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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1957, Az.: V ZR 208/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1957
Aktenzeichen
V ZR 208/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Stuttgart - 28.09.1955

Fundstelle

  • DB 1957, 1150-1151 (Volltext)

Prozessführer

der Firma P.-Zementwerke AG in H., R.straße ..., vertreten durch den Vorstand Dr. Ehrhard S. und Prof. Dr. Kurt Sch.,

Prozessgegner

den Gärtnereibesitzer Albrecht O. in N., M.straße ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 1955 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Widerklage der Beklagten auf Feststellung abgewiesen wurde, daß dem Kläger für die Reinigung der Glasdächer seiner Gärtnerei für die Jahre 1951 bis 1953 ein höherer Betrag als 1.156,80 DM nicht zustehe. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Beide Parteien haben Betriebe in N., einer Stadt mit etwa 16.000 Einwohnern, von denen etwa 4.000 in der Industrie tätig sind. Der Kläger betreibt im Nordwestteil der Stadt eine Gärtnerei, die Beklagte im Südwestteil ein gewerblich genehmigtes Zementwerk. Dieses liegt etwa 1.000 m südwestlich von der Gärtnerei des Klägers. Die Gärtnerei besteht neben Freilandflächen aus Gewächshäusern und Frühbeeten. Diese haben eine Glasdachfläche von 1.160 qm. Das Zementwerk der Beklagten besteht seit 1872. Ursprünglich stand es etwa 2 km von N. entfernt. Insbesondere seit 1898 vergrößerte es sich erheblich. Derzeit werden dort 353 Arbeiter und Angestellte beschäftigt. Das Werk ist mit 5 Drehöfen, einem Schachtofen und 2 Schornsteinen von 58,5 und 70 m Höhe ausgestattet und besitzt die zur Zeit modernsten Entstaubungsanlagen.

2

Von jeher beschwerten sich die Gärtner in N. über die vom Zementwerk ausgehenden Staubeinwirkungen. Jahre hindurch ließ die Beklagte auf ihre Kosten die Fenster der Gärtnereien reinigen. Später bezahlte sie stattdessen an die Gärtner eine Barvergütung, das letzte Mal im Jahre 1949. Damals zahlte sie im Zusammenhang mit der Erneuerung ihrer Entstaubungsanlagen an 10 N.er Gärtner, darunter den Kläger, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für sämtliche in der Vergangenheit durch das Zementwerk entstandenen Staubschäden insgesamt 2.000 DM. Davon entfiel auf den Kläger ein Teilbetrag von 278 DM. Seither hat die Beklagte keine Entschädigung mehr geleistet und dies damit begründet, daß ihre unter hohen Kosten eingebaute neue Entstaubungsanlage so gut sei, daß überhaupt keine Staubschäden mehr entstehen könnten.

3

Der Kläger macht geltend, von dem Zementwerk der Beklagten gehe immer noch eine dauernde erhebliche Staubeinwirkung aus, unter der besonders sein Gärtnereibetrieb zu leiden habe.

4

Er hat Klage erhoben mit dem Antrag,

5

die Beklagte zur Zahlung von 1.156,80 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 1.6.1953 zu verurteilen.

6

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Durch den von dem Betrieb der Beklagten herkommenden Zementstaub würden die Glasdächer seiner Gewächshäuser und Frühbeete mit einem dienten Zementstaubbelag überzogen, der die Lichtdurchlässigkeit der Scheiben stark herabsetze und das Wachstum der darunter befindlichen Pflanzen hemme. Er müsse daher mindestens viermal jährlich die Glasdächer mit Salzsäure reinigen lassen, während unter gewöhnlichen Umständen solche Glasfenster durch den Regen gereinigt würden. Mit dem eingeklagten Betrag mache er zunächst den Aufwand geltend, der durch zwei zusätzliche Reinigungen im Jahre 1951 einschließlich der dadurch bedingten vermehrten Ausbesserungen (Verglasen, Verkitten) und eines vermehrten Verbrauchs von Glas und Rahmen entstanden sei. Hilfsweise werde die Klagforderung auf die in gleicher Höhe in den Jahren 1952 und 1953 entstandenen Kosten für Fensterreinigungen im gleichen Umfang gestützt. Sein Gesamtschaden sei übrigens wesentlich höher, da auch diese Reinigungen nur eine beschränkte Abhilfe brächten und da Gemüse und Blumen, Ziersträucher und ähnliche Gewächse im Freiland durch die Verstaubung unansehnlich und deshalb schwerer verkäuflich würden.

7

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

8

Das Landgericht hat dem Klagantrag stattgegeben, dabei den verlangten Zinssatz von 5 auf 4 % herabgesetzt und die übersteigende Zinsforderung abgewiesen.

