Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.2004, Az.: BVerwG 1 WB 41.03
Darlegung des Feststellungsinteresses nach Erledigung eines Befehls im Fall des Ausscheidens des Antragstellers aus der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 41.03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 27526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Darlegung des Feststellungsinteresses nach Erledigung eines Befehls, wenn der Antragsteller aus der Bundeswehr ausgeschieden ist.
Tenor:
Der Antragsteller wendet sich gegen einen erledigten Befehl. Während des Wehrbeschwerdeverfahrens ist er aus der Bundeswehr ausgeschieden.
Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Befehl ist durch Ausführung und Zeitablauf erledigt. In einem solchen Fall ordnet § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO an, dass auf Antrag das Wehrdienstgericht auszusprechen habe, dass der Befehl rechtswidrig war. Die Darlegung eines besonderes Feststellungsinteresses verlangt § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO - anders als § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - seinem Wortlaut nach nicht. Das Feststellungsinteresse, welches sich auf den Befehl im materiellen Sinne bezieht (Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl., § 19 RNr. 13), wird vielmehr kraft Gesetzes vermutet (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 BVerwG 1 WB 112.74 und vom 9. September 1992 BVerwG 1 WB 19.92 ). Damit trägt das Gesetz den Besonderheiten der Wehrbeschwerde gegen Befehle Rechnung. Befehle sind unverzüglich auszuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SG), die Wehrbeschwerde aber darf frühestens nach Ablauf einer Nacht eingelegt werden (§ 6 Abs. 1 WBO) und hat zudem keine aufschiebende Wirkung, befreit insbesondere nicht davon, einen Befehl auszuführen (§ 3 Abs. 1 WBO), so dass typischerweise präventiver, auf Aufhebung rechtswidriger Befehle gerichteter Rechtsschutz zu spät käme und ohne die in die Vergangenheit gerichtete gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Befehls "unzulässige und unsachgemäße Befehle vielfach einer Nachprüfung überhaupt entzogen würden" (so die Begründung des Regierungsentwurfs einer Wehrbeschwerdeordnung, BTDrucks II/2359 S. 13).
Die damit grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, den erledigten Befehl mit einem Feststellungsantrag anzugreifen, entbindet den Antragsteller jedoch nicht von der verfahrensrechtlichen Verpflichtung, substantiiert darzulegen, inwieweit er durch die angegriffene Anordnung unmittelbar in eigenen Rechten verletzt wird (Beschlüsse vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 WB 19.01, vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 WB 25.01, vom 19. Dezember 2001 BVerwG 1 WB 69.01 und vom 19. Juni 2002 BVerwG 1 WB 26.02 ). ...
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Keil
Stannebein