Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1972, Az.: BVerwG VIII C 128.70
Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 128.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 14.07.1970 - AZ: 2 K 240/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerA 1973, 17
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring, die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Türke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Juli 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ficht die Versagung der Zurückstellung vom Wehrdienst an.
Er ist am 28. Mai 1949 geboren und steht zur Leistung des vollen Grundwehrdienstes zur Verfügung. Seine Eltern bewirtschaften einen 13 ha großen Hof. Er arbeitet in diesem Betrieb und leistet nach seiner Darlegung den größten Teil der anfallenden Arbeit. Im Musterungsbescheid wurde er bis zum 31. März 1970 zurückgestellt mit dem Anheimgeben, sich während der Zurückstellungszeit um die Einstellung einer Arbeitskraft zu bemühen. Der Bescheid blieb unangefochten.
Den neuen Antrag des Klägers, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, lehnte das Kreiswehrersatzamt ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, er sei im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich, weil er den Betrieb in Kenntnis seiner bevorstehenden Einberufung pachtweise von seinen Eltern übernommen habe. Das Gericht sei auf Grund des Gutachtens des Gesundheitsamtes des Landkreises E. vom 9. Juli 1970 überzeugt, daß der Vater des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb im wesentlichen allein führen könne. Darum sei der Kläger entbehrlich. Das gelte auch dann, wenn bis zur Einberufung des Klägers keine geeignete Ersatzkraft gefunden werden sollte. Die Bemühungen des Klägers in dieser Richtung seien unzureichend gewesen. Die mit der Einstellung einer verhältnismäßig teuren Arbeitskraft verbundenen wirtschaftlichen Belastungen seien ebenso zumutbar wie die möglicherweise gebotene Einschränkung des Betriebes. Über das zumutbare Maß hinausgehende Einschränkungen seien durch die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst nicht zu erwarten, da sein Vater zur Aufrechterhaltung des Betriebes in der Lage sei. Die Vergabe einzelner Arbeiten an Lohnunternehmen schaffe Erleichterung. Der Kläger könne in Zeiten verstärkten Arbeitsanfalles Sonderurlaub zur Unterstützung seines Vaters erhalten.
Der Kläger hat die nicht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn bis auf weiteres vom Wehrdienst zurückzustellen.
Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, zu dem amtsärztlichen Zeugnis Stellung zu nehmen, rügt, daß das Verwaltungsgericht die Feststellung, sein Vater könne den Betrieb allein bewirtschaften, nur damit begründet habe, es sei auf Grund des Gutachtens zu dieser Überzeugung gekommen, und rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, daß seinem Vater nur leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit zuzumuten und Bücken und Heben verboten worden und daß er deshalb nahezu ständig auf Hilfe angewiesen sei. Schließlich rügt er, daß das Verwaltungsgericht bei seinen Erwägungen, die Einstellung einer Hilfskraft sei zumutbar, die wirtschaftliche Belastung des Betriebes nicht geprüft habe.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die erhobenen Verfahrensrügen ergeben, daß das Verfahren des Verwaltungsgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet und die Revision darum zulässig ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 [BGBl. I S. 2084] geänderten Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773], § 139 Abs. 2 VwGO). Sie greifen auch durch.
Der Kläger rügt Fehler bei der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Er sieht darin zwar eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die vorgetragenen Tatsachen ergeben aber, daß es sich um solche Fehler bei der Beweiswürdigung handelt, die auf Rüge hin auch vom Revisionsgericht zu beachten sind.
Er rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung, der Vater des Klägers könne den landwirtschaftlichen Betrieb im wesentlichen allein führen, nur mit der Redewendung begründet, es sei auf Grund des Gutachtens zu dieser Überzeugung gekommen. Er rügt damit die Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Er vermißt eine Darlegung der Überzeugungsbildung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Rüge ist begründet. Die mitgeteilte Erwägung des Verwaltungsgerichts ist nichtssagend. Wie der Kläger darlegt, kommt das als Gutachten bezeichnete amtsärztliche Zeugnis des Amtsarztes des Kreises E. vom 9. Juli 1970 zu dem Ergebnis, seinem Vater seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Bücken und Heben ganztägig zumutbar. Es erhebt folgenden Befund: Reizmagen mit rezitivierender Geschwürsbildung, vegetative Fehlsteuerung, Durchblutungsstörungen der Herzkranzgefäße, Verschleißkrankheit der Lendenwirbelsäule und des Beckenkreuzbeingelenks. Angesichts dessen überrascht es, daß der Vater des Klägers nach Ansicht des Verwaltungsgerichts einen etwa 15 ha großen Hof allein soll bewirtschaften können. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht seine Erwägungen darlegen müssen.
Das angefochtene Urteil beruht auf dem Mangel, den der Kläger dargelegt hat. Die angegriffene Feststellung ist entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Vater könne durch seine Arbeit auf dem Hof den wehrdienstbedingten Verlust der Arbeitskraft des Klägers mit gewissen Einschränkungen ersetzen.
Damit verbunden und gleichzeitig gerügt ist auch ein Fehler bei der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn das Verwaltungsgericht hat dabei einen naheliegenden Gesichtspunkt nicht erwogen. Es hat nicht bedacht, inwieweit ein Hof, wie er hier in Rede steht, von einem Mann bewirtschaftet werden kann, dem Bücken und Heben aus gesundheitlichen Gründen untersagt ist. Die Ursächlichkeit dieses Mangels für die angegriffene Entscheidung ergibt sich aus den gleichen, bereits dargelegten Erwägungen.
Ob das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör dadurch versagt hat, daß es das amtsärztliche Zeugnis vom 9. Juli 1970 verwertet hat, ohne daß er Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (§§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO), kann dahingestellt bleiben. Zwar läge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann vor, wenn der Kläger weder den Inhalt des amtsärztlichen Zeugnisses gekannt noch die Möglichkeit gehabt hätte, dem Verwaltungsgericht gegenüber dazu Erklärungen abzugeben. Beides ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig geklärt. Das ist unschädlich. Denn griffe die Rüge durch, so beruhte das angefochtene Urteil kraft Gesetzes auf dem Mangel mit der Folge der Aufhebung (§ 138 Nr. 3 VwGO). Zum gleichen Ergebnis führen jedoch die zuvor erörterten Verfahrensmängel der Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO. Denn das angefochtene Urteil ist nicht aus einem anderen Grunde richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es kann ohne die verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommene Feststellung nicht aufrechterhalten bleiben. Deshalb ist es aufzuheben. Die Sache ist mangels ausreichender Feststellungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung folgendes zu berücksichtigen haben:
Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG steht der eigene Betrieb dem elterlichen gleich. Im Übergang des Betriebes von den Eltern auf den Wehr Pflichtigen liegt kein neuer Zurückstellungsgrund im Sinne dieser Vorschrift (vgl. dazu das Urteil vom 20. April 1972 - BVerwG VIII C 1.70 -). Es kommt allein darauf an, ob die vom Kläger im Betrieb wahrgenommenen Aufgaben von anderen im Betrieb tätigen oder für ihn heranzuziehenden Personen übernommen werden können und ob, falls das nicht möglich sein sollte, die Existenz des Betriebes gefährdet ist, wenn diese Aufgaben, unerledigt bleiben müssen (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG VIII C 36.70 -). Soweit es dabei auf innerbetriebliche Maßnahmen ankommt, ist auch zu prüfen, ob der Betrieb auf weniger arbeitsintensive Erzeugung umgestellt werden kann. In der Frage des Ausgleichs der bisher vom Kläger geleisteten Arbeiten durch Ersatzkräfte muß dargelegt werden, inwiefern sie verfügbar und für den Betrieb wirtschaftlich tragbar sind. Zur Frage unzureichender Bemühungen um eine Ersatzkraft hat der Senat im Urteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 103.71 - Stellung genommen. Er hat ferner im Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 136.69 - (NJW 1972, 1069 [L]) geklärt, inwieweit darauf abgestellt werden kann, der Wehrpflichtige könne während seiner dienstfreien Zeit in dem Betrieb mitarbeiten und notfalls bei der Truppe dafür Sonderurlaub beantragen. Schließlich hat der Senat zur Frage, ob der Härtegrund vor Vollendung des 25. Lebensjahres endgültig behebbar sein muß, im Urteil vom 7. Juni 1972 - BVerwG VIII C 54.71 - Stellung genommen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Türke
Dr. Hopf