Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1974, Az.: V ZR 82/72
Ausgehende Beeinträchtigungen von einem Zementwerk; Niederschlag von Staub auf einer Bundesstraße vor dem Zementwerk; Zementwerk als ortsübliche Benutzung des Werksgrundstück; Duldung der Staubimmissionen ausgehend von dem Zementwerk
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1974
- Aktenzeichen
- V ZR 82/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 26.04.1972
- LG Ellwangen - 23.04.1971
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 62, 186 - 193
- DB 1974, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1974, 536 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1974, 653 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 987-990 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Innenministerium Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nordwürttemberg in S.
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft E. S., U.,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. S. und Dr. S. U.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs i.S. des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn Zementstaub auf einer Straße zur Glättebildung führt, deren Behebung durch den Straßeneigentümer erhebliche laufende Aufwendungen erfordert.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 1972 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 23. April 1971 zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird
- 1.
die Beklagte zur Zahlung weiterer 15.917,64 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18. Januar 1972 verurteilt;
- 2.
festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr in Zukunft durch Beseitigung der von der Beklagten auf der Bundesstraße 19 im Bereich des Zementwerks M. verursachten Glättebildung noch erwachsen.
Der Beklagten fallen auch die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zur Last.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt seit rund 70 Jahren unmittelbar an der Bundesstraße 19 in H./M. ein nach § 16 GewO genehmigtes Zementwerk. Da sich dort auf der 1953 mit einer Zementbetondecke versehenen Straße seit 1962 immer wieder Verkehrsunfälle ereigneten, die die straßenbaupflichtige Klägerin auf die Glättebildung infolge der Ablagerung des vom Zementwerk ausgehenden Zementstaubs zurückführt, trug die Klägerin 1968 entlang diesem Werk eine bituminöse Oberflächenschutzschicht mit einem Kostenaufwand von 6.371,26 DM auf. Mit einem weiteren Aufwand von 8.383,05 DM brachte sie 1969 eine neue verbesserte Schutzschicht an.
Nach Abzug der von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 5.000 DM hatte sie in erster Instanz mit der Klage in Höhe des Restbetrages (9.755,21 DM) nebst 4 % Verzugszinsen hieraus Erfolg.
In zweiter Instanz hat sie im Weg der Anschlußberufung beantragt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 15.917,64 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu verurteilen. Unstreitig hat sie im Jahr 1971 zur Verhinderung der Glättebildung die Oberflächenbehandlung mit einem Kostenaufwand in dieser Höhe wiederholen müssen. Unter Hinweis auf die in Zukunft erforderlichen Aufwendungen hat sie weiter die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr in Zukunft durch die Beseitigung der von der Beklagten auf der B 19 im Bereich des Zementwerks M. verursachten Glättebildung noch erwachsen. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zum Ausgleich aller entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Aufwendungen zur Zahlung eines nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Kapitalbetrags zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der von dem Zementwerk der Beklagten ausgehende Staub sich auf der Bundesstraße vor dem Werk niederschlägt und dort vor der Neubeschichtung eine den Straßenverkehr gefährdende Glätte bewirkt hat; erst durch die neuentwickelte, aufwendige Straßenbeschichtung habe diese Glättebildung verhindert werden können. Zwar beeinträchtige diese Einwirkung die Benutzung des Straßengrundstücks wesentlich (§ 906 Abs. 1 BGB); das Zementwerk stelle jedoch eine ortsübliche Benutzung des Werksgrundstücks dar, und die Beeinträchtigung könne nicht durch (weitere) zumutbare technische Maßnahmen verhindert werden (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere stellt entgegen der Meinung der Revision auch der von einem Zementwerk ausgehende und auf andere Grundstücke eindringende Staub eine Einwirkung im Sinn des § 906 BGB dar (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1957 - V ZR 208/55, RdL 1958, 207; vom 29. Juni 1966 - V ZR 91/65, WM 1966, 926, 929, insoweit BGHZ 46, 35 nicht abgedruckt, und vom 15. Januar 1971 - V ZR 110/68, DVBl 1971, 744 = WM 1971, 624).
Da die Staubimmissionen sonach gemäß § 906 BGB von der Klägerin geduldet werden müßten, entfalle, führt das Berufungsgericht zutreffend weiter aus, ein Ersatzanspruch wegen der Verletzung des Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) und auch ein Anspruch auf Schadloshaltung im Sinn des § 26 GewO.
Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) sei, fährt das Berufungsgericht fort, ausgeschlossen, weil die Klägerin kein Geschäft für die Beklagte geführt habe, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Straßenbaulast, die allein der Klägerin obliege (§ 3 BFernStrG), noch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr einer von der Beklagten verursachten Gefahr, da die Beklagte den von ihr verursachten Gefahren mit allen ihr möglichen und zulässigen Mitteln Rechnung getragen habe.
Ein Ersatzanspruch der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Beseitigung der von ihr gesetzten Gefahrenquelle (nach § 823 Abs. 1 oder bei der hier gegebenen Sachlage nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 41 StVO a.F. - jetzt § 32 StVO -) scheide ebenfalls aus. Die Klägerin könne der Beklagten keine Pflichtverletzung vorwerfen, denn deren Pflicht habe nur sein können, die Verschmutzung der Straße mit den ihr möglichen und auch dem Straßeneigentümer gegenüber ohne weiteres zulässigen Mitteln zu beseitigen, also die Straße abzukehren und abzuwaschen. Dagegen habe sie nicht die Pflicht und grundsätzlich auch nicht das Recht, an der Straße selbst irgendwelche Veränderungen vorzunehmen.
2.
Was die Versagung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung anbelangt, so hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß auch bei einer Pflicht des Straßeneigentümers, die von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen nach § 906 BGB zu dulden, dem Störer aus dem Gesichtspunkt der Abwehr der von ihm für den Straßenverkehr geschaffenen Gefahren Sicherungspflichten obliegen können. Die Revision verkennt jedoch ihrerseits, daß demjenigen, der eine bestimmte Gefahrenlage für den Verkehr schafft, die dadurch entstandene Verkehrssicherungspflicht den Verkehrsteilnehmern und nicht dem Straßeneigentümer gegenüber obliegt. Das Verbot der Verkehrsgefährdung und -erschwerung durch Beschmutzen und Benetzen der Straße (§ 32 StVO = § 42 StVO a.F.) im besonderen ist ein Schutzgesetz zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die Verkehrshindernisse auf der Straße für den Straßenverkehr darstellen. Der Deliktsschutz beschränkt sich auf den Personenkreis, dessen Schutz das Gesetz bezweckt, und zwar im Rahmen des Bereichs der nach dieser Vorschrift abzuwehrenden Gefahr (BGHZ 46, 17, 23 mit weiteren Nachweisen). Zu diesem Personenkreis gehört der Straßeneigentümer und Träger der Straßenbaulast aber nicht; diesem selbst obliegt seinerseits die Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern.
Dagegen betrifft § 7 Abs. 3 BFernStrG zwar unmittelbar das Verhältnis des Trägers der Straßenbaulast zu demjenigen, der eine Bundesstraße über das übliche Maß hinaus verunreinigt. Auf diese Vorschrift kann der Klaganspruch jedoch nicht gestützt werden, weil sie die Verunreinigung aus Anlaß des Gemeingebrauchs betrifft. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Es mag zweifelhaft sein, ob ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag schon deshalb ausscheiden muß, weil die Beklagte an der Straße selbst, hier an der Straßenoberfläche, keine Veränderungen vornehmen kann. Die von der Klägerin vorgenommene Auftragung einer besonderen Schutzschicht, die gegen eine bestimmte Art von Staubeinwirkungen wetterunabhängige Verkehrssicherheit gewährleistet, kann jedenfalls nicht ohne weiteres auch als ein Geschäft der Beklagten angesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn diese Arbeit gerade durch die Zementstaubeinwirkung ausgelöst worden ist. Denn im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß die Straßenbaubehörde jedenfalls Veränderungen an der Straßendecke im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Erfüllung eigener Pflichten vornimmt. Insofern liegen die Verhältnisse anders, als in dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall, in dem die Schiffahrtsverwaltung einen von einem Schiff verlorenen Anker aufgesucht und aus der Fahrrinne entfernt hatte (Urteil vom 10. April 1969 - II ZR 239/67). Die in diesem Fall gebotene Anwendung der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag entspricht der wegerechtlichen Regelung in § 7 Abs. 3 BFernStrG. Liegt aber kein objektiv fremdes Geschäft vor, so besteht keine Vermutung für den Geschäftsführerwillen der Klägerin; sie hat vielmehr den Geschäftsführerwillen und seine Erkennbarkeit darzulegen und zu beweisen (BGHZ 40, 28, 31). Das Berufungsgericht hat keine äußerlich erkennbaren Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Klägerin die getroffenen Maßnahmen als Geschäft der Beklagten vornehmen wollte; ebensowenig hat die Revision in dieser Hinsicht einen Verfahrensmangel gerügt.