9

Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Sie hat weiter widerklagend die Feststellung begehrt,

10

daß dem Kläger über die geltendgemachte Forderung von 1.156,80 DM hinaus gegen sie weder Ansprüche für die Vergangenheit noch für die Zukunft zustünden.

11

Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung und der Widerklage beantragt.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage als unbegründet zurückgewiesen.

13

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Hilfsweise beantragt sie Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

15

1.

Der Anspruch des Klägers finde seine Stütze in § 26 GewO. Das Zementwerk der Beklagten stelle eine Anlage im Sinne des § 16 GewO dar. Es sei mit den derzeit besten Entstaubungsanlagen ausgestattet. Diese genügten aber nicht, um Zementstaubeinwirkungen auf die Gärtnerei des Klägers auszuschließen. Nach dem Schreiben des Vereins Deutscher Zementwerke e.V. vom 6. Dezember 1954 betrage der Staubauswurf aus den Ofenanlagen beim Werk N. lediglich 0,65 %. Danach würden von je 150 to hergestellten Zements rund 1 to als Staub aus den Öfen entweichen ohne den sonst aus dem Werk entweichenden Zementstaub. Weil das Zementwerk gewerblich genehmigt sei, könne, der Kläger nur Schadloshaltung verlangen und nur dann, wenn die von dem Werk der Beklagten ausgehenden Zementstaubeinwirkungen auf seine Gärtnerei über das Maß dessen hinaus gingen, was ein Eigentümer nach § 906 BGB hinnehmen müsse. Danach müsse der Kläger eine Einwirkung dulden, die die Benutzung seiner Gärtnerei nicht oder nur unwesentlich beeinträchtige oder die durch eine nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Benutzung des Zementwerks herbeigeführt würde.

16

Die Gärtnerei des Klägers werde durch den von dem Werk der Beklagten ausgehenden Zementstaub wesentlich beeinträchtigt. Schon nach dem Augenschein am 31. August 1953 und am 30. November 1953 habe nicht zweifelhaft sein können, daß der graue Belag auf sämtlichen Glasdächern und Freilandpflauzen der Gärtnerei im wesentlichen nur aus dem Zementwerk der Beklagten habe stammen können, und dies sei durch das Gutachten des Chem. Untersuchungsamts Stuttgart vom 5. Oktober 1953 zur Gewißheit erhärtet worden. Es bedürfe daher keiner Einholung eines Obergutachtens zu dieser Frage mehr.

17

Auf Grund des Augenscheins und des Gutachtens des Instituts für Obstbau und Gemüsebau der Landwirtschaftlichen Hochschule in Hohenheim vom 12. Oktober 1953 sei bewiesen, daß der Schmutzbelag auf den Fenstern das Eindringen des Tages- und Sonnenlichts durch die Scheiben verhindere. Die dadurch auftretenden Wachstumshinderungen könnten nur dann vermindert werden, wenn in den Monaten Oktober bis Mai alle 4 bis 6 Wochen eine Reinigung der Glasdächer vorgenommen werde. Selbst dann bleibe aber eine gewisse Wachstumsbehinderung bestehen, da die mit einer Salzsäurelösung gereinigten Scheiben etwa 25 % weniger Licht durchließen als völlig saubere Scheiben. Die Zementstaubablagerungen seien also nicht wachstumfördernd, sondern führten zu einer Wertminderung der Freilandkulturen und durch die Lichtverluste zu einer Beeinträchtigung der Unterglaskulturen. Dieser schädliche an Fenstern und Pflanzen festhaftende Belag sei nur auf das Zusammentreffen von Zementstaub mit anderen Staubteilen in Verbindung mit atmosphärischen Einflüssen zurückzuführen. Der Zementstaub rühre aber nur aus dem Werk der Beklagten her. Ein anderes Zementwerk gäbe es weder in der engeren noch in einer in Betracht kommenden weiteren Umgebung von Nürtingen.

18

Um die erheblichen Beeinträchtigungen durch den Zementstaub zu verringern und eine ernstliche Gefährdung der wirtschaftlichen Nutzung des Betriebes des Klägers - der ebenso Daseinsberechtigung habe wie der Betrieb der Beklagten - zu verhindern, sei mindestens eine regelmässige Reinigung der Glasscheiben der Gärtnerei erforderlich. Ohne Gewächshäuser und Unterglasanlagen sei der Betrieb einer Gärtnerei undenkbar.

19

Die Revision macht demgegenüber geltend, die Beklagte beeinträchtige die Gärtnerei des Klägers nicht wesentlich.

20

a)

Sie sieht in der Feststellung, daß eine Beeinträchtigung der Gärtnerei durch die vom Werk der Beklagten ausgehenden Immissionen vorliege, einen Widerspruch mit der weiteren Ausführung, daß der schädliche Belag an Fenstern und Pflanzen in der Gärtnerei des Klägers auf das Zusammentreffen von Zementstaub mit anderen Staubteilen in Verbindung mit den atmosphärischen Einflüssen zurückzuführen sei.

21

Ein Widerspruch liege aber nicht vor. Gewöhnliche Staubteile und atmosphärische Einflüsse, d.h. eine mehr oder weniger große Feuchtigkeit der Luft und Niederschläge in der Form von liegen oder Schnee gibt es in Mitteleuropa überall. Wenn nun unter diesen Verhältnissen nur bei dem Hinzutreten von Zementstaub ein schädlicher Belag entsteht, so ist dieser Staub als entscheidende Ursache der Belage anzusehen.

22

Die Revision macht weiter geltend:

23

b)

Das Berufungsgericht habe die Darlegungen der Beklagten nicht beachtet, daß durch den Flugstaub des Werks der Beklagten das Grundstück des Klägers nur unwesentlich beeinflußt werden könne, und habe das beantragte Obergutachten nicht erhoben. Das Berufungsgericht habe Unterlagen über die Zusammensetzung der Stäube des Werks und ein Schreiben es Vereins Deutscher Zementwerke e.V. vom 6. Dezember 1954 nicht berücksichtigt, daß im Werk N. ein Staubauswurf von 0,65 % gemessen worden sei und daß das der niedrigste Wert sei, der bei Trockendrehöfen überhaupt gefunden worden sei.

24

c)

Es seien die unter Angebot eines Sachverständigengutachtens aufgestellten Behauptungen nicht berücksichtigt worden, daß der weitaus größte Teil des Staubauswurfs aus den Kaminen des Werks das Grundstück des Klägers überfliege.

25

d)

Nicht berücksichtigt worden sei der Hinweis der Beklagten, der Sachverständige müsse auf Grund der von der Beklagten gemachten Angaben, der Höhe der Kamine und der monatlichen Produktion des Werks feststellen, welche Staubmenge auf 100 qm im Monat niedergeschlagen werde und daß sich daraus ergeben werde, daß - wenn überhaupt - nur ganz geringe Mengen Zementstaub der Gärtnerei des Klägers zugeführt würden.

26

e)

Es sei auch der Hinweis der Beklagten auf einen Aufsatz im Bundesarbeitsblatt (1954 Heft 10 S 40) nicht beachtet worden, daß ein für Staubfragen maßgebender Sachverständiger die Auffassung vertrete, in Wohngebieten könne ein Flugstaubniederschlag für die Nachbarschaft nicht mehr als zumutbar bezeichnet werden, wenn monatlich mehr als 3 kg auf je 100 qm niedergeschlagen würden, und daß das beantragte Obergutachten zeigen würde, daß die erwähnte Staubmenge im Bereich der Gärtnerei des Klägers nicht niedergeschlagen werde.

27

f)

Das Berufungsgericht hätte einen mit Staubfragen betrauten Sachverständigen hören sollen; denn es bestünden begründete Zweifel, ob das Gericht die erforderliche Sachkunde gehabt habe, die die Vernehmung des Sachverständigen unnötig gemacht habe.

28

g)

Mit der Feststellung des Berufungsgerichts, das Werk Nürtingen der Beklagten besitze die zur Zeit modernsten Entstaubungsanlagen, sei es schlechterdings unvereinbar, daß die Gärtnerei des Klägers durch Zementstaub aus dem Werk der Beklagten wesentlich beeinträchtigt werde.

29

h)

Die durch Antrag auf Sachverständigenbeweis und Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts in Halle vom 20. Januar 1937 (2 O 432/35) gestützte Behauptung der Beklagten, daß jeder Gärtner alljährlich seine Fenster vor Anlegung der Kulturen reinigen müsse, sei nicht beachtet worden.

30

Alle diese Einwendungen können keinen Erfolg haben.

31

Das Berufungsgericht hat auf Grund des Augenscheins und des Gutachtens von Sachverständigen festgestellt, daß jedenfalls so viel Zementstaub aus dem Werk der Beklagten auf die Glasscheiben der Gärtnerei des Klägers gelangt, daß dadurch ein Belag entsteht, der das Eindringen des Tages- und Sonnenlichts verhindert oder doch erschwert, so daß in einem großen Teil des Jahres zur Verhinderung erheblicher Schäden durch Wachstumsstörungen eine häufigere Reinigung der Fensterscheiben nötig ist. Gegenüber dieser Feststellung ist es unwesentlich, ob der Staubauswurf des Werks nur 0,65 % der gesamten Ofenleistung beträgt und ob dies der geringste bisher bei Trockendrehöfen gefundene Wert ist, ebenso ob der größere Teil des Staubauswurfs unter günstigen Witterungsverhältnissen das Grundstück des Klägers überfliegt und ob nur objektiv geringe Zementstaubmengen der Gärtnerei des Klägers zugeführt würden.

