Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1968, Az.: V ZR 38/65
Klage gegen die geschiedene Ehefrau auf Auflassung der auf ihren Namen eingetragenen Grundstückshälfte; Überlassung der Grundstückshälfte unter der Bedingung des Fortbestands der Ehe; Widerruf einer Schenkung; Rückforderung einer ungerechtfetigten Bereicherung; Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 38/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 01.12.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 2170 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1969, 368
- MDR 1969, 126 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 369 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Güterrechtsstatut gilt für alle zu dem Vermögen der Ehegatten gehörenden Gegenstände.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Dezember 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger, der im Jahre 1950 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben, im Jahre 1962 aber wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, lernte die Beklagte im Jahre 1945 in G./Oberösterreich kennen. Aus dieser Verbindung wurden in den Jahren 1950 und 1952 zwei Kinder geboren. Nachdem die frühere Ehe der Beklagten geschieden worden war, heirateten die Parteien im August 1954.
Im Frühjahr 1955 ging der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und wohnte bis Ende 1957 in B.. Dort kaufte er in den Jahren 1955/1956 das im Grundbuch von B. Band ... Blatt ... eingetragene Grundstück, das er auf seinen und den Namen der Beklagten je zur ideellen Hälfte eintragen ließ.
Die Ehe der Parteien ist seit dem 18. November 1959 (Urteil des Obersten Gerichtshofs in Wien von diesen Tag) aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Auflassung der auf ihren Namen eingetragenen Grundstückshälfte. Zur Begründung hat er vorgetragen: Grundlage der Überlassung der Grundstückshälfte an die Beklagte seien der Fortbestand der Ehe und das Bestreben gewesen, auf dem Grundstück ein gemeinsames Heim für die Familie zu schaffen. Diese Grundlage sei durch die Ehescheidung weggefallen. Er habe auch die in der Überlassung der Grundstückshälfte liegende Schenkung nach § 530 BGB widerrufen, weil die Beklagte sich geweigert habe, zu ihm nach Bad Homburg zu ziehen. Darin habe nicht nur eine schwere Eheverfehlung, sondern auch ein grober Undank im Sinne dieser Vorschrift gelegen. Da durch die Weigerung der Beklagten der mit der Schenkung bezweckte Erfolg, nämlich die Erstellung einer gemeinsamen Familienwohnung, nicht eingetreten sei, sei die Beklagte schließlich nach Bereicherungsgrundsätzen zur Rückübertragung ihrer Grundstückshälfte verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eingewendet, daß der Rechtsstreit nach österreichischem Recht zu entscheiden sei, weil es sich um eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach erfolgter Scheidung zweier österreichischer Staatsangehöriger handele; nach dem allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch seien aber die Voraussetzungen für eine Verpflichtung, ihre Grundstückshälfte auf den Kläger wieder zu übertragen, nicht erfüllt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage auch darauf gestützt, daß die Beklagte die Auflagen, unter denen die Schenkung der Grundstückshälfte an sie erfolgt sei, nicht erfüllt habe (§ 527 BGB) und daß er die Grundstückshälfte auch wegen eigener Verarmung zurückfordern könne (§ 528 BGB). Mit der Behauptung, die Beklagte habe ihn jedenfalls die Hälfte des Kaufpreises für das Grundstück und der von ihm auf dieses gemachten Aufwendungen zu ersetzen, hat der Kläger weiter hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägern zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Rechtsstreit nach deutschem oder österreichischem Recht zu entscheiden ist. Es ist der Auffassung, daß die von dem Kläger geltend gemachten Klagegründe weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht gegeben sind.
2.
Hiergegen wendet sich die Revision in erster Linie insoweit, als das Berufungsgericht die Klage nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB als begründet angesehen hat. Hilfsweise wendet sie sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei auch nicht unter den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des Widerrufs der in der Überlassung der Grundstückshälfte an die Beklagte liegenden Schenkung wegen groben Undanks begründet.
a)
Zur Begründung seiner Auffassung, der Kläger könne die Grundstückshälfte nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückverlangen, führt das Berufungsgericht aus, man könne zwar davon ausgehen, daß der Fortbestand der Ehe als causa für die Schenkung anzusehen und dies für die Beklagte auch erkennbar gewesen sei; der Kläger habe jedoch in gleicher Weise wie die Beklagte den Nichteintritt des Erfolgs, nämlich die Scheidung der Ehe, dadurch herbeigeführt (§ 815 BGB), daß er auch durch sein eigenes Verhalten den Fortbestand der Ehe unmöglich gemacht habe.
Die Revision rügt demgegenüber, die zweite Alternative des § 815 BGB, die hier in Frage komme, verlange, daß der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert habe, dahingehende Feststellungen lägen aber nicht vor.
Die Rüge ist begründet.