Soweit die Revision schließlich die Auslegung des Vertrages vom 11. März 1965 angreift, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenfeststellung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß das Berufungsgericht sich bei der ihr obliegenden Vertragsauslegung von rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten lassen.
II.
Mangels eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs, eines Schadloshaltungsanspruchs im Sinn des § 26 GewO, eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag, eines vertraglichen Anspruchs oder irgendeiner besonderen wegerechtlichen Anspruchsgrundlage kommt im vorliegenden Fall für den Klaganspruch nur eine sachenrechtliche Grundlage in Betracht, und zwar der Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Als solcher ist der Klaganspruch begründet.
Dazu führt das Berufungsgericht aus, zwar werde die ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks als Straße durch die Einwirkungen der Beklagten beeinträchtigt, aber nicht über das zumutbare Maß hinaus.
Diese Würdigung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Allerdings hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß hier zwei "Betriebe" derart als Nachbarn zusammenstoßen, daß die Benutzung des einen Grundstücks wegen der Immissionsbeeinträchtigung durch das andere nur bei besonderen dauernden Aufwendungen aufrecht erhalten werden kann. Neben der Frage der beiderseitigen Verursachung der Beeinträchtigung (Staubeinwirkung, Art der Straßenoberfläche, Zunahme der Dichte und Schnelligkeit des Verkehrs) stellt das Berufungsgericht jedoch entscheidend darauf ab, daß der zur Behebung der Staubeinwirkung notwendige, im Vergleich zu anderen Straßen zusätzliche Aufwand nur als ein Teil des Gesamtaufwands für die Straße gesehen werden dürfe. Es sei Sache der Klägerin - als Trägerin der Straßenbaulast -, der durch eine rechtmäßige Immission verursachten Beeinträchtigung der Straßenbenutzung, ebenso wie allen anderen Besonderheiten bei der Anlage und der Unterhaltung von Straßen (natürliche Gegebenheiten, Landschaftsschutz, Raum- und Stadtplanung), durch entsprechende Maßnahmen auf ihre Kosten Rechnung zu tragen.
Bei dieser Betrachtung wird jedoch die Eigenart des vorliegenden Falls nicht hinreichend berücksichtigt. Sie besteht darin, daß sich nicht die Benutzung und der Ertrag zweier privatwirtschaftlich genutzter Grundstücke gegenüberstehen und ein Ausgleich zwischen privaten Eigeninteressen zu suchen ist. Die Beeinträchtigung fällt vielmehr in den Bereich des dem öffentlichen Zweck gewidmeten Eigentums, und sie besteht darin, daß dieser Zweck, nämlich der gefahrlose Straßenverkehr, infolge der nachbarrechtlich zulässigen Einwirkungen nur unter erheblichen zusätzlichen Aufwendungen erreicht werden kann. Die Einwirkungen der Beklagten auf das Straßengrundstück schaffen eine Gefahrenquelle für andere. Dies verpflichtet sie, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Gefährdeten zu treffen. Allein der Umstand, daß die Einwirkungen im Verhältnis zum Nachbargrundstück rechtmäßig sind, enthebt sie dieser Pflicht nicht. Auf der anderen Seite obliegt der Klägerin den Verkehrsteilnehmern gegenüber die Straßenverkehrssicherungspflicht; diese Pflicht besteht jedoch unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Straßenbaulast (Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. unter Nr. 211, S. 4). Die zusätzlichen Aufwendungen, die infolge der vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Einwirkungen die Klägerin treffen, können daher hier nicht ohne weiteres den für den Bau, die Unterhaltung, die Erweiterung oder sonstige Verbesserungen der Straßen gebotenen Aufwendungen nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Baulastträgers (§ 3 BFernStrG) gleichgestellt werden. Es geht hier nicht um die mit Aufwendungen verbundene Rücksichtnahme auf die natürlichen und planerischen Gegebenheiten bei dem Straßenbau und der Straßenunterhaltung, denn der festgestellte Sachverhalt ergibt keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin den zur Vermeidung oder Behebung der Glätte erforderlichen Maßnahmen schon im Rahmen ihrer Planung hätte Rechnung tragen