32

Daß sich das Berufungsgericht mit dem von der Beklagten angezogenen Aufsatz des Obergewerberates S. im Bundesarbeitsblatt (1954 Sondernummer 10 S 40) nicht näher auseinandergesetzt hat, kann ihm schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil dieser Aufsatz sich ganz allgemein mit Staub, nicht besonders mit Zementstaub, und seiner Einwirkung auf Wohngebiete befaßt; es kann daraus nicht entnommen werden, unter welchen Verhältnissen gerade Zementstaub für Gärtnereien untragbar ist.

33

Inwiefern die Feststellung, daß das Werk N. die zur Zeit modernsten Entstaubungsanlagen besitze, mit der Annahme unvereinbar sein soll, daß die Gärtnerei des Klägers durch Zementstaub aus dem Werk der Beklagten wesentlich beeinträchtigt werde, ist nicht ersichtlich. Es ist sehr wohl möglich, daß auch die zur Zeit modernste Entstaubungsanlage nicht ausreicht, um größere Staubschäden zu vermeiden. Der Darlegung, daß jeder Gärtner alljährlich seine Fenster vor Anlegung der Kulturen reinigen lassen müsse, steht die Feststellung nicht entgegen, daß im Betrieb des Klägers mehrmals jährlich eine Reinigung dieser Fenster notwendig ist, und es wird ja nur Ersatz für die weiteren Reinigungshandlungen verlangt.

34

2.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt:

35

Die Benutzung des Zementwerks sei auch nicht ortsüblich. Dabei komme es nicht darauf an, daß das Werk der Beklagten schon lange, nämlich seit 1872, bestehe; maßgebend seien allein die jetzigen Verhältnisse.

36

Ortsüblichkeit setze in der Regel die gleichartige Benutzung einer Mehrheit von Grundstücken in demselben als Vergleichsgebiet geeigneten Raum voraus. Eine Ortsüblichkeit in diesem Sinne könne nicht festgestellt werden. N. habe zwar eine Reihe größerer Industriewerke, aber nur ein Zementwerk, das der Beklagten. Daß andere dem Zementstaub ähnliche Industrieimmissionen vorhanden seien, sei nicht dargetan. Dampf, Rauch, Ruß könne dem Zementstaub nicht als ähnlich gleichgeordnet werden. Worin eine ähnliche Immission gesehen werden solle, habe die Beklagte selbst nicht sagen können. Das wäre aber erforderlich gewesen, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Vorhandensein ähnlicher Immissionen zu rechtfertigen.

37

Das seit über 80 Jahren bestehende Werk der Beklagten sei auch nicht von so großer Ausdehnung und von der großen Bedeutung für N., daß es der Landschaft den Charakter einer Zementindustriegegend aufdrücke und deshalb die Zementstaubeinwirkung als gewöhnlich erscheinen ließe. Das Zementwerk sei zwar für N. und Umgebung ein wichtiges Unternehmen und eine wichtige Einnahmequelle. Doch stellten die 353 Arbeiter und Angestellten noch nicht einmal den zehnten Teil der in der Industrie tätigen N. dar.

38

Dem Kläger könne das entschädigungslose Dulden der Zementstaubeinwirkung auch nicht deshalb zugemutet werden, weil ein großer Teil der Nürtinger Bevölkerung seit Jahrzehnten die Zementablagerungen auf ihren Hausdächern und sonst in Kauf nehme. Daraus könne nur gefolgert werden, daß kleinere, keine besonderen Abwehrnaßnahmen und keine größeren Schäden verursachenden Zementstaubeinwirkungen entschädigungslos hingenommen werden mußten. Der Schaden, der den Gärtnern durch die Staubimmissionen entstehe, gehe über das Maß dessen hinaus, was ihnen zumutbar sei und was sie selbst tragen müßten. Das habe früher auch die Beklagte erkannt, denn sie habe jahrelang die Fenster der Gärtnereien auf ihre Kosten reinigen lassen und später Barvergütungen an die Gärtner ausbezahlte Wenn sie im Jahre 1949 die Entschädigungsleistungen mit der Begründung eingestellt habe, bei der Güte ihrer neuen Entstaubungsanlagen könnten überhaupt keine Staubschäden mehr entstehen, so habe sie dafür den Beweis nicht erbringen können.

39

a)

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Ortsüblichkeit verkannt. Es habe den vom Reichsgericht (Gruchots Beiträge Band 55, 105) aufgestellten und seither festgehaltenen Grundsatz nicht beachtet, daß der Umstand, daß es in einem Ort an geeigneten Vergleichsobjekten fehle, nicht dazu führen dürfe, einem einzelnen bedeutenden Industriewerk den sich aus § 906 BGB ergebenden Schutz zu versagen. Es sei deshalb gerechtfertigt, über den Ort des bekämpften Unternehmens hinaus zu gehen und es hätte über die Frage der Ortsüblichkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Das Berufungsgericht habe auch seine Fragepflicht verletzt. Auf seine entsprechende Frage hätte die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, daß Zementwerke von der Größe des N.er Werks im Verhältnis zu einer Stadt von der Größe N.s ihrer Umgebung den Charakter einer Industrielandschaft verliehen.

