festgelegte Urteilsformel ist somit auch verkündet worden. Damit bleibt die Rüge, durch die Nichtverlesung dieses Teiles der Urteilsformel sei § 268 StPO verletzt, erfolglos; denn sie kann nur dann zu einer Aufhebung des Urteils führen, wenn ein Widerspruch zwischen der verkündeten und der in der Sitzungsniederschrift und in der Urteilsurschrift festgelegten Urteilsformel besteht (RGSt 3, 131;  16, 347). Einen solchen Widerspruch kann die Revision aber nicht behaupten.

8

2.)

Fehl geht die Rüge der Revision, die Sitzungsniederschrift sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da sie nicht in der Hauptverhandlung angefertigt worden sei. Die Vorschrift des § 271 StPO fordert nicht, daß die Sitzungsniederschrift bereits bei der Urteilsverkündung abgeschlossen ist; sie hindert auch nicht, daß der Urkundsbeamte die Vorgänge der Hauptverhandlung in einem Entwurf, möglicherweise in Kurzschrift, festhält und dann erst die Niederschrift fertigt (RGSt 20, 425; RG JW 1930, 3404 Nr. 13). Maßgebend ist allein der Inhalt der Sitzungsniederschrift, wie er endgültig von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten genehmigt worden ist. Das Vorbringen der Revision beruht also ohnehin auf Rechtsirrtum. Im übrigen wäre es als reine Protokollrüge auch unbeachtlich.

9

II.

Sachbeschwerde

10

Die sachliche Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

11

Die Strafkammer hat zwar nicht geprüft, ob der Angeklagte sich nicht auch der Untreue gegenüber der Girozentrale schuldig gemacht hat. Dadurch ist er aber nicht beschwert.

12

Die Revision meint irrtümlich, der entstandene Schaden sei zu hoch berechnet, da die Zinsen und die Spesen, die der Sparkasse bei der Diskontierung der Schecks und der Wechsel zufielen, nicht hätten einbezogen werden dürfen. Soweit die Sparkasse Kredit gewahrt, berechnet sie die für die Bearbeitung übliche Provision und für das Darlehen Zinsen, da sie selbst die hierfür notwendigen Gelder verzinsen muß. Ist der Kreditnehmer zahlungsunfähig, so liegt der Nachteil für die Sparkasse nicht nur darin, daß sie die ausgeliehenen Gelder verliert, sondern auch darin, daß sie weder die Zinsen noch die verdienten Provisionen erhält, die ihr bei einem zahlungsfähigen Vertragsgegner zugeflossen wären (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 349/59). Die für die Kredite berechneten Zinsen und Provisionen sind daher zu Recht bei der Feststellung des endgültigen Schadens herangezogen worden. Daß die "wirtschaftliche Existenz" der Sparkasse durch das Verhalten des Angeklagten nicht bedroht wurde, hat die Strafkammer festgestellt und auch bei der Strafzumessung berücksichtigt. Zu einer Aufklärung über die weitere Entwicklung der Sparkasse war sie nicht genötigt. Der Schaden, den diese durch die strafbare Handlung des Angeklagten erlitten hat, wird nicht dadurch beeinflußt, daß er, ohne den Ausgang des Disziplinarverfahrens abzuwarten, freiwillig aus dem Dienst der Sparkasse ausgeschieden ist. Die Strafe ist jeweils nach dem Maß der Schuld zu bemessen. Daß die Schuld des Angeklagten, der verantwortlicher Leiter der Sparkasse war, wesentlich größer ist als die der Angestellten B., die seinen Anordnungen nachkam, verkennt die Revision. Ohnehin könnten aber daraus, daß das Verfahren gegen diese Angestellte eingestellt wurde, keine Folgerungen auf die Angemessenheit der gegenüber dem Angeklagten ausgesprochenen Strafe gezogen werden.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Menges
Kirchhof