Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.06.1996, Az.: BVerwG 1 B 100.96
Landesorganisationsrechtliche Erweiterung der Befugnisse der Widerspruchsbehörde durch "reformatio in peius" ein Gewerbe zu untersagen; Anforderungen an die Annahme der Zulässigkeit einer Verböserung durch die Widerspruchsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 100.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 15.09.1995 - AZ: 13 K 538/95
- VGH Baden-Württemberg - 06.03.1996 - AZ: 14 S 2976/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1996, 1318 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 429 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1996, 441-412
- NVwZ-RR 1997, 26 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es steht nicht in Widerspruch zu Bundesrecht, wenn das Landesorganisationsrecht der Widerspruchsbehörde die Befugnis einräumt, durch "reformatio in peius" die Gewerbeuntersagung nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zu erweitern.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger macht geltend, es sei unzulässig, daß die mit der Erstbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid mit der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Untersagung des ausgeübten Gewerbes zugleich die Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf alle anderen Gewerbe erstreckt hat. Der Kläger legt aber nicht dar, daß und warum die damit aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer reformatio in peius in der gegebenen Fallsituation revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundes- oder Landesrechts zu entscheiden ist, ob eine reformatio in peius im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zulässig ist. Wenn solche Regelungen fehlen, ist nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zu entscheiden (BVerwGE 65, 313 <319>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 42/80]). Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muß grundsätzlich mit der Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung der Verwaltungsakt nicht mehr Grundlage eines Vertrauensschutzes sein kann (BVerwGE 67, 129 <134>[BVerwG 15.04.1983 - 8 C 170/81]), jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde. Weiterer Klärungsbedarf hierzu ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheit der erweiterten Gewerbeuntersagung nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde zur sog. erweiterten Gewerbeuntersagung durch Verweisung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, das seinerseits hierzu auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen hat, daraus abgeleitet, daß die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt. Darin liegt eine Anwendung des Landesorganisationsrechts, die keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Widerspruchsbehörde Fachaufsichtsbehörde ist, die Zulässigkeit einer reformatio in peius durch die Widerspruchsbehörde herleitet, ist dies aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Landesrecht daran anknüpft, daß die Widerspruchsbehörde bereits mit der Angelegenheit befaßt ist, die Sache also nicht erst aufgrund eines Selbsteintritts an sich zu ziehen braucht. Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde hat ihre Grundlage stets in den §§ 68, 73 VwGO. Diese Vorschriften stellen die kompetenzrechtliche Grundlage zur Verfügung, wenn Landesrecht die zur Entscheidung über den Widerspruch zuständige Behörde auch zur Verböserung ermächtigt, wie es hier nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Fall ist (vgl. Urteil vom 29. August 1986 - BVerwG 7 C 51.84 - Buchholz 451.55 Nr. 83 = NVwZ 1987, 215 <216>[VerfGH Bayern 21.11.1986 - Vf VII 5/85]).
Die materiellrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung der Gewerbeuntersagung ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Gewerbeuntersagung dürfe auch im Widerspruchsverfahren auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Geschäftsbetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende für diese Tätigkeiten oder Gewerbe ebenfalls unzuverlässig ist, steht nicht in Widerspruch zu Wortlaut und Zweck der Vorschrift. Die Bestimmung soll der Behörde die Möglichkeit geben, zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten den auch für die zusätzlich untersagten Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsleben herauszunehmen, um sein Ausweichen auf solche Bereiche zu verhindern (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1995 - BVerwG 1 B 19.95 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 58 = GewArch 1995, 200). Dieser Zielsetzung wird es gerecht, wenn die Widerspruchsbehörde bei Erforderlichkeit die Gewerbeuntersagung nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweitert (vgl. auch Friauf/Heß, GewO, § 35 Rn. 92; Landmann/Rohmer/Marcks, GewO, § 35 Rn. 86). In bezug auf die dargelegten Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit und der Erforderlichkeit macht die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die Besonderheiten des Einzelfalles keinen Klärungsbedarf ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt, daß der Kläger nur noch die erweiterte Gewerbeuntersagung angreift.
Hahn
Groepper