40

Diese Einwendungen sind nicht begründet. Das Reichsgericht hat in der von der Revision angezogenen Entscheidung (RG Gruchot 55, 105, 108), auf die auch der erkennende Senat in einem ähnlich gelagerten Fall (BGHZ 15, 146, 149) hingewiesen hat, ausdrücklich ausgesprochen, daß auch bei größeren industriellen Unternehmungen nicht von jeder Vergleichung mit der Benutzungsweise anderer Grundstücke abgesehen werden könne, sondern daß es nur gerechtfertigt sei, bei der Heranziehung von Vergleichsobjekten über den Ort des Unternehmens hinaus zu gehen und daß auf das Maß von Einwirkungen zu sehen sei, das von anderen Grundstücken ausgehe, die in einem engeren oder weiteren Umkreis gelegen seien und in gleicher Weise benutzt würden. Das Berufungsgericht hat nun festgestellt, daß das Werk der Beklagten der einzige Betrieb in N., in seiner engeren sowie in der in Betracht kommenden weiteren Umgebung sei, von dem aus Zementstaub in benachbarte Grundstücke eindringe, und daß die Beklagte nicht dargelegt habe, daß von anderen Werken eine Immission ähnlich schädlicher Stoffe ausgehe. Das hätte die Beklagte aber unter Bezeichnung des betreffenden Werks und der in Frage kommenden Art der Immission behaupten müssen, wobei vielleicht auch auf Werke in der weiteren Umgebung von N. hätte hingewiesen werden können. Das bloße Angebot eines Sachverständigenbeweises genügt jedoch nicht.

41

Das Berufungsgericht brauchte auch kein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob Zementwerke von der Größe des Werks der Beklagten ihrer Umgebung den Charakter einer Industrielandschaft verleihen. Dies festzustellen ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, sondern Sache des Gerichts, und dieses hat, ohne daß ein Rechtsverstoß ersichtlich wäre, diese Frage unter Würdigung der Verhältnisse von N. verneint. Es ist auch falsch, wenn die Beklagte unter Beweis stellen will, daß bei allen Arten von Zementfabrikation ein Staubauswurf von 3 % der Klinkerproduktion als "ortsüblich" anzusehen sei. Es mag sein, daß ein Staubaugwurf in dieser Stärke bei allen Zementfabriken "üblich" ist; damit ist aber nicht gesagt, daß überall da, wo Zement fabriziert wird, es "ortsüblich" ist, daß sich dieser Staub über die Nachbarschaft ergießt. Sonst wäre ja jede Belästigung durch eine Fabrik, die den technischen Gegebenheiten einer Fabrikationsweise entspricht, ohne Rücksicht darauf ortsüblich, in welcher Umgebung die Fabrikation betrieben wird.

42

b)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe auch im übrigen den Begriff der Ortsüblichkeit verkannt. Sie stützt sich darauf, daß es dabei auf die Lage des beeinträchtigenden Grundstücks und weder ausschließlich noch entscheidend auf das betroffene Grundstück ankomme. Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision ist aber nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von einer anderen Auffassung ausgegangen sei. Wenn es erörtert, was dem Kläger und den Gärtnern zuzumuten sei, so handelt es sich darum, in welchem Maß die Benutzung des klägerischen Grundstücks durch Zementstaub beeinträchtigt wird.

43

Die Revision hebt ferner hervor, es hätte auch die im Kreis N. ortsansäßige Industrie berücksichtigt werden müssen, die allein 14 Betriebe der Industriegruppe Steine und Erden aufweise. Maßgebend ist aber, ob von diesen Betrieben gerade Zements taub ausgeht, der den Schaden beim Kläger verursacht, und darüber ist der Angabe über die Betriebe nichts zu entnehmen. Das Berufungsgericht sagt gerade, daß darüber nichts dargetan sei.

44

c)

Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht die Hinweise der Beklagten für unerheblich gehalten habe, das Zementwerk sei schon 1872 errichtet worden und ein großer Teil der N.er Bevölkerung habe seit Jahrzehnten die Zementablagerungen auf ihren Hausdächern oder sonst in Kauf genommen; gerade diese jahrzehntelange Passivität der Bevölkerung hätte zu einer Bejahung der Ortsüblichkeit führen müssen.