können. Sie kann ebensowenig jetzt in zumutbarer Weise, etwa durch Verlegung, den hier durch die Immissionen der Beklagten geschaffenen Gefahren ausweichen. Geht es bei der Abwägung der beiderseitigen gegensätzlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Beeinträchtigung damit wesentlich um die Frage, ob die streitigen Aufwendungen zur Behebung der Verkehrsgefährdung denjenigen treffen, der den Verkehr unter üblichen Bedingungen eröffnet hat, oder aber denjenigen, der eine zusätzliche außergewöhnliche Gefahrenquelle für den Verkehr verursacht, so ist diese Frage zum Nachteil des Letzteren zu entscheiden. Die Belastung der Klägerin mit den zusätzlichen Kosten, die zur Behebung der von der Beklagten verursachten Gefährdung des Verkehrs notwendig sind, beeinträchtigt sie über das ihr zumutbare Maß hinaus. Im Ergebnis geht ein solcher Ausgleich zu Lasten der Standortbedingungen des immittierenden Gewerbeunternehmens. Allein darin, daß der Träger der Straßenbaulast seinerseits nicht zur Abwehr der Glättebildung bei Zementstaubablagerungen eine spezielle Straßenoberfläche entwickelt und bereithält, kann gegenüber der Staubimmission entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine entscheidende Ursache der Unverträglichkeit gesehen werden.
Auf der anderen Seite kann nicht entscheidend zugunsten der Beklagten ins Feld geführt werden, daß die Minderung der Emission auf das technisch mögliche Maß schon weit höhere Aufwendungen der Beklagten erfordert, als die Klägerin wegen der Immission zur Herstellung der Verkehrssicherheit machen muß.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus so lange entfällt, wie eine Verbesserung der Straßendecke im Sinn der Verhütung der Straßenglätte durch Zementstaubablagerungen möglich ist. Dies würde bedeuten, daß ungeachtet der Aufwendungen nur technisch nicht behebbare Einwirkungen ausgleichsfähig wären. Eine solche Einschränkung kann § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entnommen werden. Es ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von der ortsüblichen Benutzung des Straßengrundstücks, wozu auch eine Verstärkung des Verkehrs zu rechnen ist, und dementsprechend auch von einer einem solchen Verkehr üblicherweise entsprechenden Straßendecke auszugehen.
Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 49, 148, 152 seine Entscheidung darauf stützt, daß an den "Ausnahmetatbestand strenge Anforderungen zu stellen" sind, so wird der Zusammenhang dieser Ausführungen in dem erwähnten Urteil nicht hinreichend berücksichtigt. Dort ging die Geräuschimmission von der Straße aus; wie in dem Urteil näher ausgeführt ist (unter IV a), muß der Anlieger wesentliche Beeinträchtigungen durch den gesteigerten Straßenlärm in aller Regel ohne Geldausgleich hinnehmen. Wenn an eine Ausnahme von dieser Regel strenge Anforderungen zu stellen sind, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß dies allgemein für die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs gilt. Darüber ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Das gleiche gilt für den Hinweis auf BGH NJW 1972, 724 (= BGHZ 58, 149). Diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ausnahmsweise der Anspruch aus § 836 BGB wegen zu hoher Kosten als unzumutbar für den Halter eines Gebäudes oder eines anderen Werkes versagt und statt dieses Anspruchs ähnlich dem Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Ausgleich in Geld zugebilligt worden ist. Die Ausnahme bezieht sich nicht auf die Gewährung des Ausgleichsanspruchs, sondern auf den Ausschluß des Anspruchs aus § 836 BGB.
III.
Da die Höhe der bisher entstandenen Kosten unbestritten ist und weitere Kosten zur Verhütung der Verkehrsgefährdung nach unbestrittenem Klagvortrag zu erwarten sind, ist in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Unter den festgestellten Verhältnissen bestehen keine Bedenken, als angemessenen Ausgleich den Ersatz aller für die Behebung der Glätte notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Der Senat hat den Klagantrag im Sinn dieser Begrenzung auf die notwendigen Auslagen verstanden und dementsprechend erkannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell