Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1994, Az.: BVerwG 3 B 34.94
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 34.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12. 884 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen solche Fragen nicht, die sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation oder anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lassen. Dieser Ausschlußgrund trifft auf beide in der Beschwerde aufgeworfenen Fragenkomplexe zu.
1.
Die Kläger möchten zum einen geklärt wissen, ob der Beigeladene - uneingeschränkt - zur Einlegung des Widerspruchs gegen die den Klägern ursprünglich ausgestellte, aufgrund des Widerspruchs korrigierte Bescheinigung des Beklagten vom 28. Oktober 1986 befugt war. Die Bescheinigung besagte, daß mit Wirkung vom 1. Juli 1986 die gesamte bisher dem Beigeladenen zustehende Referenzmenge - abzüglich der nach § 7 Abs. 4 MGV zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzten Menge - vom Beigeladenen auf die Kläger übergegangen sei. Die Beschwerde verneint die - uneingeschränkte - Widerspruchsbefugnis unter Hinweis darauf, daß der Widerspruch sich gegen die Nichtberücksichtigung von Pachtflächen richtete, von denen ein Teil schon im Zeitpunkt der Bescheiderteilung, erst recht also der Widerspruchseinlegung, vom Beigeladenen an die Pächterin N. zurückgegeben worden war. Nach Ansicht der Kläger war mit der Rückgabe dieser Flächen nicht nur die anteilige Referenzmenge, sondern insoweit auch die Widerspruchsbefugnis vom Beigeladenen auf die Verpächterin übergegangen. Diese Ansicht ist offensichtlich unrichtig.
Nur in ihrem Ausgangspunkt kann der Argumentation der Kläger gefolgt werden. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren ermöglichen es der Widerspruchsbehörde nicht, aufgrund eines unzulässigen Widerspruches den angegriffenen Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern (vgl. BVerwGE 65, 313 [BVerwG 18.05.1982 - BVerwG 7 C 42.80]<318>). Der Widerspruch wäre u.a. dann unzulässig, wenn und soweit der Widerspruchsführer durch den Verwaltungsakt, gegen den er sich richtet, nicht in seinen Rechten betroffen würde. Der Widerspruchsbefugnis entspricht im gerichtlichen Verfahren die in § 42 Abs. 2 VwGO geregelte Klagebefugnis. Danach ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist nach gefestigter Rechtsprechung nur zu verneinen, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder den Klägern zustehen könnten, eine Verletzung subjektiver Rechte also nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfGE 83, 182 [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 207/87]<196> m.w.N.; auch BVerwGE 68, 241 <242>).
Im vorliegenden Fall hatte der Beigeladene und Widerspruchsführer unzweifelhaft - jedenfalls ursprünglich - eine Rechtsposition inne, die durch die überhöhte, den Anteil der klägerischen Flächen am Gesamtbetrieb des Beigeladenen übertreffende, Referenzmengenbescheinigung verletzt wurde. Auch die Kläger bestreiten nicht, daß diese Rechtsverletzung in vollem Umfang jedenfalls vom Zeitpunkt des bescheinigten Referenzmengenübergangs - dem 1. Juli 1986 - bis zur Rückgabe der Noack'sehen Flächen währte. Fehl geht jedoch die Ansicht der Beschwerde, mit der Flächenrückgabe sei in gleichem Maße die Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen, dem das verletzte Recht von da an nicht mehr zugestanden habe, entfallen. Ein Verlust des Widerspruchsrechts könnte dadurch nämlich allenfalls insoweit eingetreten sein, als sich die behördliche Entscheidung möglicherweise auch auf die Zeit nach der Besitzübergabe bezieht. Für denjenigen Zeitabschnitt aber, in dem dem Betroffenen eines Verwaltungsakts das später auf einen Dritten übergehende materielle Recht zusteht, kann ihm weder die Widerspruchs- noch die Klagebefugnis streitig gemacht werden. Von der Frage nach der möglichen Verletzung von Rechten des Widerspruchsführers durch den angegriffenen Verwaltungsakt zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beigeladene nach Rückgabe der Pachtflächen an Frau Noack insoweit noch beschwert war. Ein Rechtsbehelf setzt stets eine Beschwer voraus, die im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen muß (vgl. Beschluß vom 8. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 76.77 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 13). Eine Beschwer ist zu bejahen, wenn dem Widerspruchsführer ein Rechtsschutzinteresse an der Abänderung oder Aufhebung des Verwaltungsakts zur Seite steht. Ein solches Rechtsschutzinteresse hat das Berufungsgericht aus dem Parallelrechtsstreit um die Gewährung einer Milchrente an den Beigeladenen hergeleitet, ohne daß die Beschwerde hiergegen Einwände erhoben hätte.
2.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in Zusammenhang mit der Bewertung landwirtschaftlicher Flächen als "für die Milcherzeugung verwendete Flächen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 lassen sich anhand des Urteils des beschließenden Senats vom 2. Dezember 1993 - BVerwG 3 C 82.90 - beantworten. Zu der von der Beschwerde monierten Rechtsfigur der tatsächlichen Vermutung, der zufolge die zu einem milchwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als für die Milcherzeugung genutzt gelten könnten, ist dort folgendes ausgeführt worden:
"Dem Urteil ist nicht genau zu entnehmen, welche Bedeutung dieser tatsächlichen Vermutung zukommen soll. Sie läßt sich verstehen als ein aus einem allgemeinen Erfahrungssatz abgeleitetes Indiz im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung. Gegen die Aufstellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes des Inhalts, daß landwirtschaftliche Flächen eines Milchwirtschaftsbetriebes regelmäßig oder typischerweise zur Milcherzeugung genutzt werden, gibt es revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Je fundierter eine solche Annahme ist, desto größere Bedeutung kann das Gericht ihr bei der Abwägung mit gegenteiligem, nicht hinreichend bewiesenem Parteivorbringen beimessen. Etwas anderes wäre es jedoch, wenn das Berufungsgericht darüber hinaus mit der Vermutung eine Umkehr der Beweislast verbände. Eine beweislaständernde Vermutung bedürfte nämlich einer Stütze in einer Rechtsnorm. Beweisschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen noch keine Umkehr der Beweislast."
Aus der vorstehenden Erwähnung der Beweislast ergibt sich auch die Antwort auf die Frage, wie im Falle des Beweisnotstandes zu verfahren ist. Soweit die Verwendung der streitigen Flächen auch unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten im Rahmen der freien Beweiswürdigung - also auch unter Heranziehung von Erfahrungssätzen - nicht aufgeklärt werden kann, ist - wie stets im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - für die Frage, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit geht, auf die materielle Beweislast abzustellen (vgl. BVerwGE 55, 288 [BVerwG 30.03.1978 - BVerwG 5 C 20.76]<297>).
Auch die letzte der von der Beschwerde angeführten Rechtsfragen findet ihre Beantwortung in der genannten Entscheidung des Senats. Entgegen der Ansicht der Kläger läßt sich die Frage, ob eine bestimmte landwirtschaftliche Fläche im Rechtssinn als Milcherzeugungsfläche zu gelten hat, nicht in der Weise klären, daß zunächst die für die Erzielung der vorhandenen Referenzmenge typischerweise erforderliche Flächengröße bestimmt und innerhalb dieses Rahmens die Bewertung "Milcherzeugungsfläche" vorrangig den hofnahen Flächen zugeordnet wird. Ein solches Verfahren kann nicht in Betracht kommen, weil es zuläßt, daß entfernter liegende Flächen nicht als Milcherzeugungsfläche bewertet werden, obwohl sie zur Milchproduktion beigetragen haben. Dies wäre, wie der Senat in seinem Urteil des näheren ausgeführt hat, mit der zugrundeliegenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung nicht vereinbar. Für eine Bevorzugung der hofnahen Flächen ist selbst dann kein Raum, wenn anzunehmen wäre, daß sie in intensiverem Maße als die hoffernen Flächen zur Milcherzeugung gedient haben. Entscheidend ist allein die tatsächliche, wenigstens mittelbare Verwendung zur Milcherzeugung, ohne daß dabei nach dem wirtschaftlichen Nutzen der Flächen, z.B. ihrer Ergiebigkeit, differenziert werden dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.