45

Auch diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Grundsätzlich kommt es nicht auf die früheren Verhältnisse an, etwa darauf, welche Benützungsart die ältere ist, sondern allein auf die jetzige Sachlage. Der Gedanke der sogen. Prävention ist, von besonderen Ausnahmen abgesehen, abzulehnen (BGHZ 15, 146, 148). Es können auch aus der Passivität der Bevölkerung von N. im ganzen keine Folgerungen gezogen werden. Der Fall liegt insoweit anders als in der von der Revision angezogenen Entscheidung (RG in JW 1909, 50). Dort handelt es sich um Störungen durch Geräusche, die für alle Umwohner im wesentlichen gleich unangenehm sind. Hier wird über eine Belästigung geklagt, die nur für einzelne Gewerbebetriebe, insbesondere für Gärtner, von erheblichem Nachteil ist, während ein Zementbelag auf Hausdächern keine nennenswerte Beeinträchtigung darstellt.

46

Darauf, daß die Gärtner bisher nicht klageweise gegen die Beklagte vorgegangen sind, kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn sie hat ja die Gärtner, die sich seit jeher über die Staubeinwirkung beschwerten, dadurch zufriedengestellt, daß sie bis 1949 die Reinigung der Fenster übernahm oder eine Barvergütung bezahlte. Ob dies ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschah, ist für die Frage gleichgültig, ob durch Unterlassung einer gerichtlichen Klage diese Immission ortsüblich geworden ist. Denn schon der Umstand, daß die Gärtner tatsächlich zufriedengestellt wurden, nahm ihnen den Anlaß, schon früher eine Klage zu erheben.

47

3.

Die Revision führt weiter aus, der Kläger könne sich auch nicht auf die in der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Ansprüche aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis berufen. Darauf hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch nicht gestützt. Auf diesen Gedanken wird im wesentlichen in den Fällen zurückzugreifen sein, in denen die Benützung der Grundstücke für Industrie oder Bergbau ortsüblich ist, aber auch erhebliche landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die hier ihre natürlichen Lebensbedingungen finden und nun in Gefahr stehen, zum Erliegen zu kommen (RGZ 154, 161, 165).

48

II.

Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 906 BGB verneint. Es hat weiter ausgeführt:

49

Dem Kläger sei nur der über das zumutbare Maß hinausgehende Schaden von der Beklagten zu ersetzen. Dieser Einschränkung des Schadensersatzanspruchs habe der Kläger dadurch zur Genüge Rechnung getragen, daß er nur den Aufwand für das Reinigen der Fenster und auch hier nur den Ersatz für zwei Reinigungen im Jahre verlange. Es könne - auf Grund der Aussagen der Zeugin Pa., der Feststellungen beim Augenschein am 31. August 1953 und des Gutachtens der Landwirtschaftlichen Hochschule Hohenheim vom 12. Oktober 1953 - unbedenklich davon ausgegangen werden, daß mindestens vier Reinigungen im Jahr notwendig seien, um den Unterglaspflanzeh den unbedingt erforderlichen Lichteintritt zu sichern.

50

Ob die vom Landgericht geschätzten Kosten von 300 DM für eine einmalige Reinigung der 1.160 qm großen Glasfläche sich halten ließen, könne dahingestellt bleiben. Der Klaganspruch sei aber der Höhe nach begründet. Für die Vorreinigung einer Scheibe von 1,12 × 1,44 m benötigten zwei Arbeiter 2 Minuten und da die Scheiben vor der Reinigung herausgenommen, dann an die Reinigungsstelle gebracht, nach der Vorreinigung abgelegt, später nachgereinigt und zuletzt an ihren alten Platz eingesetzt werden müßten, die Arbeiter auch mit nachlassender Geschwindigkeit die Reinigung der 1.160 qm vornähmen, erscheine es gerechtfertigt, eine Zeitdauer für zwei kann von 5 Minuten anzusetzen, also für 1.160 qm eine Gesamtzeit von 7.205 Minuten, also rund 120 Stunden. Werde Putzgerät, Salzsäure, eine gewisse Bruchgefahr der Scheiben und eine vermehrte Abschreibung dazugerechnet, so sei der Klaganspruch des Klägers nach der Haupt- und Hilfsbegründung der Höhe nach ohne weiteres gegeben.

51

Die Haupt- und Hilfsbegründung des Klägers sei dahin zu verstehen, daß, falls Zweifel an der Berechtigung der Klagsumme für das Jahr 1951 bestünden, der Kläger diese auch noch mit seinen Ansprüchen für die Jahre 1952 und 1953 unterbauen wolle, um die Entscheidung über die Schadensersatzpflicht nicht durch langwierige Beweiserhebungen über die tatsächlichen Reinigungskosten zu verzögern. Daß die Kosten für je zwei Reinigungen in den Jahren 1951 bis 1953, also für sechs Reinigungen, die Klagforderung überstiegen, sei offensichtlich. Damit erübrige sich in diesem Verfahren eine Beweisaufnahme zur eindeutigen Klärung der Kosten der Reinigung.

52

Die Widerklage der Beklagten auf Feststellung, daß dem Kläger aber den Betrag von 1.156,80 DM hinaus keine Ansprüche mehr weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zustünden, sei als sachdienlich nach § 529 Abs. 4 ZPO zuzulassen gewesen. Aus den bisherigen Ausführungen ergebe sich aber, daß sie unbegründet sei.

53

Die Revision macht im Hinblick auf die Berechnung des Anspruchs geltend, daß das Berufungsurteil schon aus prozessualen Gründen aufgehoben werden müsse.

54

1.

Der Rechtsstreit sei schon für die Klage nicht zur Entscheidung reif gewesen. Die Klagforderung sei unvollständig und das Urteil stelle keine geeignete Grundlage für eine künftige materielle Rechtskraft dar. Es sei nicht ausgesprochen, welcher Teil der Urteilssumme sich auf die Schäden für 1951, 1952 und 1953 beziehe.

55

Dieser Einwand ist nicht richtig. Der Kläger hat von Anfang an geltend gemacht, daß er von dem viel größeren Gesamtschaden vorerst nur den Betrag von 1.156,80 DM geltend machte. Dieser Betrag stelle die Kosten für zwei Reinigungen jährlich dar, und zwar für das Jahr 1951. Hilfsweise solle die Klagforderung auf den 1952 und 1953 in gleicher Höhe entstandenen Schaden gestützt werden.

56

Das Landgericht hat die Kostenberechnung für übersetzt gehalten; es ging von 300 DM für eine Reinigung aus, also von 600 DM im Jahr und kam zu dem Ergebnis, daß die eingeklagte Summe begründet sei, da die Klage nicht nur auf den Schaden des Jahres 1951, sondern auch auf die folgenden Jahre gestützt sei.

57

Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Kosten von 300 DM für eine einmalige Reinigung begründet sind. Es legt die Haupt- und Hilfsbegründung dahin aus, daß, falls Zweifel an der Berechtigung der Klagsumme für 1951 bestünden, der Kläger diese auch noch mit seinen Ansprüchen auf Ersatz der Reinigungskosten für 1952 und 1953 unterbauen wolle. Es sei offensichtlich, daß die Kosten für sechs Reinigungen die Klagforderungen überstiegen. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Klaganspruch dahin auslegt, daß der Kläger für sechs Reinigungen den Teilbetrag von je 192,80 DM geltend machen wollte und daß er in diesem Verfahren weder einen höheren Betrag für die Reinigung von 1951 bis 1953, noch sonstige Schäden einklagen wollte. Bei dieser Auslegung ist durchaus erkennbar, in welcher Höhe jeder der erhobenen Ansprüche geltend gemacht wird. Es kann auch kein Zweifel bestehen, wie weit die Rechtskraft des zugesprochenen Anspruchs reicht. Die Entscheidung über die zugesprochenen Ansprüche schließt dabei die spätere Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus.

58

2.

Gegen die im Wege der Schätzung gewonnene Feststellung, daß für sechs Reinigungen mindestens je 192,80 DM aufgewendet werden müßten, bestehen keine Bedenken.

59

3.

Die Revision macht aber weiter geltend, auch die Entscheidung über die Widerklage könne keine Grundlage für eine künftige materielle Rechtskraft schaffen; außerdem sei die sachliche Entscheidung zur Widerklage lediglich mit dem Hinweis auf die Stellungnahme zur Klage begründet. Das sei in Wirklichkeit keine Begründung, es liege daher ein Verstoß gegen § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO vor.

60

Dieser letzte Einwand ist nicht begründet. Durch den Hinweis auf die Begründung zur Klage ist auch eine Begründung zur Widerklage gegeben worden, wobei es gleichgültig ist r ob die Begründung richtig ist oder die Entscheidung über die Widerklage zu tragen vermag.

61

Die Beklagte fühlt sich aber durch die Entscheidung über die Widerklage deshalb beschwert, weil ihr dadurch die verlangte rechtskräftige Feststellung entgehe, inwieweit die Ansprüche des Klägers begründet seien, deren er sich in Höhe von 1.156,80 DM für jedes Jahr von Ende 1950 ab berühmt habe und weil die Beklagte eine Klarstellung über Grund und Höhe sämtlicher Immissionsansprüche des Klägers begehrt habe. In der negativen Feststellungsklage stecke hilfsweise das Begehren auf eine eingeschränkte negative Feststellung. Dieser Klage sei insoweit stattzugeben, als die streitige Verpflichtung nicht bestehe, und sie könne nur für den weiteren Betrag abgewiesen werden.

