Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1960, Az.: BVerwG VI C 245.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 245.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.10.1958 - AZ: VIII A 566/58
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 3 MRVO Nr. 165
- § 114 VwGO
- § 60 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten vom 19.3.1956 (BGBl. I S. 114)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1919 geborene Kläger trat im Jahre 1938 in den Dienst der SS-Leibstandarte "Adolf Hitler", wurde hier als Führeranwärter übernommen und war zuletzt Offizier der Waffen-SS im Range eines Hauptmanns (SS-Hauptsturmführer). Im August 1946 wurde er aus der Kriegsgefangenschaft in die Internierungshaft übergeführt, aus der er im März 1947 entlassen wurde. Er legte im Jahre 1949 die Reifeprüfung ab, studierte dann Rechts- und Staatswissenschaften und bestand im Jahre 1954 die 1. juristische Staatsprüfung. Im Anschluß daran wurde er als Referendar in Niedersachsen in den juristischen Vorbereitungsdienst übernommen.
Anfang 1956 bewarb er sich um seine Übernahme als Hauptmann in den Dienst der Bundeswehr. Er wurde im April 1956 der Prüfgruppe bei der Annahmestelle III in Köln vorgestellt, von dieser als "geeignet III" bezeichnet und auch ärztlicherseits als "tauglich III" befunden. Mit Bescheid vom 7. Mai 1957 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er der Bewerbung nicht stattgeben könne; er wies dabei ausdrücklich darauf hin, daß seine Entscheidung nicht durch die frühere Zugehörigkeit des Klägers zur Waffen-SS beeinflußt worden sei.
Nach vergeblichem Einspruch erhob der Kläger daraufhin Anfechtungsklage im Verwaltungsstreitverfahren mit der Behauptung, er sei nur wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Waffen-SS abgelehnt worden; der ablehnende Bescheid sei daher wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nichtig.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Berufungsurteil vom 16. Oktober 1958 hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Entscheidung über die Einstellung des Klägers in die Bundeswehr liege im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Von einem Ermessensfehler könne jedoch keine Rede sein. Für die Behauptung des Klägers, daß seine Ablehnung in Wirklichkeit auf einem inoffiziellen Einstellungsverbot für frühere Angehörige der Waffen-SS durch den Bundesverteidigungsminister beruhe, seien keine Anhaltspunkte vorhanden. Es sei nicht einzusehen, warum bei Vorliegen eines solchen Verbots dem Kläger dann ausdrücklich mitgeteilt worden sei, daß die ablehnende Entscheidung nicht durch seine frühere Zugehörigkeit zur Waffen-SS beeinflußt werde. Es möge Fälle geben, in denen die Behörde nicht alle Gründe, die zu einer bestimmten Ermessensentscheidung veranlaßt hätten, dem Betroffenen bekanntgebe. Es könne aber nicht angenommen werden, daß eine Behörde bewußt und ausdrücklich eine den Tatsachen widersprechende Erklärung abgebe, um den Betroffenen über ihre Gründe zu täuschen. Dies um so weniger, als sich aus den vom Landesverwaltungsgericht angeführten Gründen durchaus im Rahmen der freien Auswahl der Bewerber im Einzelfalle ermessensfehlerfreie Erwägungen denken ließen, die einen Bewerber der früheren Waffen-SS persönlich weniger geeignet erscheinen ließen als einen anderen Bewerber. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlaß, die Erklärung des Beklagten, daß für seine Entscheidung die frühere Zugehörigkeit des Klägers zur Waffen-SS ohne Bedeutung gewesen sei, in Zweifel zu ziehen und den Beweisanträgen des Klägers zu folgen. Insbesondere gäben die von ihm angeführten Zahlen über die Einstellung von früheren Angehörigen der Waffen-SS keinen hinreichenden Anlaß für eine solche Annahme. Denn sie ließen sich zwanglos durch den fortschreitenden Aufbau der Bundeswehr erklären.
Gegen dieses am 4. November 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Dezember 1958 die gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 1958 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist rechtzeitig am 29. Dezember 1958 begründet worden. Sie macht im wesentlichen folgendes geltend: Die Ablehnung gehe auf ein inoffizielles Einstellungsverbot für frühere Angehörige der Waffen-SS durch den Bundesverteidigungsminister zurück. Die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil verstoße nicht nur gegen die §§ 61, 62 MRVO Nr. 165, sondern auch gegen die allgemeinen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Die Revision vertritt ferner den Standpunkt, daß die von ihr behauptete Benachteiligung der früheren Angehörigen der Waffen-SS gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in die Bundeswehr hat. Denn die Entscheidung über die Einstellung früherer Berufssoldaten in die Bundeswehr liegt im Ermessen des Beklagten (vgl. hierzu auch § 60 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten - Soldatengesetz - vom 19. März 1956 [BGBl. I S. 114]). Auch aus Art. 33 Abs. 2 GG, auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang allenfalls berufen könnte, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Verfassungsvorschrift, die eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes darstellt, regelt nur die Voraussetzungen für die Bewerbung um ein öffentliches Amt, sie gewährt aber kein subjektives Recht auf Übernahme in ein solches Amt (BVerwGE 2, 151[BVerwG 21.06.1955 - I C 166/53] [153]). Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob Art. 33 Abs. 2 GGüberhaupt auf den Soldatenberuf anzuwenden ist (vgl. hierzu auch Wertenbruch, DÖV 1960 S. 672 ff.). Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens durch den Beklagten bei der Entscheidung über sein Einsteilungsgesuch (vgl. auch BVerwGE 3, 279 [281]; 3, 297 [302]). Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung durch die Verwaltungsgerichte erstreckt sich aber nur darauf, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 23 Abs. 3 MRVO Nr. 165, jetzt § 114 VwGO). Die Verwaltungsgerichte können indes nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56] [53]). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt, in Übereinstimmung mit ihnen den angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1957 überprüft und ihn für ermessensfehlerfrei erachtet. In der Revisionsinstanz sind der Ermessensnachprüfung noch engere Grenzen als in den Tatsacheninstanzen gesetzt (vgl. hierzu Urteil des. Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. Juni 1956 - BVerwG V C 268/54 - [DVBl. 1956 S. 716]). Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz den Inhalt und die Grenzen, die der Ermessensausübung der Behörde gesetzt sind, in ihrem Wesen verkannt und die Regeln über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des behördlichen Ermessens verletzt hat. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Revisionsangriffe gehen daher fehl. Soweit das Berufungsgericht der Behauptung des Klägers entgegengetreten ist, daß die Ablehnung seiner Übernahme in die Bundeswehr auf ein inoffizielles Einstellungsverbot für frühere Angehörige der Waffen-SS durch den Bundesverteidigungsminister beruhe, liegen seine Ausführungen auf tatsächlichem Gebiet und sind für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht in diesem Punkte die ihm obliegende Aufklärungspflicht (BVerwGE 10, 202 [BVerwG 04.03.1960 - BVerwG I C 43.59] [204]) verletzt oder gegen die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen hätte.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert