Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1981, Az.: BVerwG 4 B 167.80

Erfordernis der dauerhaften Lebensfähigkeit durch landwirtschaftliche Betriebe; Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nebenerbwerbsstellen als nachhaltig; Qualifizierung eines landwirtschatlichen Betriebes als wirtschaftlich; Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs durch Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens durch den Kläger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 167.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 15540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.06.1980 - AZ: 11 A 1183/79

Fundstellen

  • BRS 38, 191 - 192
  • BauR 1981, 358
  • DVBl 1982, 84 (amtl. Leitsatz)

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Januar 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines 6.590 qm großen und im Außenbereich liegenden Grundstücks. Er hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Wohnhaus und Stall nach Beseitigung der alten Bauteile weitgehend neu errichtet. Der Kläger begehrt hierfür die Baugenehmigung; er nimmt wegen der von ihm - auch auf zugepachtetem Gelände - betriebenen Koppelschafhaltung eine Privilegierung seines Vorhabens in Anspruch. Antrag, Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. Er meint, die bisherige Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), geändert durch die Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) und vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - sei ergänzungsbedürftig; insbesondere sei der Begriff der Gewinnermittlung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes einer höchstrichterlichen Klärung zugänglich. Zu entscheiden sei dabei, ob die Verzinsung des eingesetzten Kapitals als Belastung zu berücksichtigen sei.

3

Mit diesem Vorbringen ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Ein zukünftiges Revisionsverfahren läßt eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß der landwirtschaftliche Betrieb - auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - "Nachhaltigkeit" verlangt (Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138 [143]). Es muß sich um ein auf Dauer gedachtes, absehbar auf Dauer auch lebensfähiges Unternehmen handeln (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 41.65 - BVerwGE 26, 121 [124] und vom 3. November 1972 a.a.O.). Dabei zwingt die Tatsache, daß - wie im vorliegenden Fall - der wesentliche Teil des Grund und Bodens zugepachtet ist, zu einer besonders eingehenden Prüfung der Frage der Nachhaltigkeit (Urteil vom 3. November 1972 a.a.O. und Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158). Bei Nebenerwerbsstellen ist die "Nachhaltigkeit" in der Regel nur dann gesichert, wenn nicht der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht, sondern das Vorhaben von Ernsthaftigkeit und einer "ehrlichen, auf Dauer berechneten Planung" gekennzeichnet ist und wenn die Sicherung seiner Beständigkeit sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Betriebsgröße zum geplanten Bauvorhaben gewährleistet sind. Für die "Nachhaltigkeit" ist die Gewinnerzielungsabsicht ein wichtiges Indiz. Gerade Nebenerwerbsstellen setzen begrifflich voraus, daß sie dem Inhaber einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung seiner Existenz bieten und ihm entsprechende zusätzliche Einnahmen (oder Ersparnisse) vermitteln. Ist bei objektiver Betrachtung erkennbar, daß ein Gewinn nicht zu erzielen ist, so steht - wie auf der Hand liegt - bereits dieser Mangel einer Privilegierung entgegen (vgl. dazu auch VGH Kassel, BRS 30, 99 [100]; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 35 Rdnr. 20; Schlichter-Stich-Tittel, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 7 b und Weyreuther, Bauen im Außenbereich, S. 114). Damit erweist sich der Ansatz des Berufungsgerichts als zutreffend. Wie der zu erwartende Gewinn im einzelnen zu ermitteln ist, hängt - wie auch die Beschwerde zutreffend bemerkt (Beschwerdeschrift S. 4) - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab; deswegen rechtfertigt sich insoweit eine Zulassung der Revision nicht. Daß bei der Gewinnermittlung die Verzinsung des für die Errichtung von Wohnhaus und Stall eingesetzten Kapitals berücksichtigt werden kann, unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken; auch insoweit ist eine revisionsgerichtliche grundsätzliche Klärung nicht zu erwarten.

4

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung greift nicht: Das Berufungsgericht hat - wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht - den Zinsbetrag berücksichtigt, den der Kläger selbst dem Verwaltungsgericht gegenüber genannt hat. Anlaß, die Höhe der Zinsbelastung weiter aufzuklären, bestand deswegen für das Berufungsgericht nicht.

5

Verfahrensrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Zinsen in Abweichung von dem vom Kläger eingereichten Gutachten berücksichtigt hat: Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) stand es dem Berufungsgericht frei, dem Gutachten in diesem Punkt nicht zu folgen. Der Angriff der Beschwerde richtet sich in Wahrheit gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts - nämlich gegen das Verständnis des Berufungsgerichts von der Nachhaltigkeit eines Betriebes - sowie gegen die damit zusammenhängende Würdigung des Sachverständigengutachtens, folglich gegen die Beweiswürdigung. Damit ist ein Fehler des gerichtlichen Verfahrens nicht dargetan.

6

Weder der Untersuchungsgrundsatz noch der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs sind dadurch verletzt, daß das Berufungsgericht nicht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1980 darauf hingewiesen hat, daß auch auf die Verzinsung des Kapitals abgehoben werden müsse. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger mußte zumindest seit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes damit rechnen, daß auch beim Berufungsgericht die Frage der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes einschließlich der Frage der Verzinsung des Kapitals im Vordergrund der Betrachtung stehen würde. Schon deswegen kann auch von einem Überraschungsurteil keine Rede sein, zumal der Kläger in seiner Beschwerdeschrift selbst vorträgt, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, daß es eine. Verzinsung des Kapitals berücksichtigen werde. Schließlich ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage der Verzinsung die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung durch Bestellung eines anderen Gutachters hätte aufdrängen sollen.

7

Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [ist] nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Gielen