62

Diese Einwendung erscheint teilweise begründet. Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage als sachlich unbegründet bedeutet nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in der Regel gleichzeitig die positive Feststellung des Rechts des Gegners, das mit der negativen Feststellungsklage bekämpft wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn es Ziel und Inhalt, der negativen Feststellungsklage war, einem bestimmten Anspruch entgegenzutreten, den die Gegenpartei erhoben hat. Diese Regel gilt aber nicht, wenn die negative Feststellungsklage sich gegen einen der Höhe und der Art nach unbestimmten Mehranspruch richtet, den die Gegenpartei etwa noch erheben könnte, sei es, daß sie ihn sich in unbestimmter Form vorbehalten hat oder daß die Beklagte sonst Anlaß hat, weitere noch nicht näher bezeichnete Ansprüche zu erwarten. Der Umfang der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über eine negative Feststellungsklage ergibt sich erst aus der Bedeutung und Tragweite der abweisenden Entscheidung, die im Einzelfall verschieden sein kann und aus der Urteilsformel im Zusammenhang mit der Begründung zu entnehmen ist (RGZ 90, 290, 292; 126, 18; RG in JW 1937, 158; Anmerkung dazu von Siegert in JW 1937, 159).

63

Die Beklagte hat nun die negative Feststellungsklage in der ganz allgemeinen Form erhoben, daß dem Kläger über die im Prozeß geltend gemachte Forderung von 1.156,80 DM hinaus Ansprüche gegen die Beklagte für Vergangenheit und Zukunft nicht zustünden. Darin kann liegen, daß weitere Ansprüche über die Kosten der Reinigung der Glasscheiben hinaus, etwa wegen verminderten Ertrags nicht bestünden oder daß die Kosten für die Reinigung in drei Jahren nicht höher als 1.156,80 DM seien, während sich der Kläger in seinem Hauptantrag eines Schadens für Reinigung in dieser Höhe allein für das Jahr 1951 berühmt hatte, oder daß die Beklagte sich dagegen verwahrt, daß der Kläger auch für die Zeit nach 1953 Ansprüche für dann vorzunehmende Reinigungen erheben kann.

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Soweit es sich nun um Ansprüche handelt, die der Kläger noch gar nicht ziffernmäßig geltend gemacht hat, wie die weiteren Immissionsschäden über die Kosten der Reinigung hinaus und Ansprüche für eine spätere Zeit als 1953, müßte die Beklagte dartun, daß Ansprüche des Klägers überhaupt nicht bestehen. Das hat sie nicht getan, im Gegenteil, nachdem feststeht, daß von dem Grundstück der Beklagten unzulässige Immissionen ausgegangen sind, ist es durchaus möglich, daß noch weitere Schäden in der Vergangenheit entstanden sind und in Zukunft entstehen können. Dieser Feststellungsantrag mußte aus diesem Gründe abgewiesen werden; eine beschränkte Feststellung kam nicht in Betracht. Die Abweisung einer solchen Feststellungsklage kann auch nicht die Wirkung haben, daß irgendwelche Ansprüche des Klägers damit als posotiv rechtskräftig festgestellt wären.

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Andere ist es bei dem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Fensterreinigung. Der Kläger hat sich hier berühmt, für jedes Jahr von 1951 bis 1953 einen Schaden von 1.156,80 DM geltend machen zu können, wenn er auch nach der Auslegung des Berufungsgerichts zum Zweck der Beschleunigung des Prozesses damit einverstanden war, daß ihm für jedes Jahr nur ein Teilbetrag von 385,60 DM zugesprochen werde. Der Kläger ist durch eine solche Entscheidung über die Klage auch nicht gehindert, nachträglich eine Erhöhung dieses Anspruchs geltend zu machen. Wenn gegenüber diesem Anspruch die Beklagte eine negative Feststellungsklage erhebt, so ist darin in der Tat ein Antrag auf hilfsweise Feststellung eines geringeren Schadensersatzanspruchs enthalten, als dessen sich der Kläger berühmt hatte. Das Berufungsgericht mußte daher prüfen, ob die erbetene negative Feststellung nicht wenigstens teilweise begründet ist. Es konnte den Antrag nicht in vollem Umfange abweisen, solange es selbst die Möglichkeit offenläßt, daß die Ansprüche des Klägers zwar höher als der ihm zugesprochene Betrag, aber geringer als die Ansprüche sind, deren sich der Kläger berühmt hat. Das Berufungsgericht konnte sich daher der Aufgabe nicht entziehen, festzustellen, wie hoch die Kosten der sechsmaligen Reinigung der Fenster in den Jahren 1951 bis 1953 gewesen sind. Erst dann konnte das Berufungsgericht eine Entscheidung über die negative Feststellungsklage der Beklagten treffen.

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Die Sache war daher insoweit unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückzuverweisen; im übrigen ist die Revision unbegründet.

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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war unter diesen Umständen dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Freitag