Die hier in Betracht kommende zweite Alternative des § 815 BGB, nach der die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat, verlangt nicht die Absicht des Leistenden, den bezweckten Erfolg zu verhindern. Es genügt, daß der Leistende ohne zwingenden Grund eine Handlung vorgenommen hat, die objektiv geeignet war, den Erfolg zu verhindern, und daß er sich dieser Wirkung seiner Handlung bewußt war (RG Gruchot 67, 176; Staudinger BGB 11. Aufl, § 815 Anm. 2; Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 815 Anm. 3; Erman BGB 4. Aufl. § 815 Anm, 3). Ob das Berufungsgericht diese subjektive Voraussetzung für die Anwendung des § 815 BGB beachtet hat, kann aber seinen Ausführungen nicht entnommen werden, da es sich insoweit auf die Feststellung beschränkt hat, der Kläger habe in gleicher Weise wie die Beklagte die Scheidung der Ehe und damit den Nichteintritt des Erfolgs herbeigeführt. Diese Gleichsetzung der Mitschuld des Klägers an der Scheidung mit bewußter Vereitelung des mit der Schenkung bezweckten Erfolgs reicht, wie von der Revision mit Recht hervorgehoben wird, nicht aus, den Tatbestand des § 815 BGB auch in subjektiver Hinsicht zu erfüllen. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Urteil des Reichsgerichts in JW 1932, 1372 Nr. 25, durch das der Anspruch des Ehemanns auf Rückübertragung eines seiner Ehefrau zum Zwecke der Erhaltung der Familie geschenkten Grundstücks als begründet erachtet wurde, obwohl die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden ist (vgl. auch Urteil des Senats vom 15. Februar 1966 - V ZR 168/64 S. 8). Da nach den in dem Scheidungsverfahren der Parteien ergangenen Urteilen die Ehe aus Verschulden des Klägers wegen wiederholter Beschimpfungen der Beklagten geschieden worden ist, hätte das Berufungsgericht deshalb prüfen müssen, ob diese Beschimpfungen objektiv geeignet waren, den von dem Kläger mit der Überlassung der ideellen Grundstückshälfte bezweckten Erfolg zu verhindern, und ob er sich dieser Wirkung der Beschimpfungen bewußt war.
b)
Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die in den §§ 527, 528 und 530 BGB für die Rückforderung von Schenkungen getroffene Regelung sei erschöpfend und lasse deshalb für eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage keinen Raum. Das Berufungsgericht hat sich dabei zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1939 Nr. 678) berufen. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch dahin eingeschränkt, daß die allgemeinen Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die aufgeführten Sondervorschriften nur insoweit ausgeschlossen werden, als sie selbst eingreifen, aber anwendbar sind, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften liegt (Urteile vom 14. Juli 1953 - V ZR 72/52, LM § 242 - B b - BGB Nr. 18 und vom 23. Februar 1968 - V ZR 166/64 WM 1968, 474). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich aber bei dem Vortrag des Klägers, Grundlage der Überlassung der Grundstückshälfte an die Beklagte sei der Fortbestand der Ehe und das Bestreben gewesen, auf dem Grundstück ein gemeinsames Heim für die Familie zu schaffen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob dieser Vortrag zutrifft, und bejahendenfalls hieraus nach § 242 BGB die rechtlichen Folgerungen ziehen müssen. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang noch, daß der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht notwendig entgegensteht, daß die umstrittene Schenkung bereits lange vollzogen ist (Urteile des Senats vom 23. Oktober 1957 - V ZR 219/55 BGHZ 25, 390, 393/394; vom 31. Januar 1964 - V ZR 191/61 LM § 1090 BGB Nr. 10 und vom 23. Februar 1968 a.a.O.).
c)
Eine Rückforderung der der Beklagten überlassenen Grundstückshälfte unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs der darin liegenden Schenkung nach § 530 BGB hält das Berufungsgericht schon deshalb für ausgeschlossen, weil der Kläger die Schenkung nicht innerhalb der Jahresfrist des § 532 BGB widerrufen habe. Die als Widerruf anzusehende Klage habe der Kläger, so führt das Berufungsgericht insoweit aus, erst am 17. Oktober 1962 und damit fast 3 Jahre nach der am 18. November 1959 eingetretenen Rechtskraft des Scheidungsurteils bei dem Landgericht eingereicht. Nach der weiteren, sich als Hilfsbegründung darstellenden Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger auch keinen hinreichenden Grund zum Widerruf der Schenkung gehabt.
Die Revision greift sowohl die Haupt- als auch die Hilfsbegründung an.
Gegenüber der Hauptbegründung rügt sie Verletzung des § 139 ZPO mit der Begründung, der nach dieser Vorschrift belehrte Kläger hätte sein in der Klageschrift (S. 4) erwähntes Schreiben vom 12. September 1957 vorgelegt, das folgenden als Widerruf der Schenkung anzusehenden Satz enthalte: "Ich fordere Dich daher auf, mir bis zum 28. September 1957 den Betrag von 5.540,13 DM zu ersetzen oder Beine Hälfte des Grundstückseigentums auf mich überschreiben zu lassen."
Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil nach den von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts der Kläger gegen die Fristversäumnis trotz ausdrücklicher Vorhalte des Gerichts nichts eingewendet hat (BU S. 17). Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht, das den Hinweis in der Klageschrift auf das Schreiben vom 12. September 1957 nicht übersehen, sondern ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt hat, daß es einen substantiierten Vortrag über den Widerruf nicht ersetzen könne, entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, dem Kläger nach § 139 ZPO die Vorlage des Schreibens aufzugeben. Wenn der anwaltlich vertretene Kläger glaubte, aus dem in der Klageschrift nicht erwähnten Inhalt des Schreibens ergebe sich der Widerruf der Schenkung, so hätte er von sich aus das Schreiben vorlegen müssen.
Hält aber die Hauptbegründung des Berufungsgerichts dem Angriff der Revision stand, so kommt es auf seine Hilfsbegründung und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht mehr an.
3.
Da die unter 2 a) und b) aufgeführten Gesetzesverletzungen nur zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen können, war noch zu prüfen, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Das wäre zu bejahen, wenn der Rechtsstreit nach österreichischem Recht zu entscheiden wäre. Denn in diesem Fall wäre der Senat wegen der Irrevisibilität des österreichischen Rechts (§ 549 Abs. 1 ZPO) an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, daß die Klage auch nach österreichischem Recht unbegründet sei.
Die hiernach gebotene Prüfung ergibt folgendes:
Nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB sind, wenn der Ehemann nach der Eingehung der Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Eingehung der Ehe angehört hat. Das eheliche Güterrecht beurteilt sich somit nach dem Heimatrecht des Ehemanns zur Zeit des Eheschlusses (Palandt BGB 27. Aufl. Art. 15 EGBGB Anm. 2). Das ist hier das Österreichische Rechte Soweit die Revision meint, die Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 EGBGB könne hier deshalb nicht angewendet werden, weil Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein dem ehelichen Güterrecht angehörendes Rechtsgeschäft, sondern ein solches sei, das unabhängig von dem Güterrecht habe vorgenommen werden können und auch vorgenommen worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß dem nach Art. 15 EGBGB zu bestimmenden Güterrechtsstatut alle zu dem Vermögen der Ehegatten gehörenden Gegenstände unterliegen (Erman a.a.O. Art. 15 EGBGB Anm. 2 c). Dieser Grundsatz der Einheitlichkeit des Güterrechtsstatuts wird jedoch durch die Vorschrift des Art. 28 EGBGB dahin eingeschränkt, daß Art. 15 EGBGB keine Anwendung findet auf Gegenstände, die sich nicht in dem Gebiet des Staates befinden, dessen Gesetze nach dieser Vorschrift maßgebend sind, und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Was unter besonderen Vorschriften in diesem Sinne zu verstehen ist (vgl. Entscheidungen des Senats vom 3. Oktober 1962 - V ZR 212/60, NJW 1963, 46; vom 14. Juli 1965 - V BLw 1/65, LM Art. 28 EGBGB Nr. 1 und vom 5. April 1968 - V ZR 18/67, BGHZ 50, 63, 64 ff), braucht nicht näher erörtert zu werden, weil selbst dann, wenn man den Begriff der besonderen Vorschriften weit auslegt, für den Grundbesitz, auf den sich der Streit der Parteien bezieht, nach deutschem Recht keine besonderen Vorschriften bestehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung der Revision fallen unter die besonderen Vorschriften in diesem Sinn auch nicht die Vorschriften (z.B. des Bundesbaugesetzes) über die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften über Grundstücke.
Die sich hieraus ergebende Anwendung des österreichischen Rechts würde aber dann entfallen, wenn der Kläger, als er im Jahre 1950 die österreichische Staatsangehörigkeit erwarb, seine vorher bestehende deutsche Staatsangehörigkeit behalten hätte; denn in diesem Falle wäre der deutschen Staatsangehörigkeit der Vorzug zu geben (Palandt a.a.O. Vorbem. 7 a vor Art. 7 EGBGB unter Bezugnahme auf RGZ 150, 374, 382). Ob der Kläger im Zeitpunkt des Eingehens seiner Ehe außer der österreichischen auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte, ist allerdings nicht festgestellt, aber auch nicht auszuschließen, weil der Kläger, wie die Revision mit Recht hervorhebt, in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 1963 (S. 10) unbestritten vorgetragen hat, er habe von 1935 bis 1945 als Deutscher in Berlin gelebt, und nicht bekannt ist, wie der Kläger im Jahre 1950 die österreichische Staatsangehörigkeit erworben hat.
4.
Da bei dieser Sachlage beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht davon gesprochen werden kann, daß sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt, war das angefochtene Urteil aus den unter 2 a und b sowie unter 3 aufgeführten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Dr. Grell